BKBES.2025.23
Einstellungsverfügung
2. April 2025Deutsch12 min
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen seine Ex-Ehefrau B.___ (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Polizei Kanton
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 2. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 25. Juli 2024 erstattete
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen seine Ex-Ehefrau B.___ (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Polizei Kanton
Solothurn Strafanzeige wegen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen.
2. Am 5. November 2024
eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung und nahm diverse
Ermittlungshandlungen vor (siehe Journal Verfahrensschritte).
3. Am 12. Februar 2025
verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens.
4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2025
reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss Beschwerde
gegen die Einstellungsverfügung ein. Diese leitete die Eingabe mangels
Zuständigkeit am 18. Februar 2025 an die Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.
Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der
Staatsanwaltschaft und die Fortführung des Verfahrens gegen die Beschuldigte.
5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit
Eingabe vom 25. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
verwies auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung und verzichtete
darüber hinaus auf eine ausführliche Stellungnahme; sodann reichte sie die
Untersuchungsakten ein.
6. Am 31. März 2025
(Eingangsdatum) teilte die Beschuldigte mit, dass sie bei ihren Aussagen vom
30. August 2024 bleibe und sich in dieser Angelegenheit nicht weiter
äussern möchte.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche
Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Auf die frist- und formegerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
III. Materielles
1.
Ausgangslage
1.1
Der Strafanzeige liegt der folgende
Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigten wird vorgehalten, sich
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil des
Beschwerdeführers, ihres Ex-Ehemannes, strafbar gemacht zu haben, indem sie
sich unbefugt mit der auf den Beschwerdeführer ausgestellten UBS Access Card
Zugang auf dessen UBS E-Banking verschafft und eine Transaktion in Höhe von CHF 985.00
auf ihr eigenes Konto vorgenommen habe. Zudem habe sie angeblich versucht, eine
weitere Zahlung in Höhe von CHF 400.00 zu veranlassen, die jedoch nicht habe
ausgeführt werden können.
1.2
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 20. August 2024 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er am
16.
Juli 2024 um 00:16 Uhr eine SMS von der UBS-Security mit einem
Aktivierungscode für die Access App erhalten habe. Am 17. Juli 2024 um 05:31
Uhr habe er eine weitere SMS von der UBS-Security erhalten, in der ihm
mitgeteilt worden sei, dass er sich aus der Region […] in sein E-Banking
eingeloggt habe, was er jedoch nicht getan habe. Noch am selben Tag habe er die
UBS kontaktiert, worauf ihm ein Mitarbeiter mitgeteilt habe, dass am 16. Juli
2024.
um 20:36 Uhr eine Transaktion in Höhe von CHF 985.00 an die
Beschuldigte ausgeführt worden sei. Zudem sei um 22:35 Uhr ein weiterer
Überweisungsversuch von CHF 400.00 auf ihr Konto unternommen worden, der
jedoch nicht erfolgreich gewesen sei. Am 17. Juli 2024 um 05:11 Uhr habe sich
die Beschuldigte zunächst mit ihrer Vertragsnummer in das E-Banking eingeloggt.
Um 05:17 Uhr habe sie sich sodann mit seiner Vertragsnummer angemeldet und sei
für zwölf Minuten in seinem E-Banking-Account verblieben. Er vermute, dass sie
habe überprüfen wollen, warum die Überweisung der CHF 400.00 nicht auf
ihrem Konto eingegangen sei. Die erfolglose Transaktion sei mit dem Vermerk
«Familienzulagen […] Juni 2024» versehen gewesen, was nicht seiner üblichen
Bezeichnung entspreche. Er habe der Beschuldigten zugesagt, ihr die
Kinderzulagen zu überweisen, sobald er diese erhalte. Der Betrag belaufe sich
auf insgesamt CHF 400.00, also CHF 200.00 pro Kind. Zudem sei
festgestellt worden, dass sein Salär-Dauerauftrag verändert worden sei. Die
monatliche Überweisung der CHF 985.00 für die Alimente erfolge üblicherweise
als Dauerauftrag zwischen dem 26. und dem Monatsende. Es sei jedoch
vorgekommen, dass er die Zahlung verspätet, also Anfang des Folgemonats,
vorgenommen habe. Am 17. Juli 2024 sei dieser Dauerauftrag so verändert worden,
dass er zweimal im System erfasst gewesen sei – einmal am 17. Juli 2024 und
einmal am 26. Juli 2024. Dies habe ihm auch der UBS-Mitarbeiter bestätigt. Sein
Konto sei am 17. Juli 2024 um 02:08 Uhr mit CHF 985.00 belastet worden.
Die betreffenden Zugriffe und Änderungen seien aus der Region […] erfolgt. Er
nehme an, dass die Beschuldigte die Transaktionen vorgenommen habe, da sie
möglicherweise davon ausgegangen sei, weiterhin über eine Vollmacht zu
verfügen. Sie könne geglaubt haben, die CHF 985.00 für die Alimente vorzeitig
überweisen und zusätzlich die CHF 400.00 für die Kinderzulagen veranlassen zu
können, ohne dass er diese bereits von seinem Arbeitgeber erhalten habe. Er
vermute, dass die Beschuldigte sich Zugang zu seinem E-Banking habe verschaffen
können, da sich noch alte Bankdokumente in ihrem Besitz befunden hätten, die er
in der früher gemeinsamen Wohnung habe zurücklassen müssen. Sie habe ihm keine
Möglichkeit eingeräumt, diese mitzunehmen. Seine Zugangsdaten habe er nicht
geändert, da er mit anderen Sorgen belastet gewesen sei. Er sei der
Kontoinhaber des UBS-Privatkontos mit der IBAN […] W/BIC […]. Er habe der
Beschuldigten am 12. April 2018 eine uneingeschränkte Vollmacht über sämtliche
seiner Bankkonten bei der UBS erteilt. Diese Vollmacht habe er jedoch am 27.
Juli 2021 widerrufen.
1.3
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 30. August 2024 gab die Beschuldigte zusammengefasst zu
Protokoll, dass der Beschwerdeführer etwa einen Monat nach der gerichtlichen
Trennung anfangs September 2021 die Alimente nicht mehr bezahlt habe, woraufhin
sie ihn betrieben habe. Ende September 2021 habe er ihr daraufhin seine
UBS-Bankkarte übergeben, woraufhin sie die Betreibung zurückgezogen habe. Er
habe ihr mitgeteilt, dass sie sich in sein UBS E-Banking einloggen könne, falls
die Alimente nicht rechtzeitig einträfen, um zu überprüfen, ob der Dauerauftrag
weiterhin bestehe. Dies habe der Beschwerdeführer ihr mehrfach bestätigt,
zuletzt wenige Tage vor dem Scheidungstermin, als sie ihn darauf hingewiesen
habe, dass die Kinderzulagen noch nicht eingegangen seien. Diese beliefen sich auf
CHF 200.00 pro Kind, während die Alimente CHF 985.00 ausmachten. In
den vergangenen Wochen habe sie sich im […] in den Ferien befunden. Sie sei
Inhaberin des UBS-Bankkontos mit der Kontonummer […] und der Clearing-Nummer […].
Auf Nachfrage führte sie aus, dass sie sich im […] in das E-Banking des Beschwerdeführers
eingeloggt habe, um zu prüfen, ob der Dauerauftrag für die Alimente weiterhin
aktiv sei, da sie vermutet habe, dass er diesen nach dem Gerichtstermin
gelöscht haben könnte. Der Dauerauftrag sei jedoch weiterhin vorhanden gewesen.
Es sei korrekt, dass die Zahlung von CHF 985.00 auf ihrem Konto
eingegangen sei. Sie könne jedoch nicht mit Sicherheit sagen, ob sie die
Transaktion selbst ausgelöst habe, und falls ja, sei dies unbeabsichtigt
geschehen. Ebenso wisse sie nicht, ob sie oder der Beschwerdeführer das Datum
des Dauerauftrags geändert habe. Sie habe sich in sein UBS E-Banking
eingeloggt, da sie davon ausgegangen sei, nach wie vor eine Vollmacht zu
besitzen. Sie habe ihm die Vollmacht auf ihr Bankkonto zwar ausdrücklich
entzogen und dies auch so kommuniziert, er habe ihr jedoch nie die Vollmacht
entzogen. Der Zugriff auf das E-Banking sei mit der Vertragsnummer des Beschwerdeführers
sowie einer PIN erfolgt, die er auf die Rückseite der Karte notiert habe. Die
Aussage, dass sich noch Bankdokumente des Beschwerdeführers in ihrem Besitz
befänden, entspreche nicht der Wahrheit. Es treffe jedoch zu, dass sie versucht
habe, CHF 400.00 für die Kinderzulagen auf ihr Konto zu überweisen.
2.
Rechtliches
2.1
Die Staatsanwaltschaft verfügt
gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des
Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das
Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage
halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20. Dezember
2022.
E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).
2.2
Gemäss Art. 147 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte
Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder
vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und
dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder
eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Handelt der Täter
gewerbsmässig, so wird er nach Abs. 2 derselben Bestimmung strenger bestraft.
Der Tatbestand wurde geschaffen, um den sogenannten Computerbetrug unter Strafe
zu stellen, der u.a. mangels Täuschung eines Menschen nicht unter den
klassischen Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) fällt. An die Stelle der
arglistigen Täuschung und der Irrtumserweckung oder -bestärkung beim Beschwerdeführer
tritt die Manipulation der Datenverarbeitung und das Erzielen eines
unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung. An die Stelle der Vermögensdisposition
des Betrugsopfers tritt die von der Datenverarbeitungsanlage (Computer)
vorgenommene Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern. Die
Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken (vgl. Art.
146.
Abs. 1 und 147 Abs. 1 StGB; BGE 129 IV 315 E. 2.1).
3.
Subsumtion
3.1
Der Staatsanwaltschaft ist
zuzustimmen, wonach es vorliegend an der unbefugten Verwendung von Daten sowie
der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht krankt.
3.2
Die Beschuldigte legte in ihren
Aussagen glaubhaft und konsistent dar, dass sie in dem festen Vertrauen auf
eine weiterhin bestehende Absprache mit dem Beschwerdeführer handelte. Dieser
habe ihr wiederholt mündlich versichert, dass sie sich in sein UBS E-Banking
einloggen dürfe, insbesondere um ausstehende Unterhaltszahlungen selbständig zu
überweisen. Im Zuge dieser Vereinbarung habe der Beschwerdeführer ihr seine
UBS-Bankkarte samt zugehörigem PIN-Code überlassen und ihr damit wissentlich
und willentlich den Zugang zu seinem Bankkonto ermöglicht. Selbst nach dem
Widerruf einer formellen Bankvollmacht gegenüber der UBS sei diese private
Absprache zwischen den Parteien fortgeführt worden.
Die Beschuldigte führte daher die
Anmeldung im E-Banking sowie die anschliessende Überweisung der Unterhaltsbeiträge
bzw. den Versuch der Überweisung der Kinderzulagen in der Überzeugung aus,
rechtmässig zu handeln. Eine unbefugte Verwendung von Daten im Sinne von Art.
147.
StGB liegt nur dann vor, wenn die Verwendung ohne Zustimmung oder gegen den
Willen des Berechtigten erfolgt. In diesem Fall war jedoch gerade eine
Einwilligung des Kontoinhabers gegeben, welche die Nutzung legitimierte. Anders
lässt sich nicht erklären, wieso die Beschuldigte sowohl im Besitz seiner
Zugangsdaten als auch des PIN-Codes gewesen ist.
3.3
Ziel der Tat muss zudem die
unrechtmässige Bereicherung sein, sei es durch direkte finanzielle Vorteile
oder die Vermeidung einer rechtlichen Verpflichtung. Im vorliegenden Fall war
die Beschuldigte nicht darauf aus, sich selbst oder einen Dritten in unrechtmässiger
Weise zu bereichern. Vielmehr handelte sie mit der Absicht, die ihr und den
gemeinsamen Kindern zustehenden Unterhaltsbeiträge sicherzustellen. Das
Scheidungsurteil vom 18. Juli 2024 legt ausdrücklich fest, dass diese Zahlungen
monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats fällig sind. Zum Zeitpunkt
der getätigten oder versuchten Überweisung befand sich der Beschwerdeführer
bereits in Zahlungsverzug. Damit fehlt es am notwendigen Bereicherungswillen
der Beschuldigten, da die Zahlung nur die bereits geschuldete Leistung
sicherstellen sollte.
3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 147
StGB eindeutig nicht erfüllt sind. Weder handelte die Beschuldigte mit dem
Vorsatz einer unbefugten Datenverwendung noch mit einer unrechtmässigen
Bereicherungsabsicht, was eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschliesst.
4.
Fazit
Die Einstellung des Strafverfahrens
seitens der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet, sie ist entsprechend abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungen
1.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese
werden auf CHF 800.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
2.
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen, da keine verlangt wurden.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft vom
25. März 2025 sowie von B.___ vom 31. März 2025 gehen zur
Kenntnis an die Verfahrensbeteiligten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer
hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Wiedmer