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Entscheid

BKBES.2026.19

Nichtanhandnahmeverfügung

17. April 2026Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 17. April 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Solothurnische

Gebäudeversicherung,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 2. Februar 2026 reichte A.___ bei

der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Gebäudeversicherung wegen Betrugs

und Amtsmissbrauchs ein. Sollte keine Untersuchung eingeleitet werden, mache

sich die Staatsanwaltschaft wegen Begünstigung strafbar. Der Strafanzeige

wurden u.a. diverse Eingaben an das Verwaltungsgericht und an die

Gebäudeversicherung sowie Entscheide resp. Schreiben dieser Behörden beigelegt.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) am 9. Februar 2026 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf

deren Aufhebung.

3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24.

Februar 2026 die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die

angefochtene Verfügung verzichtet.

4. Die Gebäudeversicherung beantragte am

9. März 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 11.

März 2026 nochmals Stellung.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet

gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten

der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein

hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet

sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine

Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs.

1.

StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).

Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der

Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt

auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet

ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht.

Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22.

Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend

ausführt – und darauf ist zu verweisen –, sind vorliegend keinerlei

Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitarbeitern der

Gebäudeversicherung ersichtlich. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer mit

Entscheiden und Vorgehensweisen der Gebäudeversicherung nicht einverstanden

ist, dies ist aber auf verwaltungsrechtlichem Weg zu rügen und nicht über eine

Strafanzeige. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer denn auch bereits

wiederholt gegen Entscheide der Gebäudeversicherung beim Verwaltungsgericht

beschwert. Das Strafverfahren ist nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung

von Zivilforderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 vom

9.

September 2025 E. 2.1.2), was auch für verwaltungsrechtliche

Angelegenheiten zu gelten hat. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf

hinzuweisen, dass für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs in subjektiver

Hinsicht u.a. erforderlich wäre, dass der Amtsträger in der Absicht handelt,

sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem

anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss. Derartiges

ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig, inwiefern das Vorgehen der

Gebäudeversicherung den Tatbestand des Betrugs erfüllen könnte.

Zusammenfassend besteht folglich kein

Tatverdacht, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Die

Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen. Die

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend

abzuweisen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF

900.00 gehen zu Lasten von A.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Ramseier