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Entscheid

BKBES.2026.11

Nichtanhandnahmeverfügung

15. Mai 2026Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2025

reichte A.___ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn (Beschwerdegegnerin) eine Strafanzeige gegen B.___ (Beschuldigter),

wegen «Ehrverletzung» (namentlich übler Nachrede (Art. 173 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB)

und Beschimpfung (Art. 177 StGB) ein. Zusammengefasst machte er geltend, der

Beschuldigte habe ihn via Leserbrief, welcher am […] 2025 im […] Tagblatt

publiziert worden sei, u.a. als «Intriganten» bezeichnet. Zudem werde ihm

vorgeworfen, ein demokratisch korrektes Ergebnis in Misskredit zu bringen, sich

unanständig und gefährlich zu verhalten, bewährte politische Prozesse in Verruf

zu bringen, sich über den Volkswillen hinwegzusetzen und die eigenen Interessen

über jene der Allgemeinheit zu stellen. In seinen Augen stelle der Beschuldigte

ihn in mehrfacher Weise als intriganten Staatszerstörer dar, welcher schädlich

für das Gemeinwohl sei. Dabei unterstelle er ihm, gemeingefährlich und

antidemokratisch zu sein sowie sich strafbar zu verhalten. Hintergrund der

angezeigten Ehrverletzungen sei eine Wahlbeschwerde des Beschwerdeführers,

welche beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eingereicht worden resp.

welche (zum damaligen Zeitpunkt) vor den Schranken des Bundesgerichts hängig

gewesen sei. Diese richte sich gegen die Stadtpräsidentenwahlen vom 28.

September 2025 (zweiter Wahlgang).

2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 6. Dezember

2025 nicht an die Hand.

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung

erhob A.___ am 26. Januar 2026 Beschwerde. Beantragt wurde die vollumfängliche

Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2026 (Ziff. 1 der

Beschwerde) und die gerichtliche Aufforderung der Beschwerdegegnerin, gegen den

Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen (Ziff. 2 der Beschwerde). Dies

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3

der Beschwerde). Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen

einzuräumen, um die Beschwerde ausführlich zu begründen (Ziff. 4 der

Beschwerde).

4. Am 27. Januar 2026 verfügte die

Beschwerdekammer des Obergerichts unter Feststellung des Eingangs der

Beschwerde (Ziff. 1 der Verfügung), es sei durch den Beschwerdeführer – unter Androhung,

dass ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde – eine

Prozesskostensicherheit zu leisten (Ziff. 2 und 3 der Verfügung). Der Antrag

des Beschwerdeführers um Fristansetzung für eine ausführliche Begründung der

Beschwerde wurde abgewiesen (Ziff. 4 der Verfügung).

5. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026

verzichtete der Beschuldigte auf die Einreichung einer Stellungnahme zur

Beschwerde des Beschwerdeführers.

6. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026

beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Hinsichtlich der formellen Vorfrage betreffend Ansetzung einer

Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung pflichtete die Staatsanwaltschaft

der Auffassung der Beschwerdekammer bei, wonach diese habe abgewiesen werden

müssen. Unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtete die

Staatsanwaltschaft schliesslich auf eine inhaltliche Vernehmlassung zur Sache.

Den Ausführungen der angefochtenen Verfügung komme nach wie vor volle Geltung

zu.

7. Innert erstreckter Frist liess sich

der Beschwerdeführer am 16. März 2026 noch einmal zur Sache vernehmen. An den

bisherigen Ausführungen wurde festgehalten.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2026, mit welchem die

Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand genommen wurde, ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als Anzeigeerstatter zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren

Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die

rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender

Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).

Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise

auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur

sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss

auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete

Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro

duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage

zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts

6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss

Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer

Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein

charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom

Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden,

das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person

als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen,

jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als

Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind

nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber,

dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens

nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des

Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Nicht geschützt ist der

gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z.B. bei der

Herabsetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler, bei einer Kritik an der

politischen Auffassung, etc. beeinträchtigt ist (BSK StGB-Riklin, 4. Auflage

2019, vor Art. 173 N 17). Das Bundesgericht hat seine Haltung aber insofern

relativiert, als es bei Vorwürfen, welche die geistige Gesundheit berühren, die

Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre anerkennt. Vorwürfe

bzgl. der gesellschaftlichen Ehre sind gemäss Bundesgericht somit

strafrechtlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die Geltung der

betreffenden Person als ehrbarer Mensch treffen können (BSK StGB-Riklin, 4.

Auflage 2019, vor Art. 173 N 19). Massgebend für den Richter sind dabei nicht

die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die

von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. in der Regel eine

«Durchschnittsmoral» bzw. eine «Durchschnittsauffassung» über die Bedeutung der

zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen (BSK StGB-Riklin, 4. Auflage 2019, vor

Art. 173 N 28). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand

der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern

auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen

im Gesamtzusammenhang verstanden werden (BSK StGB-Riklin, 4. Auflage 2019,

vor Art. 173 N 30).

In der politischen Auseinandersetzung

ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung schliesslich nur mit

Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer

Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedingt die Bereitschaft der politischen

Akteure, sich der öffentlichen – manchmal heftigen – Kritik ihrer Meinung

auszusetzen. So reicht es nicht, eine Person in den politischen Qualitäten, die

sie zu besitzen glaubt, herabzusetzen. Eine Kritik oder ein Angriff verletzt

dagegen die vom Strafrecht geschützte Ehre, wenn sie sich – in der Sache oder

Form – nicht darauf beschränkt, die Qualitäten des Politikers und den Wert

seiner Handlungen herabzusetzen, sondern ihn zugleich als Mensch verächtlich

erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 08. Oktober 2019,

E. 4.2).

4.1

Mit Strafanzeige vom 6. Dezember

2025.

nahm der Beschwerdeführer auf einen Leserbrief von B.___, publiziert im […]

Tagblatt am […] 2025, Bezug. Zusammengefasst machte er geltend, der

Beschuldigte habe folgende Vorwürfe erhoben:

-

Er sei ein Intrigant.

-

Er versuche, ein

demokratisch korrektes Ergebnis in Misskredit zu bringen.

-

Er verhalte sich

unanständig und gefährlich.

-

Er bringe bewährte

politische Prozesse in Verruf und verhalte sich strafrechtlich relevant.

-

Er wolle sich über den

Volkswillen hinwegsetzen, um an die Macht zu kommen. Er stelle seine eigenen

Interessen über jene der Allgemeinheit.

Der Beschuldigte stelle ihn dabei in

mehrfacher Weise als intriganten Staatszerstörer dar, der schädlich für das

Gemeinwohl sei. Er stelle den Beschwerdeführer dar, als sei er

gemeingefährlich, antidemokratisch und verhalte sich strafbar.

4.2

Anlässlich der zweiten

Stellungnahme vom 16. März 2026 hielt der Beschwerdeführer an den gemachten

Ausführungen fest und ergänzte diese dahingehend, die Aussage der

Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2026,

im politischen Diskurs sei eine solche Wortwahl zulässig, als willkürlich.

Insbesondere gehe nicht an, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer

vorwerfe, er verhalte sich «strafrechtlich relevant». Mit dieser Stellungnahme

vom 16. März 2026 ergänzte der Beschwerdeführer seine Summar-Beschwerde,

was nicht zulässig ist. Sie ist vorliegend nicht zu berücksichtigen.

5.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass

sich der Beschwerdeführer durch den Text im Leserbrief von B.___ in seiner Ehre

verletzt fühlt. Aus der Darstellung könnte entnommen werden, der

Beschwerdeführer benehme sich wie ein Intrigant – also wie eine Person, welches

ein Verhalten zeige, das durch hinterhältiges und berechnendes Handeln

gekennzeichnet sei. Ebenso könnte aus der Darstellung entnommen werden, der

Beschuldigte habe sich «strafrechtlich relevant» verhalten.

Von einer Ehrverletzung in einer Weise,

wie sie einen Straftatbestand der Ehrverletzungen der Art. 173 ff. StGB

erfüllt, kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden.

Es ist festzuhalten, dass der Leserbrief

von B.___ den Beschwerdeführer nicht als Privatperson betraf, sondern im Rahmen

einer politischen Diskussion im Zusammenhang mit dem knappen Ergebnis des

zweiten Wahlgangs der Wahl zum Stadtpräsidenten / der Stadtpräsidentin von […] resp.

im Zusammenhang mit dem damit in unmittelbarer Verbindung stehenden politischen

Engagement des Beschwerdeführers zur Unterstützung des Gegenkandidaten erfolgte.

Die Ausführungen des Beschuldigten beschränkten sich – wenn auch mittels

direkter und eher heftiger Wortwahl – auf Niederschrift seiner subjektiven Empfindungen

in Bezug auf den umstrittenen Politprozess sowie das in diesem Rahmen erfolgte

Verhalten des Beschwerdeführers als politischer Akteur und damit auf dessen

Qualitäten als Politiker; überdies auch als unmittelbare und persönliche

Reaktion auf den Leserbrief von […], welcher wiederum der Gegenseite (und damit

auch dem Beschuldigten) im Zusammenhang mit dem Wahlprozedere politische

«Mauscheleien» unterstellte (s. zu jenem Leserbrief ausführlich die

zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer

Nichtanhandnahmeverfügung vom 08.01.2026, Ziff. 1.7. Erster Absatz). Gegenstand

des Leserbriefes von B.___ war somit ausschliesslich das politische Engagement

des Beschwerdeführers – nota bene nebst weiteren, im Leserbrief ebenfalls namentlich

genannten Personen. Diesbezüglich gilt – wie vorstehend ausgeführt und auch von

der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar

2026.

korrekt dargelegt – ein anderer Massstab als im privaten Bereich. Der

Beschwerdeführer wurde durch das Schreiben von B.___ nicht als Person an sich

verächtlich gemacht und die Äusserungen von B.___ betrafen nicht die

persönliche Geltung von A.___ als ehrbarer Mensch an sich. Ein strafbares

Verhalten ist nicht ersichtlich. Politischen Akteuren – wie der

Beschwerdeführer selbst – muss im Rahmen der Meinungsfreiheit grundsätzlich

möglich bleiben, ihren (politischen) Standpunkt öffentlich kundzutun. Macht der

Beschwerdeführer nun über seinen Unmut über die verwendete Wortwahl hinaus auch

geltend, er sei von Drittpersonen persönlich auf der Strasse in negativer Art

und Weise angegangen worden resp. er sei gar bei darauf folgenden politischen

Anlässen ausgebuht und mit Trillerpfeifen an der freien Rede gehindert worden,

so führt dies zu keinem anderen Schluss: Der Beschwerdeführer verkennt, dass er

im Rahmen der gesamthaften politischen Situation zur Stadtpräsidentenwahl resp.

im Rahmen der öffentlich bekannt gegebenen Unterstützung des Gegenkandidaten unmittelbar

in den Fokus der Öffentlichkeit und der darin geführten heftigen Diskussion

betreffend die Wahl zum Stadtpräsidenten bzw. zur Stadtpräsidentin geraten ist.

Dass sein politisches Verhalten nicht bei allen Betroffenen auf Wohlgefallen

getroffen sein mag, war primär auf sein eigenes politisches Engagement und

nicht auf den Leserbrief von B.___ zurückzuführen. Der öffentliche Druck, der auf

den Beschwerdeführer ausgeübt wurde, kann nicht dem Beschuldigten angelastet

werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom

Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften genannten Ausdrücke wie «gemeingefährlich»

«antidemokratisch» oder «intriganter Staatszerstörer» vom Beschuldigten gar

nicht verwendet worden sind sowie dass es sich bei der Schilderung von B.___,

dass es sich um «strafrechtlich relevantes» Verhalten der Beteiligten handle,

wenn Vorwürfe ohne Belege erhoben würden, um eine reine Feststellung, jedoch nicht

der Bezichtigung eines fehlbaren Verhaltens handelt.

Die Staatsanwaltschaft hat die

Strafanzeige gegen den Beschuldigten daher zu Recht nicht an die Hand genommen.

In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit

ein Freispruch des Beschuldigten zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht

rechtfertigt. Der Grundsatz in dubio pro duriore – welche nur zur Anwendung

gelangt, wenn sich die Erfolgs- resp. Misserfolgschancen in etwa die Waage

halten – kommt demnach nicht zur Geltung. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

III.

1.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

2.

Eine Parteientschädigung wurde durch

den Beschuldigten nicht beantragt.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Schenker