BKBES.2025.75
Einstellungsverfügung
30. Juli 2025Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 30. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin
Landmann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. September 2024 meldete sich A.___
bei der Polizei in Olten. Anlässlich eines Besuchs bei seinen Eltern habe er
gesehen, wie deren Nachbar vis-à-vis, B.___ (nachfolgend Beschuldigter), mit
der Hand eine Geste am Hals gemacht habe. Diese Geste habe er als «Gurgel
durchschneiden» gedeutet. Bei der Anfahrt zu seinen Eltern habe er den
Beschuldigten vor dessen Hausplatz gesehen. Er sei ohne Reaktion
weitergefahren. Als er ca. 30 Minuten später nach draussen gegangen sei, um auf
seinen Bruder zu warten, sei der Beschuldigte auch wieder herausgekommen und
habe ihn zu provozieren versucht. Er habe nicht reagiert. Dies habe den
Beschuldigten wohl in Rage gebracht, worauf er die besagte Geste gemacht habe.
In der Vergangenheit sei es bereits zu Problemen zwischen den Nachbarn /
Parteien gekommen (vgl. Strafanzeige vom 5. Februar 2025).
Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 27.
Februar 2025 eine Strafuntersuchung (vgl. Journal Verfahrensschritte, eine
Eröffnungsverfügung findet sich nicht in den Akten) und teilte den Parteien
gleichentags den Abschluss der Untersuchung mit. Sie beabsichtige, das
Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung infolge einer
Aussage-gegen-Aussage-Situation einzustellen. Die Parteien könnten Einsicht in
die Akten nehmen und Beweisanträge resp. der Beschuldigte zusätzlich allfällige
Entschädigungsbegehren stellen. A.___ liess dazu am 31. März 2025 durch seinen
Vertreter mitteilen, von einer Einstellung sei abzusehen; das vorliegende
Strafverfahren sei mit dem Verfahren STA.2024.3251 sowie allfälligen weiteren
und künftigen Strafverfahren im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung
zwischen A.___ und dem Beschuldigten zu vereinigen.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 15.
Mai 2025 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag ab und stellte das
Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung ein.
2. Gegen die Einstellungsverfügung liess
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Mai 2025 Beschwerde erheben mit dem
Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das
Verfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen und den Sachverhalt zur Anklage
zu bringen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
16. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit
Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
4. Der Beschuldigte liess sich nicht
vernehmen.
5. Am 3. Juli 2025 ging die Honorarnote
des Vertreters des Beschwerdeführers ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,
sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das
heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil
7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Einstellung im Wesentlichen damit, im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei
nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts zu rechnen. Während der
Geschädigte angebe, vom Beschuldigten mit der Geste «Gurgel durchschneiden»
bedroht worden zu sein, bestreite dieser ausdrücklich, dies getan zu haben.
Vielmehr seien es der Geschädigte und weitere Männer gewesen, die diese Geste
ihm gegenüber gemacht hätten. Die Parteiaussagen gingen betreffend die in Frage
stehende Drohung entsprechend diametral auseinander. Ausser den Aussagen des
Beschwerdeführers und denjenigen des Beschuldigten seien keine (objektiven)
Beweismittel und insbesondere keine Aussagen von unbeteiligten Drittpersonen
vorhanden.
2.2
Dazu liess der Beschwerdeführer ausführen,
die Geste des Beschuldigten habe ihn in Angst, Schrecken und Besorgnis
versetzt, nicht zuletzt, weil er angesichts des damals bevorstehenden Umzugs an
dieselbe Strasse auch um das Wohlergehen seiner Ehefrau gebangt habe. Auch habe
er die Drohung ernst nehmen müssen, zumal der Beschuldigte wiederholt
tatsächlich gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt habe. Die
Staatsanwaltschaft habe keine einzige Untersuchungshandlung unternommen, dies
obschon beim durch den Beschwerdeführer beschriebenen Tatablauf weitere
Personen beteiligt gewesen seien, welche den Deliktsvorwurf hätten bestätigen
oder gegebenenfalls entkräften können. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien
weitaus glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Bei erfolgter Anklage sei
nicht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu
rechnen. Zudem sei ohnehin in Aussage-gegen-Aussage-Situationen in der Regel
Anklage zu erheben.
3.1
Der Beschwerdeführer hatte
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2024 gesagt,
der Beschuldigte habe sich bereits provozierend verhalten, als er an ihm vorbei
zu seinen Eltern gefahren sei. Als er dann später draussen auf seinen Bruder
gewartet habe, sei er wieder vor die Liegenschaft gekommen, habe herumgeschrien
und erneut versucht, ihn zu provozieren. Er selbst sei aber ruhig geblieben.
Dann sei sein Bruder gekommen. Als sie am Beschuldigten vorbei gegangen seien,
habe dieser seinen älteren Sohn vor seiner Brust gehabt. Vorgängig habe er noch
den Mahnfinger gezeigt und ihn finster angesehen. Als er auf seine Provokation
nicht reagiert habe, habe er mit seiner Hand eine Bewegung gemacht, die
ausgesehen habe, als wolle er ihm die Gurgel durchschneiden. Er habe wiederum
nicht reagiert. Bereits am 9. Mai 2024 habe es am Wohnort seiner Eltern Ärger
mit dem Beschuldigten gegeben. Damals sei es zu einer Körperverletzung
gegenüber seinem Vater gekommen. Der Beschuldigte sei deswegen verurteilt worden.
Er (der Beschwerdeführer) denke, dies sei die Motivation, weshalb der
Beschuldigte sich nun so gegenüber ihnen verhalte. Er wolle unbedingt, dass
auch sie einen Fehler machten und er sie auch anzeigen könne. Auf Frage der
Polizei sagte er weiter, er sei noch nie vom Beschuldigten verletzt oder
tätlich angegangen worden.
3.2
Der Beschuldigte führte anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024 aus, «an dem Abend kamen A.___,
sein Bruder und sein Vater sowie zwei oder drei zusätzliche Männer, welche ich
nicht kannte vor seinem Haus und meinem Balkon hindurchgefahren». Sie hätten
ihn dabei auf sämtliche Arten provoziert und bedroht. Sie hätten Gesten mit der
Hand vor dem Hals gemacht. Sie seien mit dem Auto durchgefahren, hätten die
Reifen quietschen lassen und es sei alles sehr bedrohlich gewesen. Er habe dann
aus dem Haus gewollt; mit seiner Frau. Sie habe aber die Männer gesehen und sei
laut geworden und habe geschrien, er solle kommen, sie würden wieder hineingehen.
Die ganze Nachbarschaft sei auch hinausgekommen. Es stimme nicht, dass er den
Beschwerdeführer provoziert habe. Die fragliche Geste habe er nie gemacht, das
schwöre er. Es seien sie, die diese Gesten machten und wiederholten.
4.
Der Beschuldigte lässt zutreffend
vorbringen, dass in Aussage-gegen-Aussage-Situationen in der Regel Anklage zu
erheben ist. Vorliegend rechtfertigt sich dies aber nicht, da die Aussagen der
Parteien derart weit auseinandergehen und keine objektiven Beweismittel
vorliegen, die die Angaben des Beschwerdeführers stützen würden. Es gibt auch
keine unabhängigen Zeugen. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar seinen Bruder und
der Beschuldigte nennt weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers; bei
diesen Personen würde es sich aber nicht um unabhängige Drittpersonen handeln. Es
kann somit einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten
abgestellt werden. Dabei erweist sich aber nicht die eine Aussage eindeutig
glaubhafter als die andere. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht zu
erkennen. Auch wenn im vorliegenden Verfahren der Grundsatz «in dubio pro reo»
nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E.
2.4.4), ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass in einer
weiterführenden Strafuntersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein
Dispositiv
Freispruch des Beschuldigten resultieren würde. Aus diesen Gründen ist es nicht
zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den
Beschuldigten wegen Drohung eingestellt hat.
Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers
und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
ist ihm nicht zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier