BKBES.2026.15
Einstellungsverfügung
15. Mai 2026Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 15. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Alina
Arul,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. März 2024 erstattete A.___
Strafanzeige gegen ihre Schwiegermutter, B.___. Sie warf ihr vor, sie so an den
Haaren gezerrt zu haben, dass sie zu Boden gestürzt sei und sich an den Knien
verletzt habe. Weiter sei sie von ihr beschimpft worden. Die Polizei führte
diverse Einvernahmen durch und erhob am 24. Mai 2024 Strafanzeige gegen B.___
wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung. In derselben Strafanzeige wurde auch
C.___, der Sohn von B.___ und Ehemann von A.___, von D.___, dem Vater von A.___,
angezeigt. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auf diese
Anzeige wird in der Folge auch nicht mehr eingegangen.
Die Staatsanwaltschaft teilte den
Parteien nach eröffneter Strafuntersuchung (eine Eröffnungsverfügung findet
sich nicht in den Akten) am 8. Dezember 2025 den Abschluss der Untersuchung
mit. Sie beabsichtige, das Verfahren gegen B.___ wegen Tätlichkeiten und
Beschimpfung einzustellen. Die Parteien könnten Einsicht in die Akten nehmen
und Beweisanträge resp. die Beschuldigte zusätzlich allfällige
Entschädigungsbegehren stellen. Durch die neu beigezogene Vertreterin,
Rechtsanwältin Alina Arul, liess A.___ am 14. Januar 2026 mitteilen, sie sei
mit einer Einstellung nicht einverstanden.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 stellte
die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung
ein.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) am 2. Februar 2026 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf
deren Aufhebung. Die Sache sei zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur
Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
zu gewähren.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 4.
Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 2. März 2026 erschien B.___
(nachfolgend Beschuldigte) bei der Beschwerdekammer des Obergerichts und
erkundigte sich bezüglich der Fristen und dem Verfahren (s. Aktennotiz vom 2.
März 2026).
5. Mit einer Eingabe vom selben Tag
liess die Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung von C.___ einreichen.
Darin bestätige dieser, dass seine bisherigen Aussagen in wesentlichen Punkten
nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er habe seine frühere Darstellung
korrigiert. Diese Korrektur falle zugunsten der Beschwerdeführerin aus.
6. Darauf teilte die Staatsanwaltschaft
mit, gegen C.___ laufe ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs,
mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung etc. C.___ sei seit ca. Juli 2024
flüchtig. An der Echtheit seines Schreibens werde deshalb gezweifelt. Das
Schreiben werde sich weder in Bezug auf die Echtheit noch auf den
Wahrheitsgehalt hin überprüfen lassen, weshalb es für das Beschwerdeverfahren
unbeachtlich sei.
C.___ teilte der Beschwerdekammer am 6.
März 2026 telefonisch mit, dass er das fragliche Schreiben nicht verfasst habe
(Aktennotiz vom 6. März 2026).
7. Am 7. März 2026 liess die
Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei zwischenzeitlich in die Türkei gereist
und habe C.___ getroffen. In einer Videobotschaft bestätige er, dass seine
ursprünglichen Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen. Es sei tatsächlich zu
einem tätlichen Angriff durch seine Mutter auf die Beschwerdeführerin gekommen.
Am 1. April 2026 ging die Honorarnote
der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein.
8. Am 7. Mai 2026 überbrachte die
Beschuldigte der Beschwerdekammer ein Schreiben. Darin wird eine Stellungnahme eines
weiteren Sohnes von ihr, E.___, wiedergegeben, welcher bestätigte, dass er am
4. März 2026 mit seinem Bruder telefoniert habe. Anlässlich dieses Gesprächs
habe sein Bruder gesagt, dass er seine Aussage nicht geändert habe; seine
Unterschrift sei gefälscht worden. Dass sein Bruder seine Aussage nun wieder
ändere sei darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihm ihr Auto in
die Türkei habe schicken lassen, er momentan mit diesem Auto unterwegs sei und
es nicht zurückgeben wolle. Die Beschwerdeführerin könne gut Geschichten erfinden.
Sein Bruder und seine Ehefrau seien Betrüger.
9. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,
sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das
heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil
7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Einstellung im Wesentlichen damit, Hintergrund der vorliegenden
Strafanzeige sei eine gegenseitige Auseinandersetzung zwischen der Familie [...]
und der Familie [...]. Die Beschuldigte habe die ihr gemachten Vorhalte von
Anfang an bestritten und im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, D.___ habe im
Zuge des Streits einen Holzstock behändigt. Ihr Sohn C.___ habe ihm den Stock
entrissen. Die Beschwerdeführerin habe den Stock festgehalten und sei dabei zu
Fall gekommen. C.___ habe diesbezüglich gegenüber der Polizei angegeben, seine
Frau (die Beschwerdeführerin) sei im Zuge der Auseinandersetzung selbst
gestürzt. D.___ seinerseits habe gegenüber der Polizei die Angaben seiner
Tochter, wonach diese an den Haaren gerissen worden und so zu Fall gekommen
sei, bestätigt. F.___, der Ehemann der Beschuldigten, habe gegenüber der
Polizei im Zuge einer schriftlichen Eingabe wiederum die Aussagen seiner Frau
bestätigt.
Im Rahmen ihrer pflichtgemässen Prüfung
der Prozessaussichten stelle die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang
fest, dass vorliegend keine objektiven Beweismittel und namentlich auch keine
Aussagen von unabhängigen Zeugen vorlägen, die auf ein strafrechtlich
relevantes Verhalten der Beschuldigten schliessen und dieses auch nur
ansatzweise als rechtsgenüglich nachgewiesen erscheinen liessen. Daran
vermöchten auch die durch Rechtsanwältin Arul zu den Akten gereichten Fotos der
Verletzungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal eben gerade
bestritten sei, wie diese zustande gekommen seien. Auch die von Rechtsanwältin
Arul beantragte nochmalige Einvernahme der beteiligten Personen würde an dieser
Ausgangslage nichts ändern. Erfahrungsgemäss führten Fälle in solchen
Konstellationen praktisch immer zu Freisprüchen.
2.2
Dazu liess die Beschwerdeführerin
vorbringen, es liege keine klare Straflosigkeit vor. Ihre Darstellung werde
durch die Aussagen ihres Vaters gestützt und es seien fotografische Aufnahmen
ihrer Verletzungen zu den Akten gereicht worden. Es treffe auch nicht zu, dass
weitere Beweismassnahmen – insbesondere erneute Einvernahmen der Beteiligten –
an der Ausgangslage nichts ändern könnten. Gerade bei Sachverhalten, die
wesentlich auf den Aussagen der beteiligten Personen beruhten, sei bei der
Einstellung eines Verfahrens besondere Zurückhaltung geboten. Die
Staatsanwaltschaft habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Es habe sich nicht
um eine gegenseitige Auseinandersetzung gehandelt, in deren Rahmen sich die
Beteiligten gegenseitig tätlich angegangen seien, ohne dass eine Partei «zu
viel habe einstecken müssen». Die Voraussetzungen für die Annahme einer Retorsion
lägen nicht vor. Angesichts der vorliegenden Aussagen sowie der dokumentierten
Verletzungen könne nicht von einer offensichtlichen oder klaren Straflosigkeit
gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren in Verletzung
des Grundsatzes in dubio pro duriore, unter Vornahme einer unzulässigen
antizipierten Beweiswürdigung sowie unter Missachtung der Untersuchungspflicht
gemäss Art. 6 StPO eingestellt.
3.
Die Beschwerdeführerin erwähnt sowohl
in der Eingabe vom 14. Januar 2026 als auch in der Beschwerde, die
Staatsanwaltschaft stütze sich zu Unrecht auf den Gedanken der Retorsion; es
handle sich auch nicht um eine Bagatellkonstellation. Dieser Vorhalt geht fehl.
Die Staatsanwaltschaft erwähnt in der Einstellungsverfügung weder, es habe sich
um eine Bagatelle gehandelt, noch wird an irgendeiner Stelle ausgeführt, es
lägen gleichwertige gegenseitige Tätlichkeiten vor. Die Beschwerdeführerin
scheint auf die Einstellungsverfügung gegen sie selbst anzusprechen (ebenfalls
vom 16. Januar 2026), welche aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist. Aus der hier fraglichen Einstellungsverfügung ist klar zu entnehmen, dass
die Staatsanwaltschaft das Verfahren deshalb eingestellt hat, weil es ihrer
Auffassung nach keine objektiven Beweismittel und namentlich auch keine
Aussagen von unabhängigen Zeugen gibt, die auf ein strafrechtlich relevantes
Verhalten der Beschuldigten schliessen und dieses auch nur ansatzweise als
rechtsgenüglich nachgewiesen erscheinen liessen.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. In
Aussage-gegen-Aussage-Situationen ist zwar in der Regel Anklage zu erheben.
Vorliegend rechtfertigt sich dies aber nicht, da die Aussagen der Parteien zu
weit auseinanderliegen und keine objektiven Beweismittel vorhanden sind, die
die Angaben der einen oder anderen Seite stützen würden. Es gibt auch keine
unabhängigen Zeugen, was die diversen Eingaben an die Beschwerdekammer
verdeutlicht haben. Fest steht lediglich, dass es zu einer Verletzung der
Beschwerdeführerin an den Knien gekommen ist. Weshalb dies geschehen ist, d.h.
ob sie auf die Knie gestürzt ist, weil sie von der Beschuldigten an den Haaren
gezogen wurde und deshalb zu Fall gekommen ist, oder ob sie im Rahmen des
Haltens des Holzstocks selbst gestürzt ist, liess sich nicht klären und lässt
sich auch mit weiteren Einvernahmen nicht klären.
Auch wenn im vorliegenden Verfahren der
Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil
6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.4), ist unter den genannten Umständen
davon auszugehen, dass in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschuldigten resultieren
würde. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen
Tätlichkeiten eingestellt hat. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorhalts der
Beschimpfung, zu dem in der Beschwerde ohnehin keine näheren Ausführungen
vorgebracht werden.
Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus folgenden
Gründen abzuweisen:
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen
Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum
Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu
ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter
denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess
gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung
der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder
teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Abs. 2 die Befreiung von
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den
Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies
zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist
(lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu
beantragen (Abs. 3).
Bezüglich der fehlenden
Aussichtslosigkeit wird verlangt, dass die Verlustchancen beträchtlich geringer
sind als die Gewinnchancen und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet
werden können. Umgekehrt gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinn-
und Verlustchancen sich die Waage halten oder jene etwas geringer sind als
diese. Als Richtschnur gilt die Frage, ob ein Privater mit ausreichenden
Mitteln, der für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ein Verfahren auch
anstrengen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung
und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet. Je anspruchsvoller und je umstrittener die sich in einem
Verfahren stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen
auszugehen (Daniel Jositsch/Niklaus
Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
4.
Auflage, 2023, Art. 136 N. 6 mit Verweis auf BGE 138 III 218 E. 2.2.4).
Das Rechtsbegehren ist vorliegend
aussichtslos. Die Gewinn- und Verlustchancen hielten sich nicht die Waage. Die
Aussagen der Parteien liegen zu weit auseinanderliegen, es gibt keine
objektiven Beweismittel und keine unabhängigen Zeugen. Ferner ist nicht
ersichtlich, welche noch zu tätigenden Ermittlungen zu zusätzlichen und
verlässlichen Ergebnissen führen könnten. Damit erweist sich auch eine allfällige
Zivilklage als aussichtslos.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist
der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.
3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier