BKBES.2025.96
Nichtanhandnahmeverfügung
21. August 2025Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. Mai 2025 reichte A.___ bei der
Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die [...] AG, vertreten durch die
Geschäftsleitung, wegen übler Nachrede ein. Am 17. Februar 2025 sei ihm von der
genannten Firma ein Hausverbot für das Areal in [...] erteilt worden. Als
Begründung sei pauschal «unangebrachtes Verhalten» genannt worden; dies ohne
jegliche konkrete Angabe von Vorfällen, Beweisen oder Zeugen. Dieses Schreiben
enthalte eine schwerwiegende Unterstellung, welche geeignet sei, seinen Ruf in
der Öffentlichkeit sowie sein gesellschaftliches Ansehen zu beeinträchtigen. Er
bestreite ausdrücklich, sich in irgendeiner Weise unangemessen verhalten zu
haben. Durch die unkonkrete, aber öffentlich wirksame Anschuldigung sehe er
sich in seiner Persönlichkeit und Ehre verletzt.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 nahm die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 13. Juli 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf
deren Aufhebung. Er bitte darum, die Wahrheit ans Licht zu bringen. Er werde zu
Unrecht angeschuldigt.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 28.
Juli 2025 die Akten und eine Stellungnahme ein. Aus ihrer Sicht sei die
Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt.
4. A.___ liess sich dazu am 4. August 2025
nochmals vernehmen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Im Betreff der Beschwerde erwähnt der
Beschwerdeführer die Verfahrensnummer STA.2025.2892, bei der Begründung erwähnt
er indessen, er erhebe Einspruch gegen das Verfahren STA.2025.2889. Das
Verfahren betreffend Nichtanhandnahme trägt die Verfahrensnummer STA.2025.2892.
Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der ebenso genannten Nummer
STA.2025.2889 um einen Verschrieb handelt.
2.
Der Beschwerdeführer stört sich
verschiedentlich daran, dass von ihm eine Sicherheitsleistung eingefordert
wurde. Dies sei ein Gesetzesbruch. Gemäss Art. 383 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die Verfahrensleitung der
Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für
allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 bleibt
vorbehalten. Die Einforderung einer Sicherheitsleistung findet somit eine
ausdrückliche Grundlage im Gesetz. Auf die entsprechende Bestimmung wurde der
Beschwerdeführer in der Verfügung vom 15. Juli 2025 auch hingewiesen. Im
Weiteren trifft es nicht zu, dass nicht alle Personen gleich behandelt werden.
Es entspricht der Praxis der Beschwerdekammer, in allen Fällen betreffend
Nichtanhandnahme eine Sicherheitsleistung zu verlangen; es sei denn, es werde
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, was
zusätzlicher Abklärungen bedarf. Ein solches Gesuch hat der Beschwerdeführer
nicht gestellt und er hat die Sicherheitsleistung per 21. Juli 2025 bezahlt.
3.
Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender
Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).
Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise
auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur
sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss
auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete
Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro
duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage
zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22.
Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.1
Die Staatsanwaltschaft führte zur
Begründung der Nichtanhandnahme der Strafanzeige aus, es müsse eine gewisse
Erheblichkeit gegeben sein, damit eine allfällige Ehrverletzung strafrechtlich
relevant sei. Massgebend seien dabei nicht Wertmassstäbe des Verletzten oder
des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis
erhielten, d.h. in der Regel eine «Durchschnittsmoral» bzw. eine
«Durchschnittsauffassung» über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden
Ausdrucksweisen. Zunächst gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl
über das ihm vorgeworfene und zum Hausverbot führende (unangebrachte) Verhalten
seinerseits Bescheid wisse. Im Schreiben vom 19. Februar 2025 an die [...] AG
habe er ausführlich darauf Bezug genommen. Sein Einwand, man habe ihm nicht
gesagt, inwiefern er sich unangemessen verhalten haben solle, vermöge daher
nicht zu bestehen. Die Begründung des Hausverbots, dass sich jemand
«unangebracht» verhalten habe, verletze nicht den strafrechtlich geschützten
Ehrbegriff. Darüber hinaus fordere der Tatbestand der üblen Nachrede, dass die
tatbestandsmässigen Äusserungen gegenüber «einem anderen» geäussert werden.
Dies liege hier nicht vor.
4.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen und soweit zur Sache vor, die Staatsanwaltschaft habe bei der [...]
nicht einmal nachgefragt, weshalb er keine Antwort auf seine Briefe erhalten
habe. So hätte sie fragen können, weshalb davon ausgegangen werde, er sei es
gewesen und nicht sein Bruder. Er bitte, dass man ihm helfe, die Wahrheit ans
Licht zu bringen.
5.
Der Beschwerdeführer hat eine
Strafanzeige wegen übler Nachrede eingereicht. Gemäss dieser Bestimmung (Art.
173.
StGB) wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem
andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet
sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine
solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet.
Die Staatsanwaltschaft erwähnt
zutreffend, dass die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB den Ruf
und die Wertschätzung einer Person, ein ehrbarer Mensch zu sein, schützen, d.h.
sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich
anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Zutreffend wird ferner darauf
hingewiesen, dass eine Ehrverletzung, um strafrechtlich relevant zu sein, eine
gewisse Erheblichkeit aufweisen muss. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe
des Verletzten oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der
Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine «Durchschnittsmoral» bzw.
eine «Durchschnittsauffassung» über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden
Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer
Aussage nach den Umständen beilegen muss.
Die Staatsanwaltschaft erwähnt
schliesslich zutreffend, dass dem Beschwerdeführer wohl bekannt ist, welches
(unangebrachte) Verhalten zum Hausverbot geführt hat (vgl. dessen Schreiben vom
19.
Februar 2025 an die [...] AG; der Beschwerdeführer macht aber geltend,
nicht er habe Anlass dazu gegeben).
Zu Unrecht geht die Staatsanwaltschaft
aber davon aus, die Begründung des ausgesprochenen Hausverbots vermöge den
strafrechtlich geschützten Ehrbegriff nicht zu verletzen. Ein Hausverbot gegen
einen Kunden wird von einem Geschäft in der Regel nicht leichtfertig und
vorschnell ausgesprochen. Dafür braucht es eine gewisse Erheblichkeit. In der
Regel dürfte vor Erlass eines Hausverbots auch eine Warnung im Hinblick auf das
weitere Verhalten resp. Vorgehen ausgesprochen werden (es sei denn, es liege
ein Diebstahl vor). Wird ein Hausverbot wegen unangebrachten Verhaltens
ausgesprochen, liegt daher – nach «Durchschnittsauffassung» – die Vermutung
nahe, dass sich die betroffene Person doch in einem erheblichen Ausmass
unangebracht verhalten hat. Dies kann den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein,
verletzen.
Der Tatbestand der üblen Nachrede ist
aber dennoch nicht als erfüllt zu erachten. Art. 173 StGB verlangt, dass die
Äusserung gegenüber einem Dritten (einem «Anderen») erfolgen muss, was
vorliegend nicht der Fall ist. Das Hausverbot hat sich nur gegen den
Beschwerdeführer selbst gerichtet. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige ist
bezüglich des Vorhalts der üblen Nachrede folglich nicht zu beanstanden.
6.
Dass der Beschwerdeführer die Anzeige
auf den Tatbestand der üblen Nachrede beschränkt hat, darf ihm als Laie nicht
zum Nachteil gereichen. Es ist offensichtlich, dass es ihm bei seiner
Strafanzeige um eine angebliche Ehrverletzung ihm gegenüber, begangen durch das
Hausverbot wegen unangebrachten Verhaltens, geht. Zu prüfen ist somit, ob die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige allenfalls unter einem anderen
Ehrverletzungstatbestand hätte an die Hand nehmen müssen. Dies ist nicht der
Fall.
Bei der Verleumdung nach Art. 174 StGB
muss die Beschuldigung oder Verdächtigung ebenfalls bei einem anderen erfolgen,
was wie erwähnt vorliegend nicht zutrifft. Eine Beschimpfung würde ebenfalls
nicht in Frage kommen. Bei dieser handelt es sich zwar um eine üble Nachrede
oder Verleumdung nur gegenüber dem Verletzten selbst. Ein Hausverbot wegen
unangebrachten Verhaltens stellt aber keine Beschimpfung im Sinne von Art. 177
StGB dar, sind darunter doch primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen.
7.
Zusammenfassend wäre in einer zu
eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein
Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Von
zusätzlichen Ermittlungen, insbesondere einer Abklärung bei der [...] AG,
weshalb es zum Hausverbot gekommen ist, wären keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten. Auch wenn sich herausstellen sollte, dass das Hausverbot gegenüber
dem Beschwerdeführer zu Unrecht ausgesprochen worden ist, wäre kein
Ehrverletzungstatbestand erfüllt. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
8.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 24. November 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 7B_917/2025).