BKBES.2025.188
Einstellungsverfügung
30. März 2026Deutsch11 min
jugendpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2015 betreffend die
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 30. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. Juni 2025 liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) durch seine Vertreterin, Rechtsanwältin B.___, Strafanzeige
gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Unterdrückung von Urkunden, unbefugten
Beschaffens von Personendaten und Verletzung von Auskunftspflichten gemäss
Datenschutzgesetz einreichen. Die angezeigten strafbaren Handlungen seien bei
der [...] erfolgt. Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit einem kinder- und
jugendpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2015 betreffend die
Kinder des Beschwerdeführers, D.___ (geb. [...] 2008) und E.___(geb. [...]
2012).
Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft ersuchte die [...]
am 11. Juli 2025 um Zustellung der Akten. Darauf bat die [...] die
Staatsanwaltschaft am 23. Juli 2025 um Einreichung der Entbindungserklärungen
der beiden Jugendlichen bzw. deren gesetzlichen Vertreters. Die
Staatsanwaltschaft leitete das Ersuchen am 28. Juli 2025 an die Vertreterin des
Beschwerdeführers weiter, worauf diese der Staatsanwaltschaft am 25. November
2025.
mitteilte, sie vertrete den Beschwerdeführer nicht mehr. Die
Staatsanwaltschaft stellte das Gesuch daher am 26. November 2025 direkt dem
Beschwerdeführer zu mit einer Frist zur Einreichung der entsprechenden
Erklärungen. Gleichzeitig wurde ihm für den Fall des unbenutzten Ablaufs der
Frist die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt.
Der Beschwerdeführer teilte der
Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2025 mit, es sei erstellt, dass die Akten wie
Dispositiv
auch das Gutachten bei der [...] nicht mehr auffindbar seien. Demnach beantrage
er, dass die Akten von der Staatsanwaltschaft selber angefordert würden und die
ärztliche Schweigepflicht betreffend Dr. C.___, welche bereits aufgehoben
worden sei, «durch die Staatsanwaltschaft zu bestätigen sei». Ein
Entbindungsformular der Kinder gemäss Schreiben der [...] erübrige sich
deshalb. Ausserdem seien die Kinder bezüglich dem kinder- und
jugendpsychiatrischen Gutachten nie psychiatrisch behandelt worden. Sollte
dennoch am Entbindungsformular festgehalten werden, bitte er um eine Erklärung
und um neue Fristansetzung.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025
stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen unbekannte
Täterschaft ein.
2. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob
der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Die Sache sei zur Durchführung einer ordnungsgemässen materiellen
Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die der
Staatsanwaltschaft vorliegenden Akten seien ihm zur Akteneinsicht zuzustellen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6.
Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde.
4. Darauf reichte der Beschwerdeführer
am 9. Januar 2026 nochmals eine Eingabe ein.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,
sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das
heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil
7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.1 In der Strafanzeige wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe am 23. Dezember 2024 bei der [...] Einsicht in
sämtliche Akten im Zusammenhang mit dem sog. kinder- und jugendpsychiatrischen
Gutachten von Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2015 betreffend seine Kinder D.___
und E.___ verlangt. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass die Akten mit
Blick auf die 10-jährige Aufbewahrungspflicht nicht vernichtet werden dürften.
Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben, weshalb am 5. Februar 2025 eine
Mahnung erfolgt sei. Am 7. Februar 2025 habe F.___, [...] Leiter [...] der [...],
ihr, der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers, den Anspruch auf
Akteneinsicht bestätigt (soweit das Gutachten den Beschwerdeführer betreffe) und
mitgeteilt, er sei auf der Suche nach den Akten, habe aber noch nichts
gefunden. Am 3. März 2025 sei ihr von Herrn F.___ vorgeschlagen worden, die Akten
bei der KESB anzufordern, was sie abgelehnt habe, da sie diese bereits habe.
Mit Mail vom 17. März 2025 habe Herr F.___ ihr die Unterlagen zugestellt, die
bei der [...] noch vorhanden seien (lediglich der Entscheid der KESB vom 28.
Januar 2015). Die Akten seien offensichtlich fehlend und Herr F.___ sei nicht
weiter erreichbar gewesen.
Das Gutachten von Dr. C.___ werde seit
Gutachtenseröffnung im Jahre 2015 beanstandet. Dass angeblich weder das
Gutachten noch die mit der Erstellung und Eröffnung des Gutachtens in
Zusammenhang stehende Dokumentation vorhanden sei, stelle einen Verstoss gegen
die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht und gegen das Einsichts- und
Herausgaberecht nach dem Gesundheitsgesetz dar. Zudem werde das Auskunfts- und
Einsichtsrecht des Beschwerdeführers als vom Gutachten betroffene Person gemäss
Datenschutzgesetz verletzt. Die für den Datenschutz verantwortliche Person der [...]
sei deshalb zu ermitteln und in Strafuntersuchung zu ziehen. Es bestehe der
Verdacht, dass Dr. C.___ vor seinem Weggang bei der [...] die Daten vernichtet
oder entwendet habe, in der Absicht, dem Beschwerdeführer die Beweisführung bei
der Geltendmachung seiner Ansprüche im Zusammenhang mit den auf dem
mangelhaften und falschen Gutachten basierenden Massnahmen zu vereiteln. Durch
die Unterdrückung der Akten sei dem Anzeigeerstatter die Beweisführung
verunmöglicht, weshalb eine Strafuntersuchung wegen Unterdrückung von Urkunden
sowie wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten durchzuführen sei.
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete
die Einstellung im Wesentlichen damit, aus den zu den Akten gereichten
Beweismitteln lasse sich kein vorsätzlich begangenes strafbares Verhalten
erkennen. Es sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar, inwiefern sich jemand
unbefugt besonders schützenswerte Personendaten hätte beschafft haben sollen.
Dasselbe gelte sinngemäss für die Verletzung der Dokumentations- und
Aufbewahrungspflicht, welche nur bei schwerwiegenden oder wiederholten
Verstössen gegen die Berufspflichten oder Patientenrechte strafbar sei, was
vorliegend nicht zutreffend sei. In diesem Zusammenhang sei ergänzend zu
erwähnen, dass eine allfällige weitergehende Prüfung mangels
Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ohnehin nicht möglich sei. Im
Rahmen der pflichtgemässen Prüfung der Prozessaussichten sei festzustellen,
dass die Beweislage im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht ausreiche,
um eine Anklage mit einer realistischen Aussicht auf eine Verurteilung erheben
zu können.
2.3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer
vor, bei mutmasslich verschwundenen behördlichen Akten hätte die
Staatsanwaltschaft eine aktive Abklärungspflicht getroffen. Sie hätte die
Fortführung der Untersuchung auch nicht von der Beibringung von
Entbindungserklärungen vom Berufsgeheimnis abhängig machen dürfen. Eine
Entbindung könne lediglich den Zugang zu existierenden Daten ermöglichen.
Gegenstand der Strafanzeige sei jedoch gerade das Nichtvorhandensein bzw.
Verschwinden von Akten. Dass keine Urkundenunterdrückung vorliegen sollte, sei
unzutreffend und es sei ein schwerwiegender Vorfall, wenn ein behördlich
angeordnetes kinder- und jugendpsychologisches Gutachten nicht mehr vollständig
auffindbar sei. Die verlangte Entbindung hätte durch die gesetzliche Vertreterin
der Kinder erfolgen müssen, welche selbst Teil des familienrechtlichen
Konflikts sei.
3. Zum familienrechtlichen Konflikt zwischen
dem Beschwerdeführer und der Mutter der Kinder kann zunächst auf die Urteile
des Bundesgerichts 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016 und 5A_723/2019 vom 4. Mai
2020 verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits
einmal im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. C.___ vom 7. Mai 2015 an die
Strafverfolgungsbehörden und letztlich an die Beschwerdekammer gewandt
(BKBES.2022.108). Er hat gegen Dr. C.___ eine Strafanzeige wegen der
Erstellung eines angeblich falschen Gutachtens einreichen lassen. Die
Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung eingestellt und die
Beschwerdekammer die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen
(Beschluss vom 21. Dezember 2022). Die Beschwerdekammer ist zum Schluss
gekommen, dass sämtliche involvierten Gerichtsbehörden (Verwaltungsgericht und
Bundesgericht) sich mehrfach und ausführlich mit dem Gutachten und seinem
Inhalt auseinandergesetzt hätten. Wäre von einem Gutachten mit falschem Inhalt
auszugehen, wie dies der Beschwerdeführer geltend machen wolle, wäre dies
festgestellt worden. Inwiefern die Ausführungen der Gerichte für den
vorliegenden Fall nicht massgeblich sein sollten, vermöge der Beschwerdeführer
nicht nachvollziehbar zu belegen. Das Gutachten sei nicht als inhaltlich falsch
zu qualifizieren. Bezüglich einer angeblichen Ausstandsproblematik, weil die
Anwältin der Kindsmutter im Verwaltungsrat der [...] sei, könne auf die
Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017
und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019 verwiesen werden. So
sei zu erwähnen, dass kaum davon auszugehen sei, dass der Gutachter und die
Gegenanwältin sich überhaupt kennten, verfüge die [...] doch über rund 4'000
Angestellte. Die Gegenanwältin habe denn auch bestätigt, dass keinerlei
persönliche Kontakte zwischen dem Gutachter und ihr bestanden hätten und dass
sie als Verwaltungsrätin dem Gutachter gegenüber auch keine Weisungsbefugnis
habe.
Angesichts dieses Verfahrens ist nicht
ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seiner erneuten Strafanzeige
überhaupt bezwecken will. Das Gutachten von Dr. C.___ hat ihm nachweislich
vorgelegen und es ist rechtskräftig entschieden, dass Dr. C.___ in Bezug auf
die Erstellung des Gutachtens kein strafrechtlich relevantes Verhalten
vorgeworfen werden kann. Ebenso war dem Beschwerdeführer bekannt, auf was sich
der Gutachter stützte. So legte dieser im Gutachten vorgängig die Fragestellung
dar, die Informationsquellen, die Ausgangslage und Aktenauswertung, die
Vorgeschichte, die Sichtweise der Betroffenen zum aktuellen Konflikt und zu den
Fragen des Auftraggebers sowie den Angaben aus dem Umfeld (Ziff. 1 bis 7 des
Gutachtens; vgl. Erwägung 4.6.1 des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 21.
Dezember 2022). Ferner wurde auch rechtskräftig geklärt, dass keine
Ausstandsproblematik vorliegt, die am Gutachten etwas ändern könnte. Inwiefern
dem Beschwerdeführer eine Beweisführung aufgrund einer angeblichen Aktenunter-drückung
verunmöglicht werden soll, ist daher nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig,
weshalb für ihn eine Nichtauffindbarkeit eines behördlich angeordneten kinder-
und jugendpsychiatrischen Gutachtens einen schwerwiegenden Vorfall darstellen
soll, wenn er selbst über dieses Gutachten verfügt.
Offensichtlich kann aber nicht einer
unbekannten Täterschaft oder Dr. C.___ vorgehalten werden, in strafrechtlich
relevanter Weise unbefugt Personendaten beschafft oder Urkunden unterdrückt zu
haben. Bei den Vorhalten des unbefugten Beschaffens von Personendaten und der
Urkundenunterdrückung handelt es sich um Vorsatzdelikte und ein vorsätzlich
begangenes strafbares Verhalten ist in der Tat nicht zu erkennen. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb jemand die Akten oder das Gutachten – sofern diese nicht
auffindbar sein sollten – vorsätzlich hätte beiseiteschaffen oder vernichten
sollen. Daran hätte aus den obgenannten Erwägungen niemand ein Interesse. Die
Strafuntersuchung gegen Dr. C.___ im Zusammenhang mit der Erstellung des
Gutachtens ist rechtskräftig eingestellt. Auch eine Schädigungs- oder
Bevorteilungsabsicht ist nicht zu erkennen. Schliesslich wäre eine Verletzung
der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nur bei schwerwiegenden oder
wiederholten Verstössen strafbar (§ 18 i.V.m. § 64 Abs. 1 lit. c des
Gesundheitsgesetzes, GesG, BGS 811.11), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte
bestehen.
4. Die Einstellung der Strafuntersuchung
durch die Staatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund folglich nicht zu
beanstanden. Auch wenn sich eine zuständige Person bei der [...] eruieren
liesse, reicht die Beweislage offensichtlich nicht aus, um eine Anklage
rechtfertigen zu können. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers
und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier