BKBES.2025.89
Einstellungsverfügung
21. August 2025Deutsch20 min
Sprint um den dritten Rang und damit um den Einzug ins grosse Finale – führte der
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 19. Januar 2025 nahmen A.___
(Beschwerdeführer) und B.___ (Beschuldigter) als Master-Fahrer an einem
Keirin-Qualifikationsrennen [in der Arena] in […] teil. Kurz vor der
Zieldurchfahrt – der Beschwerdeführer und der Beschuldigte befanden sich im
Sprint um den dritten Rang und damit um den Einzug ins grosse Finale – führte der
Beschuldigte aus einer stehenden Fahrposition heraus ein Fahrmanöver durch mit
dem Ziel, sein Fahrrad ein wenig nach vorne resp. vor dasjenige des
Beschwerdeführers zu schieben (gemäss dem Beschwerdeführer habe es sich um
einen sog. «Tigersprung» gehandelt; die Ausführung des «Tigersprung» wird durch
den Beschuldigten aber bestritten). In der Folge verlor der Beschuldigte die
Kontrolle über sein Fahrrad und kollidierte seitlich mit dem Beschwerdeführer,
was zu einem Sturz beider Fahrer führte. Der Beschwerdeführer erlitt einen
Schambeinriss, war vier Tage hospitalisiert, verbrachte anschliessend fünf
Wochen im Rollstuhl und war bis zum 23. März 2025 vollständig
arbeitsunfähig.
2. Mit Eingabe vom 16. April 2025
erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen
fahrlässiger Körperverletzung. Eine am 5. Mai 2025 vor der Staatsanwaltschaft
Kanton Solothurn durchgeführte Vergleichsverhandlung zwischen den Parteien
verlief ergebnislos.
3. Nachdem die Staatsanwaltschaft bei
den Parteien diverse Beweismittel eingefordert hatte, erliess sie am 12. Juni
2025 eine Beweis- und Einstellungsverfügung. Das Verfahren gegen den
Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde eingestellt (Ziff. 1
der Verfügung). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers, es seien die Parteien
einzuvernehmen und es seien der Facebook-Post des Beschuldigten sowie die
vorhandenen Videoaufnahmen zu berücksichtigen, wurden abgewiesen (Ziff. 2). Dem
Beschuldigten wurde keine Entschädigung ausgerichtet (Ziff. 3); die
Verfahrenskosten wurden dem Staat Solothurn auferlegt (Ziff. 4).
4. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn.
5. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025
verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung
auf die Einreichung einer Stellungnahme und stellte den Antrag, die Beschwerde
sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 nahm
der Beschuldigte zur Beschwerde vom 23. Juni 2025 Stellung und beantragte die
Zurückweisung (recte: Abweisung) der Beschwerde.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend
vertieft darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in
Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,
wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und
rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen
werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der
Beschwerde erübrigen sich.
III. Materielles
1.
Rechtliches
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des
Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das
Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage
halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022 E.
2.4.1
mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1).
2.
Subsumtion
2.1
Gegenstand der Strafuntersuchung
gegen den Beschuldigten, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.
Juni 2025 eingestellt worden ist, bilden die Geschehnisse vom 19. Januar 2025 [in
der Arena] in […]. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden durch
die Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen beigezogen sowie Videoaufnahmen,
welche die Geschehnisse festgehalten haben, zu den Akten genommen. Für den
Inhalt dieser Beweismittel kann stellvertretend auf die vorliegenden Akten
verwiesen werden.
2.2
In ihrer Einstellungsverfügung vom
12.
Juni 2025 unterzog die Staatsanwaltschaft die vorliegenden Beweismittel
einer Würdigung. Dabei gelangte sie zusammengefasst zu folgenden Schlüssen:
Im vorliegenden Fall sei nach Prüfung
und Sichtung des Videos nicht erkennbar, dass der Beschuldigte in krasser Art
und Weise der fraglichen Sportart innewohnende Regeln verletzt habe. Zwar habe
er selber angegeben, dass der Unfall auf einen Fahrfehler seinerseits
zurückzuführen sei, jedoch reiche dies in strafrechtlicher Hinsicht nicht aus
für eine Verurteilung. So sei denn auch der Klassifizierung des Rennens zu
entnehmen, dass beide Fahrer, d.h. sowohl der Beschwerdeführer als auch der
Beschuldigte, trotz des Sturzes (für den Final) qualifiziert worden seien. Ein
Regelverstoss gegen den Beschuldigten sei sodann nicht erkannt worden, und
seitens des Veranstalters sei auch keinerlei Sanktion wie etwa eine Zeitstrafe
oder eine anderweitige Disziplinierung verhängt worden. Dass durchaus solche
ausgesprochen worden seien, sei auch daraus erkennbar, dass ein weiterer Fahrer
im selben Rennen eine Verwarnung erhalten habe. Entsprechend müsse das
Verhalten des Beschuldigten als regelkonform betrachtet worden sein, ansonsten
die Rennleitung gegen ihn ein Verfahren oder eine Sanktion ausgesprochen hätte.
Im Übrigen sei auch der Beschuldigte gestürzt und habe sich Verletzungen
zugezogen. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, er habe Regeln
absichtlich oder grobfahrlässig verletzt. Vielmehr sei der Sturz der beiden
Parteien wohl auf eine Überschätzung des Beschuldigten oder unglückliche
Umstände zurückzuführen, die jedoch den Tatbestand der fahrlässigen
Körperverletzung nicht zu erfüllen vermöchten. Es sei äusserst bedauerlich,
dass der Beschwerdeführer im besagten Rennen gestürzt sei und sich erhebliche
Verletzungen zugezogen habe. Allerdings handle es sich hierbei um ein der
Sportart innewohnendes Risiko, das er gewillt gewesen sei, einzugehen. Eine
Sorgfaltspflichtverletzung in Form eines krassen Regelverstosses sei jedoch nicht
zu erkennen, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO einzustellen sei (Ziff. 1.4. der angefochtenen Verfügung, S.
3).
2.3
Für die Prüfung, ob diese
Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zutreffen, sind die vorliegenden
Akten einer Würdigung zu unterziehen. Insgesamt lässt sich Folgendes festhalten:
2.3.1
Vom Beschuldigten grundsätzlich
zugestanden und mit den Akten ohne Weiteres erstellt ist, dass sich die
Parteien anlässlich des Qualifikationsrennens vom 19. Januar 2025 [in der
Arena] in […] in einem Sprint um den dritten Rang befunden haben. Betreffend
den Verlauf dieses Sprints ist den in Akten liegenden Videoaufnahmen, welche
entgegen der unpräzisen Formulierung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung
vom 12. Juni 2025 sehr wohl zu den Akten zu nehmen sind, zu entnehmen, dass der
Beschuldigte im Rahmen dieses Positions-Kampfes spätestens nach der letzten
Kurve, d.h. auf der Zielgeraden, auf seinem Rennrad eine stehende Position
eingenommen hatte (s. die Videosequenz Video Nr. 1, ab Sekunde 5 –
Sekunde 7). In der darauffolgenden Sekunde (a.a.O. Sekunde 8) begann
das Fahrrad des Beschuldigten zu schlingern: Zuerst (aus dem Blickwinkel des
Fahrers) nach rechts, dann nach links, bevor es schliesslich ganz nach rechts
in Richtung des Beschwerdeführers weggebrochen ist und beide Fahrer gleichzeitig
zu Fall gekommen sind (a.a.O. Sekunde 9 f.). Den Videoaufnahmen ist keine eindeutige
Bewegung des Beschuldigten zu entnehmen, die dieses Straucheln verursacht haben
könnte; insb. ist den Videoaufzeichnungen kein «Tigersprung», wie er im
Radsport zur Anwendung gelangen kann, zu entnehmen. Dass der Beschuldigte
tatsächlich ein Fahrmanöver irgendeiner Art, d.h. eine konkrete Bewegung mit seinem
Körper, durchgeführt hat, um sich selber resp. sein Fahrrad nach vorne zu
bewegen und den Beschwerdeführer noch zu überholen, ist indes vom Beschuldigten
ohne Einschränkungen zugestanden – wenn er auch sowohl gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden wie auch gegenüber dem Beschwerdeführer und weiteren
Personen dieses Manöver wiederholt und unmissverständlich als «Fahrfehler» und
nicht als «Tigersprung» bezeichnete.
2.3.2
Aktenmässig weiter erstellt ist,
dass es im Zusammenhang mit eben jenem Sprint, dem begangenen Fahrfehler und
dem daraus entstandenen Sturz durch die Organisatoren zu keinerlei
Sanktionierung, weder des Beschwerdeführers noch des Beschuldigten, gekommen
ist. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass anhand
der in den Akten liegenden Dokumentation nachgewiesen ist, dass es im Rahmen
des zu beurteilenden Rennens tatsächlich auch zu sanktionierten
Regelwidrigkeiten anderer Fahrer gekommen ist, weswegen im Umkehrschluss davon
ausgegangen werden kann, dass vorliegend weitere Regelwidrigkeiten eben gerade
nicht festgestellt werden konnten. Eine allfällige Regelwidrigkeit des
Beschuldigten ist damit aktenmässig nicht erstellbar (s. diesbezüglich auch die
nachfolgenden Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten,
angeblichen Regelverletzungen des Beschuldigten, Ziff. 2.4.2.).
2.3.3
Schliesslich ist aktenmässig
erstellt und durch den Beschuldigten auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer
sich im Rahmen des Sturzes vom 19. Januar 2025 erhebliche Verletzungen
zugezogen hatte und er sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Gemäss
Bericht des Spital Nidwalden vom 22. Januar 2025 erlitt der Beschwerdeführer
zur Hauptdiagnose eine ligamentäre instabile Symphysenverletzung. Als
Nebendiagnosen vermerkt sind eine Impressionsfraktur des vorderen linken
Acetabulumpfeilers, ein kompletter Linksschenkelblock (ED 16.12.2020), eine
Inguinalhernie beidseits, eine chronisch-venöse Insuffizienz rechts, eine enorale
Bisswunde sowie eine Rissquetschwunde in der linken Wange (in den Akten der
Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
2.3.4
Gestützt auf die sich in den
Akten liegenden Unterlagen und Videoaufzeichnungen lassen sich die Geschehnisse
damit grundsätzlich gut rekonstruieren und beurteilen. Es war und ist nicht zu
erwarten, dass allfällige Befragungen der Beteiligten noch weiteres Licht auf
die Geschehnisse werfen könnten, weswegen die erfolgte Abweisung der
Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Befragung der Parteien entgegen den
Vorbringen in der Beschwerde (Beschwerde Ziff. 1 S. 1) keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dargestellt haben. Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit
festzuhalten, dass die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, soweit sie den
Sachverhalt betreffen, nicht zu beanstanden sind.
2.4
Nachfolgend ist ergänzend zu
prüfen, ob der Beschuldigte mit dem oben beschriebenen Verhalten allenfalls
auch den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt haben
könnte. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
2.4.1
Wer fahrlässig einen Menschen am
Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0). Ist die Schädigung schwer,
so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig
handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach
den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.
12.
Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch setzt somit voraus, dass der Täter den
Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der
Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte
erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos
überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet
sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein
bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche,
kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte
Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d
mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen
Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, s. zum Ganzen das Urteil des
Bundesgerichts 6B_516/2021 vom 20.12.2022). Um den Inhalt der
Sorgfaltspflicht zu bestimmen, muss man sich daher fragen, ob eine vernünftige
Person in der gleichen Situation und mit den gleichen Fähigkeiten wie der Täter
in den grossen Zügen den Ablauf der Ereignisse hätte voraussehen und welche Massnahmen
sie hätte ergreifen können, um den Eintritt des schädigenden Erfolgs zu
vermeiden (BGE 134 IV 255 E. 4.2.3.).
Handelt es sich um anlässlich eines
sportlichen Wettkampfes zugefügte Körperverletzungen, bestimmen sich das
stillschweigend vom Verletzen akzeptierte Verhalten und die Sorgfaltspflicht
des Täters aufgrund der anwendbaren Spielregeln und des allgemeinen Grundsatzes
«neminem laedere» (s. diesbezüglich den BGE 134 IV 26, E. 3.2.4., welcher Bezug
nimmt auf die Spielregeln des Internationalen Eishockey Verbandes [IIHF].) Die
Regeln dienen nicht nur dem geordneten Spielverlauf, sondern vor allem auch der
Unfallverhütung und der Sicherheit der Spieler (BGE 121 IV 249 E. 3). Wird eine
den Schutz der Spieler vor Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder
in grober Weise missachtet, so darf keine stillschweigende Einwilligung in das
der sportlichen Tätigkeit innewohnende Risiko einer Körperverletzung angenommen
werden (E. 4, a.a.O.; Bestätigung von BGE 109 IV 102 E. 2). Für die Abgrenzung
unerlaubter von noch tolerierten Risiken ist deshalb auf die im jeweiligen
Wettkampf anwendbaren Spielregeln zurückzugreifen. Je krasser Regeln verletzt
werden, die dem körperlichen Schutz der Spieler dienen, desto weniger kann von
der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos gesprochen werden und desto
eher rückt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Spielers ins Blickfeld
(BGE 134 IV 26, E. 3.2.5. m.w.Verw.).
2.4.2
Der Eintritt eines
Erfolgs in Form einer Körperverletzung ist aktenmässig dokumentiert (s.
vorstehend Ziff. 2.3.3.) und damit klar zu bejahen. Des Weiteren war das
Verhalten des Beschuldigten, d.h. die Vornahme einer Bewegung auf einem sich im
Rennen befindlichen Fahrrad, welche dieses zum Sturz bringt, nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens zweifelsohne
geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen – namentlich die obgenannten
Verletzungen des Geschädigten – herbeizuführen. Somit ist auch das Vorliegen
der adäquaten Kausalität zu bejahen, wie es Art. 12 Abs. 3 StGB erfordert.
2.4.4
Betreffend die
weiteren Voraussetzungen der Fahrlässigkeit, insb. die zur Diskussion gestellte
Sorgfaltspflichtverletzung, ist Folgendes auszuführen:
Positions-Kämpfe wie der Vorliegende entsprechen
dem üblichen Verlauf eines Rennens. Rennen im Allgemeinen und auch Rennen im
Bahnradsport sind darauf angelegt, dass Fahrer gewisse Risiken eingehen und an
die Grenze des technisch und fahrerisch Möglichen gehen. Das ist der Reiz der
Sache, der einerseits die Teilnehmer und andererseits die Zuschauer anlockt.
Mithin kann der Anspruch an die Beherrschung des Fahrzeugs offensichtlich nicht
gleich hoch angesetzt werden wie im normalen Strassenverkehr. Die Akzeptanz der
Grundlagen und insb. die Teilnahme am besagten Rennen darf aber nicht per se
als Inkaufnahme jeglicher Verletzungen weiterer Teilnehmer ausgelegt werden.
Als Sorgfaltsmassstab herangezogen werden jeweils die Verhaltensregeln, die
sich aus Gesetz, Verbandsrecht oder auch nur aus der Rennausschreibung des
Veranstalters ergeben können. Wie vorstehend erwähnt, ist es vorliegend im
Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Fahrverhalten des Beschuldigten zu
keinerlei Sanktionierung durch die Rennleitung gekommen. Es ergibt sich weder
aus dem geschilderten Verhalten des Beschuldigten noch aus den in den Akten liegenden
Videoaufzeichnungen, dass der Beschuldigte allfällige Regeln gebrochen und
dadurch die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hätte. Ein allfälliges
Fehlverhalten ist denn auch den in den Akten liegenden Videoaufzeichnungen
nicht zu entnehmen. Vielmehr lässt der geschilderte Vorgang darauf schliessen,
dass es sich um eine für ein solches Rennen typische Situation gehandelt hat,
in der mehrere Fahrer um die beste Position kämpfen und im Verlauf des Kampfes
einer abgedrängt wird und dadurch in Schwierigkeiten gerät und die Beherrschung
über sein Gefährt verliert. Dies ist jedoch nicht von strafrechtlicher
Relevanz.
An dieser Auffassung vermögen auch die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten, angeblich durch den Beschuldigten
begangenen Regelverletzungen, nichts zu ändern:
– Art. 3.2.002, Anhang «Scale of
Penalties» Ziff. 7.7, Ziff. 5.3 und Ziff. 5.3 (Strafanzeige 16.04.2025): Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe die Kontrolle über sein
Fahrrad verloren und irreguläre Bewegungen ausgeführt. Anhand der in den Akten
liegenden Videoaufzeichnen lassen sich die gemachten Vorhalte jedoch nicht
verifizieren. Der Beschuldigte hatte zu jedem Zeitpunkt beide Hände am Lenker.
Dass der stehende Sprint oder auch das Strecken der Arme beim stehenden Sprint per
se als «irregulär» im Sinne der Regeln des UCI betrachtet werden müsse, ist den
Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr macht der Beschwerdeführer selbst geltend,
dass die stehende Sprintposition zum Beschleunigen eingesetzt wird
(s. «Unfallerklärung und Beweisfoto» gemäss Anhang der Strafanzeige).
Inwiefern dieses Manöver unnötig und riskant gewesen sein soll, wie der
Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht ersichtlich. Auch das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte unübliche Kopfdrehen des Beschuldigten,
welches zwingend zu Instabilität geführt habe (s. die Eingabe vom 12.05.2025),
lässt sich den Videoaufzeichnungen nicht entnehmen (im Gegensatz zum Kopfdrehen
des Fahrers auf Platz 2 in Sekunde 5 des Videos, wobei der Beschwerdeführer
hier keine Regelverletzung geltend macht). Eine Regelwidrigkeit liegt nicht
vor.
– Befahren der Côte d’Azur und Verlassen
und Rückkehr in den Sprinterkorridor (Beschwerde S. 2, Ziff. 2 lit. a und b
sowie Stellungnahme vom 30.07.2025): Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,
der Beschuldigte habe nach der letzten Kurve ohne Notlage die Bahn verlassen
und sei auf die blaue Sicherheitszone gefahren. Dies sei gemäss UCI-Reglement
unzulässig, ausser in Notsituationen. Zudem sei der Beschuldigte anschliessend
wieder mit nur ungenügendem Abstand zurück auf die Rennbahn gefahren. Vorliegend
steht dieses allfällige Befahren der Sicherheitszone und das Zurückkehren auf
die Bahn mit allenfalls ungenügendem Abstand aber in keinem direkten Zusammenhang
mit dem zu beurteilenden Unfallhergang. Vielmehr macht der Beschwerdeführer
wiederholt und unmissverständlich geltend, der Beschuldigte sei wegen seines
«Tigersprungs», konkret dem Strecken seiner Arme bei stehendem Sprint, instabil
geworden. Die Beurteilung einer allfälligen Regelverletzung gemäss UCI für das
Befahren der Sicherheitszone und die Rückkehr in den Sprinterkorridor mit nur
ungenügendem Abstand kann damit offen bleiben.
– Instabiles Zielmanöver in stehender
Position (Beschwerde S. 2, Ziff. 2 lit. c): Der Beschwerdeführer macht geltend,
der Beschuldigte sei in stehender Position gefahren und habe bei der Ziellinie
die Arme nach vorne gestreckt, um das Fahrrad mit einem Schub zu beschleunigen.
Diese Technik sei auf der Bahn mit Starrlauf in stehender Haltung nicht
kontrollierbar, da man nicht aktiv nachschieben könne. Zwar existiere im
Bahnradsport das Prinzip der Armstreckung im Zielbereich, jedoch werde diese
sitzend ausgeführt. In stehender Haltung führe sie zu Instabilität. Auf dem
Zielfoto sei klar zu erkennen, dass das Fahrrad bereits schräg zwischen den
Beinen des Beschuldigten gelegen habe – ein klares Zeichen für einen instabilen
Bewegungsablauf. Im Radsport allgemein werde diese Bewegung als sog. «Tigersprung»
bezeichnet. Mit dieser Argumentation bewegt sich der Beschwerdeführer jedoch im
Zirkelschluss. Vorliegend vom Beschuldigten zugestanden und damit erstellt ist,
dass der Beschuldigte eine Bewegung ausgeführt hat, welche zum Schlingern des
Fahrrades und anschliessend zum Sturz der beiden Beteiligten geführt hat. Nur
weil die vom Beschuldigten vorliegend vorgenommene Bewegung im konkreten Fall
zum Sturz geführt hat, heisst das aber nicht, dass Armbewegungen in stehender
Position in jedem Fall zwingend zu Instabilität führen müssen und damit per se
als unrechtmässig einzustufen sind. Dass der Beschuldigte einen «Tigersprung»
vorgenommen hätte, bei welchem zusätzlich zum Strecken der Arme auch der Körper
auf dem Sattel nach hinten bis teilweise unter den Sattel bewegt wird, wird von
diesem bestritten und ist wie erwähnt auch den Videoaufnahmen nicht zu
entnehmen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist somit mit der
Bewegung des Beschuldigten keine Regelwidrigkeit auszumachen. Dass er im
Facebook sein Verhalten zwischenzeitlich selbst als «Tigersprung» bezeichnete,
ändert an dieser Auffassung nichts.
Der Beschuldigte hat mehrfach
schriftlich dargelegt, dass ihm ein Fahrfehler unterlaufen ist, dessen volle
Verantwortung er übernimmt. Darauf ist er zu behaften. Der Beschuldigte legt wiederholt
und grundsätzlich glaubhaft dar, dass er im zu beurteilenden Zeitpunkt
gedanklich einzig um den Sieg des Sprints bzw. den Einzug ins Final bedacht
war; daran, dass sein Fahrverhalten möglicherweise zu einem Sturz führen
könnte, dachte er nicht. Ziel war, das Rennen «gesund zu beenden» und in den
Final einziehen zu können (s. zum Ganzen auch das ausführliche
Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten an den Beschwerdeführer vom
27.01.2025).
Die vom Beschwerdeführer dargelegten
Vorbringen (der Beschuldigte habe sich nie entschuldigt, er übernehme keine
Verantwortung, er habe sich nie nach seinem Gesundheitszustand erkundigt, das
Social-Media-Auftreten sei wichtiger als die Verantwortung zu übernehmen etc.)
zielen an der Sache vorbei oder sind sogar aktenwidrig. Dass der Beschuldigte
der vom Beschwerdeführer formulierten Vorschlag der Schuldanerkennung zu Handen
der Versicherung nicht übernommen hat, sondern eine eigene Formulierung der
Geschehnisse gewählt hat, bedeutet nicht, dass er keinerlei Verantwortung
übernimmt. Vielmehr steht er zu den Geschehnissen und für die daraus
entstandenen Folgen, auch gegenüber der Haftpflichtversicherung. Zu attestieren
ist weiterhin, dass der Beschuldigte sich zu keinem Zeitpunkt der möglichen
Gefährdung, die sein Verhalten nach sich zog, bewusst war und einen
entsprechenden Erfolg auch nicht in Kauf nehmen musste. Dafür sprechen auch die
nicht zu unterschätzenden Verletzungen, die der Beschuldigte aktenkundig davongetragen
hat, resp. der Umstand, dass er in solche eigenen Verletzungen wohl kaum eingewilligt
hätte. Bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, er selber hätte ein
solches Fahrmanöver niemals angewendet, so ändert auch dies nichts an den
Erkenntnissen: Nur weil der Beschwerdeführer (und allenfalls weitere
Radsportler) die Situation anders eingeschätzt hätte(n) und anders vorgegangen
wäre(n), hat das nicht zur Folge, dass die Einschätzung und das Verhalten des
Beschuldigten auch von strafrechtlicher Relevanz sind. Ebenso wenig der
unbestrittene Umstand, dass es krasse Regelverletzungen für die Sicherheit im
Bahnradsport zwingend zu sanktionieren gilt (Beschwerde Ziff. 4 S. 3). Eine
solche krasse Regelverletzung liegt vorliegend aber eben gerade nicht vor.
3.
Zusammenfassung
Vor diesem Hintergrund ist
zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte die Voraussetzungen der
Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB und damit die Voraussetzungen der
fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB nicht erfüllt hat. Es hat
sich kein Sachverhalt erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Damit gelangt
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung. Die Einstellung des Strafverfahrens
gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft erfolgte somit gemäss den
geltenden rechtlichen Grundlagen und insgesamt rechtmässig.
Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigungen
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie
sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten
Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.
Dem Beschuldigten wird, da nicht
beantragt, keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von
ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.
3. Es werden keine Entschädigungen
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Schenker