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Entscheid

BKBES.2025.32

Nichtanhandnahmeverfügung

7. Mai 2025Deutsch14 min

Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung, begangen als Ehegatte, zum Nachteil von A.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 7. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas

Keller,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2.

C.___, unbekannten Aufenthalts

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn (nachfolgend Polizei) vom 23. Mai 2024 wurde C.___

(nachfolgend Beschuldigter) vorgehalten, sich in der Zeit zwischen 26. Februar

2024 und 5. Mai 2024 wegen mehrfachen Verweisungsbruchs sowie wiederholten

Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung, begangen als Ehegatte, zum Nachteil von A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), schuldig gemacht zu haben. Konkret soll er die

Beschwerdeführerin in besagtem Zeitraum mehrfach gewürgt und mit der Faust

geschlagen haben, ihr wiederholt gedroht haben, sie umzubringen und trotz

rechtskräftig gegen ihn ausgesprochener Landesverweisung mehrfach an bzw. bei

ihrem Wohndomizil aufgekreuzt sein.

2. Mit Verfügung vom

5. Juni 2024 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

(nachfolgend Staatsanwaltschaft) die Strafanzeige nicht an die Hand.

3. Am 11. Februar 2025 reichte

Rechtsanwalt Andreas Keller namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin erneut

Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein. Begründend wurde in der Anzeige

ausgeführt, der Beschuldigte habe während der Ehe gegenüber seiner Ehefrau wiederholt

physische und psychische Gewalt ausgeübt. Zudem sei er nach dem Eheschutzurteil

vom 9. Januar 2024 trotz bestehender Landesverweisung mehrfach in die

Schweiz eingereist und habe die Geschädigte wiederholt an ihrem Domizil in […]

aufgesucht, wobei er sie in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2024 und dem

5. Mai 2024 mehrfach tätlich angegriffen, sie gewürgt, geschlagen sowie mit dem

Tode bedroht habe. Weiter habe er mehrfach versucht, in ihre Wohnung

einzudringen.

4. Mit Verfügung vom

10. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an

die Hand.

5. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 21. März 2025 Beschwerde an die Beschwerdekammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer, Verfahrensnummer

BKBES.2025.32) erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. März 2025 (STA.2025.1079)

aufzuheben.

2. Dementsprechend sei die

Staatsanwaltschaft Solothurn anzuweisen, ein Strafverfahren gegen C.___, geb. […] 1978,

wegen mehrfacher Körperverletzung, eventualiter schwerer Körperverletzung,

eventualiter Gefährdung des Lebens, und Drohung etc. zu eröffnen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.

4. Es sei der Beschwerdeführerin für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit

MLaw Andreas Keller als Rechtsanwalt zu gewähren.

6. Am 31. März 2025 liess die

Beschwerdeführerin erneut Beschwerde an die Beschwerdekammer (Verfahrensnummer

BKBES.2025.39) führen und die folgenden Anträge stellen:

1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Juni 2024 (STA.2024.3205)

aufzuheben.

2. Dementsprechend sei die

Staatsanwaltschaft Solothurn anzuweisen, ein Strafverfahren gegen C.___, geb. […] 1978,

wegen mehrfacher Körperverletzung, eventualiter schwerer Körperverletzung,

eventualiter Gefährdung des Lebens, und Drohung etc. zu eröffnen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.

4. Es sei der Beschwerdeführerin für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit

MLaw Andreas Keller als Rechtsanwalt zu gewähren.

7. Mit Verfügung vom

31. März 2025 vereinigte die Präsidentin der Beschwerdekammer die

Verfahren BKBES.2025.32 und BKBES.2025.39.

8. Mit Eingabe vom

10. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die

Abweisung der Beschwerde(n).

9. Mit Verfügung vom

15. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Andreas Keller ihr als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte

unbekannten Aufenthalts sei und deshalb auf die Einholung einer Stellungnahme

verzichtet werde.

10. Am 24. April 2025 erfolgte

die Replik der Beschwerdeführerin. Ferner reichte der unentgeltliche

Rechtsbeistand seine Honorarnoten ein.

11. Für die Standpunkte der Parteien

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird

nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche

Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz

zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche

Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Gemäss Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO

wird auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht eingetreten. Eine

offensichtliche Unzulässigkeit liegt gemäss Botschaft vor, wenn eine

Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist, so etwa, wenn es an der

Rechtsmittellegitimation fehlt oder die Rechtsmittelfrist klar nicht

eingehalten wird (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom

28.

August 2019, S. 6769).

3.

Zunächst richtet sich die Beschwerde

gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom

5.

Juni 2024 (STA.2024.3205). Die Beschwerdeführerin macht geltend,

ihr sei die Nichtanhandnahmeverfügung damals nicht rechtsgültig eröffnet worden.

Da sie sich als Opfer zudem nicht als Privatklägerin konstituiert hat, stellt

sich die Frage nach der Mitteilungspflicht und der Beschwerdelegitimation.

4.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 lit. b StPO

ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die Einstellungsverfügung bzw.

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 2 StPO) dem Opfer mitzuteilen. Diese

Mitteilungspflicht besteht unabhängig davon, ob sich das Opfer als

Privatklägerin konstituiert hat. Ein Verzicht auf die Mitteilung ist nur

wirksam, wenn das Opfer ausdrücklich darauf verzichtet hat. Art. 322 Abs.

2.

StPO gewährt den Parteien das Recht, eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10

Tagen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten. Damit ein Opfer als Partei gilt

und somit beschwerdelegitimiert ist, muss es sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO

ausdrücklich als Privatklägerin konstituieren. Ohne diese Konstitutionierung

hat das Opfer kein Beschwerderecht gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Die

Konstituierung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Danach ist das

Recht, sich als Privatklägerin am Strafverfahren zu beteiligen, verwirkt (Art.

118.

Abs. 3 StPO).

5.

Den Akten kann entnommen werden, dass

gestützt auf die Meldung der Beschwerdeführerin, wonach es durch den

Beschuldigten zu häuslicher Gewalt gekommen sei bzw. sich dieser an bzw. bei

ihrem Wohndomizil aufhalte und sie Angst habe, ein polizeilicher Einvernahmetermin

für den 7. Mai 2024 vereinbart wurde. Die Beschwerdeführerin sprach an besagtem

Datum bei der Polizei vor, wollte jedoch weder eine Anzeige noch

unterschriftliche Aussagen machen. Sie gab gegenüber der anwesenden

Polizeibeamtin mündlich lediglich das an, was sie bereits im Rahmen der vorangegangenen

Meldungen geschildert hatte. Zusammengefasst hielt sie fest, dass der

Beschuldigte ihr – nachdem er von den Polizeibehörden zuletzt an ihrem

Wohndomizil angehalten und mitgenommen worden sei – gedroht habe, sie

umzubringen, sollte sie ihn jemals wieder bei der Polizei melden. Der Beschuldigte,

der an Schizophrenie leide, sei unberechenbar und manipulativ und sie habe sehr

grosse Angst vor ihm. Er sei sehr auf sie fixiert. Er habe ihr auch schon

einmal gedroht, sich selbst umzubringen, wenn sie nicht wieder mit ihm

zusammenkomme. Sie wolle einfach ihre Ruhe. Es störe auch die Kinder, wenn er

mitten in der Nacht bei ihnen zu Hause auftauche, an die Türe poltere und

klingle. Zu weiteren bzw. formellen, unterschriftlichen Aussagen war die Beschwerdeführerin

wie erwähnt nicht bereit. Mangels konkreten Tatverdachts erging in der Folge die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft.

6.

Die Beschwerdeführerin verzichtete anlässlich

der Befragung am 7. Mai 2024 ausdrücklich auf die Stellung eines

Dispositiv

Strafantrags. Sie war demnach als mutmassliches Opfer am Verfahren beteiligt,

aber nicht als Privatklägerin. Die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitteilung

einer Nichtanhandnahmeverfügung an das Opfer gemäss Art. 321 Abs. 1 lit. b

StPO sind nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, aber aus Rechtsprechung und

Lehre ergeben sich klare Grundsätze. Wenn die Beschwerdeführerin als

Privatklägerin konstituiert gewesen wäre, wäre die unterlassene Mitteilung

relevant. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 322 Abs. 2 StPO) beginnt erst

mit der korrekten Mitteilung zu laufen. Eine nicht mitgeteilte Verfügung ist

gegenüber der Partei nicht rechtswirksam eröffnet, d.h. die Frist beginnt nicht

zu laufen, und es könnte nachträglich noch Beschwerde eingelegt werden. Anders

gelagert ist hingegen der vorliegende Fall. Wenn das Opfer nicht als

Privatklägerin konstituiert ist, hat es keine Beschwerdelegitimation gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

(vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die unterbliebene Mitteilung hat in diesem Fall

grundsätzlich keine verfahrensrechtliche Auswirkung, weil kein Anspruch auf

Anfechtung der Verfügung besteht. Dies gilt umso mehr, als das die Legitimation

zur Ergreifung des Rechtsmittels – wie hiervor erwähnt – vorausgesetzt hätte,

dass sich das Opfer als Privatklägerin konstituiert hätte.

7. Nach dem Gesagten fehlt es der

Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom

5. Juni 2024 an der Beschwerdelegitimation. Es kann daher

offengelassen werden, ob die Beschwerde vom 10. April 2025

rechtzeitig erhoben wurde.

8. Die Beschwerdeführerin macht geltend,

sie habe damals an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer

Depression gelitten, die durch die erlebte Gewalt hervorgerufen worden sei. Die

Auseinandersetzung mit dem Erlittenen habe für sie eine besonders grosse

Belastung dargestellt, der sie sich zunächst nicht gewachsen gefühlt und die,

um eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu vermeiden, auch nur nach

Rücksprache mit ihren Ärzten möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe

angesichts ihres Gesundheitszustands nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich

schriftlich als Privatklägerin zu konstituieren, womit sie auch als Geschädigte

zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juni 2024 berechtigt

sei.

Diese Argumentation verfängt nicht. Aus

dem Polizeirapport geht klar hervor, dass die Beschuldigte explizit und

rechtsgültig auf die Strafantragstellung verzichtete. Die Beschwerdeführerin

legt zwei Arztberichte vom 28. Februar 2024 und

25. März 2024 ins Recht, die belegen sollen, dass sie nicht in der

Lage gewesen sei, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Zudem liegen

diverse Arztzeugnisse vor, die festhalten, dass sie das ganze Jahr 2024 und

anfangs 2025 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die ärztlichen Berichte

äussern sich zwar zur Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht zur angeblichen

Verhandlungsunfähigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erkrankung derart gewesen

sein soll, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hätte als Privatklägerin

konstituieren können bzw. nicht einen Dritten mit der Vornahme der

Prozesshandlung hätte betrauen können. Dass es sich so verhält, muss mit

einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden – was die Beschwerdeführerin nicht

getan hat –, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und

regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines

Hindernisses nicht genügt.

9. Auf die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2024 ist

nach dem soeben Ausgeführten nicht einzutreten.

III. Materielles

1. Die Beschwerde richtet sich sodann

gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom

10. März 2025 (STA.2025.1079). Die Beschwerdeführerin hat sich mit der

Eingabe vom 11. Februar 2025 als Privatklägerin konstituiert und hat

somit Parteistellung. Auf diese Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur

in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1

und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder

Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.

Dezember 2017 mit Hinweisen).

3. Die Staatsanwaltschaft hat korrekterweise

ausgeführt, der Grundsatz «ne bis in idem» sei verletzt. Wer in der Schweiz

rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der

gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Dies besagt das in Art. 11 Abs.

1 StPO verankerte Verbot der doppelten Strafverfolgung («ne bis

in idem»-Grundsatz). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in der

Strafanzeige vom 11. Februar 2025 dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten,

welche bereits mit Verfügung vom 5. Juni 2024 rechtskräftig behandelt

wurden, darf demzufolge nicht nochmals ein Strafverfahren angehoben werden.

Weil ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO

vorliegt, erweist sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. März 2025

als rechtens.

4. Soweit die Beschwerdeführerin

beantragt, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sei wieder

aufzunehmen, so ist auch dieser Antrag abzuweisen. Eine Wiederaufnahme des

Strafverfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass neue

Beweismittel oder Tatsachen vorliegen, die für eine strafrechtliche

Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den

früheren Akten ergeben. Die nachträgliche Aussagebereitschaft eines zuvor

schweigenden Opfers stellt jedoch kein neues Beweismittel im Sinne dieser

Bestimmung dar, sondern lediglich eine veränderte prozessuale Haltung einer

bereits bekannten Person. Entscheidend ist, dass die betreffende Person und ihr

potenzielles Wissen den Strafverfolgungsbehörden im früheren Verfahren bekannt

waren, sodass es sich bei der neu erklärten Aussagebereitschaft nicht um ein

nachträglich entdecktes, sondern um ein bereits früher zugängliches

Beweismittel handelt. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens einzig gestützt auf

die nachträgliche Bereitschaft zur Aussage widerspräche dem Grundsatz der

Rechtskraft und liefe dem Zweck der Wiederaufnahmevorschriften zuwider, welche

nur aussergewöhnliche Korrekturen rechtskräftiger Urteile zulassen wollen.

5. Nach dem soeben Ausgeführten ist die

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom

10. März 2025 unbegründet und ist abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungen

1. Ausgangsgemäss hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs.

1 StPO). Diese werden auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Ihr wurde indes für

das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Demzufolge

wird sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Andreas Keller, macht auf zwei Honorarnoten

für die beiden Verfahren einen Aufwand von total 15.25 Stunden sowie Auslagen

von CHF 222.15 geltend, was übermässig ist. Im vorliegenden Fall wurde

durch den Rechtsvertreter zunächst in zwei getrennten Verfahren Beschwerde

gegen jeweils separate Nichtanhandnahmeverfügungen erhoben. Die Verfahren

wiesen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Würdigung als auch des Sachverhalts

eine vollständige Kongruenz auf. In der Folge wurden die beiden

Beschwerdeverfahren durch die Präsidentin der Beschwerdekammer zur gemeinsamen

Behandlung vereinigt, gestützt auf das Gebot der Verfahrensökonomie und im

Sinne einer sachlich zusammenhängenden Beurteilung. Die anfängliche Trennung

der Verfahren erweist sich im Lichte dieser Umstände als nicht sachlich

gerechtfertigt. Es war weder notwendig noch prozessökonomisch vertretbar, zwei

formell getrennte Beschwerden zu führen. Vielmehr war die getrennte

Beschwerdeführung geeignet, den Verfahrensaufwand unnötig zu vergrössern und

dadurch eine Erhöhung der Kostenfolge zu bewirken, ohne dass ein entsprechender

Mehrwert für die Beschwerdeführerin oder das Verfahren generiert worden wäre.

Ebenso wenig rechtfertigt sich daraus

die Geltendmachung einer doppelten Honorierung derselben anwaltlichen

Tätigkeit. Die erste Honorarnote, das Verfahren BKBES.2025.39 betreffend, in

der Höhe von CHF 1'264.75, wird mithin gänzlich gestrichen.

Die zweite Honorarnote, das Verfahren

BKBES.2025.32 betreffend, weist einen Aufwand von 8:45 Stunden sowie Auslagen

von CHF 222.15 aus. Obwohl an der oberen Grenze ist diese Höhe –

insbesondere mit Hinblick auf die Streichung der ersten Honorarnote – gerade

noch gerechtfertigt. Bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 und der

Mehrwertsteuer von 8.1 % entspricht das einer Entschädigung von CHF 2'037.30.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10

Jahren.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2025

wird abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig befreit;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Andreas Keller, wird für das

Beschwerdeverfahren auf CHF 2'037.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Wiedmer