BKBES.2026.24
Einstellungsverfügung
17. April 2026Deutsch13 min
Schild von ihnen beschädigt worden. Gemäss Strafanzeige war er zuvor am 12. April
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 17. April 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
4. D.___,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. April 2025 meldete sich A.___ bei
der Polizei in […]. Er gab an, anlässlich einer Neumontage eines
Besucherparkplatzschildes auf seinem Grundstück in […] tätlich durch C.___ und
dessen Ehefrau D.___ sowie B.___ angegangen worden zu sein. Weiter sei das
Schild von ihnen beschädigt worden. Gemäss Strafanzeige war er zuvor am 12. April
2025 beim Polizeiposten [...] erschienen und hatte angegeben, von drei Männern
in […] attackiert worden zu sein. Es handle sich um Probleme mit seiner
Liegenschaft. Er habe Kratzspuren an beiden Unterarmen gehabt, die sehr
gleichmässig verlaufen seien. Die Polizei habe ihn angewiesen, bei der Polizei
des Kantons Solothurn vorzusprechen. Die drei beschuldigten Personen verneinten
eine Tätlichkeit und stellten A.___ als Aggressor dar (vgl. Strafanzeige vom 26.
August 2025).
Die Staatsanwaltschaft teilte den
Parteien nach eröffneter Strafuntersuchung (eine Eröffnungsverfügung findet
sich nicht in den Akten) am 19. Dezember 2025 den Abschluss der Untersuchung
mit. Sie beabsichtige, das Verfahren gegen die Beschuldigten C.___, D.___ und B.___
wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten einzustellen. Die Parteien könnten
Einsicht in die Akten nehmen und Beweisanträge resp. die Beschuldigten
zusätzlich allfällige Entschädigungsbegehren stellen. A.___ teilte am 9. Januar
2026 mit, er sei mit einer Einstellung nicht einverstanden.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 stellte
die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die drei Beschuldigten wegen Tätlichkeiten
und Sachbeschädigung ein.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 14. Februar 2026 Beschwerde mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die
Beschuldigten weiterzuführen. Das Verfahren sei auch hinsichtlich der von ihm
geltend gemachten Zivilforderungen fortzuführen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
16. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit
Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
4. Die Beschuldigten beantragten mit je
einzelnen Schreiben vom 16. März 2026 sinngemäss ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde. Sie hätten sich nicht strafbar gemacht.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,
sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das
heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil
7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Einstellung im Wesentlichen damit, es könne nicht mehr genau rekonstruiert
werden, was am besagten Tag von wem genau getan worden sei. Im Ergebnis der
polizeilichen Einvernahmen stünden sich gegensätzliche Aussagen gegenüber. Es
liessen sich keine objektiven Beweise erheben, welche die Aussagen einer Partei
untermauern würden. Unbestritten sei lediglich, dass es am 12. April 2025 zu
einer Sachbeschädigung gekommen sei. Wie diese jedoch konkret abgelaufen sei,
könne nicht mit Sicherheit geklärt werden. Eine fahrlässige Sachbeschädigung
sei nicht strafbar und aus den Aussagen der Beschuldigten ergebe sich
übereinstimmend, dass keine vorsätzliche Beschädigung des Besucherschildes
erfolgt sei. Es bleibe zudem offen, ob die geltend gemachte Sachbeschädigung
überhaupt im Zusammenhang mit dem angezeigten Ereignis stehe. Mangels klarer
Beweise für eine vorsätzliche Tathandlung sei der subjektive Tatbestand von
Art. 144 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.
Eine Sachentziehung sei ebenfalls nicht
erfüllt. Beim von B.___ entsorgten Schild handle es sich um einen Gegenstand im
Wert von unter CHF 100.00, weshalb keine Rede davon sein könne, dass der
Beschwerdeführer durch die Entsorgung einen Nachteil erheblichen Ausmasses
erlitten habe, wie der Tatbestand der Sachentziehung dies aber erfordere. Eine
Tätlichkeit könne den Beschuldigten auch nicht nachgewiesen werden. Diese
hätten übereinstimmend angegeben, dass es lediglich zu verbalen
Auseinandersetzungen und zu keinem Zeitpunkt zu körperlichen Übergriffen gegen
den Beschwerdeführer gekommen sei. Objektive Beweismittel, welche die
behaupteten Tätlichkeiten eindeutig bestätigen würden, lägen nicht vor. Zwar habe
die [...] Polizeipatrouille beim Beschwerdeführer Kratzspuren festgestellt und diese
fotografiert, jedoch könne deren Ursache nicht zweifelsfrei den Beschuldigten
zugeordnet werden. Angesichts der sich widersprechenden Aussagen und des
Fehlens unabhängiger Zeugenaussagen sei der Tatnachweis für Tätlichkeiten im
Sinne von Art. 126 StGB nicht mit der erforderlichen Sicherheit erbracht. Mit
einer Verurteilung im Falle einer Anklage sei nicht zu rechnen.
2.2
Dazu führte der Beschwerdeführer
aus, er habe Verletzungen am Fuss erlitten, als Herr C.___ versucht habe, das
Schild durch Tritte zu beschädigen und ihn dabei getroffen habe. Durch die
Entfernung bzw. Beschädigung seines Schildes habe er einen Vermögensschaden von
rund CHF 583.30 erlitten. Es sei ein fest montiertes Schild entfernt bzw. beschädigt
worden, was den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfülle. Er habe
sich als Zivilkläger konstituiert und mache Zivilforderungen geltend, so den
Ersatz der Heilungskosten, den Ersatz des Schildes und eine angemessene
Genugtuung.
3.1
Der Beschwerdeführer hatte
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2025 gesagt, er sei
am 12. April 2025 auf seinem Balkon an der [...]strasse 5 in […] mit
Renovationsarbeiten beschäftigt gewesen. Dabei habe er gesehen, wie C.___ zum
Besucherparkplatz gegangen sei und das Besucherschild kaputt gemacht habe. Er (C.___)
habe gerufen, das Schild müsse weg, habe mehrfach mit den Füssen
dagegengetreten sowie versucht, dieses mit den Händen herauszuziehen. Er sei
deshalb zum Parkplatz gegangen, habe C.___ gesagt, dies sei sein Grundstück und
auch sein Besucherparkplatz und er solle aufhören, was dieser aber nicht getan
habe. In der Folge sei die Ehefrau von C.___ hinzugekommen, habe ihn (den
Beschwerdeführer) zurückgehalten, ihn am Arm gerissen und ihm mit der rechten
Faust gegen die Seite geschlagen. Zudem habe sie ebenfalls versucht, das Schild
herauszureissen. Als C.___ gegen das Schild geschlagen habe, habe er seinen
Fuss erwischt. Er habe ihn auch noch an den Armen wegziehen wollen. Er sei an
den Armen, am Fuss und an der Seite, wo die Frau ihn geschlagen habe, verletzt
worden. Als B.___ hinzugekommen sei, habe dieser gerufen, er solle das Schild
wegmachen und habe ihn zwei Mal gegen den Arm gestossen, sodass er beinahe zu
Boden gefallen wäre und sich dabei am Ellenbogen verletzt habe. Er selbst habe
nichts gemacht. Zwei Tage später habe er sich in ärztliche Behandlung begeben;
der behandelnde Arzt habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von einem Tag
attestiert. Die Schmerzen hätten bis zu zwei Wochen angehalten. Durch die
Sachbeschädigung am Besucherschild sei ihm ein Schaden in der Höhe von rund CHF 400.00
entstanden (Schild rund CHF 70.00, plus Arbeit und Beton).
3.2
C.___ gab anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2025 an, der Besucherparkplatz sei für
beide Liegenschaften der [...]strasse, d.h. für die Nummern 3 und 5. Am
fraglichen Tag habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer dort ein neues
Schild einloche, dies nur für Besucher der [...]strasse 5 und mit
Abschleppandrohung. Er habe ihm gesagt, dass dies nicht gehe, worauf es zu
einem Wortgefecht gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn dabei
zurückgestossen, sodass er auf das betroffene Schild gefallen und dieses
dadurch verbogen worden sei. In der Folge seien seine Ehefrau und B.___
hinzugekommen und hätten ebenfalls ein Wortgefecht mit dem Beschwerdeführer gehabt.
Seine Ehefrau sei dabei sehr rabiat geworden, weshalb er sie zurückgehalten
habe. Anschliessend sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau und B.___ in ihre
Liegenschaft zurückgegangen. Der Beschwerdeführer sei ihnen gefolgt und er habe
die Türe zuhalten müssen, damit er ihnen nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer sei
sehr aggressiv gewesen. Am nächsten Tag habe er (der Beschuldigte)
festgestellt, dass das Schild, auf das er gefallen sei, viel mehr beschädigt
gewesen sei als vorher. Er vermute, dass dies der Beschwerdeführer selbst
gemacht und dann das beschädigte Schild fotografiert habe. Aber dies könne er
nicht beweisen. Von ihnen sei niemand tätlich geworden. Verletzungen habe der
Beschwerdeführer sicher nicht von ihnen.
3.3
D.___ bestätigte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2025, dass es im Zusammenhang mit
dem Besucherparkplatz bereits Probleme mit dem Beschwerdeführer gegeben habe.
Es sei alles im Grundbuch geregelt. Sie hätten ein Wegrecht und der Besucherparkplatz
sei für beide Liegenschaften. Der Beschwerdeführer wolle dies einfach nicht
einsehen. Am fraglichen Tag, als sie vom Einkaufen zurückgekehrt sei, habe sie
das neue Schild festgestellt. Daraufhin sei sie in die Liegenschaft gegangen
und habe ihren Ehemann sowie B.___ informiert. Ihr Mann sei dann nach draussen
gegangen und sie kurze Zeit später auch. Da habe sie gesehen, wie ihr Ehemann
vom Boden aufgestanden sei. Ihr Mann habe im Januar eine Bauchoperation gehabt,
weshalb es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu einem Wortgefecht gekommen
sei. Ihr Ehemann habe dann gesagt, sie gingen in ihre Liegenschaft zurück, was
sie auch getan hätten. Der Beschwerdeführer sei ausser sich gewesen und habe
sogar versucht, in ihre Liegenschaft zu gelangen. Sie hätten gegen die Türe
drücken müssen. Auf Nachfrage gab D.___ an, nicht beobachtet zu haben, dass der
Geschädigte ihren Ehemann umgestossen habe. Sie habe lediglich gesehen, wie
sich ihr Ehemann aufgerappelt habe und das Schild etwas verbogen gewesen sei.
Niemand von ihnen sei gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden.
3.4
B.___ bestätigte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2025 sinngemäss die Aussagen der
Mitbeschuldigten. Am fraglichen Tag sei er von D.___ darüber informiert worden,
dass ein Schild aufgestellt worden sei. Nachdem er gehört habe, wie es
«räblet», sei er auch nach draussen gegangen. Er habe dort ein neues, leicht
kaputtes Parkschild gesehen und zum Beschwerdeführer gesagt, er solle besser wieder
das vorherige Besucherparkschild hintun (wo beide Nummern, d.h. die 3 und 5,
draufgestanden seien). Sie seien dann wieder zu ihrem Block gegangen, worauf
der Beschwerdeführer ihnen gefolgt sei. Er habe versucht, die Haupteingangstüre
aufzudrücken. Am nächsten Morgen sei er nach draussen gegangen und habe ein
kaputtes Schild festgestellt. Es sei nur noch ganz lose dort gelegen. Er habe es
aufgehoben, fotografiert und anschliessend entsorgt. Der Beschwerdeführer sage
immer, es gehöre alles ihm; sie hätten aber ein Wegrecht und der
Besucherparkplatz sei für beide Liegenschaften. Er sei gegenüber dem
Beschwerdeführer nicht tätlich geworden und er habe auch nicht gesehen, dass
die anderen tätlich geworden wären. Wie es zur Sachbeschädigung des Schildes
gekommen sei, könne er nicht sagen. Das kaputte Schild habe er weggeräumt, weil
es ihn gestört habe, dass es dort einfach so rumliege. Der Beschwerdeführer selbst
habe es ja einfach liegen lassen.
4.
In Aussage-gegen-Aussage-Situationen ist
in der Regel Anklage zu erheben. Vorliegend rechtfertigt sich dies aber nicht,
da die Aussagen der Parteien zu weit auseinanderliegen und keine objektiven
Beweismittel vorhanden sind, die die Angaben des Beschwerdeführers stützen
würden. Es gibt auch keine unabhängigen Zeugen. Fest steht lediglich, dass es
zu einer Sachbeschädigung des Besucherschildes gekommen ist, der
Beschwerdeführer an den Armen Kratzer aufwies und das beschädigte Schild von B.___
entsorgt wurde.
4.1
In Bezug auf die Beschädigung des
Schildes weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass den
Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die Verbiegung eine Folge des Sturzes von C.___ auf das
Schild war. Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist indessen nicht strafbar (Philippe
Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,
4.
Auflage 2019, Art. 144 StGB N 82). Was die später festgestellte stärkere
Verbiegung des Schildes anbelangt, konnte nicht geklärt werden, wie es zu
dieser gekommen ist. Es bleibt damit in der Tat offen, ob die geltend gemachte
(stärkere) Beschädigung des Schildes überhaupt im Zusammenhang mit dem
angezeigten Ereignis steht. Jedenfalls kann mangels Beobachtungen unabhängiger
Dritter keinem der Beschuldigten nachgewiesen werden, vorsätzlich zu einem
weiteren Schaden des Schildes beigetragen zu haben. Es fehlt damit
offensichtlich am subjektiven Tatbestand von Art. 144 StGB.
4.2
B.___ hat das beschädigte Schild am
Folgetag unbestrittenermassen entsorgt. Den Tatbestand der Sachentziehung nach
Art. 141 StGB erfüllt er damit aber nicht, da Art. 141 StGB voraussetzt, dass dem
Berechtigten durch die Entziehung ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Wann
dies der Fall ist, orientiert sich nach Art. 172ter StGB, d.h. an
einem Grenzbetrag von CHF 300.00 (Philippe Weissenberger, BSK-StGB, a.a.O.,
Art. 141 N 27). Vorliegend war das Schild stark beschädigt und hatte daher kaum
mehr einen Wert. Die Grenze würde aber auch vom Neuwert her nicht erreicht (CHF
70.00
plus Beton).
4.3
Bezüglich einer allfälligen
Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB erwähnt die Staatsanwaltschaft ebenfalls
zutreffend, dass sämtliche Beschuldigten übereinstimmend angegeben haben,
gegenüber dem Beschwerdeführer keine Tätlichkeiten verübt zu haben. Objektive
Beweismittel, die die geltend gemachten Tätlichkeiten belegen würden, gibt es
nicht. Daran ändern auch die von der [...] Polizei gemachten Fotos nichts.
Diese Kratzspuren können von irgendetwas herrühren, z.B. auch von den Arbeiten
am Balkon oder am Schild, die der Beschwerdeführer damals ausgeführt hatte.
Jedenfalls lassen sie sich nicht zweifelsfrei den Beschuldigten zuordnen.
5.
Auch wenn im vorliegenden Verfahren
der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil
6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.4), ist unter den genannten Umständen
davon auszugehen, dass in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschuldigten resultieren
Dispositiv
würde. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten eingestellt hat.
Bei diesem Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft auch nicht über allfällige
Zivilforderungen zu befinden.
Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers
und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.
3. A.___ ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier