BKBES.2025.32
Nichtanhandnahmeverfügung
7. Mai 2025Deutsch14 min
Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung, begangen als Ehegatte, zum Nachteil von A.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 7. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Keller,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2.
C.___, unbekannten Aufenthalts
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn (nachfolgend Polizei) vom 23. Mai 2024 wurde C.___
(nachfolgend Beschuldigter) vorgehalten, sich in der Zeit zwischen 26. Februar
2024 und 5. Mai 2024 wegen mehrfachen Verweisungsbruchs sowie wiederholten
Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung, begangen als Ehegatte, zum Nachteil von A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), schuldig gemacht zu haben. Konkret soll er die
Beschwerdeführerin in besagtem Zeitraum mehrfach gewürgt und mit der Faust
geschlagen haben, ihr wiederholt gedroht haben, sie umzubringen und trotz
rechtskräftig gegen ihn ausgesprochener Landesverweisung mehrfach an bzw. bei
ihrem Wohndomizil aufgekreuzt sein.
2. Mit Verfügung vom
5. Juni 2024 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
(nachfolgend Staatsanwaltschaft) die Strafanzeige nicht an die Hand.
3. Am 11. Februar 2025 reichte
Rechtsanwalt Andreas Keller namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin erneut
Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein. Begründend wurde in der Anzeige
ausgeführt, der Beschuldigte habe während der Ehe gegenüber seiner Ehefrau wiederholt
physische und psychische Gewalt ausgeübt. Zudem sei er nach dem Eheschutzurteil
vom 9. Januar 2024 trotz bestehender Landesverweisung mehrfach in die
Schweiz eingereist und habe die Geschädigte wiederholt an ihrem Domizil in […]
aufgesucht, wobei er sie in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2024 und dem
5. Mai 2024 mehrfach tätlich angegriffen, sie gewürgt, geschlagen sowie mit dem
Tode bedroht habe. Weiter habe er mehrfach versucht, in ihre Wohnung
einzudringen.
4. Mit Verfügung vom
10. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an
die Hand.
5. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 21. März 2025 Beschwerde an die Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer, Verfahrensnummer
BKBES.2025.32) erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. März 2025 (STA.2025.1079)
aufzuheben.
2. Dementsprechend sei die
Staatsanwaltschaft Solothurn anzuweisen, ein Strafverfahren gegen C.___, geb. […] 1978,
wegen mehrfacher Körperverletzung, eventualiter schwerer Körperverletzung,
eventualiter Gefährdung des Lebens, und Drohung etc. zu eröffnen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.
4. Es sei der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
MLaw Andreas Keller als Rechtsanwalt zu gewähren.
6. Am 31. März 2025 liess die
Beschwerdeführerin erneut Beschwerde an die Beschwerdekammer (Verfahrensnummer
BKBES.2025.39) führen und die folgenden Anträge stellen:
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Juni 2024 (STA.2024.3205)
aufzuheben.
2. Dementsprechend sei die
Staatsanwaltschaft Solothurn anzuweisen, ein Strafverfahren gegen C.___, geb. […] 1978,
wegen mehrfacher Körperverletzung, eventualiter schwerer Körperverletzung,
eventualiter Gefährdung des Lebens, und Drohung etc. zu eröffnen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.
4. Es sei der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
MLaw Andreas Keller als Rechtsanwalt zu gewähren.
7. Mit Verfügung vom
31. März 2025 vereinigte die Präsidentin der Beschwerdekammer die
Verfahren BKBES.2025.32 und BKBES.2025.39.
8. Mit Eingabe vom
10. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die
Abweisung der Beschwerde(n).
9. Mit Verfügung vom
15. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Andreas Keller ihr als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte
unbekannten Aufenthalts sei und deshalb auf die Einholung einer Stellungnahme
verzichtet werde.
10. Am 24. April 2025 erfolgte
die Replik der Beschwerdeführerin. Ferner reichte der unentgeltliche
Rechtsbeistand seine Honorarnoten ein.
11. Für die Standpunkte der Parteien
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird
nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche
Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Gemäss Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO
wird auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht eingetreten. Eine
offensichtliche Unzulässigkeit liegt gemäss Botschaft vor, wenn eine
Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist, so etwa, wenn es an der
Rechtsmittellegitimation fehlt oder die Rechtsmittelfrist klar nicht
eingehalten wird (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom
28.
August 2019, S. 6769).
3.
Zunächst richtet sich die Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom
5.
Juni 2024 (STA.2024.3205). Die Beschwerdeführerin macht geltend,
ihr sei die Nichtanhandnahmeverfügung damals nicht rechtsgültig eröffnet worden.
Da sie sich als Opfer zudem nicht als Privatklägerin konstituiert hat, stellt
sich die Frage nach der Mitteilungspflicht und der Beschwerdelegitimation.
4.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 lit. b StPO
ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die Einstellungsverfügung bzw.
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 2 StPO) dem Opfer mitzuteilen. Diese
Mitteilungspflicht besteht unabhängig davon, ob sich das Opfer als
Privatklägerin konstituiert hat. Ein Verzicht auf die Mitteilung ist nur
wirksam, wenn das Opfer ausdrücklich darauf verzichtet hat. Art. 322 Abs.
2.
StPO gewährt den Parteien das Recht, eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10
Tagen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten. Damit ein Opfer als Partei gilt
und somit beschwerdelegitimiert ist, muss es sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO
ausdrücklich als Privatklägerin konstituieren. Ohne diese Konstitutionierung
hat das Opfer kein Beschwerderecht gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Die
Konstituierung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Danach ist das
Recht, sich als Privatklägerin am Strafverfahren zu beteiligen, verwirkt (Art.
118.
Abs. 3 StPO).
5.
Den Akten kann entnommen werden, dass
gestützt auf die Meldung der Beschwerdeführerin, wonach es durch den
Beschuldigten zu häuslicher Gewalt gekommen sei bzw. sich dieser an bzw. bei
ihrem Wohndomizil aufhalte und sie Angst habe, ein polizeilicher Einvernahmetermin
für den 7. Mai 2024 vereinbart wurde. Die Beschwerdeführerin sprach an besagtem
Datum bei der Polizei vor, wollte jedoch weder eine Anzeige noch
unterschriftliche Aussagen machen. Sie gab gegenüber der anwesenden
Polizeibeamtin mündlich lediglich das an, was sie bereits im Rahmen der vorangegangenen
Meldungen geschildert hatte. Zusammengefasst hielt sie fest, dass der
Beschuldigte ihr – nachdem er von den Polizeibehörden zuletzt an ihrem
Wohndomizil angehalten und mitgenommen worden sei – gedroht habe, sie
umzubringen, sollte sie ihn jemals wieder bei der Polizei melden. Der Beschuldigte,
der an Schizophrenie leide, sei unberechenbar und manipulativ und sie habe sehr
grosse Angst vor ihm. Er sei sehr auf sie fixiert. Er habe ihr auch schon
einmal gedroht, sich selbst umzubringen, wenn sie nicht wieder mit ihm
zusammenkomme. Sie wolle einfach ihre Ruhe. Es störe auch die Kinder, wenn er
mitten in der Nacht bei ihnen zu Hause auftauche, an die Türe poltere und
klingle. Zu weiteren bzw. formellen, unterschriftlichen Aussagen war die Beschwerdeführerin
wie erwähnt nicht bereit. Mangels konkreten Tatverdachts erging in der Folge die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft.
6.
Die Beschwerdeführerin verzichtete anlässlich
der Befragung am 7. Mai 2024 ausdrücklich auf die Stellung eines
Dispositiv
Strafantrags. Sie war demnach als mutmassliches Opfer am Verfahren beteiligt,
aber nicht als Privatklägerin. Die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitteilung
einer Nichtanhandnahmeverfügung an das Opfer gemäss Art. 321 Abs. 1 lit. b
StPO sind nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, aber aus Rechtsprechung und
Lehre ergeben sich klare Grundsätze. Wenn die Beschwerdeführerin als
Privatklägerin konstituiert gewesen wäre, wäre die unterlassene Mitteilung
relevant. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 322 Abs. 2 StPO) beginnt erst
mit der korrekten Mitteilung zu laufen. Eine nicht mitgeteilte Verfügung ist
gegenüber der Partei nicht rechtswirksam eröffnet, d.h. die Frist beginnt nicht
zu laufen, und es könnte nachträglich noch Beschwerde eingelegt werden. Anders
gelagert ist hingegen der vorliegende Fall. Wenn das Opfer nicht als
Privatklägerin konstituiert ist, hat es keine Beschwerdelegitimation gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
(vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die unterbliebene Mitteilung hat in diesem Fall
grundsätzlich keine verfahrensrechtliche Auswirkung, weil kein Anspruch auf
Anfechtung der Verfügung besteht. Dies gilt umso mehr, als das die Legitimation
zur Ergreifung des Rechtsmittels – wie hiervor erwähnt – vorausgesetzt hätte,
dass sich das Opfer als Privatklägerin konstituiert hätte.
7. Nach dem Gesagten fehlt es der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom
5. Juni 2024 an der Beschwerdelegitimation. Es kann daher
offengelassen werden, ob die Beschwerde vom 10. April 2025
rechtzeitig erhoben wurde.
8. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
sie habe damals an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer
Depression gelitten, die durch die erlebte Gewalt hervorgerufen worden sei. Die
Auseinandersetzung mit dem Erlittenen habe für sie eine besonders grosse
Belastung dargestellt, der sie sich zunächst nicht gewachsen gefühlt und die,
um eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu vermeiden, auch nur nach
Rücksprache mit ihren Ärzten möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe
angesichts ihres Gesundheitszustands nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich
schriftlich als Privatklägerin zu konstituieren, womit sie auch als Geschädigte
zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juni 2024 berechtigt
sei.
Diese Argumentation verfängt nicht. Aus
dem Polizeirapport geht klar hervor, dass die Beschuldigte explizit und
rechtsgültig auf die Strafantragstellung verzichtete. Die Beschwerdeführerin
legt zwei Arztberichte vom 28. Februar 2024 und
25. März 2024 ins Recht, die belegen sollen, dass sie nicht in der
Lage gewesen sei, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Zudem liegen
diverse Arztzeugnisse vor, die festhalten, dass sie das ganze Jahr 2024 und
anfangs 2025 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die ärztlichen Berichte
äussern sich zwar zur Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht zur angeblichen
Verhandlungsunfähigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erkrankung derart gewesen
sein soll, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hätte als Privatklägerin
konstituieren können bzw. nicht einen Dritten mit der Vornahme der
Prozesshandlung hätte betrauen können. Dass es sich so verhält, muss mit
einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden – was die Beschwerdeführerin nicht
getan hat –, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und
regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines
Hindernisses nicht genügt.
9. Auf die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2024 ist
nach dem soeben Ausgeführten nicht einzutreten.
III. Materielles
1. Die Beschwerde richtet sich sodann
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom
10. März 2025 (STA.2025.1079). Die Beschwerdeführerin hat sich mit der
Eingabe vom 11. Februar 2025 als Privatklägerin konstituiert und hat
somit Parteistellung. Auf diese Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur
in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1
und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder
Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.
Dezember 2017 mit Hinweisen).
3. Die Staatsanwaltschaft hat korrekterweise
ausgeführt, der Grundsatz «ne bis in idem» sei verletzt. Wer in der Schweiz
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der
gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Dies besagt das in Art. 11 Abs.
1 StPO verankerte Verbot der doppelten Strafverfolgung («ne bis
in idem»-Grundsatz). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in der
Strafanzeige vom 11. Februar 2025 dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten,
welche bereits mit Verfügung vom 5. Juni 2024 rechtskräftig behandelt
wurden, darf demzufolge nicht nochmals ein Strafverfahren angehoben werden.
Weil ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO
vorliegt, erweist sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. März 2025
als rechtens.
4. Soweit die Beschwerdeführerin
beantragt, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sei wieder
aufzunehmen, so ist auch dieser Antrag abzuweisen. Eine Wiederaufnahme des
Strafverfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass neue
Beweismittel oder Tatsachen vorliegen, die für eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den
früheren Akten ergeben. Die nachträgliche Aussagebereitschaft eines zuvor
schweigenden Opfers stellt jedoch kein neues Beweismittel im Sinne dieser
Bestimmung dar, sondern lediglich eine veränderte prozessuale Haltung einer
bereits bekannten Person. Entscheidend ist, dass die betreffende Person und ihr
potenzielles Wissen den Strafverfolgungsbehörden im früheren Verfahren bekannt
waren, sodass es sich bei der neu erklärten Aussagebereitschaft nicht um ein
nachträglich entdecktes, sondern um ein bereits früher zugängliches
Beweismittel handelt. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens einzig gestützt auf
die nachträgliche Bereitschaft zur Aussage widerspräche dem Grundsatz der
Rechtskraft und liefe dem Zweck der Wiederaufnahmevorschriften zuwider, welche
nur aussergewöhnliche Korrekturen rechtskräftiger Urteile zulassen wollen.
5. Nach dem soeben Ausgeführten ist die
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom
10. März 2025 unbegründet und ist abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungen
1. Ausgangsgemäss hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs.
1 StPO). Diese werden auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Ihr wurde indes für
das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Demzufolge
wird sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Andreas Keller, macht auf zwei Honorarnoten
für die beiden Verfahren einen Aufwand von total 15.25 Stunden sowie Auslagen
von CHF 222.15 geltend, was übermässig ist. Im vorliegenden Fall wurde
durch den Rechtsvertreter zunächst in zwei getrennten Verfahren Beschwerde
gegen jeweils separate Nichtanhandnahmeverfügungen erhoben. Die Verfahren
wiesen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Würdigung als auch des Sachverhalts
eine vollständige Kongruenz auf. In der Folge wurden die beiden
Beschwerdeverfahren durch die Präsidentin der Beschwerdekammer zur gemeinsamen
Behandlung vereinigt, gestützt auf das Gebot der Verfahrensökonomie und im
Sinne einer sachlich zusammenhängenden Beurteilung. Die anfängliche Trennung
der Verfahren erweist sich im Lichte dieser Umstände als nicht sachlich
gerechtfertigt. Es war weder notwendig noch prozessökonomisch vertretbar, zwei
formell getrennte Beschwerden zu führen. Vielmehr war die getrennte
Beschwerdeführung geeignet, den Verfahrensaufwand unnötig zu vergrössern und
dadurch eine Erhöhung der Kostenfolge zu bewirken, ohne dass ein entsprechender
Mehrwert für die Beschwerdeführerin oder das Verfahren generiert worden wäre.
Ebenso wenig rechtfertigt sich daraus
die Geltendmachung einer doppelten Honorierung derselben anwaltlichen
Tätigkeit. Die erste Honorarnote, das Verfahren BKBES.2025.39 betreffend, in
der Höhe von CHF 1'264.75, wird mithin gänzlich gestrichen.
Die zweite Honorarnote, das Verfahren
BKBES.2025.32 betreffend, weist einen Aufwand von 8:45 Stunden sowie Auslagen
von CHF 222.15 aus. Obwohl an der oberen Grenze ist diese Höhe –
insbesondere mit Hinblick auf die Streichung der ersten Honorarnote – gerade
noch gerechtfertigt. Bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 und der
Mehrwertsteuer von 8.1 % entspricht das einer Entschädigung von CHF 2'037.30.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10
Jahren.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2025
wird abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig befreit;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Andreas Keller, wird für das
Beschwerdeverfahren auf CHF 2'037.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Wiedmer