BKBES.2025.68
Einstellungsverfügung
21. Juli 2025Deutsch15 min
die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Kofmel
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe
Corpataux,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 10. Juni 2023 kam es
auf der Autobahn A1 in Höhe […] zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei
Fahrzeuglenkern – B.___ (Beschuldigter) und A.___ (Beschwerdeführer). Der
Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, er sei unnötig auf der
Überholspur verblieben, ohne die Fahrbahn freizugeben; ebenso habe er mehrfach
und unvorhergesehen abgebremst, so dass er (der Beschwerdeführer) aufgrund des
adaptiven Bremssystems seines Fahrzeugs ebenfalls jeweils abrupt habe abbremsen
müssen. Als der Beschuldigte die Überholspur freigegeben habe, sei es zu
gegenseitigen Beschimpfungen und zum Zeigen der Mittelfinger gekommen. Bei der
Ausfahrt […] hätten beide Fahrzeuglenker schliesslich am Rotlicht anhalten
müssen, wo es zu einer Schlägerei gekommen sei. Die Angaben darüber, wer die
Schlägerei angefangen hat und wer wen in welcher Reihenfolge geschlagen,
getreten oder gewürgt hat, gehen auseinander (s. zum Ganzen detailliert die
Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 05.08.2023 in den Akten der
Staatsanwaltschaft [AS] 016 ff. und die Rapporte betreffend Verkehrsunfall vom
08.08.2023 in AS 006 f. und AS 008 ff. sowie die Zusammenfassung der
Geschehnisse in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 06.05.2025
in AS 320 ff., Ziff. 1.2). Mit Verfügung vom 21. August 2023
eröffnete die Staatsanwaltschaft schliesslich die Strafuntersuchung gegen den
Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Beschimpfung,
Nötigung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Widerhandlungen gegen das SVG und
Vergehen gegen das Waffengesetz (AS 167 ff). Gegen den Beschuldigten eröffnete
die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung
und Widerhandlung gegen das SVG (AS 168); gegen die Mutter des Beschuldigten ([…]),
welche den Beschuldigten angeblich zu beschützen versucht und deshalb den
Beschwerdeführer in den Arm gebissen habe, wurde die Strafuntersuchung wegen
Tätlichkeiten resp. einfacher Körperverletzung eröffnet (AS 169 f.).
2. Mit Verfügung vom 6.
Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten vollumfänglich ein. Eine Entschädigung oder Genugtuung wurde
nicht ausgerichtet (AS 320 ff.).
3. Gegen diese Verfügung
erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux, Freiburg,
als Privatkläger am 19. Mai 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn (in den Akten des Obergerichts, unpaginiert).
4. Mit Eingabe vom 20.
Juni 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die angefochtene
Verfügung auf die Einreichung einer Stellungnahme und stellte den Antrag, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend
vertieft darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
Formelles
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in
Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,
wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und
rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen
werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der
Beschwerde erübrigen sich.
III. Materielles
1.
Rechtliches
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des
Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das
Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage
halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022 E.
2.4.1
mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1).
2.
Subsumtion
2.1
Gegenstand der
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, welche mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2025 eingestellt worden ist, bilden die
Geschehnisse vom 10. Juni 2023 auf der Autobahn A1 Höhe
[…] resp. die darauf folgenden Geschehnisse am Rotlicht bei der
Autobahnausfahrt […]. Im Rahmen der genannten Strafuntersuchung wurden
umfangreiche Ermittlungen getätigt, insbesondere wurde eine Videosequenz
sichergestellt, welche einen Teil der Geschehnisse festgehalten hat; weiter
wurden diverse Einvernahmen mit direkt Beteiligten wie auch weiteren anwesenden
Auskunftspersonen und Zeugen geführt. Für den Inhalt dieser Beweismittel kann
stellvertretend auf die vorliegenden Akten verwiesen werden.
In
ihrer Einstellungsverfügung vom 6. Mai 2025 unterzog die Staatsanwaltschaft die
getätigten Ermittlungen (wie insb. die eingeholten Aussagen der Beteiligten) einer
umfassenden kritischen Würdigung. Dabei gelangte sie zusammengefasst zu folgenden
Schlüssen:
Betreffend
Beschimpfung (Ziff. 1.5 der Einstellungsverfügung, AS 323 f.):
Hinsichtlich des Austausches der obszönen Gesten
(Mittelfinger) und der verbalen Beschimpfungen schienen sich die Beschuldigten
in nichts nachzustehen. Aufgrund der erhitzen Emotionen ob der
unterschiedlichen Auffassung über die korrekte Fahrweise hätten beide Lenker
gegenseitig ihren Unmut mittels Gesten und Worten kundgetan. Beide Lenker
hätten eingeräumt, dem jeweils anderen die eigene Meinung verbal und mit Gesten
mitgeteilt und jeweils unmittelbar auf die Provokation des Gegenübers reagiert
zu haben, wodurch sie sich bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft
hätten. Dieser Teil der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und
dem Beschuldigten erscheine ob der Schwere der späteren Vorkommnisse eher
untergeordneter Natur zu sein. Folglich sei die Angelegenheit zu wenig
bedeutend, als dass das öffentliche Interesse eine Strafe verlangen würde (sog.
Retorsion, Art. 177 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB],
SR 311.0).
Betreffend
einfache Körperverletzung (Ziff. 1.6 ff. der Einstellungsverfügung, AS 324
ff.):
Es wurden die
Aussagen des Beschuldigten (Ziff. 1.8 AS 325), die Aussagen der Mutter des
Beschuldigten (Ziff. 1.9 AS 325 f.), die Aussagen des Beschwerdeführers (Ziff.
1.10
AS 326), die Aussagen der Zeugin [xy] (Ziff. 1.11 AS 326 f.), die Aussagen
des Zeugen [xx] (Ziff. 1.7 [recte 1.12] AS 327), die Aussagen der Ex-Freundin
von [xx], [xz] (Ziff. 1.8 [recte 1.13] AS327), die Aussagen der Ehefrau des
Beschwerdeführers (Ziff. 1.9 [recte 1.14] sowie die in den Akten liegenden
Videosequenzen (Ziff. 1.10 [recte 1.15] AS 328) einer kritischen und
detaillierten Würdigung unterzogen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei
festzustellen, dass sich beide Lenker zum Zeitpunkt des Vorfalls als aktive
Teilnehmer im Strassenverkehr befunden hätten. Dennoch habe der
Beschwerdeführer sein Fahrzeug ohne zwingenden Grund verlassen und habe
versucht, einen anderen Verkehrsteilnehmer aus dessen Fahrzeug zu zerren. Durch
die Handlungen des Beschwerdeführers habe der Beschuldigte die Herrschaft über
sein Fahrzeug verloren, was schliesslich zu einem Verkehrsunfall mit einer
unbeteiligten Dritten geführt habe. Aus den Aussagen von [xy] gehe deutlich
hervor, dass der Beschwerdeführer als Aggressor in Erscheinung getreten sei und
den Beschuldigten ohne Not aus seinem Fahrzeug gezerrt habe. Ihren
Schilderungen sei zudem deutlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte stets eine
unterlegene Rolle eingenommen habe. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass
der erste Faustschlag schliesslich doch seitens des Beschuldigten erfolgt sei.
Tatsächlich sei der Beschuldigte unvermittelt als Lenker eines Personenwagens
im Strassenverkehr von einem anderen Lenker aus seinem Fahrzeug gerissen,
angeschrien und des Mobiltelefons seiner Mutter entledigt worden. Schliesslich
habe er sich ausserhalb des Fahrzeugs einem emotional erregten Lenker gegenüber
gesehen, welcher keine Anstalten gemacht habe, von ihm abzulassen. Das
Verhalten des Beschwerdeführers sei für den Beschuldigten weder rational noch
nachvollziehbar gewesen. Der einmalig vom Beschuldigten ausgeführte Faustschlag
habe zunächst ein Zurückweichen und Bücken des Beschwerdeführers bewirkt, habe
diesen aber nicht davon abzuhalten vermocht, seinen Angriff und damit eine
wechselseitige körperliche Auseinandersetzung fortzuführen. Die daraus
resultierende Rauferei habe vorerst damit geendet, dass beide Protagonisten am
Boden gelegen hätten und nacheinander wieder aufgestanden seien. Anschliessend
seien noch seitens des Beschwerdeführers weitere Angriffshandlungen (Würgen im
Schwitzkasten, Fusstritt gegen den Kopf, Hervorholen eines Gertels) erfolgt. An
der Glaubwürdigkeit der unbeteiligten Zeugen gebe es keine Zweifel; deren
Aussagen würden durch Videosequenzen gestützt. Die Aussagen der Ehefrau des
Beschwerdeführers seien von der Verbundenheit zu ihrem Ehemann geprägt. Für die
Vorgänge, wie sie der Beschwerdeführer geschildert habe (am Boden liegen in
Embryonalstellung, wo er vom Beschuldigten und dessen Mutter mit Faustschlägen
und Fusstritten traktiert worden sei), bestehe angesichts der vorliegenden Beweismittel
kein Raum. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Beschuldigten
nicht gegen den Kopf getreten und den Gertel nicht aus dem Kofferraum genommen,
hätten mittels Videoaufnahmen widerlegt werden können. Zusammengefasst habe der
Beschuldigte sich somit in einer Notwehrsituation i.S.v. Art. 15 StGB befunden
und sei berechtigt gewesen, sich gegen diesen Angriff zur Wehr zu setzen. Als
er seinen ersten und einen leichteren zweiten Faustschlag gesetzt habe, habe er
klar im Verteidigungswillen gehandelt. Das vom Beschuldigten eingesetzte Mittel
sei in der vorliegenden Situation geeignet und verhältnismässig gewesen, den unvermittelten
Angriff des Beschwerdeführers zu stoppen. Keinesfalls wäre dem Beschuldigten
zuzumuten gewesen, einen weiteren Angriff des Beschwerdeführers abzuwarten.
2.2
Betreffend die Einstellung der
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen allfälliger Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz finden sich in der Beschwerde vom 19. Mai 2025
keine Ausführungen. Entsprechend ist darauf nicht näher einzugehen; diese
Einstellung bleibt bestehen.
2.3
Betreffend die Einstellung der
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen allfälliger Beschimpfung führt
der Beschwerdeführer zusammengefasst aus (Ziff. III / Ziff. 2 lit. a der
Beschwerde, S. 9 f.), die vorliegenden Äusserungen und Gesten des Beschuldigten
erfüllten den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss
Art. 177 Abs. 1 StGB «in klarer Weise». Da innert der gesetzlichen Frist von drei
Monaten Strafantrag gestellt worden sei (Art. 31 StGB), liege auch hinsichtlich
der Verfahrensvoraussetzungen ein korrektes Vorgehen vor. Vor diesem
Hintergrund sei der Tatbestand der Beschimpfung eindeutig erfüllt, weshalb die
Weiterführung eines Strafverfahrens, respektive die Anklageerhebung, als
geboten erscheine.
Diesen Ausführungen der Verteidigung ist
nur teilweise zuzustimmen. Es mag zutreffen, dass vorliegend gestützt auf die
in den Akten liegenden Beweismittel mutmasslich von gegebenen Voraussetzungen
des Tatbestands der Beschimpfung ausgegangen werden muss. Die Verteidigung
lässt jedoch die Bestimmung von Art. 177 Abs. 3 StGB ausser Acht: Ist die
Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert
worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (sog.
Retorsion). Für den Entscheid über die Strafbefreiung ist nach dem Gesetzestext
zwar der urteilende Richter zuständig, Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt
die Staatsanwaltschaft jedoch, bei Vorliegen der Voraussetzungen im
Vorverfahren im Sinne der Opportunität das Verfahren einzustellen (Riklin, in
Basler Kommentar Strafrecht BSK-StGB, 4. Auflage 2019, Art. 177 N 22 m.w.Verw.
und Fallbeispielen, was unter einer Provokation zu verstehen ist). Dies ist
vorliegend der Fall. Gründe, weshalb von der rechtlichen Einschätzung der
Staatsanwaltschaft abgewichen werden sollte, sind weder den Akten noch den
Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es bleibt somit auch in Bezug
auf die Beschimpfung bei der Einstellung des Strafverfahrens.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei
zudem Folgendes angemerkt: Die Staatsanwaltschaft stellt, was den Vorhalt der
Beschimpfung anbelangt, bereits in der Einstellungsverfügung gegen den
Beschuldigten infolge Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB die Einstellung
des Strafverfahrens auch gegen den Beschwerdeführer in Aussicht. Würde man der
Auffassung der Verteidigung des Beschwerdeführers folgen, hätte der Beschwerdeführer
in der Konsequenz auch selbst eine Verurteilung wegen Beschimpfung zu erwarten.
Der Beschwerdeführer könnte für dieselben Handlungen nicht straffrei ausgehen,
wenn der Beschuldigte dafür verurteilt würde.
2.4
Betreffend die Einstellung der
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen allfälliger einfacher
Körperverletzung führt der Verteidiger des Beschwerdeführers zusammengefasst
aus (Ziff. III. / Ziff. 2 lit. b und c der Beschwerde, S. 10 ff.), der
Beschuldigte habe zugestanden, auf den Beschwerdeführer eingeschlagen zu haben.
Durch die körperliche Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer unter
anderem Prellungen, Hämatome und Kratzer erlitten. Diese seien auf den
beigelegten Fotos ersichtlich und ärztlich dokumentiert. Somit sei auch der
Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 StGB sowohl in
objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Tat sei nicht wie von
der Staatsanwaltschaft angenommen in Notwehr erfolgt, sondern im Rahmen eines
durch den Beschuldigten begonnenen, und weiter eskalierten Angriffs, verbal wie
physisch. Der Beschuldigte habe die Situation aktiv provoziert, es habe kein
rechtswidriger Angriff des Beschwerdeführers vorgelegen und die tätliche Reaktion
des Beschuldigten sei unverhältnismässig gewesen (s. diesbezüglich explizit die
Zusammenfassung auf S. 13 der Beschwerde).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers
betreffend Vorliegen der Voraussetzungen des Straftatbestands der einfachen
Körperverletzung sind zwar zutreffend; im Endergebnis vermögen die Ausführungen
der Verteidigung jedoch nicht zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft hat unter
detaillierter Würdigung der Beweismittel stringent und nachvollziehbar
dargelegt, wie sie zu ihrer Auffassung gelangt ist, dass die tatbestandsmässige
Körperverletzung in Notwehr und damit nicht rechtswidrig erfolgt ist. Diesen
Erwägungen folgt auch das Obergericht.
Der
Beschwerdeführer führt selbst aus, dass auf eine allfällige Provokation mittels
Worten und/oder Gesten unbestrittenermassen nicht mit einer körperlichen
Reaktion begegnet werden darf. Selbst wenn der Beschuldigte, wie dies auch in
der Einstellungsverfügung richtig erkannt wurde, mittels Beschimpfungen (verbal
sowie mit dem Zeigen des Mittelfingers) den Beschwerdeführer allenfalls gereizt
hatte, als sie noch auf der Autobahn unterwegs waren, kann hier nicht von einer
eigentlichen Provokation, die das Notwehrrecht i.S.v. Art. 15 StGB für einen
körperlichen Angriff entfallen liesse, gesprochen werden. Vielmehr erschliesst
sich aus den Akten und den Erwägungen der Staatsanwaltschaft, dass es auf die
Provokation des Beschuldigten hin in der Folge nicht nur bei direkten
Rückmeldungen des Beschwerdeführers in Form von weiteren verbalen Äusserungen
und Gestiken geblieben ist, sondern dass es über das bisherige geringe Ausmass
hinaus schliesslich abseits der Autobahn auch zu einem unmittelbaren
körperlichen Angriff des Beschwerdeführers auf den Beschuldigten gekommen ist. So
war es der Beschwerdeführer, der dem Beschuldigten gefolgt ist, als dieser die
Autobahn verlassen wollte, obwohl er schon über die Abzweigung hinaus gefahren
war, und es war der Beschwerdeführer, der am Rotlicht an der Autobahnausfahrt
in […] sein eigenes Fahrzeug verlassen hatte und auf den Beschuldigten zuging.
Ob der Beschwerdeführer zunächst lediglich ein Gespräch suchen wollte, wie er
dies selbst darstellt, mag offenbleiben: Festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer, bevor es zum ersten Schlag seitens des Beschuldigten gekommen
ist, ungerechtfertigterweise in das Fahrzeug des Beschuldigten griff und der
Mutter des Beschuldigten das Handy entwendete. Ebenso war es der
Beschwerdeführer, der den Beschuldigten aus dem Fahrzeug herauszog, weshalb
dieser den Gurt lösen musste, und weswegen es zu einem Auffahrunfall mit einer
unbeteiligten Dritten gekommen ist. Der Beschuldigte sah sich somit mit einem
Angreifer konfrontiert, der – schon aufgrund der situativen Gegebenheiten (der
Beschwerdeführer stand, der Beschuldigte sass angegurtet im Auto) und der
körperlichen Verhältnisse (der Beschwerdeführer war bzw. ist körperlich um
einiges kräftiger gebaut) – ihm deutlich überlegen war. Dass der Beschuldigte
sich daraufhin mit vergleichsweise leichten Faustschlägen zu wehren versuchte,
war unter den gegebenen Voraussetzungen im Rahmen einer Notwehrsituation durchaus
legitim. Da der Beschuldigte die Ursache für die Notwehrlage nicht vorgängig
setzte bzw. den Abwehrhandlungen keine Provokation seinerseits vorausging, war
er nicht verpflichtet, dem rechtswidrigen Angriff auszuweichen, sondern er
durfte sich verteidigen bzw. er war zur Abwehr berechtigt (s. diesbezüglich
auch BGE 136 IV 49 E. 4 u.Verw.a. BGE 101 IV 119).
Dabei war auch die Verhältnismässigkeit
der Reaktion des Beschuldigten gegeben: Gemäss Akten hat der deutlich
unterlegene Beschuldigte nach zwei Faustschlägen mit seiner Abwehrreaktion
aufgehört, als er gemerkt hat, dass der Beschwerdeführer ein Baby im Auto hat.
Er hat – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – weder übermässige Gewalt
angewendet oder einen gefährlichen Gegenstand benutzt noch über die benötigte
Dauer hinaus seine Abwehrhaltung aufrechterhalten. Ebenso wurden keine weiteren
Personen von seiner Seite her angegangen. Auch in Bezug auf die
Verhältnismässigkeit ist deshalb uneingeschränkt den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft zu folgen.
3.
Zusammenfassung
Insgesamt
sind sämtliche Gründe, welche in Anwendung von Art. 319 StPO zur Einstellung
des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten geführt haben, gegeben. Weitere
Untersuchungshandlungen, welche zu einem allenfalls anderen Ergebnis führen
würden, sind nicht erkennbar. Aus den Akten ergibt sich ein rechtlich klarer
Fall, welcher den Erlass einer Einstellungsverfügung rechtfertigt. Es bleibt
kein Anwendungsspielraum für den Grundsatz in dubio pro duriore, wie dies der
Beschwerdeführer verlangt.
Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigung
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie
sind von Amtes wegen auf CHF 1'500.00 festzusetzen und mit der geleisteten
Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von
ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.
3. A.___ wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Schenker