BKBES.2026.10
Nichtanhandnahmeverfügung
28. Mai 2026Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 28. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___ AG,
vertreten durch C.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. September 2025 erstattete A.___
Strafanzeige wegen Betrugs gegen die B.___ AG, vertreten durch C.___. Die
Strafanzeige stand im Zusammenhang mit einem Grundstückkaufvertrag zwischen A.___
und der B.___ AG.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 9. Januar 2026 nicht an die
Hand.
2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung
reichte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2026 Beschwerde ein
und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18.
Februar 2026 (Posteingang) die Akten ein und beantragte die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
4. Die B.___ AG liess sich innert Frist
nicht vernehmen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a und b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.
) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des
Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht
erfüllt sind, oder Verfahrenshindernisse bestehen. Eine Nichtanhandnahme darf
nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt resp.
Verfahrenshindernisse bestehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu
eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die
Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio
pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass
eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_541/2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
Nach dem in Art. 11 StPO verankerten
Grundsatz «ne bis in idem» darf niemand wegen einer Straftat, für die er nach
dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt
oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates
erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der doppelten
Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige
Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein
Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2020 E. 2.4; BGE 144 IV
362.
E. 1.3.2 mit Hinweisen).
3.
Der Strafanzeige liegt gemäss
Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 7. Juli 2020 hätten der Beschwerdeführer als Käufer und die B.___ AG als
Verkäuferin, vertreten durch C.___, einen Kaufvertrag über das Grundstück GB [...]
Nr. [...] abgeschlossen. Trotz vollständiger Bezahlung des Kaufpreises habe die
Eigentumsübertragung nie stattgefunden. Nun habe die B.___ AG den Kaufvertrag
auflösen / annullieren lassen und das Grundstück an die D.___ AG verkauft, was
entsprechend im Grundbuch eingetragen worden sei. Somit sei das Eigentum des
Beschwerdeführers ohne seine Zustimmung oder Rückgabe der Kaufsumme mit Zins
ein weiteres mal von der B.___ AG verkauft worden.
4.1
Bereits am 17. August 2022 erging
eine Nichtanhandnahmeverfügung bzgl. einer Strafanzeige des Beschwerdeführers
gegen C.___ wegen Betrugs. Der Strafanzeige soll folgender Sachverhalt zugrunde
gelegen haben: C.___ soll als Vertreter der B.___ AG dem Beschwerdeführer am 7.
Juli 2020 das Grundstück GB [...] Nr. [...] verkauft und dabei arglistig
verschwiegen haben, dass sich das Grundstück in einer Gefahrenzone befinde.
Zudem verweigere die B.___ AG das Ausstellen einer Eintragungsermächtigung,
weshalb der Beschwerdeführer trotz Bezahlung des Kaufpreises nicht als
Eigentümer im Grundbuch habe eingetragen werden können. Die Staatsanwaltschaft
verneinte das Vorliegen des Tatbestands des Betrugs eindeutig und wies der
Vollständigkeit halber darauf hin, dass auch das Nichtausstellen einer
Ermächtigung für die Grundbucheintragung seitens der B.___ AG eindeutig keinen
Straftatbestand erfülle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern darin
strafrechtlich relevantes Verhalten liegen sollte. Vielmehr dürfte es sich
dabei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handeln.
Auf die gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2022 erhobene Beschwerde trat die
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn zufolge Verspätung
nicht ein.
4.2
Am 8. August 2025 nahm die
Staatsanwaltschaft erneut eine Strafanzeige des Beschwerdeführers, diesmal
gegen C.___ und E.___ wegen Veruntreuung, nicht an die Hand. Der Strafanzeige
soll folgender Sachverhalt zugrunde gelegen haben: Trotz vollständiger
Bezahlung des Kaufpreises für das Grundstück GB [...] Nr. [...] sei die
Eigentumsübertragung auf den Beschwerdeführer seitens der B.___ AG nicht beim
Grundbuchamt gemeldet worden, obschon dies vertraglich festgelegt worden sei.
Die B.___ AG sei ihrer Vereinbarung des Kaufvertrags nicht nachgekommen. Der
Beschwerdeführer habe für das von ihm bezahlte Geld keinerlei Gegenwert
erhalten, was als Veruntreuung zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft wies in
ihrer Begründung darauf hin, dass eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung
grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens verhindere. Der Sachverhalt,
welcher Gegenstand der Anzeige des Beschwerdeführers bilde, sei bereits mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2022 rechtskräftig abgeurteilt worden.
Ferner würden keine neuen Tatsachen oder Beweise vorliegen, welche die
Wiederaufnahme des rechtskräftig beendeten Verfahrens rechtfertigen würden. Die
neue Strafanzeige wegen der gleichen Sache verstosse gegen das Verbot der
Doppelverfolgung. Dementsprechend sei die Strafanzeige nicht an die Hand zu
nehmen. Ohnehin handle es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um eine
zivilrechtliche Angelegenheit, die auf diesem Weg weiterverfolgt werden müsste.
5.
Aufgrund des Grundsatzes von ne bis
in idem besteht von vornherein ein Verfahrenshindernis. Aus den Akten geht klar
hervor, dass die Strafanzeige vom 14. September 2025 genau den gleichen
Sachverhalt – nämlich den Kaufvertrag über das Grundstück GB [...] Nr. [...]
und die unterbliebene Eigentumsübertragung auf den Beschwerdeführer – zum
Gegenstand hat, wie die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 17. August 2022 und 8.
August 2025. Das vom Beschwerdeführer angezeigte Delikt wurden bereits im
Rahmen dieser Nichtanhandnahmeverfügungen rechtskräftig entschieden. Einer
erneuten Behandlung des Vorhalts steht deshalb das Verbot der Doppelbestrafung
(ne bis in idem) entgegen. Eine Nichtanhandnahme des Verfahrens kommt einem
Freispruch gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; Art. 310 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer bringt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die für
eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Firma sprechen und
sich nicht aus den früheren Akten ergeben, wie sie für eine Wiederaufnahme des
Strafverfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO vorausgesetzt werden. Die
Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft ist aufgrund dieses
Verfahrenshindernisses i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu beanstanden.
Zusammengefasst ist die Beschwerde gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2026
unbegründet und abzuweisen. Ausserdem ist darauf zu verweisen, dass das
Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen
in einem Zivilprozess sein darf (Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 E. 2.1.2
mit Hinweisen). Die im Streit stehenden zivilrechtlichen Fragen können nicht im
Strafprozess geklärt werden, sondern sind vor dem Zivilrichter auszutragen. Die
Beschwerde erweist sich somit auch materiell als unbegründet und ist
entsprechend abzuweisen.
6.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
6.2
Eine Parteientschädigung ist bei
diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet. Die Beschuldigte liess sich weder
zur Sache vernehmen, noch machte sie irgendwelche Ansprüche geltend, womit sie
mit diesem Verfahren keinerlei Aufwand hatte.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF
900.00 gehen zu Lasten von A.___.
3. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann