Lexipedia

Entscheid

BKBES.2025.87

Nichtanhandnahmeverfügung

15. September 2025Deutsch15 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 15. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin

Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter

Schaufelberger,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Roulier,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 28. Mai 2025 erstattete A.___

(Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine Schwester B.___ (Beschuldigte)

wegen versuchter Nötigung. Zum Sachverhalt bringt er zusammengefasst vor, er

und seine Schwester seien die Erben ihrer im Mai 2023 verstorbenen Mutter. Da

die Teilung des Nachlasses noch nicht erfolgt sei, befinde sich dieser

weiterhin im Gesamteigentum beider Geschwister. Die Begleichung allfälliger

Rechnungen aus dem Nachlass sei daher jeweils nur mit Zustimmung beider Erben

möglich. Als es um die Begleichung von Rechnungen in Höhe von CHF 2'541.45

gegangen sei, habe die Schwester ihre Zustimmung verweigert und ihrerseits

versucht, den Beschwerdeführer zu einer Zustimmung zum Verkauf von Wertpapieren

zu bewegen. Konkret habe sie ihrem Kundenbetreuer der Bank Folgendes

geschrieben: «Par conséquent, je ne donne pas mon accord pour le paiement de

ces factures par le compte de la BLKB. J’attends au préalable une réponse

positive de A.___

pour la vente des titres.» Nach Ansicht des

Beschwerdeführers habe sie damit, resp. mit dem Umstand, dass er infolge ihrer

Weigerung der Begleichung von Rechnungen der Gefahr einer Betreibung ausgesetzt

worden sei, um ihn zum Verkauf von Wertpapieren zu zwingen, den Straftatbestand

der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt.

2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ wegen versuchter Nötigung

nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat Solothurn auferlegt,

eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

16. Juni 2025 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn mit den Anträgen, die Klage (recte: die Beschwerde) für zulässig zu

erklären, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2025 aufzuheben und die

Sache an die Staatsanwaltschaft zum Eintreten zurückzuweisen.

4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 zeigte

Rechtsanwalt Laurent Roulier seine Vertretung der Beschuldigten an und

beantragte die Zustellung aller künftigen Korrespondenz in der Sache.

5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9.

Juli 2025 die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die

angefochtene Verfügung verzichtet.

6. Nach Rücksprache mit ihrem Vertreter

(s. diesbezüglich die Eingabe vom 18.07.2025) nahm die Beschuldigte mit

Schreiben vom 17. Juli 2025 (Postaufgabe 18.07.2025) selber zu den ihr

gemachten Vorhalten Stellung.

7. Am 4. August 2025 nahm der

Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Beschuldigten vom 17. Juli 2025.

8. Am 4. August 2025 bzw. am 18. August

2025 reichten die Rechtsanwälte ihre Honorarnoten zu den Akten.

9. Der Schriftenwechsel ist somit

geschlossen. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in

Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,

wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und

rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen

werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Auf die frist- und formgerechte

Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der

Beschwerde erübrigen sich.

III. Materielles

1.

Rechtliches

1.1

Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige

oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder

die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1

StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei

offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht

unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden

Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht

erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht

oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht

vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und

Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen

der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine

Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte

oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen

Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der

Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt

erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob

ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw.

eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22.02.2023 E. 2.1.

m.w.Verw.).

1.2

Einer Nötigung macht sich strafbar,

wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch

andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu

unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).

Nötigung ist die rechtswidrige

Verletzung der Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt,

Drohung oder ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen (Stefan Trechsel/Martino Mona, in:

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St.

Gallen 2021, Art. 181 N 1).

Eine Androhung ernstlicher Nachteile

liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als

von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den

Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Eine Intensität des

durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die

schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht

erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass

sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft

gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, BSK StGB, Art. 181 N 25).

Das Opfer muss zu einem Tun (z. B.

Ankerkennung der Schuld, Abschluss eines Vergleichs, Rückkehr in die eheliche

Wohnung), Unterlassen (z. B. eine Ansprache nicht halten), oder Dulden

(z. B. Schläge) veranlasst werden (Stefan

Trechsel/Martino Mona, a.a.O., Art. 181 N 8).

Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der

Nötigung besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel

oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im

richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich

zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder

sittenwidrig ist (Stefan Trechsel/Martino

Mona, a.a.O., Art. 181 N 10 f.).

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der

sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss.

Eventualdolus genügt (Stefan

Trechsel/Martino Mona, a.a.O., Art. 181 N 14).

2.

Subsumtion

2.1

Der Beschwerdeführer bringt in der

Anzeige vom 28. Mai 2025 vor, im März 2024 den Mitarbeiter der Basellandschaftlichen

Kantonalbank (BLKB), […], angefragt zu haben, ob es noch möglich sei, mehrere

Rechnungen im Zusammenhang mit den Immobilien der verstorbenen Mutter in Höhe

von insgesamt CHF 2'541.45 über die Nachlasskonten zu bezahlen. Seine

Schwester, die Beschuldigte, habe daraufhin geantwortet, einer solchen

Transaktion nicht zustimmen zu können, da das Guthaben auf den Konten nicht

ausreiche, um die Schulden zu begleichen und zugleich die Hypothekarkosten zu

tragen. Darauf habe sie die Idee geäussert, Wertpapiere zu verkaufen, um

Bargeld zu erhalten. Am selben Tag habe der Bankmitarbeiter geantwortet, es sei

doch noch möglich, die Rechnungen über die Nachlasskonten zu bezahlen, da noch

genügend Geld auf den Nachlasskonten vorhanden sei. Die Beschuldigte habe dem

Bankmitarbeiter daraufhin geschrieben und ihre Zustimmung zur Begleichung der

offenen Rechnungen aus dem Nachlass trotz genügender Deckung verweigert (s. die

Strafanzeige vom 28.05.2025, S. 2). Die Beschuldigte habe somit klar gemacht,

dass sie nicht bereit sei, die Konten des Nachlasses zu belasten um die offenen

Rechnungen zu begleichen, wenn der Beschwerdeführer seinerseits dem Verkauf von

Wertpapieren nicht zustimme. Die Beschuldigte habe somit ein unzulässiges

Nötigungsmittel eingesetzt und vorsätzlich gehandelt (Anzeige S. 4 f.). Indem

die Schwester die Zahlung der Rechnungen verweigert habe resp. ihre Zustimmung davon

abhängig gemacht habe, dass er dem Verkauf der Wertpapiere zustimme, habe sie

ihn der Gefahr einer Betreibung für die betreffenden Rechnungen ausgesetzt. Da

eine Betreibung erhebliche Schwierigkeiten im Leben mit sich bringen könne (wie

bspw. Wohnungssuche, Aufnahme eines Kredits etc.), sei es klar, dass eine

durchschnittlich sensible Person beeindruckt gewesen wäre und ihre

Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gesehen hätte (Anzeige S. 6). Seine

Schwester habe es vorgezogen, ihn der Gefahr eines Gerichtsverfahrens und

dessen weitreichenden Folgen auszusetzen. Sie habe bewusst und absichtlich

gehandelt (Anzeige S. 7).

In der Beschwerde vom 16. Juni 2025

berief sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das bisher Gesagte.

Zusammengefasst brachte er vor, die Staatsanwaltschaft habe sich zu wenig zu

den von ihm vorgebrachten Gründen geäussert und habe den Sachverhalt falsch

festgestellt (Beschwerde S. 3). Die aktuellen Belege würden dokumentieren, dass

die Situation nicht so klar sei, wie sie die Staatsanwaltschaft glauben machen

wolle. In jedem Fall bleibe ein Zweifel bestehen, und der Grundsatz in dubio

pro duriore hätte eine eingehende Analyse der Sachlage geboten (Beschwerde S.

4).

2.2

Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom

17.

Juli 2025 führte die Beschuldigte aus, die Strafanzeige ihres Bruders sei

unberechtigt. Sie sei mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Juni 2025 einverstanden. Im Vorwort ihrer Stellungnahme verweist sie auf

den Umfang der Erbschaft sowie den Umstand, dass ihr Bruder einmal die gesamte

Post der (verstorbenen) Mutter an ihren Wohnort habe senden lassen, womit ihr

weitere Umstände entstanden seien (S. 2 der Stellungnahme). Weiter führte sie (unter

Verweis auf die jeweils angehängten Belege) eine detaillierte Chronologie auf,

wann und unter welchen Umständen die Liquidität des Nachlasses ein Thema unter

den Geschwistern gewesen sei. Abschliessend zu den Geschehnissen hält sie fest,

seit dem 10. Februar 2025 habe sie von ihrem Bruder wiederholt E-Mails erhalten

zum Thema dringend Rückmeldung zur Frage der Bezahlung der Rechnungen zu geben

bzw. zum Thema, dass auf den Konten der Bank zu wenig Geld vorhanden sei. Seine

Anfragen seien immer dringender geworden, wobei sie ihm immer gesagt habe, dass

noch genügend Geld auf den Konten sei. Der Beschwerdeführer habe konstant Druck

ausgeübt, um Aktien und Fonds zu verkaufen, um Liquidität zu schaffen und die

Nachlasskonten wieder aufzufüllen. Er bringe sie «in eine unmögliche Stellung»,

übermittle ihr gegensätzliche Informationen und übe erheblichen Druck auf sie

aus (Stellungnahme S. 2).

Es sei zutreffend, dass sie dem Banker

geschrieben habe, dass fast kein Geld mehr auf den Konten vorhanden sei,

weswegen sie der Zahlung der Rechnungen nicht zustimmen könne. Der Banker habe

zwar daraufhin geschrieben, dass genügend Geld da sei, da habe sich aber ihr

Bruder nicht mehr gemeldet (Stellungnahme S. 3). Nach zunächst erfolgter

Verweigerung der Zustimmung vom 24. März 2025 (mit der hier monierten

Formulierung) habe sie am 3. April 2025 und am 8. April 2025 schliesslich die

Zustimmung zur Zahlung der Rechnungen gegeben (Stellungnahme S. 3). Daraus

hätten sich für sie schwerwiegende Folgen ergeben (s. detailliert zum Thema

mit der Darlegung, dass die Bank daraufhin die Hypothek gekündigt habe, die

Stellungnahme S. 3 f.). Kurz gesagt fühle sie sich in dieser Situation

ungerecht behandelt. Die Strafanzeige ihres Bruders sei unbegründet. Sie

hingegen sei von ihrem Bruder unter Druck gesetzt worden, Forderungen aus dem

Nachlass zu bezahlen, obwohl nicht mehr viel Geld auf den Konten übrig gewesen

sei. Der Druck ihres Bruders komme einer Nötigung gleich (Stellungnahme

S. 4). Weiter sei sie mobbing-ähnlich behandelt sowie belästigt worden,

was sich wiederum auf ihre Gesundheit ausgewirkt habe (s. detailliert die

Stellungnahme S. 4 f.).

2.3

Im Rahmen der Stellungnahme vom 4.

August 2025 weist der Beschwerdeführer die Vorbringen seiner Schwester zurück

und deponiert noch einmal ergänzende Angaben zur Sache.

2.4

Werden in der vorliegenden Sache

die Ausführungen der Beteiligten sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen

konsultiert, so erhellt unmissverständlich, dass sich die beiden Geschwister in

einem tiefgreifenden Streit um den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter resp. um

die Verwaltung eben jenen Nachlasses befinden. Wie in einem solchen Erbstreit oft

üblich, liegen unterschiedliche, teilweise einander diametral entgegenstehende

Ansichten vor. Das liegt in der Natur der Sache.

In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom

2.

Juni 2025 legt die Staatsanwaltschaft dar, die Beschuldigte habe vorliegend

lediglich ihre Zustimmung zur Bezahlung von Rechnungen aus dem gemeinsamen

Nachlassvermögen verweigert, wobei offensichtlich kein ernstlicher Nachteil

angedroht werde. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in

seiner Handlungsfreiheit hätte beschränkt werden sollen (s. die angefochtene

Verfügung S. 2).

Dem Beschwerdeführer ist insofern

zuzustimmen, als dass diese Argumentation für sich alleine genommen zu kurz

greift. Die Beschuldigte hat nicht lediglich ihre Zustimmung zur Bezahlung der

Rechnungen aus dem Nachlass verweigert, sondern sie hat ihre Zustimmung an eine

Bedingung, nämlich die Zustimmung des Beschwerdeführers zum Verkauf von Wertpapieren,

geknüpft. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt darin jedoch noch kein

strafrechtliches Verhalten. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die

Ausführungen der Staatsanwaltschaft (s. die angefochtene Verfügung S. 2)

abzustellen, wenn sie ausführt, dass vorliegend von einer zivilrechtlichen

Streitigkeit auszugehen ist.

In den Akten dokumentiert und durch den

Beschwerdeführer auch nicht bestritten ist, dass zwischen den Parteien schon

länger eine Streitigkeit um die Bezahlung von Rechnungen besteht. Mittels der

eingereichten Unterlagen und mit ihren Ausführungen hat die Beschuldigte

nachvollziehbar dargelegt, unter welchen Umständen es zu den von ihr gemachten

Äusserungen gekommen ist. Ein Wille, den Beschwerdeführer in seiner

Entscheidungsfreiheit einzuschränken und ihn einer Zwangssituation auszusetzen,

kann den Akten nicht entnommen werden. Vielmehr schien die Beschuldigte in der

Absicht gehandelt zu haben, die Verwaltung des Nachlasses zu schützen; war es

doch der Beschwerdeführer, der seinerseits mehrfach vorbrachte, es sei nicht

mehr genügend Geld auf den Konten vorhanden, wobei die Beschuldigte scheinbar

zunächst Klärung wollte, was denn nun tatsächlich zutrifft. Mag die von der

Beschuldigten verwendeten Formulierung für sich alleine genommen allenfalls den

Anschein eines unrechtmässigen Druckmittels erwecken, so kann dies im

Gesamtkontext betrachtet nicht bestätigt werden (zum Umstand, dass stets der

Gesamtzusammenhang wesentlich ist, s. auch Delnon/Rüdy,

Balser Kommentar Strafrecht, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 32). Dass die

Liquidität unter den Geschwistern bereits seit Längerem Thema war, war dem

Beschwerdeführer, da er direkt involviert war, sehr wohl bekannt. Aus den

vorliegenden Umständen ergibt sich somit ohne Weiteres, dass die Äusserung

nicht in böswilliger Absicht erfolgt ist. Eine vorsätzliche oder auch nur

Dispositiv

eventualvorsätzliche Handlung durch die Beschuldigte liegt demnach offensichtlich

nicht vor. Dieser Auffassung entspricht im Übrigen auch, dass die Beschuldigte

von einem allfälligen Verkauf von Wertpapieren denn auch gar keinen eigenen

Vorteil gehabt hätte, wäre der Verkaufserlös doch ohne Einschränkungen in den

Nachlass gelangt. Einziges Ziel wäre somit die Deckung der Forderungen

allfälliger Gläubiger gewesen – und dieses Ziel konnte auch durch direkte

Begleichung der Rechnungen via Bankkonto, d.h. ohne Verkauf der Wertpapiere,

erreicht werden.

2.5. Unter Berücksichtigung der

vorliegenden Gesamtumstände ist die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 zu Recht erfolgt. In einer zu eröffnenden

Strafuntersuchung ist mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu

erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Auch von zusätzlichen

Ermittlungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beschwerde erweist

sich somit als unbegründet und sie ist abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigungen

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der

geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

2. Entsprechend dem Verfahrensausgang

ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen.

3. Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens steht der Beschuldigten B.___ eine Parteientschädigung zu.

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Beim Tatbestand der Nötigung handelt es

sich um ein Offizialdelikt. Es rechtfertigt sich daher, die Ausrichtung der

Entschädigung dem Staat aufzuerlegen. Sie ist gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem

Verteidiger auszubezahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.

Der Vertreter der Beschuldigten, macht

mit seiner Honorarnote vom 18. August 2025 einen Aufwand von 1.93 Stunden sowie

Auslagen von CHF 22.00 (Dossiergebühren 3 %) geltend. Dies ist als

verhältnismässig zu bezeichnen und somit nicht zu beanstanden. Unter

Berücksichtigung der Mehrwertsteuer resultiert somit eine Entschädigung von CHF

816.60, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt

Laurent Roulier, eine Entschädigung von CHF 816.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten, zahlbar durch die zentrale Gerichtskasse.

4. A.___ wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Schenker