BKBES.2025.69
Einstellungsverfügung
21. Juli 2025Deutsch16 min
erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux, Freiburg,
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Kofmel
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe
Corpataux,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 10. Juni 2023 kam es
auf der Autobahn A1 in Höhe […] zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei
Fahrzeuglenkern – […] (Sohn der Beschuldigten) und A.___ (Beschwerdeführer).
Der Beschwerdeführer wirft dem Sohn der Beschuldigten vor, er sei unnötig auf
der Überholspur verblieben, ohne die Fahrbahn freizugeben; ebenso habe er
mehrfach und unvorhergesehen abgebremst, so dass er (der Beschwerdeführer)
aufgrund des adaptiven Bremssystems seines Fahrzeugs ebenfalls jeweils abrupt
habe abbremsen müssen. Als der Sohn der Beschuldigten die Überholspur
freigegeben habe, sei es zu gegenseitigen Beschimpfungen und zum Zeigen der
Mittelfinger gekommen. Bei der Ausfahrt […] hätten beide Fahrzeuglenker
schliesslich am Rotlicht anhalten müssen, wo es zu einer Schlägerei gekommen
sei. Die Angaben darüber, wer die Schlägerei angefangen hat und wer wen in
welcher Reihenfolge geschlagen, getreten oder gewürgt hat, gehen auseinander
(s. zum Ganzen detailliert die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom
05.08.2023 in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 016 ff. und die Rapporte
betreffend Verkehrsunfall vom 08.08.2023 in AS 006 f. und AS 008 ff.
sowie die Zusammenfassung der Geschehnisse in der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 06.05.2025 in AS 302 ff., Ziff. 1.2). Mit
Verfügung vom 21. August 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft
schliesslich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, Beschimpfung, Nötigung, Störung des öffentlichen
Verkehrs, Widerhandlungen gegen das SVG und Vergehen gegen das Waffengesetz (AS
167 ff.). Gegen den Sohn der Beschuldigten eröffnete die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und
Widerhandlung gegen das SVG (AS 168); gegen die Beschuldigte (B.___), welche
ihren Sohn zu beschützen versucht und deshalb den Beschwerdeführer in den Arm
gebissen habe, wurde die Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten resp. einfacher
Körperverletzung eröffnet (AS 169 f.).
2. Mit Strafbefehl vom 9.
November 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte aufgrund
ihres Bisses in den rechten Oberarm des Beschwerdeführers wegen einfacher
Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00 sowie
zur Tragung der Verfahrenskosten (AS 280 f.). Gestützt auf die daraufhin durch
die Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, am 16.
November 2023 eingereichte Einsprache (AS 282 f.) resp. die daraufhin zu den
Akten gereichte Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 (AS 288 ff.) stellte die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. August 2024 in Aussicht, das
Strafverfahren ohne Ausrichtung einer Entschädigung einzustellen (AS 291 f.).
Nach erfolgter Stellungnahme am 9. September 2024 (AS 296 ff.) stellte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte schliesslich mit
Verfügung vom 6. Mai 2025 unter Ausrichtung einer Parteientschädigung an die
Beschuldigte vollumfänglich ein (AS 302 ff.).
3. Gegen diese Verfügung
erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux, Freiburg,
als Privatkläger am 19. Mai 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn (in den Akten des Obergerichts, unpaginiert).
4. Mit Eingabe vom 18.
Juni 2024 verzichtete die Beschuldigte auf die Einreichung einer Stellungnahme
zur Beschwerde. Sie verwies stattdessen auf ihren schriftlich begründeten
Einstellungsantrag vom 7. Dezember 2023 sowie auf die eingehend begründete
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2025. Beantragt wurde,
die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
5. Mit Eingabe vom 20.
Juni 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die angefochtene
Verfügung auf die Einreichung einer Stellungnahme und stellte den Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
6. Am 14. Juni 2025
bestätigte der Verteidiger des Beschwerdeführers, seine Honorarnote bereits im
Rahmen der Beschwerde zu den Akten gereicht zu haben.
7. Mit Eingabe vom 3. Juli
2025 reichte die Verteidigerin der Beschuldigten ihre Honorarnote zu den Akten.
8. Für die Standpunkte der
Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird
nachfolgend vertieft darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in
Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,
wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und
rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen
werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der
Beschwerde erübrigen sich.
III. Materielles
1.
Rechtliches
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des
Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das
Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die
Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022
E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1).
2.
Subsumtion
Gegenstand der Strafuntersuchung gegen
die Beschuldigte, welche mit Verfügung vom 6. Mai 2025 eingestellt worden ist,
bilden die Geschehnisse vom 10. Juni 2023 auf
der Autobahn A1 Höhe […] resp. die darauf folgenden Geschehnisse am Rotlicht
bei der Autobahnausfahrt […]. Im Rahmen der genannten Strafuntersuchung wurden
umfangreiche Ermittlungen getätigt, insbesondere wurde eine Videosequenz
sichergestellt, welche einen Teil der Geschehnisse festgehalten hat; weiter
wurden diverse Einvernahmen mit direkt Beteiligten wie auch weiteren anwesenden
Auskunftspersonen und Zeugen geführt. Für den Inhalt dieser Beweismittel kann
stellvertretend auf die vorliegenden Akten verwiesen werden.
In ihrer Einstellungsverfügung vom 6.
Mai 2025 unterzog die Staatsanwaltschaft die getätigten Ermittlungen (wie insb.
die eingeholten Aussagen der Beteiligten) einer umfassenden kritischen
Würdigung. Dabei gelangte sie zusammengefasst zu folgenden Schlüssen:
Unbestritten sowie
aufgrund von glaubhaften Zeugenaussagen und Videoaufnahmen sei erstellt, dass
es am 10. Juni 2023 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Sohn
der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gekommen sei, nachdem sich diese zuvor
gegenseitig auf der Autobahn den Mittelfinger gezeigt und sich beschimpft
hätten (Ziff. 1.17, AS 307). Es sei zudem beweismässig erstellt, dass der
Beschwerdeführer bei der Autobahnausfahrt […] als Erster und ohne Not aus
seinem sich im Strassenverkehr befindlichen Fahrzeug ausgestiegen sei, um den
Sohn der Beschuldigten zur Rede zu stellen. Infolgedessen sei es zu einer körperlichen
Rangelei gekommen, wobei aus den Zeugenaussagen unbeteiligter Dritter erhelle,
dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten mittels Körpergewalt aus dessen
Fahrzeug gezogen habe, wobei dieser nicht den Anschein erweckt habe, das
Fahrzeug an der Rotlichtanlage ohne Zutun des Beschwerdeführers verlassen zu
wollen. Der Sohn der Beschuldigten sei damit einem rechtswidrigen Angriff i.S.v.
Art. 15 StGB ausgesetzt und folglich berechtigt gewesen, sich gegen diesen
Dispositiv
Angriff zur Wehr zu setzen. Der Sohn der Beschuldigten habe sich demnach in
einer Notwehrsituation befunden, als er den Beschwerdeführer mit einem bzw.
zwei Faustschlägen vor einem weiteren Übergriff auf ihn und seine Mutter zu
stoppen versucht habe und diesen schliesslich – im Zuge der wechselseitigen
Auseinandersetzung – mit sich zu Boden gezogen habe. Nachdem der Sohn der
Beschuldigten wieder aufgestanden sei, habe sich dieser vom Beschwerdeführer
abgewandt und habe mit dessen Ehefrau gesprochen, welche gerufen habe, dass die
beiden Männer aufhören sollen, da ein Baby im Fahrzeug sei. In diesem Moment
habe der Sohn der Beschuldigten seine Abwehrhandlungen beendet und habe gänzlich
vom Beschwerdeführer abgelassen. Vom Sohn der Beschuldigten sei folglich keine
Gefahr ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich aber erhoben und den Sohn
der Beschuldigten unvermittelt und ohne Not von hinten in den Schwitzkasten
genommen und diesen zu Boden geführt. Hierbei habe er den Sohn der
Beschuldigten derart gewürgt, dass dieser gemäss Zeugenaussagen unbeteiligter
Dritter bleich und angeschlagen am Boden gelegen habe, sich nicht mehr aus dem
Griff habe befreien können und blaue Lippen aufgewiesen habe. Die Beschuldigte,
welche bislang versucht habe, die Geschehnisse mittels Mobiltelefon
aufzunehmen, habe schliesslich in die Auseinandersetzung eingegriffen und
versucht, mit Schlägen und Schreien den ihr überlegenen Angreifer zu stoppen, so
dass dieser aufhören würde, ihren Sohn zu würgen. Als die Schläge nicht die
gewünschte Wirkung gezeigt hätten, habe die Beschuldigte den Beschwerdeführer
einmalig in die Schulter gebissen, wobei sie diesem eine Fleischwunde
verursacht habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer vom Sohn der
Beschuldigten abgelassen. Der weiterhin benommene Sohn der Beschuldigten sei
anschliessend durch den Zeugen [xx] seitlich ans Fahrzeug gelehnt und
erstversorgt worden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer erneut an den Sohn
der Beschuldigten herangetreten und habe diesem einen Tritt mit dem Fuss gegen
den Kopf versetzt (Ziff. 1.18, AS 307 f.).
Unter Würdigung aller
Umstände erhelle, dass die Beschuldigte ihrem Sohn Notwehrhilfe geleistet habe,
indem sie den Beschwerdeführer in den Arm gebissen und zusätzlich versucht
habe, diesen zu schlagen, damit dieser ihren Sohn aus dem Würgegriff entlassen
würde. Das von der Beschuldigten gewählte Mittel, um den Würgegriff des
Beschuldigten gegen ihren Sohn zu beenden, sei unter den gegebenen Umständen
als angemessen anzusehen, ungeachtet dessen, ob sie den Beschwerdeführer durch
ihren Biss verletzt oder ihn mit Schlägen getroffen habe. Gemäss den
Zeugenaussagen habe der Sohn der Beschuldigten aufgrund der Auseinandersetzung
bereits blaue Lippen gehabt und scheine eine aus Sauerstoffmangel resultierende
Benommenheit aufgewiesen zu haben, woraus das von ihm beschriebene «Blackout»
resultiert habe (Ziff. 1.19, AS 308). Insgesamt habe sich die Beschuldigte zu
diesem Zeitpunkt augenscheinlich in einer deutlichen Gefahrensituation i.S.v.
Art. 15 StGB befunden, welche nicht nur den Angegriffenen selbst, sondern auch
die Beschuldigte unter den gegebenen Umständen zur Abwehr berechtigt habe.
Eingedenk dessen, dass der Beschwerdeführer nach dem Biss nicht gänzlich vom
Sohn der Beschuldigten abgelassen habe, sondern diesen schliesslich mit einem
Tritt gegen den Kopf traktiert habe, belege dies weiter, dass die Handlung der
Beschuldigten angemessen gewesen sei. So habe der Biss zwar den Würgegriff
gelöst, er sei jedoch nicht ausreichend gewesen, um den Beschwerdeführer
gänzlich zu stoppen und von einem weiteren Angriff abzuhalten. Folglich lägen
keine Hinweise vor, wonach die Handlungen der Beschuldigten eine übertriebene
Gewaltanwendung beinhaltet hätten. Die Beschuldigte habe damit in angemessener
Weise i.S.v. Art. 15 StGB sowie bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr
des Angriffs auf ihren Sohn gehandelt.
Diese detaillierten
Ausführungen der Staatsanwaltschaft finden ihre uneingeschränkte Stütze in den
Akten. Im Rahmen der Beschwerde werden keine Vorbringen geltend gemacht, die zu
einer anderen Auffassung führen müssten, als sie die Staatsanwaltschaft erlangt
hat. Im Detail ist auszuführen was folgt:
Der Beschwerdeführer rügt
insbesondere, die Staatsanwaltschaft halte bei der Beschuldigten eine Notwehr
i.S.v. Art. 15 StGB fest, ohne Berücksichtigung oder Abklärung, ob diese
Intervention verhältnismässig gewesen sei. In keiner Art und Weise halte die
Staatsanwaltschaft die Verletzungen des Beschwerdeführers fest, welche dieser
durch die entsprechenden Schläge und Bisse erlitten habe (Ziff. III / Ziff. 1
Ziff. 6 der Beschwerde, S. 6). Der Beschwerdeführer habe durch die Schläge und
insbesondere durch die Bisse [recte: den Biss] der Beschuldigten jedoch einschlägige
Verletzungen erlitten, wie dies auf Fotos ersichtlich sei. Er habe heute noch,
also knapp zwei Jahre später, eine deutlich sichtbare Narbe am Arm, in welchen
er gebissen worden sei (a.a.O. Ziff. 7, S. 6). Der objektive wie auch der
subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung sei deshalb eindeutig
erfüllt (Ziff. III / Ziff. 2 lit. a, S. 8 f.). Die Annahme einer
Notwehrsituation als Rechtfertigungsgrund sei nicht haltbar, da die Reaktion der
Mutter die Grenzen des Erforderlichen und Verhältnismässigen klar überschritten
habe (a.a.O. lit. b, S. 9 f.). Ein gezielter Biss stelle eine besonders
intensive körperliche Einwirkung dar, die typischerweise nicht erforderlich
sei, um jemanden z.B. aus einem Haltegriff zu lösen. Gleiches gelte für einen
Schlag, sofern mildere Mittel (verbales Eingreifen, Wegziehen, Festhalten) zur
Verfügung gestanden hätten – insbesondere bei Erwachsenen gegenüber
Erwachsenen. Dies umso mehr, als dass die Beschuldigte im Sicherheitsdienst
arbeite und demnach zweifelsohne gewappnet sei, mit einer verhältnismässigen
Reaktion einzugreifen, sofern sich dies als notwendig erweise. Wie in der Lehre
festgehalten, müsse sich ein Notwehrhelfer im Rahmen des geringstmöglichen
Eingriffs halten, um die Gefahr abzuwenden (a.a.O. lit. b lit. i, S. 9 f.).
Zudem werde bestritten, und es lägen diesbezüglich auch keine genügenden
Hinweise vor, dass der Sohn durch die physische Auseinandersetzung mit dem
Beschwerdeführer ernsthaft gefährdet gewesen wäre, so dass eine derart
aggressive Reaktion durch die Mutter als notwendig hätte erscheinen können (a.a.O.
S. 10). Schliesslich spreche die Intensität und Art der Handlung – insbesondere
der Biss in den Arm – dafür, dass es sich nicht um eine gezielte, rechtlich
kontrollierte Notwehrhandlung, sondern vielmehr um eine affektive, impulsive
Reaktion gehandelt habe, welche durch das Bundesgericht nicht toleriert werde
(a.a.O. lit. b lit. ii, S. 10).
Auf diese Ausführungen der
Verteidigung kann nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer anerkennt selbst,
dass grundsätzlich eine Notwehrsituation vorgelegen hat. Diesbezüglich sind
unter Verweis auf die bestehende Aktenlage und die detaillierten Ausführungen
der Staatsanwaltschaft keine weiteren Ergänzungen angezeigt. Entgegen den
Ausführungen der Verteidigung lag denn aber auch klarerweise eine
Verhältnismässigkeit der Reaktion der Beschuldigten vor: Aktenmässig erstellt
ist, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer zunächst mit ihrem Mobiltelefon
filmte, um ihn allenfalls abzuschrecken und ihn von seinem aggressiven
Auftreten abzubringen. Dies ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer entriss ihr vielmehr
das Mobiltelefon, bevor er es wieder ins Auto warf, wo es die Beschuldigte erneut
an sich nahm und weiterfilmte. Weiter ist den in den Akten liegenden
Videosequenzen unmissverständlich zu entnehmen, dass die Beschuldigte vor ihrer
körperlichen Reaktion auf den Beschwerdeführer, d.h. ihrem Schlag und ihrem Biss,
sehr wohl versucht hatte, den Beschuldigten via verbalen Aufforderungen und
auch lauten Schreien zum Loslassen zu bewegen: Allerdings blieb auch dies ohne
Erfolg. Die von der Verteidigung gemachten Vorbringen, der Beschuldigten wären
eben jene Mittel zur Verfügung gestanden, gehen demnach ins Leere.
Ohnehin ist Folgendes
festzustellen: Die Beschuldigte sah sich mit einer Situation konfrontiert, in
welcher sich ihr Sohn infolge eines rechtswidrigen Angriffs – und ein solcher
hat als erstellt zu gelten – in unmittelbarer Gefahr befand. Unter den
gegebenen Umständen war ihr nicht zuzumuten, allenfalls unbeteiligt neben den
Geschehnissen stehend weiter zuzuwarten, ob der Beschwerdeführer
unwahrscheinlicherweise entgegen seinem bisherigen, aggressiven Verhalten
allenfalls doch noch auf Bitten der Anwesenden von ihrem Sohn ablassen würde.
Ebenfalls war der Beschuldigten nicht zuzumuten, unbeteiligt abzuwarten, ob für
ihren Sohn tatsächlich keine Gefahr bestand, für den Fall, dass der
Beschwerdeführer denn doch nicht so stark auf den Hals des Sohnes einwirkte,
als es von aussen den Anschein machte. Vielmehr fanden sich konkrete Anzeichen
einer grossen Gefahr für ihren Sohn: Sowohl den Angaben der Mutter als auch den
Angaben der unbeteiligten Dritten ist zu entnehmen, dass der Sohn der
Beschuldigten eine bleiche Hautfarbe bekam und bereits – auch gemäss Angaben
Dritter – blaue Lippen aufwies, was wiederum auf direkten Sauerstoffmangel
hindeutete. Verweist die Verteidigung darauf, dass schliesslich keine
ernsthafte Gefahr für den Sohn der Beschuldigten bestand, so verkennt sie, dass
lediglich dem Glück zu verdanken ist, dass dieser keine schwereren Verletzungen
davontrug. Dass die Beschuldigte somit einen Schlag gegen den Beschwerdeführer zu
landen versuchte resp. im Anschluss, als dieser Schlag nutzlos blieb, diesen
auch noch in den Oberarm biss, ist somit nicht als unverhältnismässig zu
qualifizieren. Im Gegenteil: Alle denkbar möglichen milderen Mittel waren
erstelltermassen bereits ausgeschöpft. Dass der Beschwerdeführer von der
Reaktion der Beschuldigten Verletzungen resp. eine Narbe davontrug, ist damit
zwar als unschön zu bezeichnen, dies führt aber nicht zu einer
Unrechtmässigkeit des Handelns der Beschuldigten.
3. Zusammenfassung
Insgesamt sind sämtliche Gründe, welche
in Anwendung von Art. 319 StPO zur Einstellung des Strafverfahrens gegen die
Beschuldigte geführt haben, gegeben. Weitere Untersuchungshandlungen, welche zu
einem allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar. Aus den
Akten ergibt sich ein rechtlich klarer Fall, welcher den Erlass einer
Einstellungsverfügung rechtfertigt. Es bleibt kein Anwendungsspielraum für den
Grundsatz in dubio pro duriore, wie dies der Beschwerdeführer verlangt.
Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie
sind von Amtes wegen auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit der geleisteten
Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Die Beschuldigte beantragt eine
Entschädigung für den Aufwand ihrer Verteidigung, Rechtsanwältin Eveline Roos.
Der geltend gemachte Aufwand von 1.5 Stunden ist angemessen und es ist eine
entsprechende Entschädigung zuzusprechen. Der geltend gemachte Stundenansatz
von CHF 250.00 sowie die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 47.40
sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Entschädigung beträgt somit CHF 456.60
(1.5 Stunden à CHF 250.00 [CHF 375.00], Auslagen von CHF 47.40 und MwSt. von
CHF 34.20).
Im Entscheid 147 IV 7 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu tragen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im
Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs.
1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand der einfachen
Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein
Antragsdelikt. Die Entschädigung im vorliegenden Verfahren geht demnach zu
Lasten des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO ist die
Entschädigung dem Verteidiger auszubezahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von
ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.
3. A.___ wird keine Entschädigung
zugesprochen.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung von CHF 456.60 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Schenker