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Entscheid

BKBES.2026.16

Nichtanhandnahmeverfügung

29. Mai 2026Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 14. Januar 2026 ging bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige von A.___ und B.___ (Beschwerdeführer)

gegen unbekannte Täterschaft, resp. gegen mehrere namentlich bezeichnete

Personen, ein. Hintergrund der Anzeige war, dass die Beschwerdeführer scheinbar

der Autogarage C.___ GmbH den Auftrag erteilt haben sollen, einen von ihnen

selbst gekauften, gemäss Angaben der Autogarage angeblich defekten Motor in

ihren Land Rover einzubauen und das umgebaute Fahrzeug der

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vorzuführen. Im Rahmen der Überführung sei es dann

zu einem Motorschaden gekommen, wobei nun strittig sei, wer für diesen

Motorschaden verantwortlich sei resp. wer die daraus entstandenen Kosten zu

tragen habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätten sich die in der Anzeige namentlich

genannten sowie allfällige weitere Personen im Zusammenhang mit diesem

Werkvertrag wegen diverser Delikte strafbar gemacht.

2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 14.

Januar 2026 nicht an die Hand.

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung

erhoben A.___ und B.___ das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurden die

Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Einleitung einer

Strafuntersuchung gegen D.___ ([…] Rechtsschutz AG), E.___ ([…] Rechtsschutz

AG), F.___ ([…] Rechtsschutz AG), G.___ ([…] Rechtsschutz AG), Rechtsanwalt H.___

([…] Bern) sowie I.___ ([…]). Insgesamt wurden Ausführungen gemacht zu Themen

wie «vorsätzlicher Mandatsverrat und betrügerische Kollusion», «manipulative

Beweisführung», «wirtschaftliche Nötigung», «technischer Betrug»,

«Mandatsverrat und Honorar-Betrug» sowie «systematische Aktenunterdrückung».

4. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026

beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolgen. Auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde hat sie

unter Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

5. Mit Eingaben vom 16. Februar 2026 und

20. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführer zwei «Beweisnachreichungen» zu

den Akten.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

a

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2026, mit welcher die

Strafanzeige der Beschwerdeführer nicht an die Hand genommen wurde, ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]) und die Beschwerdeführer sind grundsätzlich als Anzeigeerstatter zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen

geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art.

396.

Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

An einem Straftatbestand fehlt es u.a. bei Streitigkeiten rein zivilrechtlicher

Natur. Eine Strafuntersuchung darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger rein zivilrechtlicher Ansprüche

missbraucht werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts

7B_818/2025 vom 9.9.2025 E. 2.1.2,6B_275/2023 vom 24.5.2023 E. 3.4,

6B_1404/2022 vom 6.2.2023 E. 5.2 und 6B_1012/2022 vom 23.9.2022 E. 3, je

m.w.Verw.). Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei,

aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft

ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs.

1.

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht

muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die

konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in

dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die

Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts

6B_654/2022 vom 22.2.2023 E. 2.1 m.w.Verw.).

3.

In der Strafanzeige vom 14. Januar

2026.

führen die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es hätten sich diverse

Personen wegen diverser Delikte strafbar gemacht (K.___ und L.___ als

Mitarbeiter der C.___ GmbH wegen Nötigung und Sachentziehung infolge Rückbehalt

des Fahrzeugausweises als Druckmittel, um eine Beweissicherung am Motor zu

verhindern, wegen gewerbsmässigen Wuchers infolge Verrechnung von Standgebühren

sowie wegen Betrugs und Fiskaldelikten wegen Einforderung von Zollkosten; I.___

als Anwältin der […] AG wegen Begünstigung und Hehlerei an Daten infolge

Annahme von Daten der Anzeigesteller noch vor eigentlicher Mandatierung und wegen

Mitwirkung an der oben beschriebenen Nötigung; Rechtsanwalt H.___ wegen qualifizierten

«Mandatsverrats» und Geheimnisbruchs infolge Tätigwerdens vor eigentlicher

Mandatierung sowie wegen Betrugs; J.___ als technischer Experte wegen Urkundenfälschung

durch Erstellung von Fachgutachten unter falschem Namen]; E.___, G.___ und F.___

als Juristen der […] Rechtsschutz AG wegen gewerbsmässigen Prozessbetrugs

infolge Vorbefassung und D.___ als Teamleiter der Anwälte wegen «Urkundenunterdrückung»).

4.

Zu den Angaben der Beschwerdeführer

gemäss dieser Strafanzeige vom 14. Januar 2026 hielt die Staatsanwaltschaft in

ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Januar 2026 fest, weder der Anzeige

noch den eingereichten Unterlagen lasse sich ein strafbares Verhalten der

angezeigten Personen entnehmen. Hinzu komme, dass auch weitere Befragungen

i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO (und damit vor Eröffnung einer Untersuchung) nichts

mehr zur Thematik beitragen würden. Die Ausgangslage sei klar. Den Anzeigern

dürfte namentlich bekannt gewesen sein, dass der Occasion-Motor aus Polen

Brandspuren aufgewiesen habe. Mit dem Auftrag, den Motor einzubauen, sei ein

Werkvertrag entstanden. Eine Reparatur des Motors sei offenbar explizit nicht

abgemacht worden. Aufgrund des bekanntermassen «geschädigten» Motors sei der

Land Rover von der Motorfahrzeugkontrolle denn auch als nicht gebrauchsfähig

eingestuft worden – dies wegen Reparatur bzw. wegen Motorenwechsels. Hinzu

komme, dass an der Einschätzung des Gutachters nichts auszusetzen sei und der

Schriftverkehr zwischen den betroffenen Versicherungen resp. deren handelnden

Juristen sich in einem üblichen Rahmen bewege. Aus keinem der Dokumente lasse

sich ein strafbares Verhalten herleiten (a.a.O. Ziff. 1.5).

5.

Weder mit ihrer Beschwerde vom 5.

Februar 2026 noch mit Stellungnahmen vom 16. Februar 2020 und 20. Februar 2020

vermögen die Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern diese Ausführungen der

Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen.

Werden die von den Beschwerdeführern

eingereichten Akten konsultiert, so ist diesen einzig eine normale

Korrespondenz zwischen beteiligten Rechtsanwälten zu entnehmen, wie sie im

Rahmen einer üblichen Korrespondenz unter Anwälten im Zusammenhang mit einer

Rechtsstreitigkeit entsteht. Konkret drehen sich die vorliegenden Akten darum,

dass die jeweiligen Beteiligten versucht haben, abzuklären, ob der von den

Beschwerdeführern selbst gekaufte Motor, welcher zum Einbau in den Range Rover

vorgesehen war, bereits vor dem Verbauen einen Schaden aufgewiesen hat oder

erst nachher. Dabei wurde nicht nur ein Gutachten in Auftrag gegeben, sondern

auch Schriftenwechsel zwischen beteiligten Anwälten und der

Rechtsschutzversicherung zur Klärung der Kosten durchgeführt. Ebenso liegen diverse

Schriftstücke vor, welche die Vorbringen der Gegenpartei, konkret der Autogarage

und deren Mitarbeiter, belegen sollen. Soweit die Beschwerdeführer aus der

vorliegenden Korrespondenz sinngemäss einen Komplott sämtlicher Beteiligten zu

belegen versuchen, kann darauf nicht eingegangen werden. Es handelt sich

vorliegend um eine ausschliesslich zivilrechtliche Streitigkeit, für welche im

Strafprozess grundsätzlich kein Platz ist.

Diesbezüglich ist insbesondere und beispielhaft

auszuführen was folgt:

– In den Akten liegt ein von Rechtsanwalt H.___

in Auftrag gegebenes Gutachten zum umstrittenen, aus Polen eingekauften Motor

mit dem Absender «[…] Ing.-Büro J.___, Dipl.Masch. Ing. HTL / FH, […]». Berufen

sich die Beschwerdeführer darauf, dass das Gutachten mit dem genannten Absender

zwingend gefälscht sein müsse, weil die Gesellschaft, welche im Absender

genannt werde, bereits seit einigen Jahren im Handelsregister gelöscht sei, so

kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Aus dem Firmennamen ergibt sich,

dass es sich bei der genannten Gesellschaft nicht um eine AG oder eine GmbH,

sondern um ein Einzelunternehmen handelt. Diese sind, sofern ihr Umsatz nicht

eine gewisse Schwelle (konkret gemäss Praxis des Bundes CHF 100'000.00)

überschreitet, grundsätzlich nicht zur Eintragung ins Handelsregister

verpflichtet (s. die diesbezüglichen Informationen des Bundes unter

zuletzt eingesehen am 29.5.2026). Aus dem Umstand, dass das Ingenieurbüro von J.___

nicht im Handelsregister eingetragen ist, vermögen die Beschwerdeführer somit

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Hinweise auf eine allfällige Strafbarkeit sämtlicher

direkt Beteiligten im Zuge der Erstellung eines falschen Gutachtens i.S.v. Art. 307

des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) liegen offensichtlich

nicht vor.

– Machen die Beschwerdeführer geltend,

Rechtsanwalt H.___ habe in seiner E-Mail vom 10. September 2025 von «unserem»

Gutachter gesprochen (Beilage A zur Beschwerde) – was darauf schliessen lasse,

dass mit der Rechtsschutzversicherung zu Ungunsten der Beschwerdeführer

zusammengearbeitet worden sei – so besteht ein Missverständnis. Entgegen den

Darstellungen der Beschwerdeführer belegt die ins Recht gelegte Korrespondenz,

dass die Genannten bereits mehrfach mit dem Gutachter J.___ zusammengearbeitet

haben und erneut auf diesen zurückzugreifen gedenken, um sich über die

zivilrechtlich im Raum stehende Frage der Mangelhaftigkeit des Motors Klärung

verschaffen zu können. Inwiefern diese Vorgehensweise in irgendeiner Art und

Weise einen Straftatbestand erfüllt haben könnte, erschliesst sich dem Gericht

nicht.

– Die Korrespondenz von E.___ als

Vertreter der Rechtsschutzversicherung, mit welcher er das Dossier zu

schliessen gedachte – nota bene unter Begleichung sämtlicher Vorarbeiten von

Rechtsanwalt H.___ – stützt sich rein auf die Ausführungen im Gutachten von J.___,

wonach die Beschwerdeführer der Autogarage angeblich einen defekten Motor zur

Verbauung beigebracht haben sollen. Eine allfällig strafbare Nötigungshandlung durch

Vornahme von Handlungen, die den Abschluss des Dossiers bezwecken, ist offensichtlich

nicht gegeben.

– Machen die Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit der mehrfach genannten Rechtsstreitigkeit um den angeblich

defekten Motor geltend, die von den beteiligten Rechtsanwälten gestellten

Honorarforderungen oder die von der Autogarage eingeforderten Standkosten seien

nicht gerechtfertigt, insbesondere da die von den Rechtsanwälten vorgenommenen

Handlungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten, so handelt es sich

dabei ebenfalls nicht um Umstände, die einen auch nur geringen Tatverdacht auf

allfällig strafbare Handlungen zu begründen vermöchten.

Zusammengefasst ist in Bezug auf

sämtliche durch die Beschwerdeführer genannten Vorhalte vorzubringen, dass

diese rein und ausschliesslich zivilrechtliche, konkret werkvertragliche

Streitigkeiten betreffen. Alleine aufgrund des Umstandes, dass die im Rahmen

der zivilrechtlichen Streitigkeiten vorgenommenen Abklärungen der Beteiligten

den Beschwerdeführern nicht das gewünschte Ergebnis gebracht haben mögen,

begründet sich nicht per se eine Strafbarkeit. Das Strafrecht darf denn auch

ausdrücklich nicht blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in

einem Zivilprozess sein. Die Ausführungen der Beschwerdeführer belegen keine

Verdachtslage, die als hinreichend i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

erachtet werden müsste. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist demnach nicht

angezeigt.

6.

Aus den dargelegten Gründen hat die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 14. Januar 2026 zu

Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet

und sie ist entsprechend abzuweisen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Schenker