BKBES.2026.16
Nichtanhandnahmeverfügung
29. Mai 2026Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 29. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. Januar 2026 ging bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige von A.___ und B.___ (Beschwerdeführer)
gegen unbekannte Täterschaft, resp. gegen mehrere namentlich bezeichnete
Personen, ein. Hintergrund der Anzeige war, dass die Beschwerdeführer scheinbar
der Autogarage C.___ GmbH den Auftrag erteilt haben sollen, einen von ihnen
selbst gekauften, gemäss Angaben der Autogarage angeblich defekten Motor in
ihren Land Rover einzubauen und das umgebaute Fahrzeug der
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vorzuführen. Im Rahmen der Überführung sei es dann
zu einem Motorschaden gekommen, wobei nun strittig sei, wer für diesen
Motorschaden verantwortlich sei resp. wer die daraus entstandenen Kosten zu
tragen habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätten sich die in der Anzeige namentlich
genannten sowie allfällige weitere Personen im Zusammenhang mit diesem
Werkvertrag wegen diverser Delikte strafbar gemacht.
2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 14.
Januar 2026 nicht an die Hand.
3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung
erhoben A.___ und B.___ das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurden die
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Einleitung einer
Strafuntersuchung gegen D.___ ([…] Rechtsschutz AG), E.___ ([…] Rechtsschutz
AG), F.___ ([…] Rechtsschutz AG), G.___ ([…] Rechtsschutz AG), Rechtsanwalt H.___
([…] Bern) sowie I.___ ([…]). Insgesamt wurden Ausführungen gemacht zu Themen
wie «vorsätzlicher Mandatsverrat und betrügerische Kollusion», «manipulative
Beweisführung», «wirtschaftliche Nötigung», «technischer Betrug»,
«Mandatsverrat und Honorar-Betrug» sowie «systematische Aktenunterdrückung».
4. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026
beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolgen. Auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde hat sie
unter Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
5. Mit Eingaben vom 16. Februar 2026 und
20. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführer zwei «Beweisnachreichungen» zu
den Akten.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
a
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2026, mit welcher die
Strafanzeige der Beschwerdeführer nicht an die Hand genommen wurde, ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]) und die Beschwerdeführer sind grundsätzlich als Anzeigeerstatter zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art.
396.
Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
An einem Straftatbestand fehlt es u.a. bei Streitigkeiten rein zivilrechtlicher
Natur. Eine Strafuntersuchung darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger rein zivilrechtlicher Ansprüche
missbraucht werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts
7B_818/2025 vom 9.9.2025 E. 2.1.2,6B_275/2023 vom 24.5.2023 E. 3.4,
6B_1404/2022 vom 6.2.2023 E. 5.2 und 6B_1012/2022 vom 23.9.2022 E. 3, je
m.w.Verw.). Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei,
aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft
ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs.
1.
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht
muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in
dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die
Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_654/2022 vom 22.2.2023 E. 2.1 m.w.Verw.).
3.
In der Strafanzeige vom 14. Januar
2026.
führen die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es hätten sich diverse
Personen wegen diverser Delikte strafbar gemacht (K.___ und L.___ als
Mitarbeiter der C.___ GmbH wegen Nötigung und Sachentziehung infolge Rückbehalt
des Fahrzeugausweises als Druckmittel, um eine Beweissicherung am Motor zu
verhindern, wegen gewerbsmässigen Wuchers infolge Verrechnung von Standgebühren
sowie wegen Betrugs und Fiskaldelikten wegen Einforderung von Zollkosten; I.___
als Anwältin der […] AG wegen Begünstigung und Hehlerei an Daten infolge
Annahme von Daten der Anzeigesteller noch vor eigentlicher Mandatierung und wegen
Mitwirkung an der oben beschriebenen Nötigung; Rechtsanwalt H.___ wegen qualifizierten
«Mandatsverrats» und Geheimnisbruchs infolge Tätigwerdens vor eigentlicher
Mandatierung sowie wegen Betrugs; J.___ als technischer Experte wegen Urkundenfälschung
durch Erstellung von Fachgutachten unter falschem Namen]; E.___, G.___ und F.___
als Juristen der […] Rechtsschutz AG wegen gewerbsmässigen Prozessbetrugs
infolge Vorbefassung und D.___ als Teamleiter der Anwälte wegen «Urkundenunterdrückung»).
4.
Zu den Angaben der Beschwerdeführer
gemäss dieser Strafanzeige vom 14. Januar 2026 hielt die Staatsanwaltschaft in
ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Januar 2026 fest, weder der Anzeige
noch den eingereichten Unterlagen lasse sich ein strafbares Verhalten der
angezeigten Personen entnehmen. Hinzu komme, dass auch weitere Befragungen
i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO (und damit vor Eröffnung einer Untersuchung) nichts
mehr zur Thematik beitragen würden. Die Ausgangslage sei klar. Den Anzeigern
dürfte namentlich bekannt gewesen sein, dass der Occasion-Motor aus Polen
Brandspuren aufgewiesen habe. Mit dem Auftrag, den Motor einzubauen, sei ein
Werkvertrag entstanden. Eine Reparatur des Motors sei offenbar explizit nicht
abgemacht worden. Aufgrund des bekanntermassen «geschädigten» Motors sei der
Land Rover von der Motorfahrzeugkontrolle denn auch als nicht gebrauchsfähig
eingestuft worden – dies wegen Reparatur bzw. wegen Motorenwechsels. Hinzu
komme, dass an der Einschätzung des Gutachters nichts auszusetzen sei und der
Schriftverkehr zwischen den betroffenen Versicherungen resp. deren handelnden
Juristen sich in einem üblichen Rahmen bewege. Aus keinem der Dokumente lasse
sich ein strafbares Verhalten herleiten (a.a.O. Ziff. 1.5).
5.
Weder mit ihrer Beschwerde vom 5.
Februar 2026 noch mit Stellungnahmen vom 16. Februar 2020 und 20. Februar 2020
vermögen die Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern diese Ausführungen der
Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen.
Werden die von den Beschwerdeführern
eingereichten Akten konsultiert, so ist diesen einzig eine normale
Korrespondenz zwischen beteiligten Rechtsanwälten zu entnehmen, wie sie im
Rahmen einer üblichen Korrespondenz unter Anwälten im Zusammenhang mit einer
Rechtsstreitigkeit entsteht. Konkret drehen sich die vorliegenden Akten darum,
dass die jeweiligen Beteiligten versucht haben, abzuklären, ob der von den
Beschwerdeführern selbst gekaufte Motor, welcher zum Einbau in den Range Rover
vorgesehen war, bereits vor dem Verbauen einen Schaden aufgewiesen hat oder
erst nachher. Dabei wurde nicht nur ein Gutachten in Auftrag gegeben, sondern
auch Schriftenwechsel zwischen beteiligten Anwälten und der
Rechtsschutzversicherung zur Klärung der Kosten durchgeführt. Ebenso liegen diverse
Schriftstücke vor, welche die Vorbringen der Gegenpartei, konkret der Autogarage
und deren Mitarbeiter, belegen sollen. Soweit die Beschwerdeführer aus der
vorliegenden Korrespondenz sinngemäss einen Komplott sämtlicher Beteiligten zu
belegen versuchen, kann darauf nicht eingegangen werden. Es handelt sich
vorliegend um eine ausschliesslich zivilrechtliche Streitigkeit, für welche im
Strafprozess grundsätzlich kein Platz ist.
Diesbezüglich ist insbesondere und beispielhaft
auszuführen was folgt:
– In den Akten liegt ein von Rechtsanwalt H.___
in Auftrag gegebenes Gutachten zum umstrittenen, aus Polen eingekauften Motor
mit dem Absender «[…] Ing.-Büro J.___, Dipl.Masch. Ing. HTL / FH, […]». Berufen
sich die Beschwerdeführer darauf, dass das Gutachten mit dem genannten Absender
zwingend gefälscht sein müsse, weil die Gesellschaft, welche im Absender
genannt werde, bereits seit einigen Jahren im Handelsregister gelöscht sei, so
kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Aus dem Firmennamen ergibt sich,
dass es sich bei der genannten Gesellschaft nicht um eine AG oder eine GmbH,
sondern um ein Einzelunternehmen handelt. Diese sind, sofern ihr Umsatz nicht
eine gewisse Schwelle (konkret gemäss Praxis des Bundes CHF 100'000.00)
überschreitet, grundsätzlich nicht zur Eintragung ins Handelsregister
verpflichtet (s. die diesbezüglichen Informationen des Bundes unter
zuletzt eingesehen am 29.5.2026). Aus dem Umstand, dass das Ingenieurbüro von J.___
nicht im Handelsregister eingetragen ist, vermögen die Beschwerdeführer somit
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Hinweise auf eine allfällige Strafbarkeit sämtlicher
direkt Beteiligten im Zuge der Erstellung eines falschen Gutachtens i.S.v. Art. 307
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) liegen offensichtlich
nicht vor.
– Machen die Beschwerdeführer geltend,
Rechtsanwalt H.___ habe in seiner E-Mail vom 10. September 2025 von «unserem»
Gutachter gesprochen (Beilage A zur Beschwerde) – was darauf schliessen lasse,
dass mit der Rechtsschutzversicherung zu Ungunsten der Beschwerdeführer
zusammengearbeitet worden sei – so besteht ein Missverständnis. Entgegen den
Darstellungen der Beschwerdeführer belegt die ins Recht gelegte Korrespondenz,
dass die Genannten bereits mehrfach mit dem Gutachter J.___ zusammengearbeitet
haben und erneut auf diesen zurückzugreifen gedenken, um sich über die
zivilrechtlich im Raum stehende Frage der Mangelhaftigkeit des Motors Klärung
verschaffen zu können. Inwiefern diese Vorgehensweise in irgendeiner Art und
Weise einen Straftatbestand erfüllt haben könnte, erschliesst sich dem Gericht
nicht.
– Die Korrespondenz von E.___ als
Vertreter der Rechtsschutzversicherung, mit welcher er das Dossier zu
schliessen gedachte – nota bene unter Begleichung sämtlicher Vorarbeiten von
Rechtsanwalt H.___ – stützt sich rein auf die Ausführungen im Gutachten von J.___,
wonach die Beschwerdeführer der Autogarage angeblich einen defekten Motor zur
Verbauung beigebracht haben sollen. Eine allfällig strafbare Nötigungshandlung durch
Vornahme von Handlungen, die den Abschluss des Dossiers bezwecken, ist offensichtlich
nicht gegeben.
– Machen die Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der mehrfach genannten Rechtsstreitigkeit um den angeblich
defekten Motor geltend, die von den beteiligten Rechtsanwälten gestellten
Honorarforderungen oder die von der Autogarage eingeforderten Standkosten seien
nicht gerechtfertigt, insbesondere da die von den Rechtsanwälten vorgenommenen
Handlungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten, so handelt es sich
dabei ebenfalls nicht um Umstände, die einen auch nur geringen Tatverdacht auf
allfällig strafbare Handlungen zu begründen vermöchten.
Zusammengefasst ist in Bezug auf
sämtliche durch die Beschwerdeführer genannten Vorhalte vorzubringen, dass
diese rein und ausschliesslich zivilrechtliche, konkret werkvertragliche
Streitigkeiten betreffen. Alleine aufgrund des Umstandes, dass die im Rahmen
der zivilrechtlichen Streitigkeiten vorgenommenen Abklärungen der Beteiligten
den Beschwerdeführern nicht das gewünschte Ergebnis gebracht haben mögen,
begründet sich nicht per se eine Strafbarkeit. Das Strafrecht darf denn auch
ausdrücklich nicht blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in
einem Zivilprozess sein. Die Ausführungen der Beschwerdeführer belegen keine
Verdachtslage, die als hinreichend i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
erachtet werden müsste. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist demnach nicht
angezeigt.
6.
Aus den dargelegten Gründen hat die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 14. Januar 2026 zu
Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet
und sie ist entsprechend abzuweisen.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Schenker