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Entscheid

BKBES.2026.14

Nichtanhandnahmeverfügung

18. März 2026Deutsch4 min

1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ wegen übler Nachrede,

Beschimpfung und Verleumdung nicht an die Hand.

Erwägungen

2.

Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Januar 2026 Beschwerde.

3.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2026

wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, bis 20. Februar 2026 für allfällige

Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 900.00 zu leisten.

Werde die Prozesskostensicherheit nicht innerhalb der Frist geleistet, trete

die Beschwerdekammer des Obergerichts auf das Rechtsmittel nicht ein.

Gemäss Zahlungsangaben der Gerichtskasse

ist die Einzahlung der Sicherheitsleistung am 23. Februar 2026 erfolgt.

Der Beschwerdeführer wurde daher mit

Verfügung vom 27. Februar 2026 darauf hingewiesen, es werde davon ausgegangen,

dass die Einzahlung der Sicherheitsleistung nicht innert Frist bis zum 20.

Februar 2026 erfolgt sei. Er habe bis 12. März 2026 Gelegenheit zu belegen, an

welchem Tag die Einzahlung auf seinem Post- oder Bankkonto belastet worden sei.

Erfolge innert Frist kein entsprechender Beleg, werde auf die Beschwerde nicht

eingetreten.

4.

Der Beschwerdeführer führte in seiner

Stellungnahme vom 12. März 2026 aus, dass die Zahlung fristgerecht am 20.

Februar 2026 im E-Banking erfasst worden sei, sogar mit einem

gebührenpflichtigen Express-Auftrag. Trotzdem sei die Auszahlung durch die […]

erst am 23. Februar 2026 erfolgt. Dies wahrscheinlich deswegen, weil der

Auftrag kurz nach Annahmeschluss (16.00 Uhr) erfolgt sei.

5.

Gemäss Art. 91 Abs. 5 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Frist für eine

Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag

der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder

einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Massgebend ist

dabei nicht der Eingang des Zahlungsauftrags, sondern der Valutatag der

Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen, d.h. der Betrag

muss am letzten Tag der Frist dem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder

desjenigen des Vertreters) belastet worden sein (BGE 143 IV 5 E. 2.6 f.; Urteil

des Bundesgerichts 6B_1167/2019 E. 2.2, 2.4.1).

Wie erwähnt, ist die Einzahlung der

Sicherheitsleistung gemäss Angaben der Gerichtskasse am 23. Februar 2026

erfolgt. Daran vermag der vom Beschwerdeführer geltend gemachte

E-Banking-Auftrag vom 20. Februar 2026 nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer

bringt selbst vor, dass die Auszahlung erst am 23. Februar 2026 erfolgt sei.

Die Zahlung, welche bis zum 20. Februar 2026 hätte geleistet werden müssen, ist

Dispositiv

demnach nicht rechtzeitig erfolgt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde

nicht eingetreten werden kann. Die verspätet geleistete Zahlung wird dem

Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zurückerstattet

(nach Verrechnung mit den Kosten für dieses Verfahren, vgl. nachfolgend

Ziff. 6).

6. Die Kosten des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens von total CHF 200.00 gehen zu Lasten des

Beschwerdeführers. Sie werden mit der verspätet geleisteten Sicherheit von CHF

900.00 verrechnet. Dem Beschwerdeführer sind nach Rechtskraft des vorliegenden

Beschlusses somit CHF 700.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Je eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

27. Januar 2026 sowie der Stellungnahme vom 12. März 2026 wird der

Staatsanwaltschaft und B.___ zur Kenntnis zugestellt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 200.00 gehen zu Lasten von A.___. Sie werden mit der verspätet

geleisteten Sicherheit von CHF 900.00 verrechnet, sodass ihm CHF 700.00

zurückzuerstatten sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann