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Entscheid

BKBES.2025.188

Einstellungsverfügung

30. März 2026Deutsch11 min

jugendpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2015 betreffend die

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 30. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. Juni 2025 liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) durch seine Vertreterin, Rechtsanwältin B.___, Strafanzeige

gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Unterdrückung von Urkunden, unbefugten

Beschaffens von Personendaten und Verletzung von Auskunftspflichten gemäss

Datenschutzgesetz einreichen. Die angezeigten strafbaren Handlungen seien bei

der [...] erfolgt. Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit einem kinder- und

jugendpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2015 betreffend die

Kinder des Beschwerdeführers, D.___ (geb. [...] 2008) und E.___(geb. [...]

2012).

Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft ersuchte die [...]

am 11. Juli 2025 um Zustellung der Akten. Darauf bat die [...] die

Staatsanwaltschaft am 23. Juli 2025 um Einreichung der Entbindungserklärungen

der beiden Jugendlichen bzw. deren gesetzlichen Vertreters. Die

Staatsanwaltschaft leitete das Ersuchen am 28. Juli 2025 an die Vertreterin des

Beschwerdeführers weiter, worauf diese der Staatsanwaltschaft am 25. November

2025.

mitteilte, sie vertrete den Beschwerdeführer nicht mehr. Die

Staatsanwaltschaft stellte das Gesuch daher am 26. November 2025 direkt dem

Beschwerdeführer zu mit einer Frist zur Einreichung der entsprechenden

Erklärungen. Gleichzeitig wurde ihm für den Fall des unbenutzten Ablaufs der

Frist die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt.

Der Beschwerdeführer teilte der

Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2025 mit, es sei erstellt, dass die Akten wie

Dispositiv

auch das Gutachten bei der [...] nicht mehr auffindbar seien. Demnach beantrage

er, dass die Akten von der Staatsanwaltschaft selber angefordert würden und die

ärztliche Schweigepflicht betreffend Dr. C.___, welche bereits aufgehoben

worden sei, «durch die Staatsanwaltschaft zu bestätigen sei». Ein

Entbindungsformular der Kinder gemäss Schreiben der [...] erübrige sich

deshalb. Ausserdem seien die Kinder bezüglich dem kinder- und

jugendpsychiatrischen Gutachten nie psychiatrisch behandelt worden. Sollte

dennoch am Entbindungsformular festgehalten werden, bitte er um eine Erklärung

und um neue Fristansetzung.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025

stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen unbekannte

Täterschaft ein.

2. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob

der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Die Sache sei zur Durchführung einer ordnungsgemässen materiellen

Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die der

Staatsanwaltschaft vorliegenden Akten seien ihm zur Akteneinsicht zuzustellen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6.

Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde.

4. Darauf reichte der Beschwerdeführer

am 9. Januar 2026 nochmals eine Eingabe ein.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,

sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das

heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil

7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.1 In der Strafanzeige wird ausgeführt,

der Beschwerdeführer habe am 23. Dezember 2024 bei der [...] Einsicht in

sämtliche Akten im Zusammenhang mit dem sog. kinder- und jugendpsychiatrischen

Gutachten von Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2015 betreffend seine Kinder D.___

und E.___ verlangt. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass die Akten mit

Blick auf die 10-jährige Aufbewahrungspflicht nicht vernichtet werden dürften.

Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben, weshalb am 5. Februar 2025 eine

Mahnung erfolgt sei. Am 7. Februar 2025 habe F.___, [...] Leiter [...] der [...],

ihr, der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers, den Anspruch auf

Akteneinsicht bestätigt (soweit das Gutachten den Beschwerdeführer betreffe) und

mitgeteilt, er sei auf der Suche nach den Akten, habe aber noch nichts

gefunden. Am 3. März 2025 sei ihr von Herrn F.___ vorgeschlagen worden, die Akten

bei der KESB anzufordern, was sie abgelehnt habe, da sie diese bereits habe.

Mit Mail vom 17. März 2025 habe Herr F.___ ihr die Unterlagen zugestellt, die

bei der [...] noch vorhanden seien (lediglich der Entscheid der KESB vom 28.

Januar 2015). Die Akten seien offensichtlich fehlend und Herr F.___ sei nicht

weiter erreichbar gewesen.

Das Gutachten von Dr. C.___ werde seit

Gutachtenseröffnung im Jahre 2015 beanstandet. Dass angeblich weder das

Gutachten noch die mit der Erstellung und Eröffnung des Gutachtens in

Zusammenhang stehende Dokumentation vorhanden sei, stelle einen Verstoss gegen

die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht und gegen das Einsichts- und

Herausgaberecht nach dem Gesundheitsgesetz dar. Zudem werde das Auskunfts- und

Einsichtsrecht des Beschwerdeführers als vom Gutachten betroffene Person gemäss

Datenschutzgesetz verletzt. Die für den Datenschutz verantwortliche Person der [...]

sei deshalb zu ermitteln und in Strafuntersuchung zu ziehen. Es bestehe der

Verdacht, dass Dr. C.___ vor seinem Weggang bei der [...] die Daten vernichtet

oder entwendet habe, in der Absicht, dem Beschwerdeführer die Beweisführung bei

der Geltendmachung seiner Ansprüche im Zusammenhang mit den auf dem

mangelhaften und falschen Gutachten basierenden Massnahmen zu vereiteln. Durch

die Unterdrückung der Akten sei dem Anzeigeerstatter die Beweisführung

verunmöglicht, weshalb eine Strafuntersuchung wegen Unterdrückung von Urkunden

sowie wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten durchzuführen sei.

2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete

die Einstellung im Wesentlichen damit, aus den zu den Akten gereichten

Beweismitteln lasse sich kein vorsätzlich begangenes strafbares Verhalten

erkennen. Es sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar, inwiefern sich jemand

unbefugt besonders schützenswerte Personendaten hätte beschafft haben sollen.

Dasselbe gelte sinngemäss für die Verletzung der Dokumentations- und

Aufbewahrungspflicht, welche nur bei schwerwiegenden oder wiederholten

Verstössen gegen die Berufspflichten oder Patientenrechte strafbar sei, was

vorliegend nicht zutreffend sei. In diesem Zusammenhang sei ergänzend zu

erwähnen, dass eine allfällige weitergehende Prüfung mangels

Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ohnehin nicht möglich sei. Im

Rahmen der pflichtgemässen Prüfung der Prozessaussichten sei festzustellen,

dass die Beweislage im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht ausreiche,

um eine Anklage mit einer realistischen Aussicht auf eine Verurteilung erheben

zu können.

2.3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer

vor, bei mutmasslich verschwundenen behördlichen Akten hätte die

Staatsanwaltschaft eine aktive Abklärungspflicht getroffen. Sie hätte die

Fortführung der Untersuchung auch nicht von der Beibringung von

Entbindungserklärungen vom Berufsgeheimnis abhängig machen dürfen. Eine

Entbindung könne lediglich den Zugang zu existierenden Daten ermöglichen.

Gegenstand der Strafanzeige sei jedoch gerade das Nichtvorhandensein bzw.

Verschwinden von Akten. Dass keine Urkundenunterdrückung vorliegen sollte, sei

unzutreffend und es sei ein schwerwiegender Vorfall, wenn ein behördlich

angeordnetes kinder- und jugendpsychologisches Gutachten nicht mehr vollständig

auffindbar sei. Die verlangte Entbindung hätte durch die gesetzliche Vertreterin

der Kinder erfolgen müssen, welche selbst Teil des familienrechtlichen

Konflikts sei.

3. Zum familienrechtlichen Konflikt zwischen

dem Beschwerdeführer und der Mutter der Kinder kann zunächst auf die Urteile

des Bundesgerichts 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016 und 5A_723/2019 vom 4. Mai

2020 verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer hat sich bereits

einmal im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. C.___ vom 7. Mai 2015 an die

Strafverfolgungsbehörden und letztlich an die Beschwerdekammer gewandt

(BKBES.2022.108). Er hat gegen Dr. C.___ eine Strafanzeige wegen der

Erstellung eines angeblich falschen Gutachtens einreichen lassen. Die

Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung eingestellt und die

Beschwerdekammer die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen

(Beschluss vom 21. Dezember 2022). Die Beschwerdekammer ist zum Schluss

gekommen, dass sämtliche involvierten Gerichtsbehörden (Verwaltungsgericht und

Bundesgericht) sich mehrfach und ausführlich mit dem Gutachten und seinem

Inhalt auseinandergesetzt hätten. Wäre von einem Gutachten mit falschem Inhalt

auszugehen, wie dies der Beschwerdeführer geltend machen wolle, wäre dies

festgestellt worden. Inwiefern die Ausführungen der Gerichte für den

vorliegenden Fall nicht massgeblich sein sollten, vermöge der Beschwerdeführer

nicht nachvollziehbar zu belegen. Das Gutachten sei nicht als inhaltlich falsch

zu qualifizieren. Bezüglich einer angeblichen Ausstandsproblematik, weil die

Anwältin der Kindsmutter im Verwaltungsrat der [...] sei, könne auf die

Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017

und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019 verwiesen werden. So

sei zu erwähnen, dass kaum davon auszugehen sei, dass der Gutachter und die

Gegenanwältin sich überhaupt kennten, verfüge die [...] doch über rund 4'000

Angestellte. Die Gegenanwältin habe denn auch bestätigt, dass keinerlei

persönliche Kontakte zwischen dem Gutachter und ihr bestanden hätten und dass

sie als Verwaltungsrätin dem Gutachter gegenüber auch keine Weisungsbefugnis

habe.

Angesichts dieses Verfahrens ist nicht

ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seiner erneuten Strafanzeige

überhaupt bezwecken will. Das Gutachten von Dr. C.___ hat ihm nachweislich

vorgelegen und es ist rechtskräftig entschieden, dass Dr. C.___ in Bezug auf

die Erstellung des Gutachtens kein strafrechtlich relevantes Verhalten

vorgeworfen werden kann. Ebenso war dem Beschwerdeführer bekannt, auf was sich

der Gutachter stützte. So legte dieser im Gutachten vorgängig die Fragestellung

dar, die Informationsquellen, die Ausgangslage und Aktenauswertung, die

Vorgeschichte, die Sichtweise der Betroffenen zum aktuellen Konflikt und zu den

Fragen des Auftraggebers sowie den Angaben aus dem Umfeld (Ziff. 1 bis 7 des

Gutachtens; vgl. Erwägung 4.6.1 des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 21.

Dezember 2022). Ferner wurde auch rechtskräftig geklärt, dass keine

Ausstandsproblematik vorliegt, die am Gutachten etwas ändern könnte. Inwiefern

dem Beschwerdeführer eine Beweisführung aufgrund einer angeblichen Aktenunter-drückung

verunmöglicht werden soll, ist daher nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig,

weshalb für ihn eine Nichtauffindbarkeit eines behördlich angeordneten kinder-

und jugendpsychiatrischen Gutachtens einen schwerwiegenden Vorfall darstellen

soll, wenn er selbst über dieses Gutachten verfügt.

Offensichtlich kann aber nicht einer

unbekannten Täterschaft oder Dr. C.___ vorgehalten werden, in strafrechtlich

relevanter Weise unbefugt Personendaten beschafft oder Urkunden unterdrückt zu

haben. Bei den Vorhalten des unbefugten Beschaffens von Personendaten und der

Urkundenunterdrückung handelt es sich um Vorsatzdelikte und ein vorsätzlich

begangenes strafbares Verhalten ist in der Tat nicht zu erkennen. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb jemand die Akten oder das Gutachten – sofern diese nicht

auffindbar sein sollten – vorsätzlich hätte beiseiteschaffen oder vernichten

sollen. Daran hätte aus den obgenannten Erwägungen niemand ein Interesse. Die

Strafuntersuchung gegen Dr. C.___ im Zusammenhang mit der Erstellung des

Gutachtens ist rechtskräftig eingestellt. Auch eine Schädigungs- oder

Bevorteilungsabsicht ist nicht zu erkennen. Schliesslich wäre eine Verletzung

der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nur bei schwerwiegenden oder

wiederholten Verstössen strafbar (§ 18 i.V.m. § 64 Abs. 1 lit. c des

Gesundheitsgesetzes, GesG, BGS 811.11), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte

bestehen.

4. Die Einstellung der Strafuntersuchung

durch die Staatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund folglich nicht zu

beanstanden. Auch wenn sich eine zuständige Person bei der [...] eruieren

liesse, reicht die Beweislage offensichtlich nicht aus, um eine Anklage

rechtfertigen zu können. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und

sie ist entsprechend abzuweisen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers

und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Ramseier