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Entscheid

BKBES.2025.23

Einstellungsverfügung

2. April 2025Deutsch12 min

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen seine Ex-Ehefrau B.___ (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Polizei Kanton

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 2. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 25. Juli 2024 erstattete

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen seine Ex-Ehefrau B.___ (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Polizei Kanton

Solothurn Strafanzeige wegen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen.

2. Am 5. November 2024

eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung und nahm diverse

Ermittlungshandlungen vor (siehe Journal Verfahrensschritte).

3. Am 12. Februar 2025

verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens.

4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2025

reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss Beschwerde

gegen die Einstellungsverfügung ein. Diese leitete die Eingabe mangels

Zuständigkeit am 18. Februar 2025 an die Beschwerdekammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.

Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der

Staatsanwaltschaft und die Fortführung des Verfahrens gegen die Beschuldigte.

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit

Eingabe vom 25. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,

verwies auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung und verzichtete

darüber hinaus auf eine ausführliche Stellungnahme; sodann reichte sie die

Untersuchungsakten ein.

6. Am 31. März 2025

(Eingangsdatum) teilte die Beschuldigte mit, dass sie bei ihren Aussagen vom

30. August 2024 bleibe und sich in dieser Angelegenheit nicht weiter

äussern möchte.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche

Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz

zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche

Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Auf die frist- und formegerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

III. Materielles

1.

Ausgangslage

1.1

Der Strafanzeige liegt der folgende

Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigten wird vorgehalten, sich

des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil des

Beschwerdeführers, ihres Ex-Ehemannes, strafbar gemacht zu haben, indem sie

sich unbefugt mit der auf den Beschwerdeführer ausgestellten UBS Access Card

Zugang auf dessen UBS E-Banking verschafft und eine Transaktion in Höhe von CHF 985.00

auf ihr eigenes Konto vorgenommen habe. Zudem habe sie angeblich versucht, eine

weitere Zahlung in Höhe von CHF 400.00 zu veranlassen, die jedoch nicht habe

ausgeführt werden können.

1.2

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 20. August 2024 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er am

16.

Juli 2024 um 00:16 Uhr eine SMS von der UBS-Security mit einem

Aktivierungscode für die Access App erhalten habe. Am 17. Juli 2024 um 05:31

Uhr habe er eine weitere SMS von der UBS-Security erhalten, in der ihm

mitgeteilt worden sei, dass er sich aus der Region […] in sein E-Banking

eingeloggt habe, was er jedoch nicht getan habe. Noch am selben Tag habe er die

UBS kontaktiert, worauf ihm ein Mitarbeiter mitgeteilt habe, dass am 16. Juli

2024.

um 20:36 Uhr eine Transaktion in Höhe von CHF 985.00 an die

Beschuldigte ausgeführt worden sei. Zudem sei um 22:35 Uhr ein weiterer

Überweisungsversuch von CHF 400.00 auf ihr Konto unternommen worden, der

jedoch nicht erfolgreich gewesen sei. Am 17. Juli 2024 um 05:11 Uhr habe sich

die Beschuldigte zunächst mit ihrer Vertragsnummer in das E-Banking eingeloggt.

Um 05:17 Uhr habe sie sich sodann mit seiner Vertragsnummer angemeldet und sei

für zwölf Minuten in seinem E-Banking-Account verblieben. Er vermute, dass sie

habe überprüfen wollen, warum die Überweisung der CHF 400.00 nicht auf

ihrem Konto eingegangen sei. Die erfolglose Transaktion sei mit dem Vermerk

«Familienzulagen […] Juni 2024» versehen gewesen, was nicht seiner üblichen

Bezeichnung entspreche. Er habe der Beschuldigten zugesagt, ihr die

Kinderzulagen zu überweisen, sobald er diese erhalte. Der Betrag belaufe sich

auf insgesamt CHF 400.00, also CHF 200.00 pro Kind. Zudem sei

festgestellt worden, dass sein Salär-Dauerauftrag verändert worden sei. Die

monatliche Überweisung der CHF 985.00 für die Alimente erfolge üblicherweise

als Dauerauftrag zwischen dem 26. und dem Monatsende. Es sei jedoch

vorgekommen, dass er die Zahlung verspätet, also Anfang des Folgemonats,

vorgenommen habe. Am 17. Juli 2024 sei dieser Dauerauftrag so verändert worden,

dass er zweimal im System erfasst gewesen sei – einmal am 17. Juli 2024 und

einmal am 26. Juli 2024. Dies habe ihm auch der UBS-Mitarbeiter bestätigt. Sein

Konto sei am 17. Juli 2024 um 02:08 Uhr mit CHF 985.00 belastet worden.

Die betreffenden Zugriffe und Änderungen seien aus der Region […] erfolgt. Er

nehme an, dass die Beschuldigte die Transaktionen vorgenommen habe, da sie

möglicherweise davon ausgegangen sei, weiterhin über eine Vollmacht zu

verfügen. Sie könne geglaubt haben, die CHF 985.00 für die Alimente vorzeitig

überweisen und zusätzlich die CHF 400.00 für die Kinderzulagen veranlassen zu

können, ohne dass er diese bereits von seinem Arbeitgeber erhalten habe. Er

vermute, dass die Beschuldigte sich Zugang zu seinem E-Banking habe verschaffen

können, da sich noch alte Bankdokumente in ihrem Besitz befunden hätten, die er

in der früher gemeinsamen Wohnung habe zurücklassen müssen. Sie habe ihm keine

Möglichkeit eingeräumt, diese mitzunehmen. Seine Zugangsdaten habe er nicht

geändert, da er mit anderen Sorgen belastet gewesen sei. Er sei der

Kontoinhaber des UBS-Privatkontos mit der IBAN […] W/BIC […]. Er habe der

Beschuldigten am 12. April 2018 eine uneingeschränkte Vollmacht über sämtliche

seiner Bankkonten bei der UBS erteilt. Diese Vollmacht habe er jedoch am 27.

Juli 2021 widerrufen.

1.3

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 30. August 2024 gab die Beschuldigte zusammengefasst zu

Protokoll, dass der Beschwerdeführer etwa einen Monat nach der gerichtlichen

Trennung anfangs September 2021 die Alimente nicht mehr bezahlt habe, woraufhin

sie ihn betrieben habe. Ende September 2021 habe er ihr daraufhin seine

UBS-Bankkarte übergeben, woraufhin sie die Betreibung zurückgezogen habe. Er

habe ihr mitgeteilt, dass sie sich in sein UBS E-Banking einloggen könne, falls

die Alimente nicht rechtzeitig einträfen, um zu überprüfen, ob der Dauerauftrag

weiterhin bestehe. Dies habe der Beschwerdeführer ihr mehrfach bestätigt,

zuletzt wenige Tage vor dem Scheidungstermin, als sie ihn darauf hingewiesen

habe, dass die Kinderzulagen noch nicht eingegangen seien. Diese beliefen sich auf

CHF 200.00 pro Kind, während die Alimente CHF 985.00 ausmachten. In

den vergangenen Wochen habe sie sich im […] in den Ferien befunden. Sie sei

Inhaberin des UBS-Bankkontos mit der Kontonummer […] und der Clearing-Nummer […].

Auf Nachfrage führte sie aus, dass sie sich im […] in das E-Banking des Beschwerdeführers

eingeloggt habe, um zu prüfen, ob der Dauerauftrag für die Alimente weiterhin

aktiv sei, da sie vermutet habe, dass er diesen nach dem Gerichtstermin

gelöscht haben könnte. Der Dauerauftrag sei jedoch weiterhin vorhanden gewesen.

Es sei korrekt, dass die Zahlung von CHF 985.00 auf ihrem Konto

eingegangen sei. Sie könne jedoch nicht mit Sicherheit sagen, ob sie die

Transaktion selbst ausgelöst habe, und falls ja, sei dies unbeabsichtigt

geschehen. Ebenso wisse sie nicht, ob sie oder der Beschwerdeführer das Datum

des Dauerauftrags geändert habe. Sie habe sich in sein UBS E-Banking

eingeloggt, da sie davon ausgegangen sei, nach wie vor eine Vollmacht zu

besitzen. Sie habe ihm die Vollmacht auf ihr Bankkonto zwar ausdrücklich

entzogen und dies auch so kommuniziert, er habe ihr jedoch nie die Vollmacht

entzogen. Der Zugriff auf das E-Banking sei mit der Vertragsnummer des Beschwerdeführers

sowie einer PIN erfolgt, die er auf die Rückseite der Karte notiert habe. Die

Aussage, dass sich noch Bankdokumente des Beschwerdeführers in ihrem Besitz

befänden, entspreche nicht der Wahrheit. Es treffe jedoch zu, dass sie versucht

habe, CHF 400.00 für die Kinderzulagen auf ihr Konto zu überweisen.

2.

Rechtliches

2.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt

gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des

Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt

(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das

Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage

halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine

Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20. Dezember

2022.

E. 2.4.1 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen sind unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).

2.2

Gemäss Art. 147 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte

Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder

vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und

dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder

eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Handelt der Täter

gewerbsmässig, so wird er nach Abs. 2 derselben Bestimmung strenger bestraft.

Der Tatbestand wurde geschaffen, um den sogenannten Computerbetrug unter Strafe

zu stellen, der u.a. mangels Täuschung eines Menschen nicht unter den

klassischen Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) fällt. An die Stelle der

arglistigen Täuschung und der Irrtumserweckung oder -bestärkung beim Beschwerdeführer

tritt die Manipulation der Datenverarbeitung und das Erzielen eines

unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung. An die Stelle der Vermögensdisposition

des Betrugsopfers tritt die von der Datenverarbeitungsanlage (Computer)

vorgenommene Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern. Die

Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken (vgl. Art.

146.

Abs. 1 und 147 Abs. 1 StGB; BGE 129 IV 315 E. 2.1).

3.

Subsumtion

3.1

Der Staatsanwaltschaft ist

zuzustimmen, wonach es vorliegend an der unbefugten Verwendung von Daten sowie

der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht krankt.

3.2

Die Beschuldigte legte in ihren

Aussagen glaubhaft und konsistent dar, dass sie in dem festen Vertrauen auf

eine weiterhin bestehende Absprache mit dem Beschwerdeführer handelte. Dieser

habe ihr wiederholt mündlich versichert, dass sie sich in sein UBS E-Banking

einloggen dürfe, insbesondere um ausstehende Unterhaltszahlungen selbständig zu

überweisen. Im Zuge dieser Vereinbarung habe der Beschwerdeführer ihr seine

UBS-Bankkarte samt zugehörigem PIN-Code überlassen und ihr damit wissentlich

und willentlich den Zugang zu seinem Bankkonto ermöglicht. Selbst nach dem

Widerruf einer formellen Bankvollmacht gegenüber der UBS sei diese private

Absprache zwischen den Parteien fortgeführt worden.

Die Beschuldigte führte daher die

Anmeldung im E-Banking sowie die anschliessende Überweisung der Unterhaltsbeiträge

bzw. den Versuch der Überweisung der Kinderzulagen in der Überzeugung aus,

rechtmässig zu handeln. Eine unbefugte Verwendung von Daten im Sinne von Art.

147.

StGB liegt nur dann vor, wenn die Verwendung ohne Zustimmung oder gegen den

Willen des Berechtigten erfolgt. In diesem Fall war jedoch gerade eine

Einwilligung des Kontoinhabers gegeben, welche die Nutzung legitimierte. Anders

lässt sich nicht erklären, wieso die Beschuldigte sowohl im Besitz seiner

Zugangsdaten als auch des PIN-Codes gewesen ist.

3.3

Ziel der Tat muss zudem die

unrechtmässige Bereicherung sein, sei es durch direkte finanzielle Vorteile

oder die Vermeidung einer rechtlichen Verpflichtung. Im vorliegenden Fall war

die Beschuldigte nicht darauf aus, sich selbst oder einen Dritten in unrechtmässiger

Weise zu bereichern. Vielmehr handelte sie mit der Absicht, die ihr und den

gemeinsamen Kindern zustehenden Unterhaltsbeiträge sicherzustellen. Das

Scheidungsurteil vom 18. Juli 2024 legt ausdrücklich fest, dass diese Zahlungen

monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats fällig sind. Zum Zeitpunkt

der getätigten oder versuchten Überweisung befand sich der Beschwerdeführer

bereits in Zahlungsverzug. Damit fehlt es am notwendigen Bereicherungswillen

der Beschuldigten, da die Zahlung nur die bereits geschuldete Leistung

sicherstellen sollte.

3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 147

StGB eindeutig nicht erfüllt sind. Weder handelte die Beschuldigte mit dem

Vorsatz einer unbefugten Datenverwendung noch mit einer unrechtmässigen

Bereicherungsabsicht, was eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschliesst.

4.

Fazit

Die Einstellung des Strafverfahrens

seitens der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist

sich als unbegründet, sie ist entsprechend abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungen

1.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese

werden auf CHF 800.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

2.

Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen, da keine verlangt wurden.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft vom

25. März 2025 sowie von B.___ vom 31. März 2025 gehen zur

Kenntnis an die Verfahrensbeteiligten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführer

hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Wiedmer