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Entscheid

BKBES.2025.61

Nichtanhandnahmeverfügung

4. Juni 2025Deutsch11 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 4. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. unbekannt,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht

die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. März 2025 persönlich bei der Polizei

Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei) und stellte Strafantrag gegen eine

unbekannte Täterschaft, angeblich «C.___». Die Polizei erstattete in der Folge

Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betruges.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm die Strafanzeige mit Verfügung

vom 9. April 2025 nicht an die Hand.

3. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin am 22. April 2025 Beschwerde an die

Staatsanwaltschaft mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und

Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren zu eröffnen. Diese leitete die

Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts

(nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 15. Mai 2025

die Abweisung der Beschwerde.

5. Am 18. Mai 2025 reichte die

Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche

Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz

zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche

Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Die Beschwerdeführerin hat sich als

Privatklägerin konstituiert und hat somit Parteistellung. Auf die form- und

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

III. Materielles

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund

der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozess-voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein

Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen

gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist

der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit

Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig

fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als

eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare

Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene

Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den

eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so

eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung

einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine

strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse

Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer

plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete

Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst

dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein

hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine

Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom

11.

Dezember 2019 mit Hinweisen).

2.

Der Strafanzeige liegt – gemäss

Aussagen der Beschwerdeführerin – der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Die Beschwerdeführerin habe eine Person

namens «C.___» auf der Dating-Plattform […] kennengelernt. Nach drei bis vier

Tagen schriftlicher Kommunikation auf [...], hätten sie auf [...] gewechselt

und seien fortan dort miteinander in Kontakt gewesen. Dabei hätten sie nebst

Textnachrichten auch Videos und Bilder ausgetauscht. «C.___» habe ihr unter

anderem erz.lt, dass er ein [...] Doppelstaatsbürger sei und in [...] wohne.

Zurzeit sei er in [...] im Einsatz einer [...]. Nach 20 Dienstjahren wolle er

dort weg und sich herauskaufen. Er habe eine Tochter in [...], die dort zur

Schule gehe. Nun brauche er überbrückend Geld. In der Folge habe er sie

erstmals aufgefordert, Geld zu überweisen. Dieser Bitte sei sie am 16. Januar

2025.

nachgekommen und habe CHF 2'000.00 an ein Schweizer Bankkonto lautend

auf D.___ überwiesen. Eine Woche später habe «C.___» erneut Geld zur Zahlung

der Ablösung benötigt, weshalb sie am 12. Februar 2025 weitere CHF 2'500.00

auf ein Schweizer Bankkonto, lautend auf E.___, überwiesen habe. Am 14. Februar

2025.

habe sie erneut Euro 5'000.00 für den Ersatz in der [...] auf das gleiche

Bankkonto überwiesen. Um den anschliessenden Flug von [...] über [...] in die

Schweiz zu ihr zu buchen, habe sie einen Betrag über Euro 3'680.00 an ein

Schweizer Bankkonto, lautend auf F.___, überwiesen. Sie habe sodann die

entsprechende Flugbestätigung erhalten. Am Morgen des Abflugs habe sie eine

E-Mail erhalten, dass der Flug storniert worden sei. Gleichentags am Abend habe

sie die Meldung erhalten, dass «C.___» mit einem Ersatzflug in [...] angekommen

sei. Etwas später habe sie eine weitere Meldung erhalten, dass er in [...]

aufgrund eines fehlenden Dokuments verhaftet worden sei. Sie sei in der Folge

erneut aufgefordert worden, einen Betrag über Euro 57'840.00 zu überweisen, um

die fehlenden Dokumente zu beschaffen und damit die Freilassung von «C.___» zu

erwirken. Da sie sodann bemerkt habe, dass etwas nicht stimmen könne, habe sie

sich entschieden, kein Geld mehr zu überweisen. Die totale Schadenssumme

betrage CHF 4'500.00 und EUR 8'680.00.

3.

Zur Begründung der strittigen

Nichtanhandnahmeverfügung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass zwar ohne

weiteres verständlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin betrogen fühle. Das

Vorgehen der Täterschaft sei denn auch fraglos als betrügerisch – in einem

untechnischen Sinne verstanden – zu bezeichnen. Gleichsam sei aber

offensichtlich, dass die Täterschaft nicht arglistig im Sinne des Gesetzes

vor-gegangen sei. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin nebst allem Gesagten

objektiv betrachtet jeden erdenklichen Grund gehabt, von Anfang an stutzig zu

werden. So habe sie Kontakt mit einer ihr nicht bekannten Person gehabt, welche

sie nie persönlich getroffen, sondern lediglich über eine Online-Dating-Plattform

kennen gelernt habe und sei bereits nach kurzer Zeit von dieser dazu

aufgefordert worden, Geldbeträge in hohen Summen zu transferieren. Dabei habe

sie nebst den fadenscheinigen Gründen der Täterschaft auch bereits deshalb

stutzig werden sollen, da sie die Überweisungen dabei an weitere der

Geschädigten unbekannte Drittpersonen habe vornehmen müssen. Bereits dies weise

auf den unredlichen Charakter des Gegenübers hin. Vor betrügerischen Maschen

wie der Vorliegenden werde in den Medien und auch im Internet regelmässig

gewarnt. So sei allgemein bekannt, dass es sich bei Zufallsbekanntschaften über

Online-Plattformen, welche um Geld bitten würden, in den meisten Fällen um

unseriöse Machenschaften handle. Die Beschwerdeführerin sei damit zumindest

vorzuhalten, dass sie sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte

schützen oder den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte

vermeiden können. Selbst wenn somit von einer Täuschungsabsicht auszugehen sei,

sei festzustellen, dass eine solche bei Einhaltung der pflichtgemässen Vorsicht

unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ohne weiteres zu erkennen

gewesen wäre. Der Tatbestand des Betrugs sei mangels Arglist offensichtlich

nicht erfüllt. Im Endergebnis sei die Strafanzeige gegen die unbekannte

Täterschaft nicht an die Hand zu nehmen.

4.

Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der

Nichtanhandnahme betreffend den Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art.

146.

Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Des Betrugs

macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig

zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen

arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

anderen am Vermögen schädigt.

5.

Im vorliegenden Fall ist namentlich

strittig, ob das Verhalten der Täterschaft eindeutig als nicht arglistig zu

qualifizieren ist, so dass der Straftatbestand des Betrugs mangels Arglist

klarerweise nicht erfüllt ist. Diesbezüglich hält die Doktrin zu Recht fest,

dass die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit vielfach nicht

offensichtlich mangeln. Mithin ist die Grenze zwischen strafbarem und

straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie in casu die

Arglist bestimmt. Ob eine täuschende Handlung arglistig ist, bietet regelmässig

Diskussionsstoff, wie die umfangreiche höchstrichterliche Judikatur dazu

eindrücklich belegt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden

Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und grundsätzlich ein

Verfahren zu eröffnen.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes

Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.

Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander

abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das

kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist

jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie

auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar

gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des

ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften gelten

Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein

oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen.

Sodann ist Arglist allerdings auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn

deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar

ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung

abhält

oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben

aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Nach der

neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem

Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Mit

dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der

Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf

abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf

die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit

des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt

und ausnützt. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und

Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen

von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht

erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle

denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene

alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich

dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet

hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder

Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 E.

2a).

6.

Aus den Akten ergibt

sich, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Romance Scams geworden ist. Dabei

erschleichen sich Täter auf Instagram, Facebook oder Dating-Seiten das

Vertrauen ihrer Opfer und täuschen ihnen die grosse Liebe vor. Unter einem

beliebigen Vorwand bitten sie dann das Opfer um eine Geldüberweisung, meist aus

einer angeblichen Notlage heraus. Im vorliegenden Fall erwirkte die unbekannte

Täterschaft CHF 4'500.00 und EUR 8'680.00 von der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat den

grundlegendsten Sorgfaltsmassnahmen keine Beachtung geschenkt. So erscheint es

geradezu als grobfahrlässig, der Geschichte, wonach «C.___» angeblich ein [...]

Doppelstaatsbürger sei und in [...] wohne, zurzeit in [...] im Einsatz einer [...]

sei und nach 20 Dienstjahren dort weg und sich herauskaufen wolle, ohne

weiteres Glauben zu schenken und zu Gunsten dieser kaum bekannten Person Vermögensdispositionen

vorzunehmen. Die genannte Geschichte hätte für die Beschwerdeführerin Anlass zu

weiteren Abklärungen – in welcher Form auch immer – sein müssen. Jedoch hat sie

es unterlassen, sich nach dem vollen Namen von «C.___» zu erkundigen und

weitere persönliche Informationen in Erfahrung zu bringen. Sie hat ebenso wenig

einen schriftlichen Beleg hinsichtlich der Geldübergaben verfasst. Auch wenn das

unlautere Verhalten der Täterschaft nicht ausser Acht zu lassen ist, ist die

Leichtfertigkeit der Beschwerdeführerin nicht von Hand zu weisen. Die von ihr

geschilderten Handlungen der mutmasslichen Täterschaft, insbesondere die

emotionale Einflussnahme und die perfide Ausnutzung der Persönlichkeit der

Beschwerdeführerin – insbesondere ihre Offenheit und emotionale Verletzlichkeit

– sind zweifelsohne moralisch fragwürdig. Allerdings befreit das Verhalten der

Täterschaft die gutgläubige bzw. vertrauensselige Beschwerdeführerin nicht von

der Notwendigkeit, bei nicht unerheblichen finanziellen Zuwendungen ein

Mindestmass an Sorgfalt walten zu lassen, was sie offensichtlich nicht getan

hat. Unter dem Gesichtspunk der Opfermitverantwortung ist das

Tatbestandsmerkmal der Arglist klarerweise nicht erfüllt und es liegt kein

strafbares Verhalten der Täterschaft im Sinne von Art. 146 StGB vor.

7.

Die Nichtanhandnahmeverfügung der

Dispositiv

Staatsanwaltschaft ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene

Beschwerde ist abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungen

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin

die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese

werden auf CHF 800.00 festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Wiedmer