BKBES.2025.51
Einstellungsverfügung
18. Juni 2025Deutsch15 min
betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2, erhob
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___,
vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 27. März 2025
stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ (Beschuldigte
1, Verdacht der falschen Anschuldigung) und gegen C.___ (Beschuldigter 2,
Verdacht der mehrfachen falschen Anschuldigung und Veruntreuung) vollumfänglich
ein. Eine Entschädigung oder Genugtuung wurde nicht ausgerichtet.
2. Gegen diese Verfügung, konkret
betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2, erhob
A.___ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher, [...],
als Privatklägerin am 4. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Solothurn.
3. Mit Verfügung vom 28. April 2025
wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, für allfällige Kosten und
Entschädigungen eine Sicherheit in der Höhe von CHF 1'200.00 zu leisten, dies
unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Fall der
Unterlassung. Am 30. April 2025 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung
nach.
4. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Vernehmlassung und
stellte den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit
Stellungnahme vom 15. Mai 2025 beantragte auch der Beschuldigte 2 die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wobei der Vertreter des
Beschuldigten 2 zugleich seine Honorarnote einreichte.
5. Im Rahmen ihrer Replik vom 17. Mai
2025 sowie im Rahmen der Eingabe vom 4. Juni 2025 hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen gemäss Beschwerde fest. Die Honorarnote
wurde eingereicht.
6. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 bestritt
auch die Beschuldigte 1 die Angaben der Beschwerdeführerin vollumfänglich. Sie beantragte
damit zumindest sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich wird nachfolgend
vertieft darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in
Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,
wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und
rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen
werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten.
III. Materielles
1.
Rechtliches
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des
Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das
Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage
halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022 E.
2.4.1
mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1.).
2.
Ausgangslage
Dem vorliegenden Strafverfahren
STA.2021.4278 liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte 2 und die
Beschwerdeführerin stammen beide aus [...]. Als der Beschuldigte 2 (gemäss
seinen eigenen Angaben) in den Jahren 2015 und 2016 in die Schweiz reiste und
sich im Jahr 2016 hier niederliess, lernte er an seinem Arbeitsplatz (…) die
Beschwerdeführerin kennen. Ursprünglich bestand ein gutes Verhältnis, und die
Beschwerdeführerin half dem Beschuldigten 2 im Alltag; auch mit der deutschen
Sprache, u.a. um eine Aufenthaltsbewilligung bekommen zu können. Im Laufe der
Zeit veränderte sich das Verhältnis der Genannten, und es entstanden diverse
zivilrechtliche wie strafrechtliche Streitigkeiten:
CIV 22 1509 (WOD):
Zivilverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland betreffend Darlehen und
Motorrad:
Gegenstand
dieses Verfahren war einerseits ein angeblich zwischen den Parteien abgeschlossener
Darlehensvertrag vom 15. Februar 2021 über den Betrag von CHF 35'000.00,
welchen die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten 2 zur Verfügung gestellt
resp. welchen dieser der Beschwerdeführerin nicht zurückbezahlt habe. Mit
Entscheid vom 8. Mai 2024 erkannte das Gericht auf die Gültigkeit des
Darlehensvertrages und verurteilte den Beschuldigten 2, der Beschwerdeführerin
den genannten Betrag nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Mai 2022 (mittlerer
Verfall) zu bezahlen. Gegenstand dieses Zivilverfahrens war weiter, ob die
Beschwerdeführerin dem Beschuldigten 2 das [...], Fahrzeug-Nr. [...], Stamm-Nr. [...],
zum Gebrauch überliess oder ob Letzterer das Fahrzeug der Beschwerdeführerin
zum Preis von CHF 5'000.00 in bar abgekauft habe. In Würdigung sämtlicher
vorhandener Beweismittel gelangte das Gericht diesbezüglich zum Schluss, der Beschwerdeführerin
sei der Beweis, dass zwischen den Parteien ein Vertrag betreffend Überlassung
des Motorrades zum Gebrauch an den Beschuldigten 2 bestehe, nicht gelungen.
Vielmehr sei von einem Kaufvertrag zwischen den Parteien auszugehen, wobei die
Beschwerdeführerin keinen Herausgabeanspruch gegenüber dem Beschuldigten 2 zu
begründen vermocht habe. Welcher Kaufpreis vereinbart und ob dieser bezahlt
worden sei, musste vorliegend nicht geprüft werden, da nicht die Zahlung eines
Kaufpreises eingeklagt wurde. Der Entscheid des Regionalgerichts
Bern-Mittelland vom 8. Mai 2024 ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
STA.2021.2386:
Strafanzeige des Beschuldigten 2 gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs und
Urkundenfälschung:
In diesem
Strafverfahren wirft der Beschuldigte 2 der Beschwerdeführerin zusammengefasst
vor, sie habe ein Darlehen über CHF 15'000.00, welches sie von ihm erhalten
habe, nicht zurückgezahlt bzw. sie habe inhaltlich unwahre Urkunden erstellt,
wonach bereits eine Rückzahlung stattgefunden habe, obwohl dies nicht der Fall
gewesen sei. Dieses Verfahren ist weiterhin bei der Staatsanwaltschaft hängig.
STA.2021.4278:
Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten 2 wegen
Veruntreuung und evtl. Sachentziehung, falscher Anschuldigung, Irreführung der
Rechtspflege, Verleumdung und übler Nachrede:
In direktem
Zusammenhang mit den beiden vorgenannten Verfahren steht das vorliegende
Strafverfahren STA.2021.4278, in welchem die Beschwerdeführerin den
Beschuldigten 2 anzeigt. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten 2
nun nicht mehr in zivilrechtlicher, sondern in strafrechtlicher Hinsicht vor,
er habe das anvertraute Motorrad [...], Fahrzeug-Nr. [...],
Stamm-Nr. [...], veruntreut. Da der Beschuldigte 2 die Beschwerdeführerin
zudem mit Strafanzeige vom 19. Mai 2021 des Betrugs und der Urkundenfälschung
bezichtigt habe, schädige er ihren Ruf und begehe damit diverse Ehrverletzungs-
sowie Rechtspflegedelikte (s. Strafanzeige vom 03.09.2021). Weiter habe der
Beschuldigte 2 zusammen mit seiner Freundin, der Beschuldigten 1, eine
(versuchte) falsche Anschuldigung begangen, indem sie am 30. Dezember 2023 beim
Polizeiposten [...] in [...] wahrheitswidrig deponiert hätten, die Beschwerdeführerin
habe ihnen gegenüber gedroht, ein Foto von ihnen in den sozialen Medien zu
posten (Strafanzeige vom 24.02.2024). Die daraufhin eröffneten
Strafuntersuchungen stellte die Staatsanwaltschaft – wie bereits erwähnt – mit
Verfügung vom 27. März 2025 vollumfänglich ohne Ausrichtung einer
Entschädigung oder Genugtuung ein.
Vorliegend ist diese Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 27. März 2025 einzig in Bezug auf die erfolgte
Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 angefochten. Auf
die Ausführungen betreffend die Beschuldigte 1 ist folglich nicht mehr näher
einzugehen.
3.
Subsumtion
3.1
Die Beschwerdeführerin moniert, die
Staatsanwaltschaft habe die beanzeigten Delikte mangels Nachweises eines
Vorsatzes eingestellt. Dies halte aber vor Recht nicht stand (Ziff. 3 der
Beschwerde, S. 4 - 11). Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin eine
zivilrechtliche Klage gegen den Beschuldigten 2 auf Rückzahlung des von ihr
gewährten Darlehens von CHF 35'000.00, zzgl. Zins, erhoben und in diesem Punkt
vollumfänglich obsiegt. Der entsprechende Gerichtsentscheid sei rechtskräftig.
In diesem Zivilverfahren habe der Beschuldigte 2 die gleiche Argumentation
vorgebracht wie in seiner Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin. Die
gesamte Argumentation des Beklagten sei indessen in sämtlichen Punkten widerlegt
worden. Es habe sich dabei um reine, haltlose Schutzbehauptungen und Ausflüchte
gehandelt. Insgesamt folge aus den Umständen eindeutig, dass die genannte
Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige des Beschuldigte 2 vollkommen
falsch sei, dass dies dem Beschuldigten 2 bewusst gewesen sei und er dies somit
gewusst und gewollt habe, und dass der Beschuldigte 2 folglich der Vorinstanz wissentlich
und willentlich eine in sachverhaltsmässiger Hinsicht frei erfundene,
vollständig erlogene und rechtliche falsche Strafanzeige gegen die
Beschwerdeführerin erstattet habe. Es handle sich ohne Übertreibung um eine
«Ansammlung brandschwarzer Lügen». Insbesondere seien bei den
Ehrverletzungsdelikten das Beschuldigen eines unehrenhaften Verhaltens oder
anderer rufschädigender Tatsachen, bei der Irreführung der Rechtspflege das
Anzeigen einer angeblichen strafbaren Handlung, bei der falschen Anschuldigung
das Beschuldigen einer Nichtschuldigen eines Verbrechens oder Vergehens, das
Treffen arglistiger Veranstaltungen sowie die Absicht der Herbeiführung einer
Strafverfolgung gegen eine Nichtschuldige und bei allen Delikten ausser der
üblen Nachrede der direkte Vorsatz («wider besseres Wissen») ohne Weiteres
gegeben. Es bestehe kein Raum für eine Einstellung des Strafverfahrens.
3.2
Im Rahmen der Einstellungsverfügung
vom 27. März 2025 führte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die
Straftatbestände der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB und der
weiteren Ehrverletzungsdelikte i.S.v. Art. 173 ff. aus, vorliegend sei nicht
von einer solchen Motivation des Beschuldigten 2 auszugehen, als dass er die
Beschwerdeführerin bewusst der Strafverfolgung aussetzen oder diese in ihrer
Ehre habe verletzen wollen. Es sei ihm vielmehr mit der genannten Anzeige darum
gegangen, die zivilrechtliche Streitigkeit durchzusetzen bzw. zu bekräftigen.
Dies sei zwar unstatthaft, aber nicht grundsätzlich strafbar.
3.3
Auf diese Ansicht ist abzustellen.
Betreffend das Delikt der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB ist
anzuführen, dass die Tat nur direktvorsätzlich begangen werden kann. In Bezug
auf die Unschuld der bezichtigten Person reicht Eventualvorsatz nicht aus. Bei
beiden Absätzen von Art. 303 StGB ist ein Handeln wider besseres Wissen in
Bezug auf die Kenntnis der Unschuld vorausgesetzt (Delnon/Rüdy in: Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 303 N 26 m.w.Verw.). Der direkte
Vorsatz ist bei dieser Begehungsform ergänzt durch die positive Kenntnis um die
Unwahrheit der betroffenen Bezichtigung (a.a.O. N 27 und N 28 m.w.Verw.). An
den Nachweis der Erfüllung des Tatbestandes werden zu Recht hohe Anforderungen
gestellt (a.a.O. N 43 m.w.Verw.). Auch für die weiteren Tatbestände der
Ehrverletzungsdelikte ist stets Vorsatz erforderlich.
Werden die Erwägungen des
Regionalgerichts Bern-Mittelland in seinem Entscheid vom 8. Mai 2024
konsultiert, so ist festzustellen, dass zwischen den Parteien diverse Punkte
strittig und damit zu beweisen waren. So bestritt der Beschuldigte 2 zunächst
die Echtheit seiner Unterschrift auf dem in den Akten liegenden
Darlehensvertrag, anschliessend brachte er vor, die Beschwerdeführerin habe ihm
den Vertrag zur Unterzeichnung untergejubelt. Insgesamt verneinte er, von der
Beschwerdeführerin jemals den Betrag von CHF 35'000.00 bekommen zu haben.
Der Beschuldigte 2 blieb dabei während des gesamten Zivilverfahrens bei
seiner Version der Geschehnisse. Zur Verifizierung seiner gemachten Angaben
wurden schliesslich ein grafologisches Gutachten erstellt wie auch diverse
Zeugen befragt. Letztere konnten sich, sofern sie nicht direkt mit der
Beschwerdeführerin in Kontakt standen (wie bspw. deren Ehemann) teilweise nicht
wirklich an die tatsächlichen Geschehnisse erinnern. Der Zeuge D.___ beispielsweise
gab an, es sei bei jenem Darlehen glaublich um CHF 15'000.00, nicht um
CHF 35'000.00 gegangen, wobei diese im Jahr 2020 übergeben worden seien.
Auch wenn er sich nicht sicher war, ob es sich dabei tatsächlich um das
gerichtlich zu beurteilende Darlehen oder nicht doch um eine andere Übergabe handelte,
ist doch bemerkenswert, dass er just jenen Betrag nannte, den der Beschuldigte
2.
schliesslich im Rahmen der Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin als schuldig
geblieben bezeichnete.
Vor diesem Hintergrund kann nicht
erstellt werden, dass der Beschuldigte 2 die Strafanzeige gegen die
Beschwerdeführerin wegen Betrugs und Urkundenfälschung wider besseres Wissen
einleitete. Vielmehr ist auf die Ansicht der Staatsanwaltschaft und der
Vertretung des Beschuldigten 2 abzustellen, der Beschuldigte 2 habe die
Strafanzeige zwecks besserer Durchsetzung seiner Ansprüche geltend gemacht. Mit
der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass der Nachweis des subjektiven
Tatbestandes der genannten Delikte in casu nicht in rechtsgenüglichem Mass
erfolgen kann. Eine Verurteilung erscheint nicht wahrscheinlicher als ein
Freispruch. Der Grundsatz in dubio pro duriore kommt damit nicht zum Tragen; die
Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, d.h. die Einstellung des
Strafverfahrens wegen mehrfacher falscher Anschuldigung durch die
Staatsanwaltschaft, ist gerechtfertigt.
3.3
Betreffend den Vorhalt der
Veruntreuung lassen sich in der Beschwerde keine spezifischen Ausführungen
finden. Zur Begründung, weshalb diese Einstellung gerechtfertigt ist, ist
jedoch auf die Vorbringen des Vertreters des Beschuldigten 2 in seiner
Stellungnahme vom 15. Mai 2025 zu verweisen. Das Regionalgericht
Bern-Mittelland kam mit Entscheid vom 8. Mai 2024 zum Ergebnis, dass dem
Beschuldigten 2 das betroffene Motorrad nicht nur anvertraut wurde, sondern
dass er Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist. Der Beschuldigte wurde somit
rechtmässiger Eigentümer des Motorrades und der Beschwerdeführerin steht kein
Herausgabeanspruch zu. Die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Sachentziehung
und Veruntreuung ist damit folgerichtig.
3.4
Auch hinsichtlich des Vorhalts der
falschen Anschuldigung der gemäss zweiter Strafanzeige (die Beschwerdeführerin
habe gedroht, Bilder der Beschuldigten 1 und 2 in den sozialen Medien zu
veröffentlichen) finden sich in der Anzeige keine Ausführungen.
3.5
Der Vollständigkeit halber sei noch
auf das weitere Argument der Staatsanwaltschaft hinzuweisen, welches volle
Gültigkeit hat: Mit Eingabe vom 3. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin
Strafanzeige gegen den Beschuldigten 2 wegen des Verdachts der Veruntreuung
eines ihm angeblich anvertrauten Motorrades. Mit Entscheid vom 8. Mai 2024
hielt das Regionalgericht Bern-Mittelland dem mit aller Deutlichkeit entgegen,
dass zwischen den Parteien nie eine Gebrauchsüberlassung vereinbart, sondern
vielmehr ein Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen worden war. Der
Beschwerdeführerin ist somit zu attestieren, dass sie – obwohl gestützt auf die
vorliegenden Akten erstellbar war, dass eine solche Vereinbarung nie getroffen
war – dennoch ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 einleitete. Folgte
die Beschwerdeführerin ihrer eigenen Argumentation, so müsste sie
konsequenterweise auch gegen sich selbst ein Strafverfahren wegen falscher
Anschuldigung vergegenwärtigen. Dass diese Argumentation der Verteidigung
Dispositiv
demnach ins Leere greift, liegt auf der Hand.
4. Fazit
Die Einstellung des Strafverfahrens
seitens der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet, sie ist entsprechend abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Ausgangsgemäss hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs.
1 StPO). Diese werden auf CHF 1’200.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
2. Ausgangsgemäss ist der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten.
3. Der Beschuldigte 2 beantragt eine
Entschädigung für den Aufwand seines Verteidigers, Rechtsanwalt Rouven Brigger.
Der geltend gemachte Aufwand von 4.34 Stunden ist angemessen und es ist
eine entsprechende Entschädigung zuzusprechen. Der geltend gemachte
Stundenansatz von CHF 250.00 sowie die geltend gemachten Auslagen von insgesamt
CHF 13.50 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Entschädigung beträgt damit
CHF 1'187.50 (4.34 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 13.50 und MwSt. von
CHF 89.00).
Im Entscheid des Bundesgerichts 147 IV 7
hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die
beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu tragen hat. Es ist zum Schluss
gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die
unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im
Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde
sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft
entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).
Bei den Tatbeständen der Veruntreuung
i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB und der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303
StGB handelt es sich um Offizialdelikte. Die Entschädigung geht demnach zu
Lasten des Staates und ist gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger
auszubezahlen.
4. Wie vorstehend bereits festgehalten,
beschränkten sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf den Beschuldigten
2. Die gegen die Beschuldigte 1 erfolgte Einstellung des Strafverfahrens war
nicht mehr Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Ihr ist somit – auch deshalb,
da gar nichts geltend gemacht wurde – keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist
ihr nicht zuzusprechen.
3. Dem Beschuldigten C.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Rouven Brigger, ist eine Parteientschädigung von CHF 1'187.50 zu
bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
4. Der Beschuldigten B.___ ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Schenker