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Entscheid

BKBES.2025.75

Einstellungsverfügung

30. Juli 2025Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 30. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin

Landmann,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. September 2024 meldete sich A.___

bei der Polizei in Olten. Anlässlich eines Besuchs bei seinen Eltern habe er

gesehen, wie deren Nachbar vis-à-vis, B.___ (nachfolgend Beschuldigter), mit

der Hand eine Geste am Hals gemacht habe. Diese Geste habe er als «Gurgel

durchschneiden» gedeutet. Bei der Anfahrt zu seinen Eltern habe er den

Beschuldigten vor dessen Hausplatz gesehen. Er sei ohne Reaktion

weitergefahren. Als er ca. 30 Minuten später nach draussen gegangen sei, um auf

seinen Bruder zu warten, sei der Beschuldigte auch wieder herausgekommen und

habe ihn zu provozieren versucht. Er habe nicht reagiert. Dies habe den

Beschuldigten wohl in Rage gebracht, worauf er die besagte Geste gemacht habe.

In der Vergangenheit sei es bereits zu Problemen zwischen den Nachbarn /

Parteien gekommen (vgl. Strafanzeige vom 5. Februar 2025).

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 27.

Februar 2025 eine Strafuntersuchung (vgl. Journal Verfahrensschritte, eine

Eröffnungsverfügung findet sich nicht in den Akten) und teilte den Parteien

gleichentags den Abschluss der Untersuchung mit. Sie beabsichtige, das

Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung infolge einer

Aussage-gegen-Aussage-Situation einzustellen. Die Parteien könnten Einsicht in

die Akten nehmen und Beweisanträge resp. der Beschuldigte zusätzlich allfällige

Entschädigungsbegehren stellen. A.___ liess dazu am 31. März 2025 durch seinen

Vertreter mitteilen, von einer Einstellung sei abzusehen; das vorliegende

Strafverfahren sei mit dem Verfahren STA.2024.3251 sowie allfälligen weiteren

und künftigen Strafverfahren im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung

zwischen A.___ und dem Beschuldigten zu vereinigen.

Mit zwei separaten Verfügungen vom 15.

Mai 2025 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag ab und stellte das

Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung ein.

2. Gegen die Einstellungsverfügung liess

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Mai 2025 Beschwerde erheben mit dem

Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das

Verfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen und den Sachverhalt zur Anklage

zu bringen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

16. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit

Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

4. Der Beschuldigte liess sich nicht

vernehmen.

5. Am 3. Juli 2025 ging die Honorarnote

des Vertreters des Beschwerdeführers ein.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,

sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das

heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil

7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.1

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Einstellung im Wesentlichen damit, im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei

nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts zu rechnen. Während der

Geschädigte angebe, vom Beschuldigten mit der Geste «Gurgel durchschneiden»

bedroht worden zu sein, bestreite dieser ausdrücklich, dies getan zu haben.

Vielmehr seien es der Geschädigte und weitere Männer gewesen, die diese Geste

ihm gegenüber gemacht hätten. Die Parteiaussagen gingen betreffend die in Frage

stehende Drohung entsprechend diametral auseinander. Ausser den Aussagen des

Beschwerdeführers und denjenigen des Beschuldigten seien keine (objektiven)

Beweismittel und insbesondere keine Aussagen von unbeteiligten Drittpersonen

vorhanden.

2.2

Dazu liess der Beschwerdeführer ausführen,

die Geste des Beschuldigten habe ihn in Angst, Schrecken und Besorgnis

versetzt, nicht zuletzt, weil er angesichts des damals bevorstehenden Umzugs an

dieselbe Strasse auch um das Wohlergehen seiner Ehefrau gebangt habe. Auch habe

er die Drohung ernst nehmen müssen, zumal der Beschuldigte wiederholt

tatsächlich gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt habe. Die

Staatsanwaltschaft habe keine einzige Untersuchungshandlung unternommen, dies

obschon beim durch den Beschwerdeführer beschriebenen Tatablauf weitere

Personen beteiligt gewesen seien, welche den Deliktsvorwurf hätten bestätigen

oder gegebenenfalls entkräften können. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien

weitaus glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Bei erfolgter Anklage sei

nicht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu

rechnen. Zudem sei ohnehin in Aussage-gegen-Aussage-Situationen in der Regel

Anklage zu erheben.

3.1

Der Beschwerdeführer hatte

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2024 gesagt,

der Beschuldigte habe sich bereits provozierend verhalten, als er an ihm vorbei

zu seinen Eltern gefahren sei. Als er dann später draussen auf seinen Bruder

gewartet habe, sei er wieder vor die Liegenschaft gekommen, habe herumgeschrien

und erneut versucht, ihn zu provozieren. Er selbst sei aber ruhig geblieben.

Dann sei sein Bruder gekommen. Als sie am Beschuldigten vorbei gegangen seien,

habe dieser seinen älteren Sohn vor seiner Brust gehabt. Vorgängig habe er noch

den Mahnfinger gezeigt und ihn finster angesehen. Als er auf seine Provokation

nicht reagiert habe, habe er mit seiner Hand eine Bewegung gemacht, die

ausgesehen habe, als wolle er ihm die Gurgel durchschneiden. Er habe wiederum

nicht reagiert. Bereits am 9. Mai 2024 habe es am Wohnort seiner Eltern Ärger

mit dem Beschuldigten gegeben. Damals sei es zu einer Körperverletzung

gegenüber seinem Vater gekommen. Der Beschuldigte sei deswegen verurteilt worden.

Er (der Beschwerdeführer) denke, dies sei die Motivation, weshalb der

Beschuldigte sich nun so gegenüber ihnen verhalte. Er wolle unbedingt, dass

auch sie einen Fehler machten und er sie auch anzeigen könne. Auf Frage der

Polizei sagte er weiter, er sei noch nie vom Beschuldigten verletzt oder

tätlich angegangen worden.

3.2

Der Beschuldigte führte anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024 aus, «an dem Abend kamen A.___,

sein Bruder und sein Vater sowie zwei oder drei zusätzliche Männer, welche ich

nicht kannte vor seinem Haus und meinem Balkon hindurchgefahren». Sie hätten

ihn dabei auf sämtliche Arten provoziert und bedroht. Sie hätten Gesten mit der

Hand vor dem Hals gemacht. Sie seien mit dem Auto durchgefahren, hätten die

Reifen quietschen lassen und es sei alles sehr bedrohlich gewesen. Er habe dann

aus dem Haus gewollt; mit seiner Frau. Sie habe aber die Männer gesehen und sei

laut geworden und habe geschrien, er solle kommen, sie würden wieder hineingehen.

Die ganze Nachbarschaft sei auch hinausgekommen. Es stimme nicht, dass er den

Beschwerdeführer provoziert habe. Die fragliche Geste habe er nie gemacht, das

schwöre er. Es seien sie, die diese Gesten machten und wiederholten.

4.

Der Beschuldigte lässt zutreffend

vorbringen, dass in Aussage-gegen-Aussage-Situationen in der Regel Anklage zu

erheben ist. Vorliegend rechtfertigt sich dies aber nicht, da die Aussagen der

Parteien derart weit auseinandergehen und keine objektiven Beweismittel

vorliegen, die die Angaben des Beschwerdeführers stützen würden. Es gibt auch

keine unabhängigen Zeugen. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar seinen Bruder und

der Beschuldigte nennt weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers; bei

diesen Personen würde es sich aber nicht um unabhängige Drittpersonen handeln. Es

kann somit einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten

abgestellt werden. Dabei erweist sich aber nicht die eine Aussage eindeutig

glaubhafter als die andere. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht zu

erkennen. Auch wenn im vorliegenden Verfahren der Grundsatz «in dubio pro reo»

nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E.

2.4.4), ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass in einer

weiterführenden Strafuntersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein

Dispositiv

Freispruch des Beschuldigten resultieren würde. Aus diesen Gründen ist es nicht

zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den

Beschuldigten wegen Drohung eingestellt hat.

Damit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers

und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung

ist ihm nicht zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Ramseier