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Entscheid

BKBES.2025.99

Einstellungsverfügung

21. August 2025Deutsch15 min

(Beschwerdeführer) persönlich bei der Polizei Kanton Solothurn, Regionenposten […],

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andrej

Bolliger,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2.

B.___,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 5. März 2025 erschien A.___

(Beschwerdeführer) persönlich bei der Polizei Kanton Solothurn, Regionenposten […],

und gab an, er wolle gegen seine Ex-Partnerin B.___ (Beschuldigte) Strafanzeige

wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs erstatten, da diese nach der Trennung und

seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung seine Möbel ohne seine Einwilligung

verkauft bzw. zumindest bei Facebook-Marketplace zum Verkauf inseriert habe.

Anlässlich der Einvernahme vom 6. März 2025 machte der Beschwerdeführer weitergehende

Angaben zur Sache und reichte mehrere Unterlagen zu den Akten, die seine Sicht

der Dinge stützen sollten. Gestützt auf die Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn vom 20. März 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft schliesslich (ohne

formelle Eröffnungsverfügung) die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte

wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs.

2. Da die Beschuldigte dem

Beschwerdeführer aufgrund diverser Umstände nicht persönlich begegnen wollte,

wurde eine ursprünglich für den 28. April 2025 angedachte Vergleichsverhandlung

vor der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. April 2025 wieder

abgesetzt. Nach durchgeführter diverser telefonischer sowie schriftlicher

Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten stellte die

Staatsanwaltschaft die gegen die Beschuldigte geführte Strafuntersuchung mit

Verfügung vom 30. Juni 2025 vollumfänglich ein (Ziff. 1 der Verfügung). Eine

Entschädigung / Genugtuung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 2), die Verfahrenskosten

wurden dem Staat Solothurn auferlegt (Ziff. 3).

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Andrej Bolliger, am 17. Juli 2025 Beschwerde an

das Obergericht des Kantons Solothurn.

4. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025

verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung

auf die Einreichung einer Stellungnahme. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

5. Am 12. August 2025 reichte der

Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andrej Bolliger, seine

Honorarnote zu den Akten.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend

vertieft darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in

Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,

wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und

rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen

werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Auf die frist- und formgerechte

Beschwerde ist einzutreten. Weitere Ausführungen zu den Formalien der

Beschwerde erübrigen sich.

III. Materielles

1.

Rechtliches

1.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt

gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des

Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt

(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das

Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage

halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine

Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.12.2022 E.

2.4.1

mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen sind unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020 E. 3.1).

1.2

In Anwendung von Art. 82 Abs. 4

StPO kann für die rechtlichen Anforderungen an den Straftatbestand der Veruntreuung

i.S.v. Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf die

zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung

vom 30. Juni 2025 verwiesen werden (Ziff. 1.6., S. 2 f.).

2.

Subsumtion

2.1

Gegenstand der Strafuntersuchung

gegen die Beschuldigte, welche mit Verfügung vom 30. Juni 2025 eingestellt

worden ist, bilden die Handlungen der Beschuldigten, nachdem sie und der Beschwerdeführer

sich getrennt hatten und die gemeinsame Wohnung an der […] in […] aufgelöst worden

war. Zusammengefasst wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, die Möbel,

die er für die gemeinsame Wohnung allesamt alleine gekauft habe, ohne seine

Zustimmung verkauft oder zumindest bei Facebook-Marketplace zum Verkauf

angeboten zu haben. Allenfalls habe die Beschuldigte die Möbel auch gespendet,

was aber ebenfalls ohne seine Einwilligung geschehen wäre.

Im Rahmen der vorliegenden

Strafuntersuchung wurden durch die Staatsanwaltschaft jeweils Einvernahmen mit beiden

Beteiligten durchgeführt (Beschwerdeführer 06.03.2025, Beschuldigte 20.03.2025)

sowie diverse Unterlagen (selbst zusammengestellte Aufstellung des

Beschwerdeführers zu den betroffenen Möbeln, selbst durch den Beschwerdeführer

zusammengestellte Auszüge aus dem angeblichen WhatsApp-Verkehr der

Beschuldigten mit Drittpersonen, Belege der Beschuldigten zu den angeblichen Räumungsdienstleistungen

der Brocki etc.) zu den Akten genommen. Für den Inhalt dieser Beweismittel kann

stellvertretend auf die vorliegenden Akten verwiesen werden; auf eine

umfassende Wiederholung derselben soll an dieser Stelle verzichtet werden.

2.2

In ihrer Einstellungsverfügung vom

30.

Juni 2025 unterzog die Staatsanwaltschaft die vorliegenden Beweismittel

einer Würdigung. Dabei gelangte sie zusammengefasst zum Schluss, der

Beschuldigten könne im Rahmen einer Gesamtschau ein (direkt)vorsätzliches

Verhalten (wie es der Straftatbestand der Veruntreuung insb. im Rahmen der

Bereicherungsabsicht benötigt) nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen

für die Einstellung des Verfahrens seien vorliegend gegeben. Auch der

Chatverkehr zwischen der Beschuldigten und […] stelle ein Indiz für die

Rechtmässigkeit des Verkaufs dar. Die Beschuldigte habe zudem im Rahmen der

Einvernahme angegeben, dass der Beschwerdeführer die Möbel nicht mehr gewollt

habe bzw. er ihr gesagt habe, dass sie im Falle einer Trennung machen könne,

was sie wolle. Bestreite der Beschwerdeführer dieses Vorbringen, so müsse dem

entgegengehalten werden, dass nicht klar sei, ob sich der Beschwerdeführer und

die Beschuldigte jederzeit an das durch das Richteramt Thal-Gäu mit Verfügung

vom 11. Dezember 2024 verfügte Kontaktverbot gehalten hätten. Offen bleibe

zudem, ob die Konditionen betreffend den Verkauf des Mobiliars nicht schon

vorher, allenfalls auch vor Beginn der Streitigkeiten, besprochen worden seien.

Weitere objektive Beweise, welche die Aussagen der Beteiligten stützen bzw.

widerlegen könnten, lägen keine vor. Für die Ermittlung des Sachverhalts könne

lediglich auf die Aussagen der Parteien abgestellt werden. Auch unabhängige

Zeugen, die sachrelevante Angaben machen könnten, seien nicht vorhanden. Es

stehe also Aussage gegen Aussage, wobei keine der Aussagen glaubhafter als die

andere gewichtet werden könne. Erfahrungsgemäss führten Konstellationen wie im

vorliegenden Fall, in denen im Endergebnis Aussage gegen Aussage stehe,

praktisch immer zu Freisprüchen, weshalb vorliegend die Aussichten auf eine

Verurteilung nicht nur deutlich unter 50 % lägen, sondern bei Lichte betrachtet

gegen null strebten. Weitere Ermittlungsansätze seien keine erkennbar und von

allfälligen weiteren Ermittlungen wäre kein Ergebnis zu erwarten, das an dieser

Einschätzung etwas ändern würde. Damit bleibe im Ergebnis nichts anderes übrig,

als das Verfahren gegen die Beschuldigte in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit.

a StPO einzustellen.

2.3

Für die Prüfung, ob diese

Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zutreffen, sind die vorliegenden

Akten einer (erneuten) Würdigung zu unterziehen. Insgesamt lässt sich Folgendes

festhalten:

2.3.1

Von der Beschuldigten

grundsätzlich zugestanden und mit den Akten ohne Weiteres erstellt ist, dass es

vorliegend der Beschwerdeführer war, der das gesamte Mobiliar für die

gemeinsame Wohnung (resp. die zur gemeinsamen Familienwohnung umgestalteten

beiden Wohnungen) an der […] in […] alleine erstanden hat. Ebenfalls erstellt

und grundsätzlich unbestritten geblieben ist der Umstand, dass die Beschuldigte

einerseits einen Teil der Möbel des Beschwerdeführers (konkret ein Trio

Sideboard) für CHF 300.00 an die neue Mieterin verkauft sowie einen weiteren

Teil der Möbel via ihre Tochter […] und ihre Mutter […] zumindest bei

Facebook-Marketplace zum Verkauf inseriert hat.

Mit den Akten jedoch nicht erstellbar

ist, was zwischen den Parteien für den Fall einer Trennung tatsächlich vereinbart

worden war. Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien sich

nicht an das mit Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 11. Dezember 2024 ausgesprochene

Kontaktverbot gehalten haben. Entsprechendes wird denn auch durch die

Beschuldigte nicht geltend gemacht Zudem scheint die Beschuldigte Angst vor dem

Beschwerdeführer zu haben. So bleibt festzuhalten, dass nicht nachgewiesen

werden kann, ob die Parteien nicht bereits im Rahmen ihrer noch bestehenden

Beziehung über den Fall einer Trennung und damit darüber, was mit den persönlichen

Gegenständen der Betroffenen geschehen soll, gesprochen haben. Dass die

Beschuldigte im Rahmen ihrer Einvernahme vom 20. März 2025 nicht die

Wahrheit gesagt hätte, wenn sie vorbringt, sie habe die Erlaubnis des Beschwerdeführers

für die Verwaltung seiner Möbel gehabt, kann damit nicht mit genügender

Sicherheit nachgewiesen werden.

Insgesamt liegt, wie dies auch die

Staatsanwaltschaft zu Recht anerkannt hat, eine

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor (s. diesbezüglich auch vereinfacht

zusammenfassend die zutreffende Angabe der Beschuldigten in ihrer Einvernahme

vom 20.03.2025, Antwort auf Frage 1: «Also ich habe die erste Frage, ob er

es beweisen kann, dass die Möbel ihm gehören, ob er das schriftlich hat. Und

ich kann es auch nicht beweisen, dass er mir mündlich gesagt hatte, dass ich

mit den Möbeln machen kann was ich will, wenn wir uns trennen würden.»).

Wer von beiden Parteien tatsächlich die

Wahrheit sagt, ist nicht eruierbar. Entgegen den Darstellungen der

Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers liegen jedoch objektive Belege in

den Akten, welche sich eher für die Darstellungen der Beschuldigten

aussprechen. Dabei sind nicht die WhatsApp-Kommunikationen mit […] gemeint –

dabei handelt es sich um selbst zusammengestellte resp. eigenständig abgetippte

Dokumente des Beschwerdeführers ohne objektiven Beweiswert –, sondern die durch

die Beschuldigte eingereichten Belege der Stiftung Heilsarmee Schweiz. Diese

belegen, dass am 18. Februar 2025 eine Besichtigung durch Mitarbeiter der

Brocki resp. am 21. Februar 2025 durch Mitarbeiter der Brocki eine Räumung der

Familienwohnung an der […] in […] stattfand. Dass dabei nicht die gemeinsam

genutzte Familienwohnung der Parteien gemeint gewesen wäre, sondern die sich

ebenfalls in der Liegenschaft befindliche dritte Wohnung, wird seitens des

Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und dafür liegen in den Akten auch

Dispositiv

keine Hinweise. Auch wenn die Belege demnach auf die Mutter der Beschuldigten

lauten, bestätigen sie, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Räumung

der Familienwohnung erhebliche Kosten zu tragen hatte. Diese hätte sie,

finanziell ohnehin angeschlagen (das war gemäss Angaben des Beschwerdeführers

überhaupt erst der Grund, weswegen er das Mobiliar allein erstand) und im

Zusammenhang mit den bestehenden familiären Konflikten kaum auf sich genommen, wenn

sie nicht davon ausgegangen wäre, tatsächlich über die Möbel verfügen zu dürfen.

Insbesondere eine (direktvorsätzliche) unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist

unter diesen Umständen nicht begründbar.

2.3.2. Im Sinne eines Zwischenfazits ist

damit festzuhalten, dass vorliegend tatsächlich von einer

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auszugehen ist, wobei derzeit mehr

Anhaltspunkte für die Darstellungen der Beschuldigten sprechen als für

diejenigen des Beschwerdeführers. Die tatsächlichen Geschehnisse können insgesamt

nicht eruiert werden. Wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, ist unter

den gegebenen Umständen eine Verurteilung durch ein Gericht somit nicht zu

erwarten. Auch weitere Ermittlungen, wie sie die Vertretung des

Beschwerdeführers verlangt (wie insb. die beantragten Beizüge der

Facebook-Marketplace-Auszüge und der Inserate bei tutti.ch) sind bei dieser

Ausgangslage nicht zielführend. Die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 lit. a

StPO sind gegeben.

2.4. Die Darstellungen des

Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 17. Juli 2025 stehen dieser

Auffassung nicht entgegen. Dazu ist auszuführen was folgt:

– Die Ausführungen zur Vorgeschichte

zwischen den Parteien (insb. zu bereits laufenden anderen Strafverfahren) und

wie es überhaupt zur vorliegenden Strafanzeige wegen Veruntreuung, evtl.

Betrugs kam (Ziff. 3 und Ziff. 4 der Beschwerde auf S. 2 ff.) sind für die

vorliegend zu beurteilende Strafsache irrelevant. Die tatsächlichen Geschehnisse

zwischen den Parteien sind aufgrund der hochstrittigen Beziehung stark umstritten

und mit vielen Konflikten belastet. Es besteht ein Kontaktverbot, und es liegen

weitere Anschuldigungen im Raum (die Beschuldigte bspw. macht ihrerseits

geltend, der Beschwerdeführer habe sich mit Sexualdelikten strafbar gemacht,

zudem habe auch der Beschwerdeführer sich Gegenstände, die eigentlich in ihrem Eigentum

stünden, angeeignet (s. diesbezüglich bspw. die Angaben der Beschuldigten in

ihrer Einvernahme vom 20.03.2025), ebenso bestand zumindest zeitweise ein

Streit über ein allfälliges Besuchsrecht der gemeinsamen Tochter […]. Auf die

Vorbringen in der Beschwerde ist demnach nicht weiter einzugehen. Mangels

Relevanz sind auch die seitens des Beschwerdeführers beantragten Aktenbeizüge

nicht zu tätigen.

– In Ziff. 5 S. 4 f. der Beschwerde macht

der Beschwerdeführer geltend, mit einem Beizug der Akten STA.2022.4220 werde nachweisbar,

dass die Möbel vorliegend im Alleineigentum des Beschwerdeführers gestanden

hätten. Diesbezüglich ist jedoch auf vorstehende Ausführungen zu verweisen. Der

Beschwerdeführer verkennt, dass dieser Punkt vorliegend nicht bestritten ist.

Von der Beschuldigten vorgebracht wurde vielmehr, dass der Beschwerdeführer sie

ausdrücklich dazu ermächtigt habe, im Falle einer Trennung mit den Möbeln zu

machen, was sie für richtig halte. Dieser Punkt kann mit den beantragten Akten

nicht nachgewiesen werden. Dass die Staatsanwaltschaft infolge mangels zu

erwartender Ermittlungserkenntnisse auf einen Beizug dieser Akten verzichtete, ist

demnach nicht zu beanstanden.

– Bringt der Beschwerdeführer in derselben

Ziffer der Beschwerde (Ziff. 5 S. 4 f.) weiter vor, es sei davon auszugehen,

dass das Vorbringen der Beschuldigten, sie habe auch Möbel gespendet, eine

reine Schutzbehauptung darstelle, so ist diesbezüglich auf vorstehende

Ausführungen in Ziff. 2.3.1. zu verweisen. Die Beschuldigte hat mit Belegen

nachgewiesen, dass es am 18. Februar 2025 zu einer Besichtigung resp. am 21.

Februar 2025 zu einer Räumung der Familienwohnung an der […] in […] durch die

Heilsarmee gekommen ist. Die Darstellungen der Beschuldigten, sie habe die

Möbel grösstenteils gespendet, sind damit belegt. Auf die entsprechenden

Darstellungen der Verteidigung betreffend Schutzbehauptung ist nicht weiter

einzugehen.

– Weswegen nicht auf die durch den

Beschwerdeführer selbst erstellten angeblichen Chat-Nachrichten der

Beschuldigten abgestellt werden kann, wurde bereits vorstehend in Ziff. 2.3.1.

dargelegt (s. dazu die Beschwerde Ziff. 6 auf S. 5 f.). Auch darauf ist zu

verweisen. Bringt die Verteidigung vor, der Wortlaut der angeblichen

Kommunikation weise daraufhin, dass die Beschuldigte ohne Einverständnis des Beschwerdeführers

gehandelt habe («Er will die Möbel eh

nicht mehr»), so ist über

das Gesagte hinaus auch festzustellen, dass es sich hier um reine Spekulation

und Interpretation des Beschwerdeführers handelt, wie die Beschuldigte ihre

Aussagen gemeint haben könnte. Auf die Vorbringen ist demnach – selbst wenn die

durch den Beschwerdeführer selbst erstellten Dokumente als Beweismittel

anerkannt würden – nicht abzustellen.

– Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,

die Parteien hätten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Auflösung des

Haushaltes ohnehin nicht miteinander kommunizieren können. Es habe seit

längerem kein Kontakt zwischen den Parteien mehr bestanden (Ziff. 6 der

Beschwerde auf S. 5 f.). Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass wie erwähnt,

nicht ausgeschlossen ist, dass die Parteien bereits im Zeitpunkt einer noch

intakten Beziehung über eine allfällige Trennung gesprochen haben. Erneut ist

festzuhalten, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht verifiziert werden

können. Dass nicht nachgewiesen werden kann, ob die Parteien auch nach

der Trennung noch Kontakt hatten, wirkt sich demnach auf den vorliegenden Fall

nicht aus.

– Beruft sich der Beschwerdeführer

schliesslich darauf (Ziff. 6 der Beschwerde auf S. 5 f.) das (in den Akten

nicht dokumentierte) Ausweisungsverfahren gegen die Beschuldigte wäre nicht

nötig gewesen, wenn die Konditionen der Wohnungsauflösung bereits vorgängig

besprochen worden wären, so vermag auch diese Argumentation nicht zu greifen.

Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchung ist die Frage, ob und wenn ja in

welchem Umfang die Beschuldigte berechtigt war, im Falle einer Trennung die

Möbel des Beschwerdeführers zu veräussern. Mit der Frage, wann die Beschuldigte

effektiv ausgezogen ist und ob ihr Auszug freiwillig oder im Rahmen eines

Ausweisungsverfahrens erfolgte, ist für den vorliegenden Fall nicht von Belang.

Auch dieses Argument der Verteidigung verfängt demnach nicht.

3. Zusammenfassung

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass der Beschuldigten ein (direkt)vorsätzliches Handeln nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Es hat sich kein Sachverhalt

erhärtet, der eine Anklage rechtfertigte. Damit gelangt Art. 319 Abs. 1 lit. a

StPO zur Anwendung. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte

durch die Staatsanwaltschaft erfolgte somit gemäss den geltenden rechtlichen

Grundlagen und ist insgesamt rechtmässig.

Die Beschwerde erweist

sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie

sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten

Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2. Der Beschuldigten wird, da nicht

beantragt, ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von ihm

geleisteten Sicherheit verrechnet.

3. Es werden keine Entschädigungen

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Schenker