BKBES.2025.99
Einstellungsverfügung
21. August 2025Deutsch15 min
(Beschwerdeführer) persönlich bei der Polizei Kanton Solothurn, Regionenposten […],
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andrej
Bolliger,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2.
B.___,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 5. März 2025 erschien A.___
(Beschwerdeführer) persönlich bei der Polizei Kanton Solothurn, Regionenposten […],
und gab an, er wolle gegen seine Ex-Partnerin B.___ (Beschuldigte) Strafanzeige
wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs erstatten, da diese nach der Trennung und
seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung seine Möbel ohne seine Einwilligung
verkauft bzw. zumindest bei Facebook-Marketplace zum Verkauf inseriert habe.
Anlässlich der Einvernahme vom 6. März 2025 machte der Beschwerdeführer weitergehende
Angaben zur Sache und reichte mehrere Unterlagen zu den Akten, die seine Sicht
der Dinge stützen sollten. Gestützt auf die Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn vom 20. März 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft schliesslich (ohne
formelle Eröffnungsverfügung) die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte
wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs.
2. Da die Beschuldigte dem
Beschwerdeführer aufgrund diverser Umstände nicht persönlich begegnen wollte,
wurde eine ursprünglich für den 28. April 2025 angedachte Vergleichsverhandlung
vor der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. April 2025 wieder
abgesetzt. Nach durchgeführter diverser telefonischer sowie schriftlicher
Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten stellte die
Staatsanwaltschaft die gegen die Beschuldigte geführte Strafuntersuchung mit
Verfügung vom 30. Juni 2025 vollumfänglich ein (Ziff. 1 der Verfügung). Eine
Entschädigung / Genugtuung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 2), die Verfahrenskosten
wurden dem Staat Solothurn auferlegt (Ziff. 3).
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Andrej Bolliger, am 17. Juli 2025 Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Solothurn.
4. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025
verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung
auf die Einreichung einer Stellungnahme. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
5. Am 12. August 2025 reichte der
Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andrej Bolliger, seine
Honorarnote zu den Akten.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend
vertieft darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in
Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,
wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und
rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen
werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der
Beschwerde erübrigen sich.
III. Materielles
1.
Rechtliches
1.1
Die Staatsanwaltschaft verfügt
gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des
Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das
Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage
halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022 E.
2.4.1
mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1).
1.2
In Anwendung von Art. 82 Abs. 4
StPO kann für die rechtlichen Anforderungen an den Straftatbestand der Veruntreuung
i.S.v. Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf die
zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung
vom 30. Juni 2025 verwiesen werden (Ziff. 1.6., S. 2 f.).
2.
Subsumtion
2.1
Gegenstand der Strafuntersuchung
gegen die Beschuldigte, welche mit Verfügung vom 30. Juni 2025 eingestellt
worden ist, bilden die Handlungen der Beschuldigten, nachdem sie und der Beschwerdeführer
sich getrennt hatten und die gemeinsame Wohnung an der […] in […] aufgelöst worden
war. Zusammengefasst wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, die Möbel,
die er für die gemeinsame Wohnung allesamt alleine gekauft habe, ohne seine
Zustimmung verkauft oder zumindest bei Facebook-Marketplace zum Verkauf
angeboten zu haben. Allenfalls habe die Beschuldigte die Möbel auch gespendet,
was aber ebenfalls ohne seine Einwilligung geschehen wäre.
Im Rahmen der vorliegenden
Strafuntersuchung wurden durch die Staatsanwaltschaft jeweils Einvernahmen mit beiden
Beteiligten durchgeführt (Beschwerdeführer 06.03.2025, Beschuldigte 20.03.2025)
sowie diverse Unterlagen (selbst zusammengestellte Aufstellung des
Beschwerdeführers zu den betroffenen Möbeln, selbst durch den Beschwerdeführer
zusammengestellte Auszüge aus dem angeblichen WhatsApp-Verkehr der
Beschuldigten mit Drittpersonen, Belege der Beschuldigten zu den angeblichen Räumungsdienstleistungen
der Brocki etc.) zu den Akten genommen. Für den Inhalt dieser Beweismittel kann
stellvertretend auf die vorliegenden Akten verwiesen werden; auf eine
umfassende Wiederholung derselben soll an dieser Stelle verzichtet werden.
2.2
In ihrer Einstellungsverfügung vom
30.
Juni 2025 unterzog die Staatsanwaltschaft die vorliegenden Beweismittel
einer Würdigung. Dabei gelangte sie zusammengefasst zum Schluss, der
Beschuldigten könne im Rahmen einer Gesamtschau ein (direkt)vorsätzliches
Verhalten (wie es der Straftatbestand der Veruntreuung insb. im Rahmen der
Bereicherungsabsicht benötigt) nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen
für die Einstellung des Verfahrens seien vorliegend gegeben. Auch der
Chatverkehr zwischen der Beschuldigten und […] stelle ein Indiz für die
Rechtmässigkeit des Verkaufs dar. Die Beschuldigte habe zudem im Rahmen der
Einvernahme angegeben, dass der Beschwerdeführer die Möbel nicht mehr gewollt
habe bzw. er ihr gesagt habe, dass sie im Falle einer Trennung machen könne,
was sie wolle. Bestreite der Beschwerdeführer dieses Vorbringen, so müsse dem
entgegengehalten werden, dass nicht klar sei, ob sich der Beschwerdeführer und
die Beschuldigte jederzeit an das durch das Richteramt Thal-Gäu mit Verfügung
vom 11. Dezember 2024 verfügte Kontaktverbot gehalten hätten. Offen bleibe
zudem, ob die Konditionen betreffend den Verkauf des Mobiliars nicht schon
vorher, allenfalls auch vor Beginn der Streitigkeiten, besprochen worden seien.
Weitere objektive Beweise, welche die Aussagen der Beteiligten stützen bzw.
widerlegen könnten, lägen keine vor. Für die Ermittlung des Sachverhalts könne
lediglich auf die Aussagen der Parteien abgestellt werden. Auch unabhängige
Zeugen, die sachrelevante Angaben machen könnten, seien nicht vorhanden. Es
stehe also Aussage gegen Aussage, wobei keine der Aussagen glaubhafter als die
andere gewichtet werden könne. Erfahrungsgemäss führten Konstellationen wie im
vorliegenden Fall, in denen im Endergebnis Aussage gegen Aussage stehe,
praktisch immer zu Freisprüchen, weshalb vorliegend die Aussichten auf eine
Verurteilung nicht nur deutlich unter 50 % lägen, sondern bei Lichte betrachtet
gegen null strebten. Weitere Ermittlungsansätze seien keine erkennbar und von
allfälligen weiteren Ermittlungen wäre kein Ergebnis zu erwarten, das an dieser
Einschätzung etwas ändern würde. Damit bleibe im Ergebnis nichts anderes übrig,
als das Verfahren gegen die Beschuldigte in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit.
a StPO einzustellen.
2.3
Für die Prüfung, ob diese
Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zutreffen, sind die vorliegenden
Akten einer (erneuten) Würdigung zu unterziehen. Insgesamt lässt sich Folgendes
festhalten:
2.3.1
Von der Beschuldigten
grundsätzlich zugestanden und mit den Akten ohne Weiteres erstellt ist, dass es
vorliegend der Beschwerdeführer war, der das gesamte Mobiliar für die
gemeinsame Wohnung (resp. die zur gemeinsamen Familienwohnung umgestalteten
beiden Wohnungen) an der […] in […] alleine erstanden hat. Ebenfalls erstellt
und grundsätzlich unbestritten geblieben ist der Umstand, dass die Beschuldigte
einerseits einen Teil der Möbel des Beschwerdeführers (konkret ein Trio
Sideboard) für CHF 300.00 an die neue Mieterin verkauft sowie einen weiteren
Teil der Möbel via ihre Tochter […] und ihre Mutter […] zumindest bei
Facebook-Marketplace zum Verkauf inseriert hat.
Mit den Akten jedoch nicht erstellbar
ist, was zwischen den Parteien für den Fall einer Trennung tatsächlich vereinbart
worden war. Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien sich
nicht an das mit Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 11. Dezember 2024 ausgesprochene
Kontaktverbot gehalten haben. Entsprechendes wird denn auch durch die
Beschuldigte nicht geltend gemacht Zudem scheint die Beschuldigte Angst vor dem
Beschwerdeführer zu haben. So bleibt festzuhalten, dass nicht nachgewiesen
werden kann, ob die Parteien nicht bereits im Rahmen ihrer noch bestehenden
Beziehung über den Fall einer Trennung und damit darüber, was mit den persönlichen
Gegenständen der Betroffenen geschehen soll, gesprochen haben. Dass die
Beschuldigte im Rahmen ihrer Einvernahme vom 20. März 2025 nicht die
Wahrheit gesagt hätte, wenn sie vorbringt, sie habe die Erlaubnis des Beschwerdeführers
für die Verwaltung seiner Möbel gehabt, kann damit nicht mit genügender
Sicherheit nachgewiesen werden.
Insgesamt liegt, wie dies auch die
Staatsanwaltschaft zu Recht anerkannt hat, eine
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor (s. diesbezüglich auch vereinfacht
zusammenfassend die zutreffende Angabe der Beschuldigten in ihrer Einvernahme
vom 20.03.2025, Antwort auf Frage 1: «Also ich habe die erste Frage, ob er
es beweisen kann, dass die Möbel ihm gehören, ob er das schriftlich hat. Und
ich kann es auch nicht beweisen, dass er mir mündlich gesagt hatte, dass ich
mit den Möbeln machen kann was ich will, wenn wir uns trennen würden.»).
Wer von beiden Parteien tatsächlich die
Wahrheit sagt, ist nicht eruierbar. Entgegen den Darstellungen der
Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers liegen jedoch objektive Belege in
den Akten, welche sich eher für die Darstellungen der Beschuldigten
aussprechen. Dabei sind nicht die WhatsApp-Kommunikationen mit […] gemeint –
dabei handelt es sich um selbst zusammengestellte resp. eigenständig abgetippte
Dokumente des Beschwerdeführers ohne objektiven Beweiswert –, sondern die durch
die Beschuldigte eingereichten Belege der Stiftung Heilsarmee Schweiz. Diese
belegen, dass am 18. Februar 2025 eine Besichtigung durch Mitarbeiter der
Brocki resp. am 21. Februar 2025 durch Mitarbeiter der Brocki eine Räumung der
Familienwohnung an der […] in […] stattfand. Dass dabei nicht die gemeinsam
genutzte Familienwohnung der Parteien gemeint gewesen wäre, sondern die sich
ebenfalls in der Liegenschaft befindliche dritte Wohnung, wird seitens des
Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und dafür liegen in den Akten auch
Dispositiv
keine Hinweise. Auch wenn die Belege demnach auf die Mutter der Beschuldigten
lauten, bestätigen sie, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Räumung
der Familienwohnung erhebliche Kosten zu tragen hatte. Diese hätte sie,
finanziell ohnehin angeschlagen (das war gemäss Angaben des Beschwerdeführers
überhaupt erst der Grund, weswegen er das Mobiliar allein erstand) und im
Zusammenhang mit den bestehenden familiären Konflikten kaum auf sich genommen, wenn
sie nicht davon ausgegangen wäre, tatsächlich über die Möbel verfügen zu dürfen.
Insbesondere eine (direktvorsätzliche) unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist
unter diesen Umständen nicht begründbar.
2.3.2. Im Sinne eines Zwischenfazits ist
damit festzuhalten, dass vorliegend tatsächlich von einer
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auszugehen ist, wobei derzeit mehr
Anhaltspunkte für die Darstellungen der Beschuldigten sprechen als für
diejenigen des Beschwerdeführers. Die tatsächlichen Geschehnisse können insgesamt
nicht eruiert werden. Wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, ist unter
den gegebenen Umständen eine Verurteilung durch ein Gericht somit nicht zu
erwarten. Auch weitere Ermittlungen, wie sie die Vertretung des
Beschwerdeführers verlangt (wie insb. die beantragten Beizüge der
Facebook-Marketplace-Auszüge und der Inserate bei tutti.ch) sind bei dieser
Ausgangslage nicht zielführend. Die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 lit. a
StPO sind gegeben.
2.4. Die Darstellungen des
Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 17. Juli 2025 stehen dieser
Auffassung nicht entgegen. Dazu ist auszuführen was folgt:
– Die Ausführungen zur Vorgeschichte
zwischen den Parteien (insb. zu bereits laufenden anderen Strafverfahren) und
wie es überhaupt zur vorliegenden Strafanzeige wegen Veruntreuung, evtl.
Betrugs kam (Ziff. 3 und Ziff. 4 der Beschwerde auf S. 2 ff.) sind für die
vorliegend zu beurteilende Strafsache irrelevant. Die tatsächlichen Geschehnisse
zwischen den Parteien sind aufgrund der hochstrittigen Beziehung stark umstritten
und mit vielen Konflikten belastet. Es besteht ein Kontaktverbot, und es liegen
weitere Anschuldigungen im Raum (die Beschuldigte bspw. macht ihrerseits
geltend, der Beschwerdeführer habe sich mit Sexualdelikten strafbar gemacht,
zudem habe auch der Beschwerdeführer sich Gegenstände, die eigentlich in ihrem Eigentum
stünden, angeeignet (s. diesbezüglich bspw. die Angaben der Beschuldigten in
ihrer Einvernahme vom 20.03.2025), ebenso bestand zumindest zeitweise ein
Streit über ein allfälliges Besuchsrecht der gemeinsamen Tochter […]. Auf die
Vorbringen in der Beschwerde ist demnach nicht weiter einzugehen. Mangels
Relevanz sind auch die seitens des Beschwerdeführers beantragten Aktenbeizüge
nicht zu tätigen.
– In Ziff. 5 S. 4 f. der Beschwerde macht
der Beschwerdeführer geltend, mit einem Beizug der Akten STA.2022.4220 werde nachweisbar,
dass die Möbel vorliegend im Alleineigentum des Beschwerdeführers gestanden
hätten. Diesbezüglich ist jedoch auf vorstehende Ausführungen zu verweisen. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass dieser Punkt vorliegend nicht bestritten ist.
Von der Beschuldigten vorgebracht wurde vielmehr, dass der Beschwerdeführer sie
ausdrücklich dazu ermächtigt habe, im Falle einer Trennung mit den Möbeln zu
machen, was sie für richtig halte. Dieser Punkt kann mit den beantragten Akten
nicht nachgewiesen werden. Dass die Staatsanwaltschaft infolge mangels zu
erwartender Ermittlungserkenntnisse auf einen Beizug dieser Akten verzichtete, ist
demnach nicht zu beanstanden.
– Bringt der Beschwerdeführer in derselben
Ziffer der Beschwerde (Ziff. 5 S. 4 f.) weiter vor, es sei davon auszugehen,
dass das Vorbringen der Beschuldigten, sie habe auch Möbel gespendet, eine
reine Schutzbehauptung darstelle, so ist diesbezüglich auf vorstehende
Ausführungen in Ziff. 2.3.1. zu verweisen. Die Beschuldigte hat mit Belegen
nachgewiesen, dass es am 18. Februar 2025 zu einer Besichtigung resp. am 21.
Februar 2025 zu einer Räumung der Familienwohnung an der […] in […] durch die
Heilsarmee gekommen ist. Die Darstellungen der Beschuldigten, sie habe die
Möbel grösstenteils gespendet, sind damit belegt. Auf die entsprechenden
Darstellungen der Verteidigung betreffend Schutzbehauptung ist nicht weiter
einzugehen.
– Weswegen nicht auf die durch den
Beschwerdeführer selbst erstellten angeblichen Chat-Nachrichten der
Beschuldigten abgestellt werden kann, wurde bereits vorstehend in Ziff. 2.3.1.
dargelegt (s. dazu die Beschwerde Ziff. 6 auf S. 5 f.). Auch darauf ist zu
verweisen. Bringt die Verteidigung vor, der Wortlaut der angeblichen
Kommunikation weise daraufhin, dass die Beschuldigte ohne Einverständnis des Beschwerdeführers
gehandelt habe («Er will die Möbel eh
nicht mehr»), so ist über
das Gesagte hinaus auch festzustellen, dass es sich hier um reine Spekulation
und Interpretation des Beschwerdeführers handelt, wie die Beschuldigte ihre
Aussagen gemeint haben könnte. Auf die Vorbringen ist demnach – selbst wenn die
durch den Beschwerdeführer selbst erstellten Dokumente als Beweismittel
anerkannt würden – nicht abzustellen.
– Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,
die Parteien hätten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Auflösung des
Haushaltes ohnehin nicht miteinander kommunizieren können. Es habe seit
längerem kein Kontakt zwischen den Parteien mehr bestanden (Ziff. 6 der
Beschwerde auf S. 5 f.). Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass wie erwähnt,
nicht ausgeschlossen ist, dass die Parteien bereits im Zeitpunkt einer noch
intakten Beziehung über eine allfällige Trennung gesprochen haben. Erneut ist
festzuhalten, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht verifiziert werden
können. Dass nicht nachgewiesen werden kann, ob die Parteien auch nach
der Trennung noch Kontakt hatten, wirkt sich demnach auf den vorliegenden Fall
nicht aus.
– Beruft sich der Beschwerdeführer
schliesslich darauf (Ziff. 6 der Beschwerde auf S. 5 f.) das (in den Akten
nicht dokumentierte) Ausweisungsverfahren gegen die Beschuldigte wäre nicht
nötig gewesen, wenn die Konditionen der Wohnungsauflösung bereits vorgängig
besprochen worden wären, so vermag auch diese Argumentation nicht zu greifen.
Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchung ist die Frage, ob und wenn ja in
welchem Umfang die Beschuldigte berechtigt war, im Falle einer Trennung die
Möbel des Beschwerdeführers zu veräussern. Mit der Frage, wann die Beschuldigte
effektiv ausgezogen ist und ob ihr Auszug freiwillig oder im Rahmen eines
Ausweisungsverfahrens erfolgte, ist für den vorliegenden Fall nicht von Belang.
Auch dieses Argument der Verteidigung verfängt demnach nicht.
3. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Beschuldigten ein (direkt)vorsätzliches Handeln nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Es hat sich kein Sachverhalt
erhärtet, der eine Anklage rechtfertigte. Damit gelangt Art. 319 Abs. 1 lit. a
StPO zur Anwendung. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte
durch die Staatsanwaltschaft erfolgte somit gemäss den geltenden rechtlichen
Grundlagen und ist insgesamt rechtmässig.
Die Beschwerde erweist
sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie
sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten
Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Der Beschuldigten wird, da nicht
beantragt, ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von ihm
geleisteten Sicherheit verrechnet.
3. Es werden keine Entschädigungen
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Schenker