BKBES.2025.61
Nichtanhandnahmeverfügung
4. Juni 2025Deutsch11 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 4. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht
die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. März 2025 persönlich bei der Polizei
Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei) und stellte Strafantrag gegen eine
unbekannte Täterschaft, angeblich «C.___». Die Polizei erstattete in der Folge
Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betruges.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm die Strafanzeige mit Verfügung
vom 9. April 2025 nicht an die Hand.
3. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin am 22. April 2025 Beschwerde an die
Staatsanwaltschaft mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und
Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren zu eröffnen. Diese leitete die
Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts
(nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 15. Mai 2025
die Abweisung der Beschwerde.
5. Am 18. Mai 2025 reichte die
Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche
Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Die Beschwerdeführerin hat sich als
Privatklägerin konstituiert und hat somit Parteistellung. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
III. Materielles
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund
der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozess-voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen
gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist
der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit
Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als
eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare
Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene
Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den
eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so
eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine
strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete
Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst
dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein
hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine
Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom
11.
Dezember 2019 mit Hinweisen).
2.
Der Strafanzeige liegt – gemäss
Aussagen der Beschwerdeführerin – der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Die Beschwerdeführerin habe eine Person
namens «C.___» auf der Dating-Plattform […] kennengelernt. Nach drei bis vier
Tagen schriftlicher Kommunikation auf [...], hätten sie auf [...] gewechselt
und seien fortan dort miteinander in Kontakt gewesen. Dabei hätten sie nebst
Textnachrichten auch Videos und Bilder ausgetauscht. «C.___» habe ihr unter
anderem erz.lt, dass er ein [...] Doppelstaatsbürger sei und in [...] wohne.
Zurzeit sei er in [...] im Einsatz einer [...]. Nach 20 Dienstjahren wolle er
dort weg und sich herauskaufen. Er habe eine Tochter in [...], die dort zur
Schule gehe. Nun brauche er überbrückend Geld. In der Folge habe er sie
erstmals aufgefordert, Geld zu überweisen. Dieser Bitte sei sie am 16. Januar
2025.
nachgekommen und habe CHF 2'000.00 an ein Schweizer Bankkonto lautend
auf D.___ überwiesen. Eine Woche später habe «C.___» erneut Geld zur Zahlung
der Ablösung benötigt, weshalb sie am 12. Februar 2025 weitere CHF 2'500.00
auf ein Schweizer Bankkonto, lautend auf E.___, überwiesen habe. Am 14. Februar
2025.
habe sie erneut Euro 5'000.00 für den Ersatz in der [...] auf das gleiche
Bankkonto überwiesen. Um den anschliessenden Flug von [...] über [...] in die
Schweiz zu ihr zu buchen, habe sie einen Betrag über Euro 3'680.00 an ein
Schweizer Bankkonto, lautend auf F.___, überwiesen. Sie habe sodann die
entsprechende Flugbestätigung erhalten. Am Morgen des Abflugs habe sie eine
E-Mail erhalten, dass der Flug storniert worden sei. Gleichentags am Abend habe
sie die Meldung erhalten, dass «C.___» mit einem Ersatzflug in [...] angekommen
sei. Etwas später habe sie eine weitere Meldung erhalten, dass er in [...]
aufgrund eines fehlenden Dokuments verhaftet worden sei. Sie sei in der Folge
erneut aufgefordert worden, einen Betrag über Euro 57'840.00 zu überweisen, um
die fehlenden Dokumente zu beschaffen und damit die Freilassung von «C.___» zu
erwirken. Da sie sodann bemerkt habe, dass etwas nicht stimmen könne, habe sie
sich entschieden, kein Geld mehr zu überweisen. Die totale Schadenssumme
betrage CHF 4'500.00 und EUR 8'680.00.
3.
Zur Begründung der strittigen
Nichtanhandnahmeverfügung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass zwar ohne
weiteres verständlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin betrogen fühle. Das
Vorgehen der Täterschaft sei denn auch fraglos als betrügerisch – in einem
untechnischen Sinne verstanden – zu bezeichnen. Gleichsam sei aber
offensichtlich, dass die Täterschaft nicht arglistig im Sinne des Gesetzes
vor-gegangen sei. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin nebst allem Gesagten
objektiv betrachtet jeden erdenklichen Grund gehabt, von Anfang an stutzig zu
werden. So habe sie Kontakt mit einer ihr nicht bekannten Person gehabt, welche
sie nie persönlich getroffen, sondern lediglich über eine Online-Dating-Plattform
kennen gelernt habe und sei bereits nach kurzer Zeit von dieser dazu
aufgefordert worden, Geldbeträge in hohen Summen zu transferieren. Dabei habe
sie nebst den fadenscheinigen Gründen der Täterschaft auch bereits deshalb
stutzig werden sollen, da sie die Überweisungen dabei an weitere der
Geschädigten unbekannte Drittpersonen habe vornehmen müssen. Bereits dies weise
auf den unredlichen Charakter des Gegenübers hin. Vor betrügerischen Maschen
wie der Vorliegenden werde in den Medien und auch im Internet regelmässig
gewarnt. So sei allgemein bekannt, dass es sich bei Zufallsbekanntschaften über
Online-Plattformen, welche um Geld bitten würden, in den meisten Fällen um
unseriöse Machenschaften handle. Die Beschwerdeführerin sei damit zumindest
vorzuhalten, dass sie sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte
schützen oder den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte
vermeiden können. Selbst wenn somit von einer Täuschungsabsicht auszugehen sei,
sei festzustellen, dass eine solche bei Einhaltung der pflichtgemässen Vorsicht
unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ohne weiteres zu erkennen
gewesen wäre. Der Tatbestand des Betrugs sei mangels Arglist offensichtlich
nicht erfüllt. Im Endergebnis sei die Strafanzeige gegen die unbekannte
Täterschaft nicht an die Hand zu nehmen.
4.
Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der
Nichtanhandnahme betreffend den Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art.
146.
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Des Betrugs
macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig
zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
anderen am Vermögen schädigt.
5.
Im vorliegenden Fall ist namentlich
strittig, ob das Verhalten der Täterschaft eindeutig als nicht arglistig zu
qualifizieren ist, so dass der Straftatbestand des Betrugs mangels Arglist
klarerweise nicht erfüllt ist. Diesbezüglich hält die Doktrin zu Recht fest,
dass die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit vielfach nicht
offensichtlich mangeln. Mithin ist die Grenze zwischen strafbarem und
straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie in casu die
Arglist bestimmt. Ob eine täuschende Handlung arglistig ist, bietet regelmässig
Diskussionsstoff, wie die umfangreiche höchstrichterliche Judikatur dazu
eindrücklich belegt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden
Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und grundsätzlich ein
Verfahren zu eröffnen.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das
kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist
jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie
auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar
gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des
ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften gelten
Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein
oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen.
Sodann ist Arglist allerdings auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn
deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar
ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung
abhält
oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben
aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Nach der
neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem
Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Mit
dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der
Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf
abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf
die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit
des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt
und ausnützt. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und
Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen
von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht
erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene
alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich
dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet
hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder
Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 E.
2a).
6.
Aus den Akten ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Romance Scams geworden ist. Dabei
erschleichen sich Täter auf Instagram, Facebook oder Dating-Seiten das
Vertrauen ihrer Opfer und täuschen ihnen die grosse Liebe vor. Unter einem
beliebigen Vorwand bitten sie dann das Opfer um eine Geldüberweisung, meist aus
einer angeblichen Notlage heraus. Im vorliegenden Fall erwirkte die unbekannte
Täterschaft CHF 4'500.00 und EUR 8'680.00 von der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hat den
grundlegendsten Sorgfaltsmassnahmen keine Beachtung geschenkt. So erscheint es
geradezu als grobfahrlässig, der Geschichte, wonach «C.___» angeblich ein [...]
Doppelstaatsbürger sei und in [...] wohne, zurzeit in [...] im Einsatz einer [...]
sei und nach 20 Dienstjahren dort weg und sich herauskaufen wolle, ohne
weiteres Glauben zu schenken und zu Gunsten dieser kaum bekannten Person Vermögensdispositionen
vorzunehmen. Die genannte Geschichte hätte für die Beschwerdeführerin Anlass zu
weiteren Abklärungen – in welcher Form auch immer – sein müssen. Jedoch hat sie
es unterlassen, sich nach dem vollen Namen von «C.___» zu erkundigen und
weitere persönliche Informationen in Erfahrung zu bringen. Sie hat ebenso wenig
einen schriftlichen Beleg hinsichtlich der Geldübergaben verfasst. Auch wenn das
unlautere Verhalten der Täterschaft nicht ausser Acht zu lassen ist, ist die
Leichtfertigkeit der Beschwerdeführerin nicht von Hand zu weisen. Die von ihr
geschilderten Handlungen der mutmasslichen Täterschaft, insbesondere die
emotionale Einflussnahme und die perfide Ausnutzung der Persönlichkeit der
Beschwerdeführerin – insbesondere ihre Offenheit und emotionale Verletzlichkeit
– sind zweifelsohne moralisch fragwürdig. Allerdings befreit das Verhalten der
Täterschaft die gutgläubige bzw. vertrauensselige Beschwerdeführerin nicht von
der Notwendigkeit, bei nicht unerheblichen finanziellen Zuwendungen ein
Mindestmass an Sorgfalt walten zu lassen, was sie offensichtlich nicht getan
hat. Unter dem Gesichtspunk der Opfermitverantwortung ist das
Tatbestandsmerkmal der Arglist klarerweise nicht erfüllt und es liegt kein
strafbares Verhalten der Täterschaft im Sinne von Art. 146 StGB vor.
7.
Die Nichtanhandnahmeverfügung der
Dispositiv
Staatsanwaltschaft ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene
Beschwerde ist abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungen
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese
werden auf CHF 800.00 festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Wiedmer