BKBES.2026.11
Nichtanhandnahmeverfügung
15. Mai 2026Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 15. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann, Vorsitz
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2025
reichte A.___ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn (Beschwerdegegnerin) eine Strafanzeige gegen B.___ (Beschuldigter),
wegen «Ehrverletzung» (namentlich übler Nachrede (Art. 173 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB)
und Beschimpfung (Art. 177 StGB) ein. Zusammengefasst machte er geltend, der
Beschuldigte habe ihn via Leserbrief, welcher am […] 2025 im […] Tagblatt
publiziert worden sei, u.a. als «Intriganten» bezeichnet. Zudem werde ihm
vorgeworfen, ein demokratisch korrektes Ergebnis in Misskredit zu bringen, sich
unanständig und gefährlich zu verhalten, bewährte politische Prozesse in Verruf
zu bringen, sich über den Volkswillen hinwegzusetzen und die eigenen Interessen
über jene der Allgemeinheit zu stellen. In seinen Augen stelle der Beschuldigte
ihn in mehrfacher Weise als intriganten Staatszerstörer dar, welcher schädlich
für das Gemeinwohl sei. Dabei unterstelle er ihm, gemeingefährlich und
antidemokratisch zu sein sowie sich strafbar zu verhalten. Hintergrund der
angezeigten Ehrverletzungen sei eine Wahlbeschwerde des Beschwerdeführers,
welche beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eingereicht worden resp.
welche (zum damaligen Zeitpunkt) vor den Schranken des Bundesgerichts hängig
gewesen sei. Diese richte sich gegen die Stadtpräsidentenwahlen vom 28.
September 2025 (zweiter Wahlgang).
2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 6. Dezember
2025 nicht an die Hand.
3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung
erhob A.___ am 26. Januar 2026 Beschwerde. Beantragt wurde die vollumfängliche
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2026 (Ziff. 1 der
Beschwerde) und die gerichtliche Aufforderung der Beschwerdegegnerin, gegen den
Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen (Ziff. 2 der Beschwerde). Dies
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3
der Beschwerde). Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen
einzuräumen, um die Beschwerde ausführlich zu begründen (Ziff. 4 der
Beschwerde).
4. Am 27. Januar 2026 verfügte die
Beschwerdekammer des Obergerichts unter Feststellung des Eingangs der
Beschwerde (Ziff. 1 der Verfügung), es sei durch den Beschwerdeführer – unter Androhung,
dass ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde – eine
Prozesskostensicherheit zu leisten (Ziff. 2 und 3 der Verfügung). Der Antrag
des Beschwerdeführers um Fristansetzung für eine ausführliche Begründung der
Beschwerde wurde abgewiesen (Ziff. 4 der Verfügung).
5. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026
verzichtete der Beschuldigte auf die Einreichung einer Stellungnahme zur
Beschwerde des Beschwerdeführers.
6. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026
beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Hinsichtlich der formellen Vorfrage betreffend Ansetzung einer
Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung pflichtete die Staatsanwaltschaft
der Auffassung der Beschwerdekammer bei, wonach diese habe abgewiesen werden
müssen. Unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtete die
Staatsanwaltschaft schliesslich auf eine inhaltliche Vernehmlassung zur Sache.
Den Ausführungen der angefochtenen Verfügung komme nach wie vor volle Geltung
zu.
7. Innert erstreckter Frist liess sich
der Beschwerdeführer am 16. März 2026 noch einmal zur Sache vernehmen. An den
bisherigen Ausführungen wurde festgehalten.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2026, mit welchem die
Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand genommen wurde, ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als Anzeigeerstatter zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender
Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).
Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise
auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur
sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss
auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete
Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro
duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage
zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss
Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer
Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein
charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom
Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden,
das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person
als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen,
jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als
Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind
nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber,
dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens
nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des
Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Nicht geschützt ist der
gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z.B. bei der
Herabsetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler, bei einer Kritik an der
politischen Auffassung, etc. beeinträchtigt ist (BSK StGB-Riklin, 4. Auflage
2019, vor Art. 173 N 17). Das Bundesgericht hat seine Haltung aber insofern
relativiert, als es bei Vorwürfen, welche die geistige Gesundheit berühren, die
Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre anerkennt. Vorwürfe
bzgl. der gesellschaftlichen Ehre sind gemäss Bundesgericht somit
strafrechtlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die Geltung der
betreffenden Person als ehrbarer Mensch treffen können (BSK StGB-Riklin, 4.
Auflage 2019, vor Art. 173 N 19). Massgebend für den Richter sind dabei nicht
die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die
von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. in der Regel eine
«Durchschnittsmoral» bzw. eine «Durchschnittsauffassung» über die Bedeutung der
zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen (BSK StGB-Riklin, 4. Auflage 2019, vor
Art. 173 N 28). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand
der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern
auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen
im Gesamtzusammenhang verstanden werden (BSK StGB-Riklin, 4. Auflage 2019,
vor Art. 173 N 30).
In der politischen Auseinandersetzung
ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung schliesslich nur mit
Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer
Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedingt die Bereitschaft der politischen
Akteure, sich der öffentlichen – manchmal heftigen – Kritik ihrer Meinung
auszusetzen. So reicht es nicht, eine Person in den politischen Qualitäten, die
sie zu besitzen glaubt, herabzusetzen. Eine Kritik oder ein Angriff verletzt
dagegen die vom Strafrecht geschützte Ehre, wenn sie sich – in der Sache oder
Form – nicht darauf beschränkt, die Qualitäten des Politikers und den Wert
seiner Handlungen herabzusetzen, sondern ihn zugleich als Mensch verächtlich
erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 08. Oktober 2019,
E. 4.2).
4.1
Mit Strafanzeige vom 6. Dezember
2025.
nahm der Beschwerdeführer auf einen Leserbrief von B.___, publiziert im […]
Tagblatt am […] 2025, Bezug. Zusammengefasst machte er geltend, der
Beschuldigte habe folgende Vorwürfe erhoben:
-
Er sei ein Intrigant.
-
Er versuche, ein
demokratisch korrektes Ergebnis in Misskredit zu bringen.
-
Er verhalte sich
unanständig und gefährlich.
-
Er bringe bewährte
politische Prozesse in Verruf und verhalte sich strafrechtlich relevant.
-
Er wolle sich über den
Volkswillen hinwegsetzen, um an die Macht zu kommen. Er stelle seine eigenen
Interessen über jene der Allgemeinheit.
Der Beschuldigte stelle ihn dabei in
mehrfacher Weise als intriganten Staatszerstörer dar, der schädlich für das
Gemeinwohl sei. Er stelle den Beschwerdeführer dar, als sei er
gemeingefährlich, antidemokratisch und verhalte sich strafbar.
4.2
Anlässlich der zweiten
Stellungnahme vom 16. März 2026 hielt der Beschwerdeführer an den gemachten
Ausführungen fest und ergänzte diese dahingehend, die Aussage der
Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2026,
im politischen Diskurs sei eine solche Wortwahl zulässig, als willkürlich.
Insbesondere gehe nicht an, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer
vorwerfe, er verhalte sich «strafrechtlich relevant». Mit dieser Stellungnahme
vom 16. März 2026 ergänzte der Beschwerdeführer seine Summar-Beschwerde,
was nicht zulässig ist. Sie ist vorliegend nicht zu berücksichtigen.
5.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass
sich der Beschwerdeführer durch den Text im Leserbrief von B.___ in seiner Ehre
verletzt fühlt. Aus der Darstellung könnte entnommen werden, der
Beschwerdeführer benehme sich wie ein Intrigant – also wie eine Person, welches
ein Verhalten zeige, das durch hinterhältiges und berechnendes Handeln
gekennzeichnet sei. Ebenso könnte aus der Darstellung entnommen werden, der
Beschuldigte habe sich «strafrechtlich relevant» verhalten.
Von einer Ehrverletzung in einer Weise,
wie sie einen Straftatbestand der Ehrverletzungen der Art. 173 ff. StGB
erfüllt, kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden.
Es ist festzuhalten, dass der Leserbrief
von B.___ den Beschwerdeführer nicht als Privatperson betraf, sondern im Rahmen
einer politischen Diskussion im Zusammenhang mit dem knappen Ergebnis des
zweiten Wahlgangs der Wahl zum Stadtpräsidenten / der Stadtpräsidentin von […] resp.
im Zusammenhang mit dem damit in unmittelbarer Verbindung stehenden politischen
Engagement des Beschwerdeführers zur Unterstützung des Gegenkandidaten erfolgte.
Die Ausführungen des Beschuldigten beschränkten sich – wenn auch mittels
direkter und eher heftiger Wortwahl – auf Niederschrift seiner subjektiven Empfindungen
in Bezug auf den umstrittenen Politprozess sowie das in diesem Rahmen erfolgte
Verhalten des Beschwerdeführers als politischer Akteur und damit auf dessen
Qualitäten als Politiker; überdies auch als unmittelbare und persönliche
Reaktion auf den Leserbrief von […], welcher wiederum der Gegenseite (und damit
auch dem Beschuldigten) im Zusammenhang mit dem Wahlprozedere politische
«Mauscheleien» unterstellte (s. zu jenem Leserbrief ausführlich die
zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer
Nichtanhandnahmeverfügung vom 08.01.2026, Ziff. 1.7. Erster Absatz). Gegenstand
des Leserbriefes von B.___ war somit ausschliesslich das politische Engagement
des Beschwerdeführers – nota bene nebst weiteren, im Leserbrief ebenfalls namentlich
genannten Personen. Diesbezüglich gilt – wie vorstehend ausgeführt und auch von
der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar
2026.
korrekt dargelegt – ein anderer Massstab als im privaten Bereich. Der
Beschwerdeführer wurde durch das Schreiben von B.___ nicht als Person an sich
verächtlich gemacht und die Äusserungen von B.___ betrafen nicht die
persönliche Geltung von A.___ als ehrbarer Mensch an sich. Ein strafbares
Verhalten ist nicht ersichtlich. Politischen Akteuren – wie der
Beschwerdeführer selbst – muss im Rahmen der Meinungsfreiheit grundsätzlich
möglich bleiben, ihren (politischen) Standpunkt öffentlich kundzutun. Macht der
Beschwerdeführer nun über seinen Unmut über die verwendete Wortwahl hinaus auch
geltend, er sei von Drittpersonen persönlich auf der Strasse in negativer Art
und Weise angegangen worden resp. er sei gar bei darauf folgenden politischen
Anlässen ausgebuht und mit Trillerpfeifen an der freien Rede gehindert worden,
so führt dies zu keinem anderen Schluss: Der Beschwerdeführer verkennt, dass er
im Rahmen der gesamthaften politischen Situation zur Stadtpräsidentenwahl resp.
im Rahmen der öffentlich bekannt gegebenen Unterstützung des Gegenkandidaten unmittelbar
in den Fokus der Öffentlichkeit und der darin geführten heftigen Diskussion
betreffend die Wahl zum Stadtpräsidenten bzw. zur Stadtpräsidentin geraten ist.
Dass sein politisches Verhalten nicht bei allen Betroffenen auf Wohlgefallen
getroffen sein mag, war primär auf sein eigenes politisches Engagement und
nicht auf den Leserbrief von B.___ zurückzuführen. Der öffentliche Druck, der auf
den Beschwerdeführer ausgeübt wurde, kann nicht dem Beschuldigten angelastet
werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom
Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften genannten Ausdrücke wie «gemeingefährlich»
«antidemokratisch» oder «intriganter Staatszerstörer» vom Beschuldigten gar
nicht verwendet worden sind sowie dass es sich bei der Schilderung von B.___,
dass es sich um «strafrechtlich relevantes» Verhalten der Beteiligten handle,
wenn Vorwürfe ohne Belege erhoben würden, um eine reine Feststellung, jedoch nicht
der Bezichtigung eines fehlbaren Verhaltens handelt.
Die Staatsanwaltschaft hat die
Strafanzeige gegen den Beschuldigten daher zu Recht nicht an die Hand genommen.
In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit
ein Freispruch des Beschuldigten zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht
rechtfertigt. Der Grundsatz in dubio pro duriore – welche nur zur Anwendung
gelangt, wenn sich die Erfolgs- resp. Misserfolgschancen in etwa die Waage
halten – kommt demnach nicht zur Geltung. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
III.
1.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
2.
Eine Parteientschädigung wurde durch
den Beschuldigten nicht beantragt.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Schenker