BKBES.2025.87
Nichtanhandnahmeverfügung
15. September 2025Deutsch15 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 15. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin
Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Schaufelberger,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Roulier,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 28. Mai 2025 erstattete A.___
(Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine Schwester B.___ (Beschuldigte)
wegen versuchter Nötigung. Zum Sachverhalt bringt er zusammengefasst vor, er
und seine Schwester seien die Erben ihrer im Mai 2023 verstorbenen Mutter. Da
die Teilung des Nachlasses noch nicht erfolgt sei, befinde sich dieser
weiterhin im Gesamteigentum beider Geschwister. Die Begleichung allfälliger
Rechnungen aus dem Nachlass sei daher jeweils nur mit Zustimmung beider Erben
möglich. Als es um die Begleichung von Rechnungen in Höhe von CHF 2'541.45
gegangen sei, habe die Schwester ihre Zustimmung verweigert und ihrerseits
versucht, den Beschwerdeführer zu einer Zustimmung zum Verkauf von Wertpapieren
zu bewegen. Konkret habe sie ihrem Kundenbetreuer der Bank Folgendes
geschrieben: «Par conséquent, je ne donne pas mon accord pour le paiement de
ces factures par le compte de la BLKB. J’attends au préalable une réponse
positive de A.___
pour la vente des titres.» Nach Ansicht des
Beschwerdeführers habe sie damit, resp. mit dem Umstand, dass er infolge ihrer
Weigerung der Begleichung von Rechnungen der Gefahr einer Betreibung ausgesetzt
worden sei, um ihn zum Verkauf von Wertpapieren zu zwingen, den Straftatbestand
der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt.
2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ wegen versuchter Nötigung
nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat Solothurn auferlegt,
eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
16. Juni 2025 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn mit den Anträgen, die Klage (recte: die Beschwerde) für zulässig zu
erklären, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2025 aufzuheben und die
Sache an die Staatsanwaltschaft zum Eintreten zurückzuweisen.
4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 zeigte
Rechtsanwalt Laurent Roulier seine Vertretung der Beschuldigten an und
beantragte die Zustellung aller künftigen Korrespondenz in der Sache.
5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9.
Juli 2025 die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die
angefochtene Verfügung verzichtet.
6. Nach Rücksprache mit ihrem Vertreter
(s. diesbezüglich die Eingabe vom 18.07.2025) nahm die Beschuldigte mit
Schreiben vom 17. Juli 2025 (Postaufgabe 18.07.2025) selber zu den ihr
gemachten Vorhalten Stellung.
7. Am 4. August 2025 nahm der
Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Beschuldigten vom 17. Juli 2025.
8. Am 4. August 2025 bzw. am 18. August
2025 reichten die Rechtsanwälte ihre Honorarnoten zu den Akten.
9. Der Schriftenwechsel ist somit
geschlossen. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in
Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,
wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und
rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen
werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der
Beschwerde erübrigen sich.
III. Materielles
1.
Rechtliches
1.1
Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige
oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1
StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei
offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht
unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden
Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht
erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht
oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht
vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen
der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine
Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte
oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen
Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt
erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob
ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw.
eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22.02.2023 E. 2.1.
m.w.Verw.).
1.2
Einer Nötigung macht sich strafbar,
wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch
andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu
unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
Nötigung ist die rechtswidrige
Verletzung der Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt,
Drohung oder ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen (Stefan Trechsel/Martino Mona, in:
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2021, Art. 181 N 1).
Eine Androhung ernstlicher Nachteile
liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als
von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den
Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Eine Intensität des
durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die
schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht
erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass
sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft
gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, BSK StGB, Art. 181 N 25).
Das Opfer muss zu einem Tun (z. B.
Ankerkennung der Schuld, Abschluss eines Vergleichs, Rückkehr in die eheliche
Wohnung), Unterlassen (z. B. eine Ansprache nicht halten), oder Dulden
(z. B. Schläge) veranlasst werden (Stefan
Trechsel/Martino Mona, a.a.O., Art. 181 N 8).
Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der
Nötigung besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel
oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im
richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich
zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder
sittenwidrig ist (Stefan Trechsel/Martino
Mona, a.a.O., Art. 181 N 10 f.).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der
sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss.
Eventualdolus genügt (Stefan
Trechsel/Martino Mona, a.a.O., Art. 181 N 14).
2.
Subsumtion
2.1
Der Beschwerdeführer bringt in der
Anzeige vom 28. Mai 2025 vor, im März 2024 den Mitarbeiter der Basellandschaftlichen
Kantonalbank (BLKB), […], angefragt zu haben, ob es noch möglich sei, mehrere
Rechnungen im Zusammenhang mit den Immobilien der verstorbenen Mutter in Höhe
von insgesamt CHF 2'541.45 über die Nachlasskonten zu bezahlen. Seine
Schwester, die Beschuldigte, habe daraufhin geantwortet, einer solchen
Transaktion nicht zustimmen zu können, da das Guthaben auf den Konten nicht
ausreiche, um die Schulden zu begleichen und zugleich die Hypothekarkosten zu
tragen. Darauf habe sie die Idee geäussert, Wertpapiere zu verkaufen, um
Bargeld zu erhalten. Am selben Tag habe der Bankmitarbeiter geantwortet, es sei
doch noch möglich, die Rechnungen über die Nachlasskonten zu bezahlen, da noch
genügend Geld auf den Nachlasskonten vorhanden sei. Die Beschuldigte habe dem
Bankmitarbeiter daraufhin geschrieben und ihre Zustimmung zur Begleichung der
offenen Rechnungen aus dem Nachlass trotz genügender Deckung verweigert (s. die
Strafanzeige vom 28.05.2025, S. 2). Die Beschuldigte habe somit klar gemacht,
dass sie nicht bereit sei, die Konten des Nachlasses zu belasten um die offenen
Rechnungen zu begleichen, wenn der Beschwerdeführer seinerseits dem Verkauf von
Wertpapieren nicht zustimme. Die Beschuldigte habe somit ein unzulässiges
Nötigungsmittel eingesetzt und vorsätzlich gehandelt (Anzeige S. 4 f.). Indem
die Schwester die Zahlung der Rechnungen verweigert habe resp. ihre Zustimmung davon
abhängig gemacht habe, dass er dem Verkauf der Wertpapiere zustimme, habe sie
ihn der Gefahr einer Betreibung für die betreffenden Rechnungen ausgesetzt. Da
eine Betreibung erhebliche Schwierigkeiten im Leben mit sich bringen könne (wie
bspw. Wohnungssuche, Aufnahme eines Kredits etc.), sei es klar, dass eine
durchschnittlich sensible Person beeindruckt gewesen wäre und ihre
Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gesehen hätte (Anzeige S. 6). Seine
Schwester habe es vorgezogen, ihn der Gefahr eines Gerichtsverfahrens und
dessen weitreichenden Folgen auszusetzen. Sie habe bewusst und absichtlich
gehandelt (Anzeige S. 7).
In der Beschwerde vom 16. Juni 2025
berief sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das bisher Gesagte.
Zusammengefasst brachte er vor, die Staatsanwaltschaft habe sich zu wenig zu
den von ihm vorgebrachten Gründen geäussert und habe den Sachverhalt falsch
festgestellt (Beschwerde S. 3). Die aktuellen Belege würden dokumentieren, dass
die Situation nicht so klar sei, wie sie die Staatsanwaltschaft glauben machen
wolle. In jedem Fall bleibe ein Zweifel bestehen, und der Grundsatz in dubio
pro duriore hätte eine eingehende Analyse der Sachlage geboten (Beschwerde S.
4).
2.2
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom
17.
Juli 2025 führte die Beschuldigte aus, die Strafanzeige ihres Bruders sei
unberechtigt. Sie sei mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 2. Juni 2025 einverstanden. Im Vorwort ihrer Stellungnahme verweist sie auf
den Umfang der Erbschaft sowie den Umstand, dass ihr Bruder einmal die gesamte
Post der (verstorbenen) Mutter an ihren Wohnort habe senden lassen, womit ihr
weitere Umstände entstanden seien (S. 2 der Stellungnahme). Weiter führte sie (unter
Verweis auf die jeweils angehängten Belege) eine detaillierte Chronologie auf,
wann und unter welchen Umständen die Liquidität des Nachlasses ein Thema unter
den Geschwistern gewesen sei. Abschliessend zu den Geschehnissen hält sie fest,
seit dem 10. Februar 2025 habe sie von ihrem Bruder wiederholt E-Mails erhalten
zum Thema dringend Rückmeldung zur Frage der Bezahlung der Rechnungen zu geben
bzw. zum Thema, dass auf den Konten der Bank zu wenig Geld vorhanden sei. Seine
Anfragen seien immer dringender geworden, wobei sie ihm immer gesagt habe, dass
noch genügend Geld auf den Konten sei. Der Beschwerdeführer habe konstant Druck
ausgeübt, um Aktien und Fonds zu verkaufen, um Liquidität zu schaffen und die
Nachlasskonten wieder aufzufüllen. Er bringe sie «in eine unmögliche Stellung»,
übermittle ihr gegensätzliche Informationen und übe erheblichen Druck auf sie
aus (Stellungnahme S. 2).
Es sei zutreffend, dass sie dem Banker
geschrieben habe, dass fast kein Geld mehr auf den Konten vorhanden sei,
weswegen sie der Zahlung der Rechnungen nicht zustimmen könne. Der Banker habe
zwar daraufhin geschrieben, dass genügend Geld da sei, da habe sich aber ihr
Bruder nicht mehr gemeldet (Stellungnahme S. 3). Nach zunächst erfolgter
Verweigerung der Zustimmung vom 24. März 2025 (mit der hier monierten
Formulierung) habe sie am 3. April 2025 und am 8. April 2025 schliesslich die
Zustimmung zur Zahlung der Rechnungen gegeben (Stellungnahme S. 3). Daraus
hätten sich für sie schwerwiegende Folgen ergeben (s. detailliert zum Thema
mit der Darlegung, dass die Bank daraufhin die Hypothek gekündigt habe, die
Stellungnahme S. 3 f.). Kurz gesagt fühle sie sich in dieser Situation
ungerecht behandelt. Die Strafanzeige ihres Bruders sei unbegründet. Sie
hingegen sei von ihrem Bruder unter Druck gesetzt worden, Forderungen aus dem
Nachlass zu bezahlen, obwohl nicht mehr viel Geld auf den Konten übrig gewesen
sei. Der Druck ihres Bruders komme einer Nötigung gleich (Stellungnahme
S. 4). Weiter sei sie mobbing-ähnlich behandelt sowie belästigt worden,
was sich wiederum auf ihre Gesundheit ausgewirkt habe (s. detailliert die
Stellungnahme S. 4 f.).
2.3
Im Rahmen der Stellungnahme vom 4.
August 2025 weist der Beschwerdeführer die Vorbringen seiner Schwester zurück
und deponiert noch einmal ergänzende Angaben zur Sache.
2.4
Werden in der vorliegenden Sache
die Ausführungen der Beteiligten sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen
konsultiert, so erhellt unmissverständlich, dass sich die beiden Geschwister in
einem tiefgreifenden Streit um den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter resp. um
die Verwaltung eben jenen Nachlasses befinden. Wie in einem solchen Erbstreit oft
üblich, liegen unterschiedliche, teilweise einander diametral entgegenstehende
Ansichten vor. Das liegt in der Natur der Sache.
In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom
2.
Juni 2025 legt die Staatsanwaltschaft dar, die Beschuldigte habe vorliegend
lediglich ihre Zustimmung zur Bezahlung von Rechnungen aus dem gemeinsamen
Nachlassvermögen verweigert, wobei offensichtlich kein ernstlicher Nachteil
angedroht werde. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in
seiner Handlungsfreiheit hätte beschränkt werden sollen (s. die angefochtene
Verfügung S. 2).
Dem Beschwerdeführer ist insofern
zuzustimmen, als dass diese Argumentation für sich alleine genommen zu kurz
greift. Die Beschuldigte hat nicht lediglich ihre Zustimmung zur Bezahlung der
Rechnungen aus dem Nachlass verweigert, sondern sie hat ihre Zustimmung an eine
Bedingung, nämlich die Zustimmung des Beschwerdeführers zum Verkauf von Wertpapieren,
geknüpft. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt darin jedoch noch kein
strafrechtliches Verhalten. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft (s. die angefochtene Verfügung S. 2)
abzustellen, wenn sie ausführt, dass vorliegend von einer zivilrechtlichen
Streitigkeit auszugehen ist.
In den Akten dokumentiert und durch den
Beschwerdeführer auch nicht bestritten ist, dass zwischen den Parteien schon
länger eine Streitigkeit um die Bezahlung von Rechnungen besteht. Mittels der
eingereichten Unterlagen und mit ihren Ausführungen hat die Beschuldigte
nachvollziehbar dargelegt, unter welchen Umständen es zu den von ihr gemachten
Äusserungen gekommen ist. Ein Wille, den Beschwerdeführer in seiner
Entscheidungsfreiheit einzuschränken und ihn einer Zwangssituation auszusetzen,
kann den Akten nicht entnommen werden. Vielmehr schien die Beschuldigte in der
Absicht gehandelt zu haben, die Verwaltung des Nachlasses zu schützen; war es
doch der Beschwerdeführer, der seinerseits mehrfach vorbrachte, es sei nicht
mehr genügend Geld auf den Konten vorhanden, wobei die Beschuldigte scheinbar
zunächst Klärung wollte, was denn nun tatsächlich zutrifft. Mag die von der
Beschuldigten verwendeten Formulierung für sich alleine genommen allenfalls den
Anschein eines unrechtmässigen Druckmittels erwecken, so kann dies im
Gesamtkontext betrachtet nicht bestätigt werden (zum Umstand, dass stets der
Gesamtzusammenhang wesentlich ist, s. auch Delnon/Rüdy,
Balser Kommentar Strafrecht, BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 32). Dass die
Liquidität unter den Geschwistern bereits seit Längerem Thema war, war dem
Beschwerdeführer, da er direkt involviert war, sehr wohl bekannt. Aus den
vorliegenden Umständen ergibt sich somit ohne Weiteres, dass die Äusserung
nicht in böswilliger Absicht erfolgt ist. Eine vorsätzliche oder auch nur
Dispositiv
eventualvorsätzliche Handlung durch die Beschuldigte liegt demnach offensichtlich
nicht vor. Dieser Auffassung entspricht im Übrigen auch, dass die Beschuldigte
von einem allfälligen Verkauf von Wertpapieren denn auch gar keinen eigenen
Vorteil gehabt hätte, wäre der Verkaufserlös doch ohne Einschränkungen in den
Nachlass gelangt. Einziges Ziel wäre somit die Deckung der Forderungen
allfälliger Gläubiger gewesen – und dieses Ziel konnte auch durch direkte
Begleichung der Rechnungen via Bankkonto, d.h. ohne Verkauf der Wertpapiere,
erreicht werden.
2.5. Unter Berücksichtigung der
vorliegenden Gesamtumstände ist die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 zu Recht erfolgt. In einer zu eröffnenden
Strafuntersuchung ist mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu
erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Auch von zusätzlichen
Ermittlungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beschwerde erweist
sich somit als unbegründet und sie ist abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der
geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
2. Entsprechend dem Verfahrensausgang
ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen.
3. Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens steht der Beschuldigten B.___ eine Parteientschädigung zu.
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand der Nötigung handelt es
sich um ein Offizialdelikt. Es rechtfertigt sich daher, die Ausrichtung der
Entschädigung dem Staat aufzuerlegen. Sie ist gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem
Verteidiger auszubezahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.
Der Vertreter der Beschuldigten, macht
mit seiner Honorarnote vom 18. August 2025 einen Aufwand von 1.93 Stunden sowie
Auslagen von CHF 22.00 (Dossiergebühren 3 %) geltend. Dies ist als
verhältnismässig zu bezeichnen und somit nicht zu beanstanden. Unter
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer resultiert somit eine Entschädigung von CHF
816.60, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt
Laurent Roulier, eine Entschädigung von CHF 816.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten, zahlbar durch die zentrale Gerichtskasse.
4. A.___ wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Schenker