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Entscheid

BKBES.2025.68

Einstellungsverfügung

21. Juli 2025Deutsch15 min

die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin

Kofmel

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe

Corpataux,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 10. Juni 2023 kam es

auf der Autobahn A1 in Höhe […] zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei

Fahrzeuglenkern – B.___ (Beschuldigter) und A.___ (Beschwerdeführer). Der

Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, er sei unnötig auf der

Überholspur verblieben, ohne die Fahrbahn freizugeben; ebenso habe er mehrfach

und unvorhergesehen abgebremst, so dass er (der Beschwerdeführer) aufgrund des

adaptiven Bremssystems seines Fahrzeugs ebenfalls jeweils abrupt habe abbremsen

müssen. Als der Beschuldigte die Überholspur freigegeben habe, sei es zu

gegenseitigen Beschimpfungen und zum Zeigen der Mittelfinger gekommen. Bei der

Ausfahrt […] hätten beide Fahrzeuglenker schliesslich am Rotlicht anhalten

müssen, wo es zu einer Schlägerei gekommen sei. Die Angaben darüber, wer die

Schlägerei angefangen hat und wer wen in welcher Reihenfolge geschlagen,

getreten oder gewürgt hat, gehen auseinander (s. zum Ganzen detailliert die

Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 05.08.2023 in den Akten der

Staatsanwaltschaft [AS] 016 ff. und die Rapporte betreffend Verkehrsunfall vom

08.08.2023 in AS 006 f. und AS 008 ff. sowie die Zusammenfassung der

Geschehnisse in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 06.05.2025

in AS 320 ff., Ziff. 1.2). Mit Verfügung vom 21. August 2023

eröffnete die Staatsanwaltschaft schliesslich die Strafuntersuchung gegen den

Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Beschimpfung,

Nötigung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Widerhandlungen gegen das SVG und

Vergehen gegen das Waffengesetz (AS 167 ff). Gegen den Beschuldigten eröffnete

die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung

und Widerhandlung gegen das SVG (AS 168); gegen die Mutter des Beschuldigten ([…]),

welche den Beschuldigten angeblich zu beschützen versucht und deshalb den

Beschwerdeführer in den Arm gebissen habe, wurde die Strafuntersuchung wegen

Tätlichkeiten resp. einfacher Körperverletzung eröffnet (AS 169 f.).

2. Mit Verfügung vom 6.

Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten vollumfänglich ein. Eine Entschädigung oder Genugtuung wurde

nicht ausgerichtet (AS 320 ff.).

3. Gegen diese Verfügung

erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux, Freiburg,

als Privatkläger am 19. Mai 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn (in den Akten des Obergerichts, unpaginiert).

4. Mit Eingabe vom 20.

Juni 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die angefochtene

Verfügung auf die Einreichung einer Stellungnahme und stellte den Antrag, die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend

vertieft darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

Formelles

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in

Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,

wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und

rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen

werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Auf die frist- und formgerechte

Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der

Beschwerde erübrigen sich.

III. Materielles

1.

Rechtliches

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des

Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt

(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das

Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage

halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine

Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022 E.

2.4.1

mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen sind unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1).

2.

Subsumtion

2.1

Gegenstand der

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, welche mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2025 eingestellt worden ist, bilden die

Geschehnisse vom 10. Juni 2023 auf der Autobahn A1 Höhe

[…] resp. die darauf folgenden Geschehnisse am Rotlicht bei der

Autobahnausfahrt […]. Im Rahmen der genannten Strafuntersuchung wurden

umfangreiche Ermittlungen getätigt, insbesondere wurde eine Videosequenz

sichergestellt, welche einen Teil der Geschehnisse festgehalten hat; weiter

wurden diverse Einvernahmen mit direkt Beteiligten wie auch weiteren anwesenden

Auskunftspersonen und Zeugen geführt. Für den Inhalt dieser Beweismittel kann

stellvertretend auf die vorliegenden Akten verwiesen werden.

In

ihrer Einstellungsverfügung vom 6. Mai 2025 unterzog die Staatsanwaltschaft die

getätigten Ermittlungen (wie insb. die eingeholten Aussagen der Beteiligten) einer

umfassenden kritischen Würdigung. Dabei gelangte sie zusammengefasst zu folgenden

Schlüssen:

­

Betreffend

Beschimpfung (Ziff. 1.5 der Einstellungsverfügung, AS 323 f.):

Hinsichtlich des Austausches der obszönen Gesten

(Mittelfinger) und der verbalen Beschimpfungen schienen sich die Beschuldigten

in nichts nachzustehen. Aufgrund der erhitzen Emotionen ob der

unterschiedlichen Auffassung über die korrekte Fahrweise hätten beide Lenker

gegenseitig ihren Unmut mittels Gesten und Worten kundgetan. Beide Lenker

hätten eingeräumt, dem jeweils anderen die eigene Meinung verbal und mit Gesten

mitgeteilt und jeweils unmittelbar auf die Provokation des Gegenübers reagiert

zu haben, wodurch sie sich bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft

hätten. Dieser Teil der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und

dem Beschuldigten erscheine ob der Schwere der späteren Vorkommnisse eher

untergeordneter Natur zu sein. Folglich sei die Angelegenheit zu wenig

bedeutend, als dass das öffentliche Interesse eine Strafe verlangen würde (sog.

Retorsion, Art. 177 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB],

SR 311.0).

­

Betreffend

einfache Körperverletzung (Ziff. 1.6 ff. der Einstellungsverfügung, AS 324

ff.):

Es wurden die

Aussagen des Beschuldigten (Ziff. 1.8 AS 325), die Aussagen der Mutter des

Beschuldigten (Ziff. 1.9 AS 325 f.), die Aussagen des Beschwerdeführers (Ziff.

1.10

AS 326), die Aussagen der Zeugin [xy] (Ziff. 1.11 AS 326 f.), die Aussagen

des Zeugen [xx] (Ziff. 1.7 [recte 1.12] AS 327), die Aussagen der Ex-Freundin

von [xx], [xz] (Ziff. 1.8 [recte 1.13] AS327), die Aussagen der Ehefrau des

Beschwerdeführers (Ziff. 1.9 [recte 1.14] sowie die in den Akten liegenden

Videosequenzen (Ziff. 1.10 [recte 1.15] AS 328) einer kritischen und

detaillierten Würdigung unterzogen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei

festzustellen, dass sich beide Lenker zum Zeitpunkt des Vorfalls als aktive

Teilnehmer im Strassenverkehr befunden hätten. Dennoch habe der

Beschwerdeführer sein Fahrzeug ohne zwingenden Grund verlassen und habe

versucht, einen anderen Verkehrsteilnehmer aus dessen Fahrzeug zu zerren. Durch

die Handlungen des Beschwerdeführers habe der Beschuldigte die Herrschaft über

sein Fahrzeug verloren, was schliesslich zu einem Verkehrsunfall mit einer

unbeteiligten Dritten geführt habe. Aus den Aussagen von [xy] gehe deutlich

hervor, dass der Beschwerdeführer als Aggressor in Erscheinung getreten sei und

den Beschuldigten ohne Not aus seinem Fahrzeug gezerrt habe. Ihren

Schilderungen sei zudem deutlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte stets eine

unterlegene Rolle eingenommen habe. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass

der erste Faustschlag schliesslich doch seitens des Beschuldigten erfolgt sei.

Tatsächlich sei der Beschuldigte unvermittelt als Lenker eines Personenwagens

im Strassenverkehr von einem anderen Lenker aus seinem Fahrzeug gerissen,

angeschrien und des Mobiltelefons seiner Mutter entledigt worden. Schliesslich

habe er sich ausserhalb des Fahrzeugs einem emotional erregten Lenker gegenüber

gesehen, welcher keine Anstalten gemacht habe, von ihm abzulassen. Das

Verhalten des Beschwerdeführers sei für den Beschuldigten weder rational noch

nachvollziehbar gewesen. Der einmalig vom Beschuldigten ausgeführte Faustschlag

habe zunächst ein Zurückweichen und Bücken des Beschwerdeführers bewirkt, habe

diesen aber nicht davon abzuhalten vermocht, seinen Angriff und damit eine

wechselseitige körperliche Auseinandersetzung fortzuführen. Die daraus

resultierende Rauferei habe vorerst damit geendet, dass beide Protagonisten am

Boden gelegen hätten und nacheinander wieder aufgestanden seien. Anschliessend

seien noch seitens des Beschwerdeführers weitere Angriffshandlungen (Würgen im

Schwitzkasten, Fusstritt gegen den Kopf, Hervorholen eines Gertels) erfolgt. An

der Glaubwürdigkeit der unbeteiligten Zeugen gebe es keine Zweifel; deren

Aussagen würden durch Videosequenzen gestützt. Die Aussagen der Ehefrau des

Beschwerdeführers seien von der Verbundenheit zu ihrem Ehemann geprägt. Für die

Vorgänge, wie sie der Beschwerdeführer geschildert habe (am Boden liegen in

Embryonalstellung, wo er vom Beschuldigten und dessen Mutter mit Faustschlägen

und Fusstritten traktiert worden sei), bestehe angesichts der vorliegenden Beweismittel

kein Raum. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Beschuldigten

nicht gegen den Kopf getreten und den Gertel nicht aus dem Kofferraum genommen,

hätten mittels Videoaufnahmen widerlegt werden können. Zusammengefasst habe der

Beschuldigte sich somit in einer Notwehrsituation i.S.v. Art. 15 StGB befunden

und sei berechtigt gewesen, sich gegen diesen Angriff zur Wehr zu setzen. Als

er seinen ersten und einen leichteren zweiten Faustschlag gesetzt habe, habe er

klar im Verteidigungswillen gehandelt. Das vom Beschuldigten eingesetzte Mittel

sei in der vorliegenden Situation geeignet und verhältnismässig gewesen, den unvermittelten

Angriff des Beschwerdeführers zu stoppen. Keinesfalls wäre dem Beschuldigten

zuzumuten gewesen, einen weiteren Angriff des Beschwerdeführers abzuwarten.

2.2

Betreffend die Einstellung der

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen allfälliger Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz finden sich in der Beschwerde vom 19. Mai 2025

keine Ausführungen. Entsprechend ist darauf nicht näher einzugehen; diese

Einstellung bleibt bestehen.

2.3

Betreffend die Einstellung der

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen allfälliger Beschimpfung führt

der Beschwerdeführer zusammengefasst aus (Ziff. III / Ziff. 2 lit. a der

Beschwerde, S. 9 f.), die vorliegenden Äusserungen und Gesten des Beschuldigten

erfüllten den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss

Art. 177 Abs. 1 StGB «in klarer Weise». Da innert der gesetzlichen Frist von drei

Monaten Strafantrag gestellt worden sei (Art. 31 StGB), liege auch hinsichtlich

der Verfahrensvoraussetzungen ein korrektes Vorgehen vor. Vor diesem

Hintergrund sei der Tatbestand der Beschimpfung eindeutig erfüllt, weshalb die

Weiterführung eines Strafverfahrens, respektive die Anklageerhebung, als

geboten erscheine.

Diesen Ausführungen der Verteidigung ist

nur teilweise zuzustimmen. Es mag zutreffen, dass vorliegend gestützt auf die

in den Akten liegenden Beweismittel mutmasslich von gegebenen Voraussetzungen

des Tatbestands der Beschimpfung ausgegangen werden muss. Die Verteidigung

lässt jedoch die Bestimmung von Art. 177 Abs. 3 StGB ausser Acht: Ist die

Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert

worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (sog.

Retorsion). Für den Entscheid über die Strafbefreiung ist nach dem Gesetzestext

zwar der urteilende Richter zuständig, Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt

die Staatsanwaltschaft jedoch, bei Vorliegen der Voraussetzungen im

Vorverfahren im Sinne der Opportunität das Verfahren einzustellen (Riklin, in

Basler Kommentar Strafrecht BSK-StGB, 4. Auflage 2019, Art. 177 N 22 m.w.Verw.

und Fallbeispielen, was unter einer Provokation zu verstehen ist). Dies ist

vorliegend der Fall. Gründe, weshalb von der rechtlichen Einschätzung der

Staatsanwaltschaft abgewichen werden sollte, sind weder den Akten noch den

Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es bleibt somit auch in Bezug

auf die Beschimpfung bei der Einstellung des Strafverfahrens.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei

zudem Folgendes angemerkt: Die Staatsanwaltschaft stellt, was den Vorhalt der

Beschimpfung anbelangt, bereits in der Einstellungsverfügung gegen den

Beschuldigten infolge Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB die Einstellung

des Strafverfahrens auch gegen den Beschwerdeführer in Aussicht. Würde man der

Auffassung der Verteidigung des Beschwerdeführers folgen, hätte der Beschwerdeführer

in der Konsequenz auch selbst eine Verurteilung wegen Beschimpfung zu erwarten.

Der Beschwerdeführer könnte für dieselben Handlungen nicht straffrei ausgehen,

wenn der Beschuldigte dafür verurteilt würde.

2.4

Betreffend die Einstellung der

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen allfälliger einfacher

Körperverletzung führt der Verteidiger des Beschwerdeführers zusammengefasst

aus (Ziff. III. / Ziff. 2 lit. b und c der Beschwerde, S. 10 ff.), der

Beschuldigte habe zugestanden, auf den Beschwerdeführer eingeschlagen zu haben.

Durch die körperliche Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer unter

anderem Prellungen, Hämatome und Kratzer erlitten. Diese seien auf den

beigelegten Fotos ersichtlich und ärztlich dokumentiert. Somit sei auch der

Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 StGB sowohl in

objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Tat sei nicht wie von

der Staatsanwaltschaft angenommen in Notwehr erfolgt, sondern im Rahmen eines

durch den Beschuldigten begonnenen, und weiter eskalierten Angriffs, verbal wie

physisch. Der Beschuldigte habe die Situation aktiv provoziert, es habe kein

rechtswidriger Angriff des Beschwerdeführers vorgelegen und die tätliche Reaktion

des Beschuldigten sei unverhältnismässig gewesen (s. diesbezüglich explizit die

Zusammenfassung auf S. 13 der Beschwerde).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers

betreffend Vorliegen der Voraussetzungen des Straftatbestands der einfachen

Körperverletzung sind zwar zutreffend; im Endergebnis vermögen die Ausführungen

der Verteidigung jedoch nicht zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft hat unter

detaillierter Würdigung der Beweismittel stringent und nachvollziehbar

dargelegt, wie sie zu ihrer Auffassung gelangt ist, dass die tatbestandsmässige

Körperverletzung in Notwehr und damit nicht rechtswidrig erfolgt ist. Diesen

Erwägungen folgt auch das Obergericht.

Der

Beschwerdeführer führt selbst aus, dass auf eine allfällige Provokation mittels

Worten und/oder Gesten unbestrittenermassen nicht mit einer körperlichen

Reaktion begegnet werden darf. Selbst wenn der Beschuldigte, wie dies auch in

der Einstellungsverfügung richtig erkannt wurde, mittels Beschimpfungen (verbal

sowie mit dem Zeigen des Mittelfingers) den Beschwerdeführer allenfalls gereizt

hatte, als sie noch auf der Autobahn unterwegs waren, kann hier nicht von einer

eigentlichen Provokation, die das Notwehrrecht i.S.v. Art. 15 StGB für einen

körperlichen Angriff entfallen liesse, gesprochen werden. Vielmehr erschliesst

sich aus den Akten und den Erwägungen der Staatsanwaltschaft, dass es auf die

Provokation des Beschuldigten hin in der Folge nicht nur bei direkten

Rückmeldungen des Beschwerdeführers in Form von weiteren verbalen Äusserungen

und Gestiken geblieben ist, sondern dass es über das bisherige geringe Ausmass

hinaus schliesslich abseits der Autobahn auch zu einem unmittelbaren

körperlichen Angriff des Beschwerdeführers auf den Beschuldigten gekommen ist. So

war es der Beschwerdeführer, der dem Beschuldigten gefolgt ist, als dieser die

Autobahn verlassen wollte, obwohl er schon über die Abzweigung hinaus gefahren

war, und es war der Beschwerdeführer, der am Rotlicht an der Autobahnausfahrt

in […] sein eigenes Fahrzeug verlassen hatte und auf den Beschuldigten zuging.

Ob der Beschwerdeführer zunächst lediglich ein Gespräch suchen wollte, wie er

dies selbst darstellt, mag offenbleiben: Festzuhalten ist, dass der

Beschwerdeführer, bevor es zum ersten Schlag seitens des Beschuldigten gekommen

ist, ungerechtfertigterweise in das Fahrzeug des Beschuldigten griff und der

Mutter des Beschuldigten das Handy entwendete. Ebenso war es der

Beschwerdeführer, der den Beschuldigten aus dem Fahrzeug herauszog, weshalb

dieser den Gurt lösen musste, und weswegen es zu einem Auffahrunfall mit einer

unbeteiligten Dritten gekommen ist. Der Beschuldigte sah sich somit mit einem

Angreifer konfrontiert, der – schon aufgrund der situativen Gegebenheiten (der

Beschwerdeführer stand, der Beschuldigte sass angegurtet im Auto) und der

körperlichen Verhältnisse (der Beschwerdeführer war bzw. ist körperlich um

einiges kräftiger gebaut) – ihm deutlich überlegen war. Dass der Beschuldigte

sich daraufhin mit vergleichsweise leichten Faustschlägen zu wehren versuchte,

war unter den gegebenen Voraussetzungen im Rahmen einer Notwehrsituation durchaus

legitim. Da der Beschuldigte die Ursache für die Notwehrlage nicht vorgängig

setzte bzw. den Abwehrhandlungen keine Provokation seinerseits vorausging, war

er nicht verpflichtet, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern er

durfte sich verteidigen bzw. er war zur Abwehr berechtigt (s. diesbezüglich

auch BGE 136 IV 49 E. 4 u.Verw.a. BGE 101 IV 119).

Dabei war auch die Verhältnismässigkeit

der Reaktion des Beschuldigten gegeben: Gemäss Akten hat der deutlich

unterlegene Beschuldigte nach zwei Faustschlägen mit seiner Abwehrreaktion

aufgehört, als er gemerkt hat, dass der Beschwerdeführer ein Baby im Auto hat.

Er hat – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – weder übermässige Gewalt

angewendet oder einen gefährlichen Gegenstand benutzt noch über die benötigte

Dauer hinaus seine Abwehrhaltung aufrechterhalten. Ebenso wurden keine weiteren

Personen von seiner Seite her angegangen. Auch in Bezug auf die

Verhältnismässigkeit ist deshalb uneingeschränkt den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft zu folgen.

3.

Zusammenfassung

Insgesamt

sind sämtliche Gründe, welche in Anwendung von Art. 319 StPO zur Einstellung

des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten geführt haben, gegeben. Weitere

Untersuchungshandlungen, welche zu einem allenfalls anderen Ergebnis führen

würden, sind nicht erkennbar. Aus den Akten ergibt sich ein rechtlich klarer

Fall, welcher den Erlass einer Einstellungsverfügung rechtfertigt. Es bleibt

kein Anwendungsspielraum für den Grundsatz in dubio pro duriore, wie dies der

Beschwerdeführer verlangt.

Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie

sind von Amtes wegen auf CHF 1'500.00 festzusetzen und mit der geleisteten

Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von

ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

3. A.___ wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Schenker