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Entscheid

BKBES.2025.89

Einstellungsverfügung

21. August 2025Deutsch20 min

Sprint um den dritten Rang und damit um den Einzug ins grosse Finale – führte der

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 19. Januar 2025 nahmen A.___

(Beschwerdeführer) und B.___ (Beschuldigter) als Master-Fahrer an einem

Keirin-Qualifikationsrennen [in der Arena] in […] teil. Kurz vor der

Zieldurchfahrt – der Beschwerdeführer und der Beschuldigte befanden sich im

Sprint um den dritten Rang und damit um den Einzug ins grosse Finale – führte der

Beschuldigte aus einer stehenden Fahrposition heraus ein Fahrmanöver durch mit

dem Ziel, sein Fahrrad ein wenig nach vorne resp. vor dasjenige des

Beschwerdeführers zu schieben (gemäss dem Beschwerdeführer habe es sich um

einen sog. «Tigersprung» gehandelt; die Ausführung des «Tigersprung» wird durch

den Beschuldigten aber bestritten). In der Folge verlor der Beschuldigte die

Kontrolle über sein Fahrrad und kollidierte seitlich mit dem Beschwerdeführer,

was zu einem Sturz beider Fahrer führte. Der Beschwerdeführer erlitt einen

Schambeinriss, war vier Tage hospitalisiert, verbrachte anschliessend fünf

Wochen im Rollstuhl und war bis zum 23. März 2025 vollständig

arbeitsunfähig.

2. Mit Eingabe vom 16. April 2025

erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen

fahrlässiger Körperverletzung. Eine am 5. Mai 2025 vor der Staatsanwaltschaft

Kanton Solothurn durchgeführte Vergleichsverhandlung zwischen den Parteien

verlief ergebnislos.

3. Nachdem die Staatsanwaltschaft bei

den Parteien diverse Beweismittel eingefordert hatte, erliess sie am 12. Juni

2025 eine Beweis- und Einstellungsverfügung. Das Verfahren gegen den

Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde eingestellt (Ziff. 1

der Verfügung). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers, es seien die Parteien

einzuvernehmen und es seien der Facebook-Post des Beschuldigten sowie die

vorhandenen Videoaufnahmen zu berücksichtigen, wurden abgewiesen (Ziff. 2). Dem

Beschuldigten wurde keine Entschädigung ausgerichtet (Ziff. 3); die

Verfahrenskosten wurden dem Staat Solothurn auferlegt (Ziff. 4).

4. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn.

5. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025

verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung

auf die Einreichung einer Stellungnahme und stellte den Antrag, die Beschwerde

sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 nahm

der Beschuldigte zur Beschwerde vom 23. Juni 2025 Stellung und beantragte die

Zurückweisung (recte: Abweisung) der Beschwerde.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend

vertieft darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in

Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,

wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und

rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen

werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Auf die frist- und formgerechte

Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der

Beschwerde erübrigen sich.

III. Materielles

1.

Rechtliches

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des

Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt

(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das

Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage

halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine

Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022 E.

2.4.1

mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen sind unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1).

2.

Subsumtion

2.1

Gegenstand der Strafuntersuchung

gegen den Beschuldigten, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.

Juni 2025 eingestellt worden ist, bilden die Geschehnisse vom 19. Januar 2025 [in

der Arena] in […]. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden durch

die Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen beigezogen sowie Videoaufnahmen,

welche die Geschehnisse festgehalten haben, zu den Akten genommen. Für den

Inhalt dieser Beweismittel kann stellvertretend auf die vorliegenden Akten

verwiesen werden.

2.2

In ihrer Einstellungsverfügung vom

12.

Juni 2025 unterzog die Staatsanwaltschaft die vorliegenden Beweismittel

einer Würdigung. Dabei gelangte sie zusammengefasst zu folgenden Schlüssen:

Im vorliegenden Fall sei nach Prüfung

und Sichtung des Videos nicht erkennbar, dass der Beschuldigte in krasser Art

und Weise der fraglichen Sportart innewohnende Regeln verletzt habe. Zwar habe

er selber angegeben, dass der Unfall auf einen Fahrfehler seinerseits

zurückzuführen sei, jedoch reiche dies in strafrechtlicher Hinsicht nicht aus

für eine Verurteilung. So sei denn auch der Klassifizierung des Rennens zu

entnehmen, dass beide Fahrer, d.h. sowohl der Beschwerdeführer als auch der

Beschuldigte, trotz des Sturzes (für den Final) qualifiziert worden seien. Ein

Regelverstoss gegen den Beschuldigten sei sodann nicht erkannt worden, und

seitens des Veranstalters sei auch keinerlei Sanktion wie etwa eine Zeitstrafe

oder eine anderweitige Disziplinierung verhängt worden. Dass durchaus solche

ausgesprochen worden seien, sei auch daraus erkennbar, dass ein weiterer Fahrer

im selben Rennen eine Verwarnung erhalten habe. Entsprechend müsse das

Verhalten des Beschuldigten als regelkonform betrachtet worden sein, ansonsten

die Rennleitung gegen ihn ein Verfahren oder eine Sanktion ausgesprochen hätte.

Im Übrigen sei auch der Beschuldigte gestürzt und habe sich Verletzungen

zugezogen. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, er habe Regeln

absichtlich oder grobfahrlässig verletzt. Vielmehr sei der Sturz der beiden

Parteien wohl auf eine Überschätzung des Beschuldigten oder unglückliche

Umstände zurückzuführen, die jedoch den Tatbestand der fahrlässigen

Körperverletzung nicht zu erfüllen vermöchten. Es sei äusserst bedauerlich,

dass der Beschwerdeführer im besagten Rennen gestürzt sei und sich erhebliche

Verletzungen zugezogen habe. Allerdings handle es sich hierbei um ein der

Sportart innewohnendes Risiko, das er gewillt gewesen sei, einzugehen. Eine

Sorgfaltspflichtverletzung in Form eines krassen Regelverstosses sei jedoch nicht

zu erkennen, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1

lit. a StPO einzustellen sei (Ziff. 1.4. der angefochtenen Verfügung, S.

3).

2.3

Für die Prüfung, ob diese

Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zutreffen, sind die vorliegenden

Akten einer Würdigung zu unterziehen. Insgesamt lässt sich Folgendes festhalten:

2.3.1

Vom Beschuldigten grundsätzlich

zugestanden und mit den Akten ohne Weiteres erstellt ist, dass sich die

Parteien anlässlich des Qualifikationsrennens vom 19. Januar 2025 [in der

Arena] in […] in einem Sprint um den dritten Rang befunden haben. Betreffend

den Verlauf dieses Sprints ist den in Akten liegenden Videoaufnahmen, welche

entgegen der unpräzisen Formulierung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung

vom 12. Juni 2025 sehr wohl zu den Akten zu nehmen sind, zu entnehmen, dass der

Beschuldigte im Rahmen dieses Positions-Kampfes spätestens nach der letzten

Kurve, d.h. auf der Zielgeraden, auf seinem Rennrad eine stehende Position

eingenommen hatte (s. die Videosequenz Video Nr. 1, ab Sekunde 5 –

Sekunde 7). In der darauffolgenden Sekunde (a.a.O. Sekunde 8) begann

das Fahrrad des Beschuldigten zu schlingern: Zuerst (aus dem Blickwinkel des

Fahrers) nach rechts, dann nach links, bevor es schliesslich ganz nach rechts

in Richtung des Beschwerdeführers weggebrochen ist und beide Fahrer gleichzeitig

zu Fall gekommen sind (a.a.O. Sekunde 9 f.). Den Videoaufnahmen ist keine eindeutige

Bewegung des Beschuldigten zu entnehmen, die dieses Straucheln verursacht haben

könnte; insb. ist den Videoaufzeichnungen kein «Tigersprung», wie er im

Radsport zur Anwendung gelangen kann, zu entnehmen. Dass der Beschuldigte

tatsächlich ein Fahrmanöver irgendeiner Art, d.h. eine konkrete Bewegung mit seinem

Körper, durchgeführt hat, um sich selber resp. sein Fahrrad nach vorne zu

bewegen und den Beschwerdeführer noch zu überholen, ist indes vom Beschuldigten

ohne Einschränkungen zugestanden – wenn er auch sowohl gegenüber den

Strafverfolgungsbehörden wie auch gegenüber dem Beschwerdeführer und weiteren

Personen dieses Manöver wiederholt und unmissverständlich als «Fahrfehler» und

nicht als «Tigersprung» bezeichnete.

2.3.2

Aktenmässig weiter erstellt ist,

dass es im Zusammenhang mit eben jenem Sprint, dem begangenen Fahrfehler und

dem daraus entstandenen Sturz durch die Organisatoren zu keinerlei

Sanktionierung, weder des Beschwerdeführers noch des Beschuldigten, gekommen

ist. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass anhand

der in den Akten liegenden Dokumentation nachgewiesen ist, dass es im Rahmen

des zu beurteilenden Rennens tatsächlich auch zu sanktionierten

Regelwidrigkeiten anderer Fahrer gekommen ist, weswegen im Umkehrschluss davon

ausgegangen werden kann, dass vorliegend weitere Regelwidrigkeiten eben gerade

nicht festgestellt werden konnten. Eine allfällige Regelwidrigkeit des

Beschuldigten ist damit aktenmässig nicht erstellbar (s. diesbezüglich auch die

nachfolgenden Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten,

angeblichen Regelverletzungen des Beschuldigten, Ziff. 2.4.2.).

2.3.3

Schliesslich ist aktenmässig

erstellt und durch den Beschuldigten auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer

sich im Rahmen des Sturzes vom 19. Januar 2025 erhebliche Verletzungen

zugezogen hatte und er sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Gemäss

Bericht des Spital Nidwalden vom 22. Januar 2025 erlitt der Beschwerdeführer

zur Hauptdiagnose eine ligamentäre instabile Symphysenverletzung. Als

Nebendiagnosen vermerkt sind eine Impressionsfraktur des vorderen linken

Acetabulumpfeilers, ein kompletter Linksschenkelblock (ED 16.12.2020), eine

Inguinalhernie beidseits, eine chronisch-venöse Insuffizienz rechts, eine enorale

Bisswunde sowie eine Rissquetschwunde in der linken Wange (in den Akten der

Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

2.3.4

Gestützt auf die sich in den

Akten liegenden Unterlagen und Videoaufzeichnungen lassen sich die Geschehnisse

damit grundsätzlich gut rekonstruieren und beurteilen. Es war und ist nicht zu

erwarten, dass allfällige Befragungen der Beteiligten noch weiteres Licht auf

die Geschehnisse werfen könnten, weswegen die erfolgte Abweisung der

Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Befragung der Parteien entgegen den

Vorbringen in der Beschwerde (Beschwerde Ziff. 1 S. 1) keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs dargestellt haben. Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit

festzuhalten, dass die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, soweit sie den

Sachverhalt betreffen, nicht zu beanstanden sind.

2.4

Nachfolgend ist ergänzend zu

prüfen, ob der Beschuldigte mit dem oben beschriebenen Verhalten allenfalls

auch den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt haben

könnte. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

2.4.1

Wer fahrlässig einen Menschen am

Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0). Ist die Schädigung schwer,

so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig

handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit

nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die

Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach

den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.

12.

Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch setzt somit voraus, dass der Täter den

Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der

Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner

Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte

erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos

überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet

sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein

bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche,

kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte

Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d

mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen

Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, s. zum Ganzen das Urteil des

Bundesgerichts 6B_516/2021 vom 20.12.2022). Um den Inhalt der

Sorgfaltspflicht zu bestimmen, muss man sich daher fragen, ob eine vernünftige

Person in der gleichen Situation und mit den gleichen Fähigkeiten wie der Täter

in den grossen Zügen den Ablauf der Ereignisse hätte voraussehen und welche Massnahmen

sie hätte ergreifen können, um den Eintritt des schädigenden Erfolgs zu

vermeiden (BGE 134 IV 255 E. 4.2.3.).

Handelt es sich um anlässlich eines

sportlichen Wettkampfes zugefügte Körperverletzungen, bestimmen sich das

stillschweigend vom Verletzen akzeptierte Verhalten und die Sorgfaltspflicht

des Täters aufgrund der anwendbaren Spielregeln und des allgemeinen Grundsatzes

«neminem laedere» (s. diesbezüglich den BGE 134 IV 26, E. 3.2.4., welcher Bezug

nimmt auf die Spielregeln des Internationalen Eishockey Verbandes [IIHF].) Die

Regeln dienen nicht nur dem geordneten Spielverlauf, sondern vor allem auch der

Unfallverhütung und der Sicherheit der Spieler (BGE 121 IV 249 E. 3). Wird eine

den Schutz der Spieler vor Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder

in grober Weise missachtet, so darf keine stillschweigende Einwilligung in das

der sportlichen Tätigkeit innewohnende Risiko einer Körperverletzung angenommen

werden (E. 4, a.a.O.; Bestätigung von BGE 109 IV 102 E. 2). Für die Abgrenzung

unerlaubter von noch tolerierten Risiken ist deshalb auf die im jeweiligen

Wettkampf anwendbaren Spielregeln zurückzugreifen. Je krasser Regeln verletzt

werden, die dem körperlichen Schutz der Spieler dienen, desto weniger kann von

der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos gesprochen werden und desto

eher rückt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Spielers ins Blickfeld

(BGE 134 IV 26, E. 3.2.5. m.w.Verw.).

2.4.2

Der Eintritt eines

Erfolgs in Form einer Körperverletzung ist aktenmässig dokumentiert (s.

vorstehend Ziff. 2.3.3.) und damit klar zu bejahen. Des Weiteren war das

Verhalten des Beschuldigten, d.h. die Vornahme einer Bewegung auf einem sich im

Rennen befindlichen Fahrrad, welche dieses zum Sturz bringt, nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens zweifelsohne

geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen – namentlich die obgenannten

Verletzungen des Geschädigten – herbeizuführen. Somit ist auch das Vorliegen

der adäquaten Kausalität zu bejahen, wie es Art. 12 Abs. 3 StGB erfordert.

2.4.4

Betreffend die

weiteren Voraussetzungen der Fahrlässigkeit, insb. die zur Diskussion gestellte

Sorgfaltspflichtverletzung, ist Folgendes auszuführen:

Positions-Kämpfe wie der Vorliegende entsprechen

dem üblichen Verlauf eines Rennens. Rennen im Allgemeinen und auch Rennen im

Bahnradsport sind darauf angelegt, dass Fahrer gewisse Risiken eingehen und an

die Grenze des technisch und fahrerisch Möglichen gehen. Das ist der Reiz der

Sache, der einerseits die Teilnehmer und andererseits die Zuschauer anlockt.

Mithin kann der Anspruch an die Beherrschung des Fahrzeugs offensichtlich nicht

gleich hoch angesetzt werden wie im normalen Strassenverkehr. Die Akzeptanz der

Grundlagen und insb. die Teilnahme am besagten Rennen darf aber nicht per se

als Inkaufnahme jeglicher Verletzungen weiterer Teilnehmer ausgelegt werden.

Als Sorgfaltsmassstab herangezogen werden jeweils die Verhaltensregeln, die

sich aus Gesetz, Verbandsrecht oder auch nur aus der Rennausschreibung des

Veranstalters ergeben können. Wie vorstehend erwähnt, ist es vorliegend im

Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Fahrverhalten des Beschuldigten zu

keinerlei Sanktionierung durch die Rennleitung gekommen. Es ergibt sich weder

aus dem geschilderten Verhalten des Beschuldigten noch aus den in den Akten liegenden

Videoaufzeichnungen, dass der Beschuldigte allfällige Regeln gebrochen und

dadurch die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hätte. Ein allfälliges

Fehlverhalten ist denn auch den in den Akten liegenden Videoaufzeichnungen

nicht zu entnehmen. Vielmehr lässt der geschilderte Vorgang darauf schliessen,

dass es sich um eine für ein solches Rennen typische Situation gehandelt hat,

in der mehrere Fahrer um die beste Position kämpfen und im Verlauf des Kampfes

einer abgedrängt wird und dadurch in Schwierigkeiten gerät und die Beherrschung

über sein Gefährt verliert. Dies ist jedoch nicht von strafrechtlicher

Relevanz.

An dieser Auffassung vermögen auch die

vom Beschwerdeführer vorgebrachten, angeblich durch den Beschuldigten

begangenen Regelverletzungen, nichts zu ändern:

– Art. 3.2.002, Anhang «Scale of

Penalties» Ziff. 7.7, Ziff. 5.3 und Ziff. 5.3 (Strafanzeige 16.04.2025): Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe die Kontrolle über sein

Fahrrad verloren und irreguläre Bewegungen ausgeführt. Anhand der in den Akten

liegenden Videoaufzeichnen lassen sich die gemachten Vorhalte jedoch nicht

verifizieren. Der Beschuldigte hatte zu jedem Zeitpunkt beide Hände am Lenker.

Dass der stehende Sprint oder auch das Strecken der Arme beim stehenden Sprint per

se als «irregulär» im Sinne der Regeln des UCI betrachtet werden müsse, ist den

Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr macht der Beschwerdeführer selbst geltend,

dass die stehende Sprintposition zum Beschleunigen eingesetzt wird

(s. «Unfallerklärung und Beweisfoto» gemäss Anhang der Strafanzeige).

Inwiefern dieses Manöver unnötig und riskant gewesen sein soll, wie der

Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht ersichtlich. Auch das vom

Beschwerdeführer geltend gemachte unübliche Kopfdrehen des Beschuldigten,

welches zwingend zu Instabilität geführt habe (s. die Eingabe vom 12.05.2025),

lässt sich den Videoaufzeichnungen nicht entnehmen (im Gegensatz zum Kopfdrehen

des Fahrers auf Platz 2 in Sekunde 5 des Videos, wobei der Beschwerdeführer

hier keine Regelverletzung geltend macht). Eine Regelwidrigkeit liegt nicht

vor.

– Befahren der Côte d’Azur und Verlassen

und Rückkehr in den Sprinterkorridor (Beschwerde S. 2, Ziff. 2 lit. a und b

sowie Stellungnahme vom 30.07.2025): Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,

der Beschuldigte habe nach der letzten Kurve ohne Notlage die Bahn verlassen

und sei auf die blaue Sicherheitszone gefahren. Dies sei gemäss UCI-Reglement

unzulässig, ausser in Notsituationen. Zudem sei der Beschuldigte anschliessend

wieder mit nur ungenügendem Abstand zurück auf die Rennbahn gefahren. Vorliegend

steht dieses allfällige Befahren der Sicherheitszone und das Zurückkehren auf

die Bahn mit allenfalls ungenügendem Abstand aber in keinem direkten Zusammenhang

mit dem zu beurteilenden Unfallhergang. Vielmehr macht der Beschwerdeführer

wiederholt und unmissverständlich geltend, der Beschuldigte sei wegen seines

«Tigersprungs», konkret dem Strecken seiner Arme bei stehendem Sprint, instabil

geworden. Die Beurteilung einer allfälligen Regelverletzung gemäss UCI für das

Befahren der Sicherheitszone und die Rückkehr in den Sprinterkorridor mit nur

ungenügendem Abstand kann damit offen bleiben.

– Instabiles Zielmanöver in stehender

Position (Beschwerde S. 2, Ziff. 2 lit. c): Der Beschwerdeführer macht geltend,

der Beschuldigte sei in stehender Position gefahren und habe bei der Ziellinie

die Arme nach vorne gestreckt, um das Fahrrad mit einem Schub zu beschleunigen.

Diese Technik sei auf der Bahn mit Starrlauf in stehender Haltung nicht

kontrollierbar, da man nicht aktiv nachschieben könne. Zwar existiere im

Bahnradsport das Prinzip der Armstreckung im Zielbereich, jedoch werde diese

sitzend ausgeführt. In stehender Haltung führe sie zu Instabilität. Auf dem

Zielfoto sei klar zu erkennen, dass das Fahrrad bereits schräg zwischen den

Beinen des Beschuldigten gelegen habe – ein klares Zeichen für einen instabilen

Bewegungsablauf. Im Radsport allgemein werde diese Bewegung als sog. «Tigersprung»

bezeichnet. Mit dieser Argumentation bewegt sich der Beschwerdeführer jedoch im

Zirkelschluss. Vorliegend vom Beschuldigten zugestanden und damit erstellt ist,

dass der Beschuldigte eine Bewegung ausgeführt hat, welche zum Schlingern des

Fahrrades und anschliessend zum Sturz der beiden Beteiligten geführt hat. Nur

weil die vom Beschuldigten vorliegend vorgenommene Bewegung im konkreten Fall

zum Sturz geführt hat, heisst das aber nicht, dass Armbewegungen in stehender

Position in jedem Fall zwingend zu Instabilität führen müssen und damit per se

als unrechtmässig einzustufen sind. Dass der Beschuldigte einen «Tigersprung»

vorgenommen hätte, bei welchem zusätzlich zum Strecken der Arme auch der Körper

auf dem Sattel nach hinten bis teilweise unter den Sattel bewegt wird, wird von

diesem bestritten und ist wie erwähnt auch den Videoaufnahmen nicht zu

entnehmen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist somit mit der

Bewegung des Beschuldigten keine Regelwidrigkeit auszumachen. Dass er im

Facebook sein Verhalten zwischenzeitlich selbst als «Tigersprung» bezeichnete,

ändert an dieser Auffassung nichts.

Der Beschuldigte hat mehrfach

schriftlich dargelegt, dass ihm ein Fahrfehler unterlaufen ist, dessen volle

Verantwortung er übernimmt. Darauf ist er zu behaften. Der Beschuldigte legt wiederholt

und grundsätzlich glaubhaft dar, dass er im zu beurteilenden Zeitpunkt

gedanklich einzig um den Sieg des Sprints bzw. den Einzug ins Final bedacht

war; daran, dass sein Fahrverhalten möglicherweise zu einem Sturz führen

könnte, dachte er nicht. Ziel war, das Rennen «gesund zu beenden» und in den

Final einziehen zu können (s. zum Ganzen auch das ausführliche

Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten an den Beschwerdeführer vom

27.01.2025).

Die vom Beschwerdeführer dargelegten

Vorbringen (der Beschuldigte habe sich nie entschuldigt, er übernehme keine

Verantwortung, er habe sich nie nach seinem Gesundheitszustand erkundigt, das

Social-Media-Auftreten sei wichtiger als die Verantwortung zu übernehmen etc.)

zielen an der Sache vorbei oder sind sogar aktenwidrig. Dass der Beschuldigte

der vom Beschwerdeführer formulierten Vorschlag der Schuldanerkennung zu Handen

der Versicherung nicht übernommen hat, sondern eine eigene Formulierung der

Geschehnisse gewählt hat, bedeutet nicht, dass er keinerlei Verantwortung

übernimmt. Vielmehr steht er zu den Geschehnissen und für die daraus

entstandenen Folgen, auch gegenüber der Haftpflichtversicherung. Zu attestieren

ist weiterhin, dass der Beschuldigte sich zu keinem Zeitpunkt der möglichen

Gefährdung, die sein Verhalten nach sich zog, bewusst war und einen

entsprechenden Erfolg auch nicht in Kauf nehmen musste. Dafür sprechen auch die

nicht zu unterschätzenden Verletzungen, die der Beschuldigte aktenkundig davongetragen

hat, resp. der Umstand, dass er in solche eigenen Verletzungen wohl kaum eingewilligt

hätte. Bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, er selber hätte ein

solches Fahrmanöver niemals angewendet, so ändert auch dies nichts an den

Erkenntnissen: Nur weil der Beschwerdeführer (und allenfalls weitere

Radsportler) die Situation anders eingeschätzt hätte(n) und anders vorgegangen

wäre(n), hat das nicht zur Folge, dass die Einschätzung und das Verhalten des

Beschuldigten auch von strafrechtlicher Relevanz sind. Ebenso wenig der

unbestrittene Umstand, dass es krasse Regelverletzungen für die Sicherheit im

Bahnradsport zwingend zu sanktionieren gilt (Beschwerde Ziff. 4 S. 3). Eine

solche krasse Regelverletzung liegt vorliegend aber eben gerade nicht vor.

3.

Zusammenfassung

Vor diesem Hintergrund ist

zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte die Voraussetzungen der

Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB und damit die Voraussetzungen der

fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB nicht erfüllt hat. Es hat

sich kein Sachverhalt erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Damit gelangt

Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung. Die Einstellung des Strafverfahrens

gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft erfolgte somit gemäss den

geltenden rechtlichen Grundlagen und insgesamt rechtmässig.

Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie

sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten

Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.

Dem Beschuldigten wird, da nicht

beantragt, keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von

ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

3. Es werden keine Entschädigungen

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Schenker