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Entscheid

BKBES.2025.74

Nichtanhandnahmeverfügung

11. August 2025Deutsch7 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 11. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn vom 24. Februar 2025 wurde B.___ (nachfolgend Beschuldigter)

vorgehalten, sich des Fahrzeugdiebstahls und evtl. der rechtswidrigen

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, zum Nachteil von A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) strafbar gemacht zu haben.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm die Strafanzeige [recte: die

Untersuchung] mit Verfügung vom 9. Mai 2025 nicht an die Hand.

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung

erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2025 Beschwerde und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer

Strafuntersuchung.

4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 30. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung unter Verweis auf die

angefochtene Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche

Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz

zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche

Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Der Beschwerdeführer hat sich als

Privatkläger konstituiert und hat somit Parteistellung. Auf die form- und

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

III. Materielles

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund

der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein

Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen

gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist

der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit

Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig

fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als

eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare

Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene

Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den

eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so

eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung

einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine

strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse

Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer

plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete

Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst

dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein

hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine

Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom

11.

Dezember 2019 mit Hinweisen).

2.1

Der Strafanzeige liegt – gemäss

Aussagen des Beschwerdeführers – der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der

Sattelschlepper des Beschuldigten sei aufgrund finanzieller Probleme von der [...]

Garage in [...] gepfändet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe selbst

Interesse am Sattelschlepper gehabt, weshalb er dem Beschuldigten eine

Anzahlung von CHF 23'000.00 in Bar gegeben habe, damit dieser folglich den

Betrag der [...] Garage bezahlen könne und er (der Beschwerdeführer) im

Endeffekt den Sattelschlepper herauskaufen würde. Danach sei geplant gewesen,

den Sattelzug dem Beschuldigten in zwei weiteren Raten von je

CHF 20'000.00 komplett abzukaufen. Er habe geplant, mit dem

Sattelschlepper Waren nach [...] zu transportieren, um so Geld zu verdienen und

mit dem daraus gezogenen Gewinn den Restbetrag für den Sattelschlepper zu

begleichen. Jedoch habe der Beschuldigte in der Zwischenzeit den Kühlauflieger

des Sattelschleppers verkauft, womit der Beschwerdeführer seinem Geschäft nicht

mehr habe nachgehen und folglich kein Geld mehr habe verdienen können.

Entsprechend habe der Beschwerdeführer in der Folge die offenen Raten nicht

mehr bezahlen können. Der Beschuldigte habe ihm sodann mitgeteilt, dass er den

Sattelschlepper wieder abholen würde, wenn keine Zahlungen folgen würden, was

auch schlussendlich passiert sei.

2.2

Der Beschuldigte dagegen gab zu

Protokoll, er habe den Sattelschlepper für CHF 90’000.00 und den

Kühlauflieger für CHF 6'800.00 an den Beschwerdeführer verkauft. Dies sei

vertraglich vereinbart worden. Konkret habe der Beschwerdeführer ihm die Firma [...]

als Käuferin angegeben, da diese Firma einem Kollegen des Beschwerdeführers

gehöre. In den Verträgen sei festgehalten, dass das Fahrzeug dem Verkäufer

gehöre, bis die letzte Rate bezahlt sei. Da der Beschwerdeführer die Raten

jedoch nie gezahlt habe, habe der Beschuldigte den Sattelschlepper in der Folge

abgeholt und mittlerweile auch verkauft.

2.3

Die Staatsanwaltschaft argumentierte

in ihrer Verfügung, beim Delikt des Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) fehle es am Vorsatz, da der

Beschuldigte davon ausgegangen sei, stets der Eigentümer des Sattelschleppers

geblieben zu sein. Auch der Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.0) sei nicht erfüllt, da der Beschuldigte

betreffend des Fahrzeugs eine klare Enteignungsabsicht gehabt habe. Die

Aussagen der Parteien gingen stark auseinander, womit im Grundsatz eine

Aussage-gegen-Aussage Situation vorliege. Es bestünden keinerlei weitere

Hinweise oder objektive Beweismittel, die die Aussagen der einen Partei als

erwiesen oder zumindest wesentlich glaubhafter erscheinen liessen als die

Aussagen der anderen Partei. Es handle sich um eine zivilrechtliche

Angelegenheit, die im Rahmen des bestehenden Vertragsrechts (insbes.

Eigentumsverhältnisse) zu klären sei.

3.

Der Beschwerdeführer überzeugt mit

seinen Ausführungen in seiner Beschwerde nicht. Er bringt pauschal vor, die

entscheidenden Tatsachen und Beweismittel seien nicht ausreichend gewürdigt

worden. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug zu seinem Nachteil einbehalten und

veräussert, obwohl ein Kaufvertrag zwischen ihnen bestanden habe. Der

Beschuldigte habe das Fahrzeug ohne seine Zustimmung an sich genommen, ohne

Rückerstattung der von ihm geleisteten Zahlungen. Mit diesen Vorbringen stützt

der Beschwerdeführer nur die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass es sich

offensichtlich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Wie die

Staatsanwaltschaft korrekt ausführte, ist nicht ersichtlich, dass irgendwelche

strafrechtlichen Tatbestände erfüllt sein könnten. Der Staatsanwaltschaft ist

zuzustimmen, dass der Tatbestand des Diebstahls mangels Vorsatzes ausser

Betracht fällt. Der Beschuldigte ging aufgrund der vertraglichen Vereinbarung

gemäss Kaufvertrag davon aus, bis zur letzten Teilzahlung Eigentümer zu bleiben,

wurde schliesslich formuliert, «dass bei Teilzahlungen das Fahrzeug dem

Verkäufer gehöre, bis die letzte Rate bezahlt ist.» Aufgrund der in den Akten

befindlichen Verträge, die die [...] als Käuferin des Sattelschleppers

bezeichnen und die nicht dem Beschwerdeführer gehört, ist – wie die

Staatsanwaltschaft bereits feststellte – nicht abschliessend geklärt, wer als

Käuferin zu gelten hat. Ebenfalls stellte die Staatsanwaltschaft zu Recht fest,

dass aufgrund der eindeutigen Enteignungsabsicht des Beschuldigten eine

Entwendung zum Gebrauch entfällt.

4.

Im Ergebnis ist die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden und die

dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer kann

allfällige zivilrechtliche Ansprüche nicht durch ein Strafverfahren

durchzusetzen versuchen, sondern muss diese auf zivilrechtlichem Weg geltend

machen.

IV. Kosten und Entschädigung

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese

werden auf CHF 800.00 festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von

ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Schmid