BKBES.2026.19
Nichtanhandnahmeverfügung
17. April 2026Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 17. April 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Solothurnische
Gebäudeversicherung,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. Februar 2026 reichte A.___ bei
der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Gebäudeversicherung wegen Betrugs
und Amtsmissbrauchs ein. Sollte keine Untersuchung eingeleitet werden, mache
sich die Staatsanwaltschaft wegen Begünstigung strafbar. Der Strafanzeige
wurden u.a. diverse Eingaben an das Verwaltungsgericht und an die
Gebäudeversicherung sowie Entscheide resp. Schreiben dieser Behörden beigelegt.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 9. Februar 2026 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf
deren Aufhebung.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24.
Februar 2026 die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die
angefochtene Verfügung verzichtet.
4. Die Gebäudeversicherung beantragte am
9. März 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 11.
März 2026 nochmals Stellung.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten
der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein
hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet
sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine
Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs.
1.
StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der
Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt
auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet
ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht.
Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22.
Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
ausführt – und darauf ist zu verweisen –, sind vorliegend keinerlei
Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitarbeitern der
Gebäudeversicherung ersichtlich. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer mit
Entscheiden und Vorgehensweisen der Gebäudeversicherung nicht einverstanden
ist, dies ist aber auf verwaltungsrechtlichem Weg zu rügen und nicht über eine
Strafanzeige. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer denn auch bereits
wiederholt gegen Entscheide der Gebäudeversicherung beim Verwaltungsgericht
beschwert. Das Strafverfahren ist nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung
von Zivilforderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 vom
9.
September 2025 E. 2.1.2), was auch für verwaltungsrechtliche
Angelegenheiten zu gelten hat. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen, dass für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs in subjektiver
Hinsicht u.a. erforderlich wäre, dass der Amtsträger in der Absicht handelt,
sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem
anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss. Derartiges
ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig, inwiefern das Vorgehen der
Gebäudeversicherung den Tatbestand des Betrugs erfüllen könnte.
Zusammenfassend besteht folglich kein
Tatverdacht, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Die
Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen. Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend
abzuweisen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF
900.00 gehen zu Lasten von A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier