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Entscheid

BKBES.2025.51

Einstellungsverfügung

18. Juni 2025Deutsch15 min

betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2, erhob

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 27. März 2025

stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ (Beschuldigte

1, Verdacht der falschen Anschuldigung) und gegen C.___ (Beschuldigter 2,

Verdacht der mehrfachen falschen Anschuldigung und Veruntreuung) vollumfänglich

ein. Eine Entschädigung oder Genugtuung wurde nicht ausgerichtet.

2. Gegen diese Verfügung, konkret

betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2, erhob

A.___ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher, [...],

als Privatklägerin am 4. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des

Kantons Solothurn.

3. Mit Verfügung vom 28. April 2025

wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, für allfällige Kosten und

Entschädigungen eine Sicherheit in der Höhe von CHF 1'200.00 zu leisten, dies

unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Fall der

Unterlassung. Am 30. April 2025 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung

nach.

4. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Vernehmlassung und

stellte den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit

Stellungnahme vom 15. Mai 2025 beantragte auch der Beschuldigte 2 die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wobei der Vertreter des

Beschuldigten 2 zugleich seine Honorarnote einreichte.

5. Im Rahmen ihrer Replik vom 17. Mai

2025 sowie im Rahmen der Eingabe vom 4. Juni 2025 hielt die

Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen gemäss Beschwerde fest. Die Honorarnote

wurde eingereicht.

6. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 bestritt

auch die Beschuldigte 1 die Angaben der Beschwerdeführerin vollumfänglich. Sie beantragte

damit zumindest sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich wird nachfolgend

vertieft darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in

Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,

wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und

rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen

werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Auf die frist- und formgerechte

Beschwerde ist einzutreten.

III. Materielles

1.

Rechtliches

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des

Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt

(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das

Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage

halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine

Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022 E.

2.4.1

mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen sind unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1.).

2.

Ausgangslage

Dem vorliegenden Strafverfahren

STA.2021.4278 liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte 2 und die

Beschwerdeführerin stammen beide aus [...]. Als der Beschuldigte 2 (gemäss

seinen eigenen Angaben) in den Jahren 2015 und 2016 in die Schweiz reiste und

sich im Jahr 2016 hier niederliess, lernte er an seinem Arbeitsplatz (…) die

Beschwerdeführerin kennen. Ursprünglich bestand ein gutes Verhältnis, und die

Beschwerdeführerin half dem Beschuldigten 2 im Alltag; auch mit der deutschen

Sprache, u.a. um eine Aufenthaltsbewilligung bekommen zu können. Im Laufe der

Zeit veränderte sich das Verhältnis der Genannten, und es entstanden diverse

zivilrechtliche wie strafrechtliche Streitigkeiten:

­

CIV 22 1509 (WOD):

Zivilverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland betreffend Darlehen und

Motorrad:

Gegenstand

dieses Verfahren war einerseits ein angeblich zwischen den Parteien abgeschlossener

Darlehensvertrag vom 15. Februar 2021 über den Betrag von CHF 35'000.00,

welchen die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten 2 zur Verfügung gestellt

resp. welchen dieser der Beschwerdeführerin nicht zurückbezahlt habe. Mit

Entscheid vom 8. Mai 2024 erkannte das Gericht auf die Gültigkeit des

Darlehensvertrages und verurteilte den Beschuldigten 2, der Beschwerdeführerin

den genannten Betrag nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Mai 2022 (mittlerer

Verfall) zu bezahlen. Gegenstand dieses Zivilverfahrens war weiter, ob die

Beschwerdeführerin dem Beschuldigten 2 das [...], Fahrzeug-Nr. [...], Stamm-Nr. [...],

zum Gebrauch überliess oder ob Letzterer das Fahrzeug der Beschwerdeführerin

zum Preis von CHF 5'000.00 in bar abgekauft habe. In Würdigung sämtlicher

vorhandener Beweismittel gelangte das Gericht diesbezüglich zum Schluss, der Beschwerdeführerin

sei der Beweis, dass zwischen den Parteien ein Vertrag betreffend Überlassung

des Motorrades zum Gebrauch an den Beschuldigten 2 bestehe, nicht gelungen.

Vielmehr sei von einem Kaufvertrag zwischen den Parteien auszugehen, wobei die

Beschwerdeführerin keinen Herausgabeanspruch gegenüber dem Beschuldigten 2 zu

begründen vermocht habe. Welcher Kaufpreis vereinbart und ob dieser bezahlt

worden sei, musste vorliegend nicht geprüft werden, da nicht die Zahlung eines

Kaufpreises eingeklagt wurde. Der Entscheid des Regionalgerichts

Bern-Mittelland vom 8. Mai 2024 ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

­

STA.2021.2386:

Strafanzeige des Beschuldigten 2 gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs und

Urkundenfälschung:

In diesem

Strafverfahren wirft der Beschuldigte 2 der Beschwerdeführerin zusammengefasst

vor, sie habe ein Darlehen über CHF 15'000.00, welches sie von ihm erhalten

habe, nicht zurückgezahlt bzw. sie habe inhaltlich unwahre Urkunden erstellt,

wonach bereits eine Rückzahlung stattgefunden habe, obwohl dies nicht der Fall

gewesen sei. Dieses Verfahren ist weiterhin bei der Staatsanwaltschaft hängig.

­

STA.2021.4278:

Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten 2 wegen

Veruntreuung und evtl. Sachentziehung, falscher Anschuldigung, Irreführung der

Rechtspflege, Verleumdung und übler Nachrede:

In direktem

Zusammenhang mit den beiden vorgenannten Verfahren steht das vorliegende

Strafverfahren STA.2021.4278, in welchem die Beschwerdeführerin den

Beschuldigten 2 anzeigt. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten 2

nun nicht mehr in zivilrechtlicher, sondern in strafrechtlicher Hinsicht vor,

er habe das anvertraute Motorrad [...], Fahrzeug-Nr. [...],

Stamm-Nr. [...], veruntreut. Da der Beschuldigte 2 die Beschwerdeführerin

zudem mit Strafanzeige vom 19. Mai 2021 des Betrugs und der Urkundenfälschung

bezichtigt habe, schädige er ihren Ruf und begehe damit diverse Ehrverletzungs-

sowie Rechtspflegedelikte (s. Strafanzeige vom 03.09.2021). Weiter habe der

Beschuldigte 2 zusammen mit seiner Freundin, der Beschuldigten 1, eine

(versuchte) falsche Anschuldigung begangen, indem sie am 30. Dezember 2023 beim

Polizeiposten [...] in [...] wahrheitswidrig deponiert hätten, die Beschwerdeführerin

habe ihnen gegenüber gedroht, ein Foto von ihnen in den sozialen Medien zu

posten (Strafanzeige vom 24.02.2024). Die daraufhin eröffneten

Strafuntersuchungen stellte die Staatsanwaltschaft – wie bereits erwähnt – mit

Verfügung vom 27. März 2025 vollumfänglich ohne Ausrichtung einer

Entschädigung oder Genugtuung ein.

Vorliegend ist diese Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 27. März 2025 einzig in Bezug auf die erfolgte

Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 angefochten. Auf

die Ausführungen betreffend die Beschuldigte 1 ist folglich nicht mehr näher

einzugehen.

3.

Subsumtion

3.1

Die Beschwerdeführerin moniert, die

Staatsanwaltschaft habe die beanzeigten Delikte mangels Nachweises eines

Vorsatzes eingestellt. Dies halte aber vor Recht nicht stand (Ziff. 3 der

Beschwerde, S. 4 - 11). Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin eine

zivilrechtliche Klage gegen den Beschuldigten 2 auf Rückzahlung des von ihr

gewährten Darlehens von CHF 35'000.00, zzgl. Zins, erhoben und in diesem Punkt

vollumfänglich obsiegt. Der entsprechende Gerichtsentscheid sei rechtskräftig.

In diesem Zivilverfahren habe der Beschuldigte 2 die gleiche Argumentation

vorgebracht wie in seiner Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin. Die

gesamte Argumentation des Beklagten sei indessen in sämtlichen Punkten widerlegt

worden. Es habe sich dabei um reine, haltlose Schutzbehauptungen und Ausflüchte

gehandelt. Insgesamt folge aus den Umständen eindeutig, dass die genannte

Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige des Beschuldigte 2 vollkommen

falsch sei, dass dies dem Beschuldigten 2 bewusst gewesen sei und er dies somit

gewusst und gewollt habe, und dass der Beschuldigte 2 folglich der Vorinstanz wissentlich

und willentlich eine in sachverhaltsmässiger Hinsicht frei erfundene,

vollständig erlogene und rechtliche falsche Strafanzeige gegen die

Beschwerdeführerin erstattet habe. Es handle sich ohne Übertreibung um eine

«Ansammlung brandschwarzer Lügen». Insbesondere seien bei den

Ehrverletzungsdelikten das Beschuldigen eines unehrenhaften Verhaltens oder

anderer rufschädigender Tatsachen, bei der Irreführung der Rechtspflege das

Anzeigen einer angeblichen strafbaren Handlung, bei der falschen Anschuldigung

das Beschuldigen einer Nichtschuldigen eines Verbrechens oder Vergehens, das

Treffen arglistiger Veranstaltungen sowie die Absicht der Herbeiführung einer

Strafverfolgung gegen eine Nichtschuldige und bei allen Delikten ausser der

üblen Nachrede der direkte Vorsatz («wider besseres Wissen») ohne Weiteres

gegeben. Es bestehe kein Raum für eine Einstellung des Strafverfahrens.

3.2

Im Rahmen der Einstellungsverfügung

vom 27. März 2025 führte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die

Straftatbestände der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB und der

weiteren Ehrverletzungsdelikte i.S.v. Art. 173 ff. aus, vorliegend sei nicht

von einer solchen Motivation des Beschuldigten 2 auszugehen, als dass er die

Beschwerdeführerin bewusst der Strafverfolgung aussetzen oder diese in ihrer

Ehre habe verletzen wollen. Es sei ihm vielmehr mit der genannten Anzeige darum

gegangen, die zivilrechtliche Streitigkeit durchzusetzen bzw. zu bekräftigen.

Dies sei zwar unstatthaft, aber nicht grundsätzlich strafbar.

3.3

Auf diese Ansicht ist abzustellen.

Betreffend das Delikt der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB ist

anzuführen, dass die Tat nur direktvorsätzlich begangen werden kann. In Bezug

auf die Unschuld der bezichtigten Person reicht Eventualvorsatz nicht aus. Bei

beiden Absätzen von Art. 303 StGB ist ein Handeln wider besseres Wissen in

Bezug auf die Kenntnis der Unschuld vorausgesetzt (Delnon/Rüdy in: Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 303 N 26 m.w.Verw.). Der direkte

Vorsatz ist bei dieser Begehungsform ergänzt durch die positive Kenntnis um die

Unwahrheit der betroffenen Bezichtigung (a.a.O. N 27 und N 28 m.w.Verw.). An

den Nachweis der Erfüllung des Tatbestandes werden zu Recht hohe Anforderungen

gestellt (a.a.O. N 43 m.w.Verw.). Auch für die weiteren Tatbestände der

Ehrverletzungsdelikte ist stets Vorsatz erforderlich.

Werden die Erwägungen des

Regionalgerichts Bern-Mittelland in seinem Entscheid vom 8. Mai 2024

konsultiert, so ist festzustellen, dass zwischen den Parteien diverse Punkte

strittig und damit zu beweisen waren. So bestritt der Beschuldigte 2 zunächst

die Echtheit seiner Unterschrift auf dem in den Akten liegenden

Darlehensvertrag, anschliessend brachte er vor, die Beschwerdeführerin habe ihm

den Vertrag zur Unterzeichnung untergejubelt. Insgesamt verneinte er, von der

Beschwerdeführerin jemals den Betrag von CHF 35'000.00 bekommen zu haben.

Der Beschuldigte 2 blieb dabei während des gesamten Zivilverfahrens bei

seiner Version der Geschehnisse. Zur Verifizierung seiner gemachten Angaben

wurden schliesslich ein grafologisches Gutachten erstellt wie auch diverse

Zeugen befragt. Letztere konnten sich, sofern sie nicht direkt mit der

Beschwerdeführerin in Kontakt standen (wie bspw. deren Ehemann) teilweise nicht

wirklich an die tatsächlichen Geschehnisse erinnern. Der Zeuge D.___ beispielsweise

gab an, es sei bei jenem Darlehen glaublich um CHF 15'000.00, nicht um

CHF 35'000.00 gegangen, wobei diese im Jahr 2020 übergeben worden seien.

Auch wenn er sich nicht sicher war, ob es sich dabei tatsächlich um das

gerichtlich zu beurteilende Darlehen oder nicht doch um eine andere Übergabe handelte,

ist doch bemerkenswert, dass er just jenen Betrag nannte, den der Beschuldigte

2.

schliesslich im Rahmen der Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin als schuldig

geblieben bezeichnete.

Vor diesem Hintergrund kann nicht

erstellt werden, dass der Beschuldigte 2 die Strafanzeige gegen die

Beschwerdeführerin wegen Betrugs und Urkundenfälschung wider besseres Wissen

einleitete. Vielmehr ist auf die Ansicht der Staatsanwaltschaft und der

Vertretung des Beschuldigten 2 abzustellen, der Beschuldigte 2 habe die

Strafanzeige zwecks besserer Durchsetzung seiner Ansprüche geltend gemacht. Mit

der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass der Nachweis des subjektiven

Tatbestandes der genannten Delikte in casu nicht in rechtsgenüglichem Mass

erfolgen kann. Eine Verurteilung erscheint nicht wahrscheinlicher als ein

Freispruch. Der Grundsatz in dubio pro duriore kommt damit nicht zum Tragen; die

Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, d.h. die Einstellung des

Strafverfahrens wegen mehrfacher falscher Anschuldigung durch die

Staatsanwaltschaft, ist gerechtfertigt.

3.3

Betreffend den Vorhalt der

Veruntreuung lassen sich in der Beschwerde keine spezifischen Ausführungen

finden. Zur Begründung, weshalb diese Einstellung gerechtfertigt ist, ist

jedoch auf die Vorbringen des Vertreters des Beschuldigten 2 in seiner

Stellungnahme vom 15. Mai 2025 zu verweisen. Das Regionalgericht

Bern-Mittelland kam mit Entscheid vom 8. Mai 2024 zum Ergebnis, dass dem

Beschuldigten 2 das betroffene Motorrad nicht nur anvertraut wurde, sondern

dass er Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist. Der Beschuldigte wurde somit

rechtmässiger Eigentümer des Motorrades und der Beschwerdeführerin steht kein

Herausgabeanspruch zu. Die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Sachentziehung

und Veruntreuung ist damit folgerichtig.

3.4

Auch hinsichtlich des Vorhalts der

falschen Anschuldigung der gemäss zweiter Strafanzeige (die Beschwerdeführerin

habe gedroht, Bilder der Beschuldigten 1 und 2 in den sozialen Medien zu

veröffentlichen) finden sich in der Anzeige keine Ausführungen.

3.5

Der Vollständigkeit halber sei noch

auf das weitere Argument der Staatsanwaltschaft hinzuweisen, welches volle

Gültigkeit hat: Mit Eingabe vom 3. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin

Strafanzeige gegen den Beschuldigten 2 wegen des Verdachts der Veruntreuung

eines ihm angeblich anvertrauten Motorrades. Mit Entscheid vom 8. Mai 2024

hielt das Regionalgericht Bern-Mittelland dem mit aller Deutlichkeit entgegen,

dass zwischen den Parteien nie eine Gebrauchsüberlassung vereinbart, sondern

vielmehr ein Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen worden war. Der

Beschwerdeführerin ist somit zu attestieren, dass sie – obwohl gestützt auf die

vorliegenden Akten erstellbar war, dass eine solche Vereinbarung nie getroffen

war – dennoch ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 einleitete. Folgte

die Beschwerdeführerin ihrer eigenen Argumentation, so müsste sie

konsequenterweise auch gegen sich selbst ein Strafverfahren wegen falscher

Anschuldigung vergegenwärtigen. Dass diese Argumentation der Verteidigung

Dispositiv

demnach ins Leere greift, liegt auf der Hand.

4. Fazit

Die Einstellung des Strafverfahrens

seitens der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist

sich als unbegründet, sie ist entsprechend abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigungen

1. Ausgangsgemäss hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs.

1 StPO). Diese werden auf CHF 1’200.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

2. Ausgangsgemäss ist der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten.

3. Der Beschuldigte 2 beantragt eine

Entschädigung für den Aufwand seines Verteidigers, Rechtsanwalt Rouven Brigger.

Der geltend gemachte Aufwand von 4.34 Stunden ist angemessen und es ist

eine entsprechende Entschädigung zuzusprechen. Der geltend gemachte

Stundenansatz von CHF 250.00 sowie die geltend gemachten Auslagen von insgesamt

CHF 13.50 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Entschädigung beträgt damit

CHF 1'187.50 (4.34 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 13.50 und MwSt. von

CHF 89.00).

Im Entscheid des Bundesgerichts 147 IV 7

hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die

beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu tragen hat. Es ist zum Schluss

gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die

unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im

Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde

sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft

entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).

Bei den Tatbeständen der Veruntreuung

i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB und der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303

StGB handelt es sich um Offizialdelikte. Die Entschädigung geht demnach zu

Lasten des Staates und ist gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger

auszubezahlen.

4. Wie vorstehend bereits festgehalten,

beschränkten sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf den Beschuldigten

2. Die gegen die Beschuldigte 1 erfolgte Einstellung des Strafverfahrens war

nicht mehr Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Ihr ist somit – auch deshalb,

da gar nichts geltend gemacht wurde – keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist

ihr nicht zuzusprechen.

3. Dem Beschuldigten C.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Rouven Brigger, ist eine Parteientschädigung von CHF 1'187.50 zu

bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

4. Der Beschuldigten B.___ ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Schenker