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Entscheid

BKBES.2026.24

Einstellungsverfügung

17. April 2026Deutsch13 min

Schild von ihnen beschädigt worden. Gemäss Strafanzeige war er zuvor am 12. April

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 17. April 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

4. D.___,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 14. April 2025 meldete sich A.___ bei

der Polizei in […]. Er gab an, anlässlich einer Neumontage eines

Besucherparkplatzschildes auf seinem Grundstück in […] tätlich durch C.___ und

dessen Ehefrau D.___ sowie B.___ angegangen worden zu sein. Weiter sei das

Schild von ihnen beschädigt worden. Gemäss Strafanzeige war er zuvor am 12. April

2025 beim Polizeiposten [...] erschienen und hatte angegeben, von drei Männern

in […] attackiert worden zu sein. Es handle sich um Probleme mit seiner

Liegenschaft. Er habe Kratzspuren an beiden Unterarmen gehabt, die sehr

gleichmässig verlaufen seien. Die Polizei habe ihn angewiesen, bei der Polizei

des Kantons Solothurn vorzusprechen. Die drei beschuldigten Personen verneinten

eine Tätlichkeit und stellten A.___ als Aggressor dar (vgl. Strafanzeige vom 26.

August 2025).

Die Staatsanwaltschaft teilte den

Parteien nach eröffneter Strafuntersuchung (eine Eröffnungsverfügung findet

sich nicht in den Akten) am 19. Dezember 2025 den Abschluss der Untersuchung

mit. Sie beabsichtige, das Verfahren gegen die Beschuldigten C.___, D.___ und B.___

wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten einzustellen. Die Parteien könnten

Einsicht in die Akten nehmen und Beweisanträge resp. die Beschuldigten

zusätzlich allfällige Entschädigungsbegehren stellen. A.___ teilte am 9. Januar

2026 mit, er sei mit einer Einstellung nicht einverstanden.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 stellte

die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die drei Beschuldigten wegen Tätlichkeiten

und Sachbeschädigung ein.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) am 14. Februar 2026 Beschwerde mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die

Beschuldigten weiterzuführen. Das Verfahren sei auch hinsichtlich der von ihm

geltend gemachten Zivilforderungen fortzuführen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

16. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit

Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

4. Die Beschuldigten beantragten mit je

einzelnen Schreiben vom 16. März 2026 sinngemäss ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde. Sie hätten sich nicht strafbar gemacht.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,

sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das

heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil

7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.1

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Einstellung im Wesentlichen damit, es könne nicht mehr genau rekonstruiert

werden, was am besagten Tag von wem genau getan worden sei. Im Ergebnis der

polizeilichen Einvernahmen stünden sich gegensätzliche Aussagen gegenüber. Es

liessen sich keine objektiven Beweise erheben, welche die Aussagen einer Partei

untermauern würden. Unbestritten sei lediglich, dass es am 12. April 2025 zu

einer Sachbeschädigung gekommen sei. Wie diese jedoch konkret abgelaufen sei,

könne nicht mit Sicherheit geklärt werden. Eine fahrlässige Sachbeschädigung

sei nicht strafbar und aus den Aussagen der Beschuldigten ergebe sich

übereinstimmend, dass keine vorsätzliche Beschädigung des Besucherschildes

erfolgt sei. Es bleibe zudem offen, ob die geltend gemachte Sachbeschädigung

überhaupt im Zusammenhang mit dem angezeigten Ereignis stehe. Mangels klarer

Beweise für eine vorsätzliche Tathandlung sei der subjektive Tatbestand von

Art. 144 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

Eine Sachentziehung sei ebenfalls nicht

erfüllt. Beim von B.___ entsorgten Schild handle es sich um einen Gegenstand im

Wert von unter CHF 100.00, weshalb keine Rede davon sein könne, dass der

Beschwerdeführer durch die Entsorgung einen Nachteil erheblichen Ausmasses

erlitten habe, wie der Tatbestand der Sachentziehung dies aber erfordere. Eine

Tätlichkeit könne den Beschuldigten auch nicht nachgewiesen werden. Diese

hätten übereinstimmend angegeben, dass es lediglich zu verbalen

Auseinandersetzungen und zu keinem Zeitpunkt zu körperlichen Übergriffen gegen

den Beschwerdeführer gekommen sei. Objektive Beweismittel, welche die

behaupteten Tätlichkeiten eindeutig bestätigen würden, lägen nicht vor. Zwar habe

die [...] Polizeipatrouille beim Beschwerdeführer Kratzspuren festgestellt und diese

fotografiert, jedoch könne deren Ursache nicht zweifelsfrei den Beschuldigten

zugeordnet werden. Angesichts der sich widersprechenden Aussagen und des

Fehlens unabhängiger Zeugenaussagen sei der Tatnachweis für Tätlichkeiten im

Sinne von Art. 126 StGB nicht mit der erforderlichen Sicherheit erbracht. Mit

einer Verurteilung im Falle einer Anklage sei nicht zu rechnen.

2.2

Dazu führte der Beschwerdeführer

aus, er habe Verletzungen am Fuss erlitten, als Herr C.___ versucht habe, das

Schild durch Tritte zu beschädigen und ihn dabei getroffen habe. Durch die

Entfernung bzw. Beschädigung seines Schildes habe er einen Vermögensschaden von

rund CHF 583.30 erlitten. Es sei ein fest montiertes Schild entfernt bzw. beschädigt

worden, was den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfülle. Er habe

sich als Zivilkläger konstituiert und mache Zivilforderungen geltend, so den

Ersatz der Heilungskosten, den Ersatz des Schildes und eine angemessene

Genugtuung.

3.1

Der Beschwerdeführer hatte

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2025 gesagt, er sei

am 12. April 2025 auf seinem Balkon an der [...]strasse 5 in […] mit

Renovationsarbeiten beschäftigt gewesen. Dabei habe er gesehen, wie C.___ zum

Besucherparkplatz gegangen sei und das Besucherschild kaputt gemacht habe. Er (C.___)

habe gerufen, das Schild müsse weg, habe mehrfach mit den Füssen

dagegengetreten sowie versucht, dieses mit den Händen herauszuziehen. Er sei

deshalb zum Parkplatz gegangen, habe C.___ gesagt, dies sei sein Grundstück und

auch sein Besucherparkplatz und er solle aufhören, was dieser aber nicht getan

habe. In der Folge sei die Ehefrau von C.___ hinzugekommen, habe ihn (den

Beschwerdeführer) zurückgehalten, ihn am Arm gerissen und ihm mit der rechten

Faust gegen die Seite geschlagen. Zudem habe sie ebenfalls versucht, das Schild

herauszureissen. Als C.___ gegen das Schild geschlagen habe, habe er seinen

Fuss erwischt. Er habe ihn auch noch an den Armen wegziehen wollen. Er sei an

den Armen, am Fuss und an der Seite, wo die Frau ihn geschlagen habe, verletzt

worden. Als B.___ hinzugekommen sei, habe dieser gerufen, er solle das Schild

wegmachen und habe ihn zwei Mal gegen den Arm gestossen, sodass er beinahe zu

Boden gefallen wäre und sich dabei am Ellenbogen verletzt habe. Er selbst habe

nichts gemacht. Zwei Tage später habe er sich in ärztliche Behandlung begeben;

der behandelnde Arzt habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von einem Tag

attestiert. Die Schmerzen hätten bis zu zwei Wochen angehalten. Durch die

Sachbeschädigung am Besucherschild sei ihm ein Schaden in der Höhe von rund CHF 400.00

entstanden (Schild rund CHF 70.00, plus Arbeit und Beton).

3.2

C.___ gab anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2025 an, der Besucherparkplatz sei für

beide Liegenschaften der [...]strasse, d.h. für die Nummern 3 und 5. Am

fraglichen Tag habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer dort ein neues

Schild einloche, dies nur für Besucher der [...]strasse 5 und mit

Abschleppandrohung. Er habe ihm gesagt, dass dies nicht gehe, worauf es zu

einem Wortgefecht gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn dabei

zurückgestossen, sodass er auf das betroffene Schild gefallen und dieses

dadurch verbogen worden sei. In der Folge seien seine Ehefrau und B.___

hinzugekommen und hätten ebenfalls ein Wortgefecht mit dem Beschwerdeführer gehabt.

Seine Ehefrau sei dabei sehr rabiat geworden, weshalb er sie zurückgehalten

habe. Anschliessend sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau und B.___ in ihre

Liegenschaft zurückgegangen. Der Beschwerdeführer sei ihnen gefolgt und er habe

die Türe zuhalten müssen, damit er ihnen nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer sei

sehr aggressiv gewesen. Am nächsten Tag habe er (der Beschuldigte)

festgestellt, dass das Schild, auf das er gefallen sei, viel mehr beschädigt

gewesen sei als vorher. Er vermute, dass dies der Beschwerdeführer selbst

gemacht und dann das beschädigte Schild fotografiert habe. Aber dies könne er

nicht beweisen. Von ihnen sei niemand tätlich geworden. Verletzungen habe der

Beschwerdeführer sicher nicht von ihnen.

3.3

D.___ bestätigte anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2025, dass es im Zusammenhang mit

dem Besucherparkplatz bereits Probleme mit dem Beschwerdeführer gegeben habe.

Es sei alles im Grundbuch geregelt. Sie hätten ein Wegrecht und der Besucherparkplatz

sei für beide Liegenschaften. Der Beschwerdeführer wolle dies einfach nicht

einsehen. Am fraglichen Tag, als sie vom Einkaufen zurückgekehrt sei, habe sie

das neue Schild festgestellt. Daraufhin sei sie in die Liegenschaft gegangen

und habe ihren Ehemann sowie B.___ informiert. Ihr Mann sei dann nach draussen

gegangen und sie kurze Zeit später auch. Da habe sie gesehen, wie ihr Ehemann

vom Boden aufgestanden sei. Ihr Mann habe im Januar eine Bauchoperation gehabt,

weshalb es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu einem Wortgefecht gekommen

sei. Ihr Ehemann habe dann gesagt, sie gingen in ihre Liegenschaft zurück, was

sie auch getan hätten. Der Beschwerdeführer sei ausser sich gewesen und habe

sogar versucht, in ihre Liegenschaft zu gelangen. Sie hätten gegen die Türe

drücken müssen. Auf Nachfrage gab D.___ an, nicht beobachtet zu haben, dass der

Geschädigte ihren Ehemann umgestossen habe. Sie habe lediglich gesehen, wie

sich ihr Ehemann aufgerappelt habe und das Schild etwas verbogen gewesen sei.

Niemand von ihnen sei gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden.

3.4

B.___ bestätigte anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2025 sinngemäss die Aussagen der

Mitbeschuldigten. Am fraglichen Tag sei er von D.___ darüber informiert worden,

dass ein Schild aufgestellt worden sei. Nachdem er gehört habe, wie es

«räblet», sei er auch nach draussen gegangen. Er habe dort ein neues, leicht

kaputtes Parkschild gesehen und zum Beschwerdeführer gesagt, er solle besser wieder

das vorherige Besucherparkschild hintun (wo beide Nummern, d.h. die 3 und 5,

draufgestanden seien). Sie seien dann wieder zu ihrem Block gegangen, worauf

der Beschwerdeführer ihnen gefolgt sei. Er habe versucht, die Haupteingangstüre

aufzudrücken. Am nächsten Morgen sei er nach draussen gegangen und habe ein

kaputtes Schild festgestellt. Es sei nur noch ganz lose dort gelegen. Er habe es

aufgehoben, fotografiert und anschliessend entsorgt. Der Beschwerdeführer sage

immer, es gehöre alles ihm; sie hätten aber ein Wegrecht und der

Besucherparkplatz sei für beide Liegenschaften. Er sei gegenüber dem

Beschwerdeführer nicht tätlich geworden und er habe auch nicht gesehen, dass

die anderen tätlich geworden wären. Wie es zur Sachbeschädigung des Schildes

gekommen sei, könne er nicht sagen. Das kaputte Schild habe er weggeräumt, weil

es ihn gestört habe, dass es dort einfach so rumliege. Der Beschwerdeführer selbst

habe es ja einfach liegen lassen.

4.

In Aussage-gegen-Aussage-Situationen ist

in der Regel Anklage zu erheben. Vorliegend rechtfertigt sich dies aber nicht,

da die Aussagen der Parteien zu weit auseinanderliegen und keine objektiven

Beweismittel vorhanden sind, die die Angaben des Beschwerdeführers stützen

würden. Es gibt auch keine unabhängigen Zeugen. Fest steht lediglich, dass es

zu einer Sachbeschädigung des Besucherschildes gekommen ist, der

Beschwerdeführer an den Armen Kratzer aufwies und das beschädigte Schild von B.___

entsorgt wurde.

4.1

In Bezug auf die Beschädigung des

Schildes weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass den

Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann. Vielmehr ist

davon auszugehen, dass die Verbiegung eine Folge des Sturzes von C.___ auf das

Schild war. Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist indessen nicht strafbar (Philippe

Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,

4.

Auflage 2019, Art. 144 StGB N 82). Was die später festgestellte stärkere

Verbiegung des Schildes anbelangt, konnte nicht geklärt werden, wie es zu

dieser gekommen ist. Es bleibt damit in der Tat offen, ob die geltend gemachte

(stärkere) Beschädigung des Schildes überhaupt im Zusammenhang mit dem

angezeigten Ereignis steht. Jedenfalls kann mangels Beobachtungen unabhängiger

Dritter keinem der Beschuldigten nachgewiesen werden, vorsätzlich zu einem

weiteren Schaden des Schildes beigetragen zu haben. Es fehlt damit

offensichtlich am subjektiven Tatbestand von Art. 144 StGB.

4.2

B.___ hat das beschädigte Schild am

Folgetag unbestrittenermassen entsorgt. Den Tatbestand der Sachentziehung nach

Art. 141 StGB erfüllt er damit aber nicht, da Art. 141 StGB voraussetzt, dass dem

Berechtigten durch die Entziehung ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Wann

dies der Fall ist, orientiert sich nach Art. 172ter StGB, d.h. an

einem Grenzbetrag von CHF 300.00 (Philippe Weissenberger, BSK-StGB, a.a.O.,

Art. 141 N 27). Vorliegend war das Schild stark beschädigt und hatte daher kaum

mehr einen Wert. Die Grenze würde aber auch vom Neuwert her nicht erreicht (CHF

70.00

plus Beton).

4.3

Bezüglich einer allfälligen

Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB erwähnt die Staatsanwaltschaft ebenfalls

zutreffend, dass sämtliche Beschuldigten übereinstimmend angegeben haben,

gegenüber dem Beschwerdeführer keine Tätlichkeiten verübt zu haben. Objektive

Beweismittel, die die geltend gemachten Tätlichkeiten belegen würden, gibt es

nicht. Daran ändern auch die von der [...] Polizei gemachten Fotos nichts.

Diese Kratzspuren können von irgendetwas herrühren, z.B. auch von den Arbeiten

am Balkon oder am Schild, die der Beschwerdeführer damals ausgeführt hatte.

Jedenfalls lassen sie sich nicht zweifelsfrei den Beschuldigten zuordnen.

5.

Auch wenn im vorliegenden Verfahren

der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil

6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.4), ist unter den genannten Umständen

davon auszugehen, dass in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschuldigten resultieren

Dispositiv

würde. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten eingestellt hat.

Bei diesem Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft auch nicht über allfällige

Zivilforderungen zu befinden.

Damit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers

und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung

ist nicht zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.

3. A.___ ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Ramseier