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Entscheid

BKBES.2026.42

Nichtanhandnahmeverfügung

11. Mai 2026Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 14. Februar 2026 erstattete A.___,

Vorstandsmitglied der [...] [...], bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige

resp. Strafantrag gegen B.___, Gemeindepräsidentin von [...], wegen aller in

Frage kommender Straftatbestände. Er habe am 21. Oktober 2025 als Zuschauer an

der Gemeinderatssitzung teilgenommen und anschliessend auf der Homepage der [...]

[...] einen Bericht publiziert (Bericht vom 24. Oktober 2025). Kurz nach der

Veröffentlichung habe ihn die Gemeindepräsidentin telefonisch kontaktiert und

ihm mit rechtlichen Schritten gedroht. Am 28. Oktober 2025 habe sie auf der

Gemeindehomepage mit einer Stellungnahme reagiert. Darin habe sie ihm

vorgehalten, sie in seinem Schreiben in ihrer Ehre angegriffen zu haben. Zudem

habe sie angekündigt, rechtliche Schritte zu prüfen. Am 21. November 2025 habe

er dann überraschenderweise eine Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren STA.2025.6918

erhalten und daraus erfahren, dass er von der Gemeindepräsidentin angezeigt

worden sei. In der [...] Zeitung vom [...]. Dezember 2025 habe die

Gemeindepräsidentin in dieser Angelegenheit Auskunft gegeben und dabei erwähnt,

sie habe nichts anderes als eine Nichtanhandnahmeverfügung erwartet; es sei ihr

bloss darum gegangen, ein Zeichen zu setzen. Die Erstattung einer Anzeige habe

nicht leichtfertig zu erfolgen. Wenn jemand eine Anzeige erstatte und damit

nichts anderes erwarte, als dass die angezeigte Handlung nicht strafrechtlich

verfolgt werde, sondern eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehe, nehme sie –

mindestens eventualvorsätzlich – eine falsche Anschuldigung und vor allem ein

Ehrverletzungsdelikt (oder allenfalls ein anderes Delikt) in Kauf.

Mit Verfügung vom 6. März 2026 nahm die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) am 19. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag auf

deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung

gegen B.___ zu eröffnen und Ermittlungen bzw. Untersuchungen vorzunehmen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31.

März 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde

verzichtet.

4. Die Beschuldigte, vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker, beantragte am 20. April 2026 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen

(lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich

klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt

werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der

Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei

eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann

als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare

Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene

Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen

Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so

eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung

einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine

strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse

Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer

plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete

Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro

duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage

zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts

6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.1

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahme der Strafanzeige resp. des Strafantrags damit, den

beigezogenen Akten sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte lediglich einen

Sachverhalt geschildert habe, der sich effektiv so zugetragen habe (öffentliche

Gemeinderatssitzung, Budgetdiskussion, Bericht der [...] [...]). Dies wird auch

vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Beschuldigte habe im Gegenverfahren

gegenüber der Polizei Kanton Solothurn lediglich geschildert, dass und weshalb

sie sich in ihrer Ehre angegriffen bzw. verletzt gefühlt habe. Auch wenn sie

gegenüber der [...] Zeitung gesagt haben solle, dass sie eine

Nichtanhandnahmeverfügung erwartet habe, bedeute das nicht, dass sie durch

dieses Verhalten wider besseren Wissen eine falsche Anschuldigung im Sinne des

Gesetzes begangen habe. Gleiches gelte analog für die Ehrverletzungsdelikte

bzw. für die hier als Delikt zu prüfende üble Nachrede. Die Beschuldigte habe

einen Sachverhalt angezeigt, der sich so abgespielt habe. Die diesbezüglichen

Schilderungen entsprächen der Wahrheit. Der Beschuldigten würde somit ohne

Weiteres der Gutglaubens- bzw. Wahrheitsbeweis gelingen.

2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer

im Wesentlichen vor, die Nichtanhandnahmeverfügung befasse sich nicht

ausreichend mit der Ausgangslage, dass die Beschuldigte gewusst habe, dass ihre

Strafanzeige unbegründet sei und sie bloss ein Zeichen habe setzen wollen.

2.3

Die Beschuldigte liess darauf

hinweisen, es erweise sich offensichtlich nicht als strafbar, was ihr vorgeworfen

werde. Der Beschwerdeführer beschränke sich im Wesentlichen darauf, seine

eigene subjektive Meinung derjenigen der Staatsanwaltschaft gegenüberzustellen.

Die Beschuldigte habe gegenüber der Polizei keinen unwahren Sachverhalt

geschildert. Dass sie sich angesichts der Veröffentlichung des

Beschwerdeführers subjektiv in ihrer Ehre verletzt gefühlt habe, sei

nachvollziehbar, auch wenn die Schwelle der Strafbarkeit in der Beurteilung der

Staatsanwaltschaft noch nicht überschritten gewesen sein möge. Wer sich wie die

Beschuldigte durch einen wahren und unbestrittenen Sachverhalt in der Ehre

verletzt fühle und sich an die Polizei wende, könne damit weder eine

Ehrverletzung noch eine falsche Anschuldigung noch irgendeinen anderen

Straftatbestand erfüllen.

2.4

Dazu liess sich der Beschwerdeführer

am 24. April 2026 nochmals vernehmen. Wenn die Beschuldigte Recht behalten

sollte, sei also nur entscheidend, ob man bei der Strafanzeige bzw. dem

Strafantrag einen wahren Sachverhalt schildere. Die Beschuldigte habe sich in

der Zeitung eindeutig zitieren lassen. Seines Erachtens sollte die

Staatsanwaltschaft immerhin eine Einvernahme mit ihr durchführen, mit einem Teilnahmerecht

seinerseits. Eigentlich hätten die Strafverfolgungsbehörden besseres zu tun und

ernsthaftere Angelegenheiten zu bearbeiten.

3.1

Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; üble Nachrede) wird, auf

Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung

oder Verdächtigung weiterverbreitet. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173

Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung

zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson,

nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist

nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E.

4.2

mit Hinweisen).

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss

Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer

Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein

charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom

Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden,

das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person

als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen,

jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als

Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind

nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber,

dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens

nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des

Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

3.2

Einer falschen Anschuldigung nach

Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider

besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens

beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder

wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine

Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen.

4.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als

auch die Beschuldigte weisen zu Recht darauf hin (und dies wird vom

Beschwerdeführer auch nicht bestritten), dass die Beschuldigte lediglich einen

Sachverhalt geschildert hat, der sich effektiv so zugetragen hat (öffentliche

Gemeinderatssitzung, Budgetdiskussion, Bericht der [...] [...]). Dass sie sich

durch den Artikel des Beschwerdeführers auf der Homepage der [...] [...] vom

24.

Oktober 2025 in ihrer Ehre verletzt gefühlt hat, ist nachvollziehbar, auch

wenn die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand genommen hat,

weil sie darin keine strafrechtlich relevante Ehrverletzung sah. Aus der Darstellung

des Beschwerdeführers könnte entnommen werden, sie resp. die Finanzverwalterin

hätten ihre Arbeit nicht ordnungsgemäss ausgeführt und sie hätten auch nicht

transparent informiert. Dass die Beschuldigte gegenüber der [...] Zeitung

gesagt hat, sie habe eine Nichtanhandnahmeverfügung erwartet und habe ein

Zeichen setzen wollen, bedeutet nicht, dass sie mit ihrer Anzeige eine falsche

Anschuldigung oder eine Ehrverletzung begangen hätte. Wer sich durch einen

wahren und wie hier unbestrittenen Sachverhalt in der Ehre verletzt fühlt, darf

eine Strafanzeige einreichen und macht sich mit diesem Vorgehen nicht strafbar

(eine andere Frage ist, ob die Strafanzeige resp. der Strafantrag dann auch

tatsächlich an die Hand zu nehmen ist).

Die Staatsanwaltschaft hat die

Strafanzeige des Beschwerdeführers folglich zu Recht nicht an die Hand

genommen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster

Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht

rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend

abzuweisen.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens

steht der Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Beim Tatbestand der falschen

Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt,

bei demjenigen der üblen Nachrede um ein Antragsdelikt. Es rechtfertigt sich

daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der der Beschuldigten zu bezahlenden

Parteientschädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.

Die Entschädigungen sind gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger

auszuzahlen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses.

Rechtanwalt Jeker stellt die

Entschädigung in das Ermessen des Gerichts. Die Entschädigung wird inklusive

Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer

hat somit CHF 500.00 zu bezahlen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.

3. Rechtsanwalt Konrad Jeker ist eine

Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zahlbar zu je CHF 500.00

durch A.___ und den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Ramseier