BKBES.2025.74
Nichtanhandnahmeverfügung
11. August 2025Deutsch7 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 11. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn vom 24. Februar 2025 wurde B.___ (nachfolgend Beschuldigter)
vorgehalten, sich des Fahrzeugdiebstahls und evtl. der rechtswidrigen
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, zum Nachteil von A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) strafbar gemacht zu haben.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm die Strafanzeige [recte: die
Untersuchung] mit Verfügung vom 9. Mai 2025 nicht an die Hand.
3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung
erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2025 Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer
Strafuntersuchung.
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 30. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung unter Verweis auf die
angefochtene Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche
Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Der Beschwerdeführer hat sich als
Privatkläger konstituiert und hat somit Parteistellung. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
III. Materielles
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund
der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen
gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist
der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit
Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als
eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare
Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene
Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den
eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so
eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine
strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete
Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst
dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein
hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine
Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom
11.
Dezember 2019 mit Hinweisen).
2.1
Der Strafanzeige liegt – gemäss
Aussagen des Beschwerdeführers – der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der
Sattelschlepper des Beschuldigten sei aufgrund finanzieller Probleme von der [...]
Garage in [...] gepfändet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe selbst
Interesse am Sattelschlepper gehabt, weshalb er dem Beschuldigten eine
Anzahlung von CHF 23'000.00 in Bar gegeben habe, damit dieser folglich den
Betrag der [...] Garage bezahlen könne und er (der Beschwerdeführer) im
Endeffekt den Sattelschlepper herauskaufen würde. Danach sei geplant gewesen,
den Sattelzug dem Beschuldigten in zwei weiteren Raten von je
CHF 20'000.00 komplett abzukaufen. Er habe geplant, mit dem
Sattelschlepper Waren nach [...] zu transportieren, um so Geld zu verdienen und
mit dem daraus gezogenen Gewinn den Restbetrag für den Sattelschlepper zu
begleichen. Jedoch habe der Beschuldigte in der Zwischenzeit den Kühlauflieger
des Sattelschleppers verkauft, womit der Beschwerdeführer seinem Geschäft nicht
mehr habe nachgehen und folglich kein Geld mehr habe verdienen können.
Entsprechend habe der Beschwerdeführer in der Folge die offenen Raten nicht
mehr bezahlen können. Der Beschuldigte habe ihm sodann mitgeteilt, dass er den
Sattelschlepper wieder abholen würde, wenn keine Zahlungen folgen würden, was
auch schlussendlich passiert sei.
2.2
Der Beschuldigte dagegen gab zu
Protokoll, er habe den Sattelschlepper für CHF 90’000.00 und den
Kühlauflieger für CHF 6'800.00 an den Beschwerdeführer verkauft. Dies sei
vertraglich vereinbart worden. Konkret habe der Beschwerdeführer ihm die Firma [...]
als Käuferin angegeben, da diese Firma einem Kollegen des Beschwerdeführers
gehöre. In den Verträgen sei festgehalten, dass das Fahrzeug dem Verkäufer
gehöre, bis die letzte Rate bezahlt sei. Da der Beschwerdeführer die Raten
jedoch nie gezahlt habe, habe der Beschuldigte den Sattelschlepper in der Folge
abgeholt und mittlerweile auch verkauft.
2.3
Die Staatsanwaltschaft argumentierte
in ihrer Verfügung, beim Delikt des Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) fehle es am Vorsatz, da der
Beschuldigte davon ausgegangen sei, stets der Eigentümer des Sattelschleppers
geblieben zu sein. Auch der Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.0) sei nicht erfüllt, da der Beschuldigte
betreffend des Fahrzeugs eine klare Enteignungsabsicht gehabt habe. Die
Aussagen der Parteien gingen stark auseinander, womit im Grundsatz eine
Aussage-gegen-Aussage Situation vorliege. Es bestünden keinerlei weitere
Hinweise oder objektive Beweismittel, die die Aussagen der einen Partei als
erwiesen oder zumindest wesentlich glaubhafter erscheinen liessen als die
Aussagen der anderen Partei. Es handle sich um eine zivilrechtliche
Angelegenheit, die im Rahmen des bestehenden Vertragsrechts (insbes.
Eigentumsverhältnisse) zu klären sei.
3.
Der Beschwerdeführer überzeugt mit
seinen Ausführungen in seiner Beschwerde nicht. Er bringt pauschal vor, die
entscheidenden Tatsachen und Beweismittel seien nicht ausreichend gewürdigt
worden. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug zu seinem Nachteil einbehalten und
veräussert, obwohl ein Kaufvertrag zwischen ihnen bestanden habe. Der
Beschuldigte habe das Fahrzeug ohne seine Zustimmung an sich genommen, ohne
Rückerstattung der von ihm geleisteten Zahlungen. Mit diesen Vorbringen stützt
der Beschwerdeführer nur die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass es sich
offensichtlich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Wie die
Staatsanwaltschaft korrekt ausführte, ist nicht ersichtlich, dass irgendwelche
strafrechtlichen Tatbestände erfüllt sein könnten. Der Staatsanwaltschaft ist
zuzustimmen, dass der Tatbestand des Diebstahls mangels Vorsatzes ausser
Betracht fällt. Der Beschuldigte ging aufgrund der vertraglichen Vereinbarung
gemäss Kaufvertrag davon aus, bis zur letzten Teilzahlung Eigentümer zu bleiben,
wurde schliesslich formuliert, «dass bei Teilzahlungen das Fahrzeug dem
Verkäufer gehöre, bis die letzte Rate bezahlt ist.» Aufgrund der in den Akten
befindlichen Verträge, die die [...] als Käuferin des Sattelschleppers
bezeichnen und die nicht dem Beschwerdeführer gehört, ist – wie die
Staatsanwaltschaft bereits feststellte – nicht abschliessend geklärt, wer als
Käuferin zu gelten hat. Ebenfalls stellte die Staatsanwaltschaft zu Recht fest,
dass aufgrund der eindeutigen Enteignungsabsicht des Beschuldigten eine
Entwendung zum Gebrauch entfällt.
4.
Im Ergebnis ist die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden und die
dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer kann
allfällige zivilrechtliche Ansprüche nicht durch ein Strafverfahren
durchzusetzen versuchen, sondern muss diese auf zivilrechtlichem Weg geltend
machen.
IV. Kosten und Entschädigung
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese
werden auf CHF 800.00 festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von
ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Schmid