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Entscheid

BKBES.2025.69

Einstellungsverfügung

21. Juli 2025Deutsch16 min

erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux, Freiburg,

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin

Kofmel

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe

Corpataux,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 10. Juni 2023 kam es

auf der Autobahn A1 in Höhe […] zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei

Fahrzeuglenkern – […] (Sohn der Beschuldigten) und A.___ (Beschwerdeführer).

Der Beschwerdeführer wirft dem Sohn der Beschuldigten vor, er sei unnötig auf

der Überholspur verblieben, ohne die Fahrbahn freizugeben; ebenso habe er

mehrfach und unvorhergesehen abgebremst, so dass er (der Beschwerdeführer)

aufgrund des adaptiven Bremssystems seines Fahrzeugs ebenfalls jeweils abrupt

habe abbremsen müssen. Als der Sohn der Beschuldigten die Überholspur

freigegeben habe, sei es zu gegenseitigen Beschimpfungen und zum Zeigen der

Mittelfinger gekommen. Bei der Ausfahrt […] hätten beide Fahrzeuglenker

schliesslich am Rotlicht anhalten müssen, wo es zu einer Schlägerei gekommen

sei. Die Angaben darüber, wer die Schlägerei angefangen hat und wer wen in

welcher Reihenfolge geschlagen, getreten oder gewürgt hat, gehen auseinander

(s. zum Ganzen detailliert die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom

05.08.2023 in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 016 ff. und die Rapporte

betreffend Verkehrsunfall vom 08.08.2023 in AS 006 f. und AS 008 ff.

sowie die Zusammenfassung der Geschehnisse in der Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 06.05.2025 in AS 302 ff., Ziff. 1.2). Mit

Verfügung vom 21. August 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft

schliesslich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter

schwerer Körperverletzung, Beschimpfung, Nötigung, Störung des öffentlichen

Verkehrs, Widerhandlungen gegen das SVG und Vergehen gegen das Waffengesetz (AS

167 ff.). Gegen den Sohn der Beschuldigten eröffnete die Staatsanwaltschaft die

Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und

Widerhandlung gegen das SVG (AS 168); gegen die Beschuldigte (B.___), welche

ihren Sohn zu beschützen versucht und deshalb den Beschwerdeführer in den Arm

gebissen habe, wurde die Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten resp. einfacher

Körperverletzung eröffnet (AS 169 f.).

2. Mit Strafbefehl vom 9.

November 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte aufgrund

ihres Bisses in den rechten Oberarm des Beschwerdeführers wegen einfacher

Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00 sowie

zur Tragung der Verfahrenskosten (AS 280 f.). Gestützt auf die daraufhin durch

die Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, am 16.

November 2023 eingereichte Einsprache (AS 282 f.) resp. die daraufhin zu den

Akten gereichte Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 (AS 288 ff.) stellte die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. August 2024 in Aussicht, das

Strafverfahren ohne Ausrichtung einer Entschädigung einzustellen (AS 291 f.).

Nach erfolgter Stellungnahme am 9. September 2024 (AS 296 ff.) stellte die

Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte schliesslich mit

Verfügung vom 6. Mai 2025 unter Ausrichtung einer Parteientschädigung an die

Beschuldigte vollumfänglich ein (AS 302 ff.).

3. Gegen diese Verfügung

erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux, Freiburg,

als Privatkläger am 19. Mai 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn (in den Akten des Obergerichts, unpaginiert).

4. Mit Eingabe vom 18.

Juni 2024 verzichtete die Beschuldigte auf die Einreichung einer Stellungnahme

zur Beschwerde. Sie verwies stattdessen auf ihren schriftlich begründeten

Einstellungsantrag vom 7. Dezember 2023 sowie auf die eingehend begründete

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2025. Beantragt wurde,

die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.

5. Mit Eingabe vom 20.

Juni 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die angefochtene

Verfügung auf die Einreichung einer Stellungnahme und stellte den Antrag, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

6. Am 14. Juni 2025

bestätigte der Verteidiger des Beschwerdeführers, seine Honorarnote bereits im

Rahmen der Beschwerde zu den Akten gereicht zu haben.

7. Mit Eingabe vom 3. Juli

2025 reichte die Verteidigerin der Beschuldigten ihre Honorarnote zu den Akten.

8. Für die Standpunkte der

Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird

nachfolgend vertieft darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in

Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,

wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und

rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen

werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Auf die frist- und formgerechte

Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der

Beschwerde erübrigen sich.

III. Materielles

1.

Rechtliches

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des

Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt

(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das

Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die

Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,

eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022

E. 2.4.1 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen sind unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1).

2.

Subsumtion

Gegenstand der Strafuntersuchung gegen

die Beschuldigte, welche mit Verfügung vom 6. Mai 2025 eingestellt worden ist,

bilden die Geschehnisse vom 10. Juni 2023 auf

der Autobahn A1 Höhe […] resp. die darauf folgenden Geschehnisse am Rotlicht

bei der Autobahnausfahrt […]. Im Rahmen der genannten Strafuntersuchung wurden

umfangreiche Ermittlungen getätigt, insbesondere wurde eine Videosequenz

sichergestellt, welche einen Teil der Geschehnisse festgehalten hat; weiter

wurden diverse Einvernahmen mit direkt Beteiligten wie auch weiteren anwesenden

Auskunftspersonen und Zeugen geführt. Für den Inhalt dieser Beweismittel kann

stellvertretend auf die vorliegenden Akten verwiesen werden.

In ihrer Einstellungsverfügung vom 6.

Mai 2025 unterzog die Staatsanwaltschaft die getätigten Ermittlungen (wie insb.

die eingeholten Aussagen der Beteiligten) einer umfassenden kritischen

Würdigung. Dabei gelangte sie zusammengefasst zu folgenden Schlüssen:

Unbestritten sowie

aufgrund von glaubhaften Zeugenaussagen und Videoaufnahmen sei erstellt, dass

es am 10. Juni 2023 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Sohn

der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gekommen sei, nachdem sich diese zuvor

gegenseitig auf der Autobahn den Mittelfinger gezeigt und sich beschimpft

hätten (Ziff. 1.17, AS 307). Es sei zudem beweismässig erstellt, dass der

Beschwerdeführer bei der Autobahnausfahrt […] als Erster und ohne Not aus

seinem sich im Strassenverkehr befindlichen Fahrzeug ausgestiegen sei, um den

Sohn der Beschuldigten zur Rede zu stellen. Infolgedessen sei es zu einer körperlichen

Rangelei gekommen, wobei aus den Zeugenaussagen unbeteiligter Dritter erhelle,

dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten mittels Körpergewalt aus dessen

Fahrzeug gezogen habe, wobei dieser nicht den Anschein erweckt habe, das

Fahrzeug an der Rotlichtanlage ohne Zutun des Beschwerdeführers verlassen zu

wollen. Der Sohn der Beschuldigten sei damit einem rechtswidrigen Angriff i.S.v.

Art. 15 StGB ausgesetzt und folglich berechtigt gewesen, sich gegen diesen

Dispositiv

Angriff zur Wehr zu setzen. Der Sohn der Beschuldigten habe sich demnach in

einer Notwehrsituation befunden, als er den Beschwerdeführer mit einem bzw.

zwei Faustschlägen vor einem weiteren Übergriff auf ihn und seine Mutter zu

stoppen versucht habe und diesen schliesslich – im Zuge der wechselseitigen

Auseinandersetzung – mit sich zu Boden gezogen habe. Nachdem der Sohn der

Beschuldigten wieder aufgestanden sei, habe sich dieser vom Beschwerdeführer

abgewandt und habe mit dessen Ehefrau gesprochen, welche gerufen habe, dass die

beiden Männer aufhören sollen, da ein Baby im Fahrzeug sei. In diesem Moment

habe der Sohn der Beschuldigten seine Abwehrhandlungen beendet und habe gänzlich

vom Beschwerdeführer abgelassen. Vom Sohn der Beschuldigten sei folglich keine

Gefahr ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich aber erhoben und den Sohn

der Beschuldigten unvermittelt und ohne Not von hinten in den Schwitzkasten

genommen und diesen zu Boden geführt. Hierbei habe er den Sohn der

Beschuldigten derart gewürgt, dass dieser gemäss Zeugenaussagen unbeteiligter

Dritter bleich und angeschlagen am Boden gelegen habe, sich nicht mehr aus dem

Griff habe befreien können und blaue Lippen aufgewiesen habe. Die Beschuldigte,

welche bislang versucht habe, die Geschehnisse mittels Mobiltelefon

aufzunehmen, habe schliesslich in die Auseinandersetzung eingegriffen und

versucht, mit Schlägen und Schreien den ihr überlegenen Angreifer zu stoppen, so

dass dieser aufhören würde, ihren Sohn zu würgen. Als die Schläge nicht die

gewünschte Wirkung gezeigt hätten, habe die Beschuldigte den Beschwerdeführer

einmalig in die Schulter gebissen, wobei sie diesem eine Fleischwunde

verursacht habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer vom Sohn der

Beschuldigten abgelassen. Der weiterhin benommene Sohn der Beschuldigten sei

anschliessend durch den Zeugen [xx] seitlich ans Fahrzeug gelehnt und

erstversorgt worden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer erneut an den Sohn

der Beschuldigten herangetreten und habe diesem einen Tritt mit dem Fuss gegen

den Kopf versetzt (Ziff. 1.18, AS 307 f.).

Unter Würdigung aller

Umstände erhelle, dass die Beschuldigte ihrem Sohn Notwehrhilfe geleistet habe,

indem sie den Beschwerdeführer in den Arm gebissen und zusätzlich versucht

habe, diesen zu schlagen, damit dieser ihren Sohn aus dem Würgegriff entlassen

würde. Das von der Beschuldigten gewählte Mittel, um den Würgegriff des

Beschuldigten gegen ihren Sohn zu beenden, sei unter den gegebenen Umständen

als angemessen anzusehen, ungeachtet dessen, ob sie den Beschwerdeführer durch

ihren Biss verletzt oder ihn mit Schlägen getroffen habe. Gemäss den

Zeugenaussagen habe der Sohn der Beschuldigten aufgrund der Auseinandersetzung

bereits blaue Lippen gehabt und scheine eine aus Sauerstoffmangel resultierende

Benommenheit aufgewiesen zu haben, woraus das von ihm beschriebene «Blackout»

resultiert habe (Ziff. 1.19, AS 308). Insgesamt habe sich die Beschuldigte zu

diesem Zeitpunkt augenscheinlich in einer deutlichen Gefahrensituation i.S.v.

Art. 15 StGB befunden, welche nicht nur den Angegriffenen selbst, sondern auch

die Beschuldigte unter den gegebenen Umständen zur Abwehr berechtigt habe.

Eingedenk dessen, dass der Beschwerdeführer nach dem Biss nicht gänzlich vom

Sohn der Beschuldigten abgelassen habe, sondern diesen schliesslich mit einem

Tritt gegen den Kopf traktiert habe, belege dies weiter, dass die Handlung der

Beschuldigten angemessen gewesen sei. So habe der Biss zwar den Würgegriff

gelöst, er sei jedoch nicht ausreichend gewesen, um den Beschwerdeführer

gänzlich zu stoppen und von einem weiteren Angriff abzuhalten. Folglich lägen

keine Hinweise vor, wonach die Handlungen der Beschuldigten eine übertriebene

Gewaltanwendung beinhaltet hätten. Die Beschuldigte habe damit in angemessener

Weise i.S.v. Art. 15 StGB sowie bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr

des Angriffs auf ihren Sohn gehandelt.

Diese detaillierten

Ausführungen der Staatsanwaltschaft finden ihre uneingeschränkte Stütze in den

Akten. Im Rahmen der Beschwerde werden keine Vorbringen geltend gemacht, die zu

einer anderen Auffassung führen müssten, als sie die Staatsanwaltschaft erlangt

hat. Im Detail ist auszuführen was folgt:

Der Beschwerdeführer rügt

insbesondere, die Staatsanwaltschaft halte bei der Beschuldigten eine Notwehr

i.S.v. Art. 15 StGB fest, ohne Berücksichtigung oder Abklärung, ob diese

Intervention verhältnismässig gewesen sei. In keiner Art und Weise halte die

Staatsanwaltschaft die Verletzungen des Beschwerdeführers fest, welche dieser

durch die entsprechenden Schläge und Bisse erlitten habe (Ziff. III / Ziff. 1

Ziff. 6 der Beschwerde, S. 6). Der Beschwerdeführer habe durch die Schläge und

insbesondere durch die Bisse [recte: den Biss] der Beschuldigten jedoch einschlägige

Verletzungen erlitten, wie dies auf Fotos ersichtlich sei. Er habe heute noch,

also knapp zwei Jahre später, eine deutlich sichtbare Narbe am Arm, in welchen

er gebissen worden sei (a.a.O. Ziff. 7, S. 6). Der objektive wie auch der

subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung sei deshalb eindeutig

erfüllt (Ziff. III / Ziff. 2 lit. a, S. 8 f.). Die Annahme einer

Notwehrsituation als Rechtfertigungsgrund sei nicht haltbar, da die Reaktion der

Mutter die Grenzen des Erforderlichen und Verhältnismässigen klar überschritten

habe (a.a.O. lit. b, S. 9 f.). Ein gezielter Biss stelle eine besonders

intensive körperliche Einwirkung dar, die typischerweise nicht erforderlich

sei, um jemanden z.B. aus einem Haltegriff zu lösen. Gleiches gelte für einen

Schlag, sofern mildere Mittel (verbales Eingreifen, Wegziehen, Festhalten) zur

Verfügung gestanden hätten – insbesondere bei Erwachsenen gegenüber

Erwachsenen. Dies umso mehr, als dass die Beschuldigte im Sicherheitsdienst

arbeite und demnach zweifelsohne gewappnet sei, mit einer verhältnismässigen

Reaktion einzugreifen, sofern sich dies als notwendig erweise. Wie in der Lehre

festgehalten, müsse sich ein Notwehrhelfer im Rahmen des geringstmöglichen

Eingriffs halten, um die Gefahr abzuwenden (a.a.O. lit. b lit. i, S. 9 f.).

Zudem werde bestritten, und es lägen diesbezüglich auch keine genügenden

Hinweise vor, dass der Sohn durch die physische Auseinandersetzung mit dem

Beschwerdeführer ernsthaft gefährdet gewesen wäre, so dass eine derart

aggressive Reaktion durch die Mutter als notwendig hätte erscheinen können (a.a.O.

S. 10). Schliesslich spreche die Intensität und Art der Handlung – insbesondere

der Biss in den Arm – dafür, dass es sich nicht um eine gezielte, rechtlich

kontrollierte Notwehrhandlung, sondern vielmehr um eine affektive, impulsive

Reaktion gehandelt habe, welche durch das Bundesgericht nicht toleriert werde

(a.a.O. lit. b lit. ii, S. 10).

Auf diese Ausführungen der

Verteidigung kann nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer anerkennt selbst,

dass grundsätzlich eine Notwehrsituation vorgelegen hat. Diesbezüglich sind

unter Verweis auf die bestehende Aktenlage und die detaillierten Ausführungen

der Staatsanwaltschaft keine weiteren Ergänzungen angezeigt. Entgegen den

Ausführungen der Verteidigung lag denn aber auch klarerweise eine

Verhältnismässigkeit der Reaktion der Beschuldigten vor: Aktenmässig erstellt

ist, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer zunächst mit ihrem Mobiltelefon

filmte, um ihn allenfalls abzuschrecken und ihn von seinem aggressiven

Auftreten abzubringen. Dies ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer entriss ihr vielmehr

das Mobiltelefon, bevor er es wieder ins Auto warf, wo es die Beschuldigte erneut

an sich nahm und weiterfilmte. Weiter ist den in den Akten liegenden

Videosequenzen unmissverständlich zu entnehmen, dass die Beschuldigte vor ihrer

körperlichen Reaktion auf den Beschwerdeführer, d.h. ihrem Schlag und ihrem Biss,

sehr wohl versucht hatte, den Beschuldigten via verbalen Aufforderungen und

auch lauten Schreien zum Loslassen zu bewegen: Allerdings blieb auch dies ohne

Erfolg. Die von der Verteidigung gemachten Vorbringen, der Beschuldigten wären

eben jene Mittel zur Verfügung gestanden, gehen demnach ins Leere.

Ohnehin ist Folgendes

festzustellen: Die Beschuldigte sah sich mit einer Situation konfrontiert, in

welcher sich ihr Sohn infolge eines rechtswidrigen Angriffs – und ein solcher

hat als erstellt zu gelten – in unmittelbarer Gefahr befand. Unter den

gegebenen Umständen war ihr nicht zuzumuten, allenfalls unbeteiligt neben den

Geschehnissen stehend weiter zuzuwarten, ob der Beschwerdeführer

unwahrscheinlicherweise entgegen seinem bisherigen, aggressiven Verhalten

allenfalls doch noch auf Bitten der Anwesenden von ihrem Sohn ablassen würde.

Ebenfalls war der Beschuldigten nicht zuzumuten, unbeteiligt abzuwarten, ob für

ihren Sohn tatsächlich keine Gefahr bestand, für den Fall, dass der

Beschwerdeführer denn doch nicht so stark auf den Hals des Sohnes einwirkte,

als es von aussen den Anschein machte. Vielmehr fanden sich konkrete Anzeichen

einer grossen Gefahr für ihren Sohn: Sowohl den Angaben der Mutter als auch den

Angaben der unbeteiligten Dritten ist zu entnehmen, dass der Sohn der

Beschuldigten eine bleiche Hautfarbe bekam und bereits – auch gemäss Angaben

Dritter – blaue Lippen aufwies, was wiederum auf direkten Sauerstoffmangel

hindeutete. Verweist die Verteidigung darauf, dass schliesslich keine

ernsthafte Gefahr für den Sohn der Beschuldigten bestand, so verkennt sie, dass

lediglich dem Glück zu verdanken ist, dass dieser keine schwereren Verletzungen

davontrug. Dass die Beschuldigte somit einen Schlag gegen den Beschwerdeführer zu

landen versuchte resp. im Anschluss, als dieser Schlag nutzlos blieb, diesen

auch noch in den Oberarm biss, ist somit nicht als unverhältnismässig zu

qualifizieren. Im Gegenteil: Alle denkbar möglichen milderen Mittel waren

erstelltermassen bereits ausgeschöpft. Dass der Beschwerdeführer von der

Reaktion der Beschuldigten Verletzungen resp. eine Narbe davontrug, ist damit

zwar als unschön zu bezeichnen, dies führt aber nicht zu einer

Unrechtmässigkeit des Handelns der Beschuldigten.

3. Zusammenfassung

Insgesamt sind sämtliche Gründe, welche

in Anwendung von Art. 319 StPO zur Einstellung des Strafverfahrens gegen die

Beschuldigte geführt haben, gegeben. Weitere Untersuchungshandlungen, welche zu

einem allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar. Aus den

Akten ergibt sich ein rechtlich klarer Fall, welcher den Erlass einer

Einstellungsverfügung rechtfertigt. Es bleibt kein Anwendungsspielraum für den

Grundsatz in dubio pro duriore, wie dies der Beschwerdeführer verlangt.

Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie

sind von Amtes wegen auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit der geleisteten

Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2. Die Beschuldigte beantragt eine

Entschädigung für den Aufwand ihrer Verteidigung, Rechtsanwältin Eveline Roos.

Der geltend gemachte Aufwand von 1.5 Stunden ist angemessen und es ist eine

entsprechende Entschädigung zuzusprechen. Der geltend gemachte Stundenansatz

von CHF 250.00 sowie die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 47.40

sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Entschädigung beträgt somit CHF 456.60

(1.5 Stunden à CHF 250.00 [CHF 375.00], Auslagen von CHF 47.40 und MwSt. von

CHF 34.20).

Im Entscheid 147 IV 7 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu tragen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im

Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs.

1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).

Beim Tatbestand der einfachen

Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein

Antragsdelikt. Die Entschädigung im vorliegenden Verfahren geht demnach zu

Lasten des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO ist die

Entschädigung dem Verteidiger auszubezahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von

ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

3. A.___ wird keine Entschädigung

zugesprochen.

4. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung von CHF 456.60 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Schenker