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Entscheid

BKBES.2026.10

Nichtanhandnahmeverfügung

28. Mai 2026Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 14. September 2025 erstattete A.___

Strafanzeige wegen Betrugs gegen die B.___ AG, vertreten durch C.___. Die

Strafanzeige stand im Zusammenhang mit einem Grundstückkaufvertrag zwischen A.___

und der B.___ AG.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 9. Januar 2026 nicht an die

Hand.

2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung

reichte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2026 Beschwerde ein

und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.

3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18.

Februar 2026 (Posteingang) die Akten ein und beantragte die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

4. Die B.___ AG liess sich innert Frist

nicht vernehmen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a und b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.

) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des

Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht

erfüllt sind, oder Verfahrenshindernisse bestehen. Eine Nichtanhandnahme darf

nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt resp.

Verfahrenshindernisse bestehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu

eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die

Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio

pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass

eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_541/2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.

Nach dem in Art. 11 StPO verankerten

Grundsatz «ne bis in idem» darf niemand wegen einer Straftat, für die er nach

dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt

oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates

erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der doppelten

Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige

Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein

Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu

berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2020 E. 2.4; BGE 144 IV

362.

E. 1.3.2 mit Hinweisen).

3.

Der Strafanzeige liegt gemäss

Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 7. Juli 2020 hätten der Beschwerdeführer als Käufer und die B.___ AG als

Verkäuferin, vertreten durch C.___, einen Kaufvertrag über das Grundstück GB [...]

Nr. [...] abgeschlossen. Trotz vollständiger Bezahlung des Kaufpreises habe die

Eigentumsübertragung nie stattgefunden. Nun habe die B.___ AG den Kaufvertrag

auflösen / annullieren lassen und das Grundstück an die D.___ AG verkauft, was

entsprechend im Grundbuch eingetragen worden sei. Somit sei das Eigentum des

Beschwerdeführers ohne seine Zustimmung oder Rückgabe der Kaufsumme mit Zins

ein weiteres mal von der B.___ AG verkauft worden.

4.1

Bereits am 17. August 2022 erging

eine Nichtanhandnahmeverfügung bzgl. einer Strafanzeige des Beschwerdeführers

gegen C.___ wegen Betrugs. Der Strafanzeige soll folgender Sachverhalt zugrunde

gelegen haben: C.___ soll als Vertreter der B.___ AG dem Beschwerdeführer am 7.

Juli 2020 das Grundstück GB [...] Nr. [...] verkauft und dabei arglistig

verschwiegen haben, dass sich das Grundstück in einer Gefahrenzone befinde.

Zudem verweigere die B.___ AG das Ausstellen einer Eintragungsermächtigung,

weshalb der Beschwerdeführer trotz Bezahlung des Kaufpreises nicht als

Eigentümer im Grundbuch habe eingetragen werden können. Die Staatsanwaltschaft

verneinte das Vorliegen des Tatbestands des Betrugs eindeutig und wies der

Vollständigkeit halber darauf hin, dass auch das Nichtausstellen einer

Ermächtigung für die Grundbucheintragung seitens der B.___ AG eindeutig keinen

Straftatbestand erfülle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern darin

strafrechtlich relevantes Verhalten liegen sollte. Vielmehr dürfte es sich

dabei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handeln.

Auf die gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2022 erhobene Beschwerde trat die

Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn zufolge Verspätung

nicht ein.

4.2

Am 8. August 2025 nahm die

Staatsanwaltschaft erneut eine Strafanzeige des Beschwerdeführers, diesmal

gegen C.___ und E.___ wegen Veruntreuung, nicht an die Hand. Der Strafanzeige

soll folgender Sachverhalt zugrunde gelegen haben: Trotz vollständiger

Bezahlung des Kaufpreises für das Grundstück GB [...] Nr. [...] sei die

Eigentumsübertragung auf den Beschwerdeführer seitens der B.___ AG nicht beim

Grundbuchamt gemeldet worden, obschon dies vertraglich festgelegt worden sei.

Die B.___ AG sei ihrer Vereinbarung des Kaufvertrags nicht nachgekommen. Der

Beschwerdeführer habe für das von ihm bezahlte Geld keinerlei Gegenwert

erhalten, was als Veruntreuung zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft wies in

ihrer Begründung darauf hin, dass eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung

grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens verhindere. Der Sachverhalt,

welcher Gegenstand der Anzeige des Beschwerdeführers bilde, sei bereits mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2022 rechtskräftig abgeurteilt worden.

Ferner würden keine neuen Tatsachen oder Beweise vorliegen, welche die

Wiederaufnahme des rechtskräftig beendeten Verfahrens rechtfertigen würden. Die

neue Strafanzeige wegen der gleichen Sache verstosse gegen das Verbot der

Doppelverfolgung. Dementsprechend sei die Strafanzeige nicht an die Hand zu

nehmen. Ohnehin handle es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um eine

zivilrechtliche Angelegenheit, die auf diesem Weg weiterverfolgt werden müsste.

5.

Aufgrund des Grundsatzes von ne bis

in idem besteht von vornherein ein Verfahrenshindernis. Aus den Akten geht klar

hervor, dass die Strafanzeige vom 14. September 2025 genau den gleichen

Sachverhalt – nämlich den Kaufvertrag über das Grundstück GB [...] Nr. [...]

und die unterbliebene Eigentumsübertragung auf den Beschwerdeführer – zum

Gegenstand hat, wie die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 17. August 2022 und 8.

August 2025. Das vom Beschwerdeführer angezeigte Delikt wurden bereits im

Rahmen dieser Nichtanhandnahmeverfügungen rechtskräftig entschieden. Einer

erneuten Behandlung des Vorhalts steht deshalb das Verbot der Doppelbestrafung

(ne bis in idem) entgegen. Eine Nichtanhandnahme des Verfahrens kommt einem

Freispruch gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; Art. 310 Abs. 2 StPO). Der

Beschwerdeführer bringt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die für

eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Firma sprechen und

sich nicht aus den früheren Akten ergeben, wie sie für eine Wiederaufnahme des

Strafverfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO vorausgesetzt werden. Die

Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft ist aufgrund dieses

Verfahrenshindernisses i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu beanstanden.

Zusammengefasst ist die Beschwerde gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2026

unbegründet und abzuweisen. Ausserdem ist darauf zu verweisen, dass das

Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen

in einem Zivilprozess sein darf (Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 E. 2.1.2

mit Hinweisen). Die im Streit stehenden zivilrechtlichen Fragen können nicht im

Strafprozess geklärt werden, sondern sind vor dem Zivilrichter auszutragen. Die

Beschwerde erweist sich somit auch materiell als unbegründet und ist

entsprechend abzuweisen.

6.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

6.2

Eine Parteientschädigung ist bei

diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet. Die Beschuldigte liess sich weder

zur Sache vernehmen, noch machte sie irgendwelche Ansprüche geltend, womit sie

mit diesem Verfahren keinerlei Aufwand hatte.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF

900.00 gehen zu Lasten von A.___.

3. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann