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Entscheid

BKBES.2026.15

Einstellungsverfügung

15. Mai 2026Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 8. März 2024 erstattete A.___

Strafanzeige gegen ihre Schwiegermutter, B.___. Sie warf ihr vor, sie so an den

Haaren gezerrt zu haben, dass sie zu Boden gestürzt sei und sich an den Knien

verletzt habe. Weiter sei sie von ihr beschimpft worden. Die Polizei führte

diverse Einvernahmen durch und erhob am 24. Mai 2024 Strafanzeige gegen B.___

wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung. In derselben Strafanzeige wurde auch

C.___, der Sohn von B.___ und Ehemann von A.___, von D.___, dem Vater von A.___,

angezeigt. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auf diese

Anzeige wird in der Folge auch nicht mehr eingegangen.

Die Staatsanwaltschaft teilte den

Parteien nach eröffneter Strafuntersuchung (eine Eröffnungsverfügung findet

sich nicht in den Akten) am 8. Dezember 2025 den Abschluss der Untersuchung

mit. Sie beabsichtige, das Verfahren gegen B.___ wegen Tätlichkeiten und

Beschimpfung einzustellen. Die Parteien könnten Einsicht in die Akten nehmen

und Beweisanträge resp. die Beschuldigte zusätzlich allfällige

Entschädigungsbegehren stellen. Durch die neu beigezogene Vertreterin,

Rechtsanwältin Alina Arul, liess A.___ am 14. Januar 2026 mitteilen, sie sei

mit einer Einstellung nicht einverstanden.

Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 stellte

die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung

ein.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) am 2. Februar 2026 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf

deren Aufhebung. Die Sache sei zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur

Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

zu gewähren.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 4.

Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 2. März 2026 erschien B.___

(nachfolgend Beschuldigte) bei der Beschwerdekammer des Obergerichts und

erkundigte sich bezüglich der Fristen und dem Verfahren (s. Aktennotiz vom 2.

März 2026).

5. Mit einer Eingabe vom selben Tag

liess die Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung von C.___ einreichen.

Darin bestätige dieser, dass seine bisherigen Aussagen in wesentlichen Punkten

nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er habe seine frühere Darstellung

korrigiert. Diese Korrektur falle zugunsten der Beschwerdeführerin aus.

6. Darauf teilte die Staatsanwaltschaft

mit, gegen C.___ laufe ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs,

mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung etc. C.___ sei seit ca. Juli 2024

flüchtig. An der Echtheit seines Schreibens werde deshalb gezweifelt. Das

Schreiben werde sich weder in Bezug auf die Echtheit noch auf den

Wahrheitsgehalt hin überprüfen lassen, weshalb es für das Beschwerdeverfahren

unbeachtlich sei.

C.___ teilte der Beschwerdekammer am 6.

März 2026 telefonisch mit, dass er das fragliche Schreiben nicht verfasst habe

(Aktennotiz vom 6. März 2026).

7. Am 7. März 2026 liess die

Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei zwischenzeitlich in die Türkei gereist

und habe C.___ getroffen. In einer Videobotschaft bestätige er, dass seine

ursprünglichen Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen. Es sei tatsächlich zu

einem tätlichen Angriff durch seine Mutter auf die Beschwerdeführerin gekommen.

Am 1. April 2026 ging die Honorarnote

der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein.

8. Am 7. Mai 2026 überbrachte die

Beschuldigte der Beschwerdekammer ein Schreiben. Darin wird eine Stellungnahme eines

weiteren Sohnes von ihr, E.___, wiedergegeben, welcher bestätigte, dass er am

4. März 2026 mit seinem Bruder telefoniert habe. Anlässlich dieses Gesprächs

habe sein Bruder gesagt, dass er seine Aussage nicht geändert habe; seine

Unterschrift sei gefälscht worden. Dass sein Bruder seine Aussage nun wieder

ändere sei darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihm ihr Auto in

die Türkei habe schicken lassen, er momentan mit diesem Auto unterwegs sei und

es nicht zurückgeben wolle. Die Beschwerdeführerin könne gut Geschichten erfinden.

Sein Bruder und seine Ehefrau seien Betrüger.

9. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,

sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das

heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil

7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.1

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Einstellung im Wesentlichen damit, Hintergrund der vorliegenden

Strafanzeige sei eine gegenseitige Auseinandersetzung zwischen der Familie [...]

und der Familie [...]. Die Beschuldigte habe die ihr gemachten Vorhalte von

Anfang an bestritten und im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, D.___ habe im

Zuge des Streits einen Holzstock behändigt. Ihr Sohn C.___ habe ihm den Stock

entrissen. Die Beschwerdeführerin habe den Stock festgehalten und sei dabei zu

Fall gekommen. C.___ habe diesbezüglich gegenüber der Polizei angegeben, seine

Frau (die Beschwerdeführerin) sei im Zuge der Auseinandersetzung selbst

gestürzt. D.___ seinerseits habe gegenüber der Polizei die Angaben seiner

Tochter, wonach diese an den Haaren gerissen worden und so zu Fall gekommen

sei, bestätigt. F.___, der Ehemann der Beschuldigten, habe gegenüber der

Polizei im Zuge einer schriftlichen Eingabe wiederum die Aussagen seiner Frau

bestätigt.

Im Rahmen ihrer pflichtgemässen Prüfung

der Prozessaussichten stelle die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang

fest, dass vorliegend keine objektiven Beweismittel und namentlich auch keine

Aussagen von unabhängigen Zeugen vorlägen, die auf ein strafrechtlich

relevantes Verhalten der Beschuldigten schliessen und dieses auch nur

ansatzweise als rechtsgenüglich nachgewiesen erscheinen liessen. Daran

vermöchten auch die durch Rechtsanwältin Arul zu den Akten gereichten Fotos der

Verletzungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal eben gerade

bestritten sei, wie diese zustande gekommen seien. Auch die von Rechtsanwältin

Arul beantragte nochmalige Einvernahme der beteiligten Personen würde an dieser

Ausgangslage nichts ändern. Erfahrungsgemäss führten Fälle in solchen

Konstellationen praktisch immer zu Freisprüchen.

2.2

Dazu liess die Beschwerdeführerin

vorbringen, es liege keine klare Straflosigkeit vor. Ihre Darstellung werde

durch die Aussagen ihres Vaters gestützt und es seien fotografische Aufnahmen

ihrer Verletzungen zu den Akten gereicht worden. Es treffe auch nicht zu, dass

weitere Beweismassnahmen – insbesondere erneute Einvernahmen der Beteiligten –

an der Ausgangslage nichts ändern könnten. Gerade bei Sachverhalten, die

wesentlich auf den Aussagen der beteiligten Personen beruhten, sei bei der

Einstellung eines Verfahrens besondere Zurückhaltung geboten. Die

Staatsanwaltschaft habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Es habe sich nicht

um eine gegenseitige Auseinandersetzung gehandelt, in deren Rahmen sich die

Beteiligten gegenseitig tätlich angegangen seien, ohne dass eine Partei «zu

viel habe einstecken müssen». Die Voraussetzungen für die Annahme einer Retorsion

lägen nicht vor. Angesichts der vorliegenden Aussagen sowie der dokumentierten

Verletzungen könne nicht von einer offensichtlichen oder klaren Straflosigkeit

gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren in Verletzung

des Grundsatzes in dubio pro duriore, unter Vornahme einer unzulässigen

antizipierten Beweiswürdigung sowie unter Missachtung der Untersuchungspflicht

gemäss Art. 6 StPO eingestellt.

3.

Die Beschwerdeführerin erwähnt sowohl

in der Eingabe vom 14. Januar 2026 als auch in der Beschwerde, die

Staatsanwaltschaft stütze sich zu Unrecht auf den Gedanken der Retorsion; es

handle sich auch nicht um eine Bagatellkonstellation. Dieser Vorhalt geht fehl.

Die Staatsanwaltschaft erwähnt in der Einstellungsverfügung weder, es habe sich

um eine Bagatelle gehandelt, noch wird an irgendeiner Stelle ausgeführt, es

lägen gleichwertige gegenseitige Tätlichkeiten vor. Die Beschwerdeführerin

scheint auf die Einstellungsverfügung gegen sie selbst anzusprechen (ebenfalls

vom 16. Januar 2026), welche aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

ist. Aus der hier fraglichen Einstellungsverfügung ist klar zu entnehmen, dass

die Staatsanwaltschaft das Verfahren deshalb eingestellt hat, weil es ihrer

Auffassung nach keine objektiven Beweismittel und namentlich auch keine

Aussagen von unabhängigen Zeugen gibt, die auf ein strafrechtlich relevantes

Verhalten der Beschuldigten schliessen und dieses auch nur ansatzweise als

rechtsgenüglich nachgewiesen erscheinen liessen.

Dieser Auffassung ist zuzustimmen. In

Aussage-gegen-Aussage-Situationen ist zwar in der Regel Anklage zu erheben.

Vorliegend rechtfertigt sich dies aber nicht, da die Aussagen der Parteien zu

weit auseinanderliegen und keine objektiven Beweismittel vorhanden sind, die

die Angaben der einen oder anderen Seite stützen würden. Es gibt auch keine

unabhängigen Zeugen, was die diversen Eingaben an die Beschwerdekammer

verdeutlicht haben. Fest steht lediglich, dass es zu einer Verletzung der

Beschwerdeführerin an den Knien gekommen ist. Weshalb dies geschehen ist, d.h.

ob sie auf die Knie gestürzt ist, weil sie von der Beschuldigten an den Haaren

gezogen wurde und deshalb zu Fall gekommen ist, oder ob sie im Rahmen des

Haltens des Holzstocks selbst gestürzt ist, liess sich nicht klären und lässt

sich auch mit weiteren Einvernahmen nicht klären.

Auch wenn im vorliegenden Verfahren der

Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil

6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.4), ist unter den genannten Umständen

davon auszugehen, dass in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschuldigten resultieren

würde. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen

Tätlichkeiten eingestellt hat. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorhalts der

Beschimpfung, zu dem in der Beschwerde ohnehin keine näheren Ausführungen

vorgebracht werden.

Damit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus folgenden

Gründen abzuweisen:

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person,

die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es

zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen

Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum

Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu

ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024

E. 2.2.1 mit Hinweisen). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter

denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess

gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung

der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder

teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Abs. 2 die Befreiung von

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den

Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies

zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist

(lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu

beantragen (Abs. 3).

Bezüglich der fehlenden

Aussichtslosigkeit wird verlangt, dass die Verlustchancen beträchtlich geringer

sind als die Gewinnchancen und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet

werden können. Umgekehrt gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinn-

und Verlustchancen sich die Waage halten oder jene etwas geringer sind als

diese. Als Richtschnur gilt die Frage, ob ein Privater mit ausreichenden

Mitteln, der für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ein Verfahren auch

anstrengen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung

und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie

nichts kostet. Je anspruchsvoller und je umstrittener die sich in einem

Verfahren stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen

auszugehen (Daniel Jositsch/Niklaus

Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

4.

Auflage, 2023, Art. 136 N. 6 mit Verweis auf BGE 138 III 218 E. 2.2.4).

Das Rechtsbegehren ist vorliegend

aussichtslos. Die Gewinn- und Verlustchancen hielten sich nicht die Waage. Die

Aussagen der Parteien liegen zu weit auseinanderliegen, es gibt keine

objektiven Beweismittel und keine unabhängigen Zeugen. Ferner ist nicht

ersichtlich, welche noch zu tätigenden Ermittlungen zu zusätzlichen und

verlässlichen Ergebnissen führen könnten. Damit erweist sich auch eine allfällige

Zivilklage als aussichtslos.

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist

der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.

3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird

abgewiesen.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Ramseier