BKBES.2026.42
Nichtanhandnahmeverfügung
11. Mai 2026Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 11. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. Februar 2026 erstattete A.___,
Vorstandsmitglied der [...] [...], bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige
resp. Strafantrag gegen B.___, Gemeindepräsidentin von [...], wegen aller in
Frage kommender Straftatbestände. Er habe am 21. Oktober 2025 als Zuschauer an
der Gemeinderatssitzung teilgenommen und anschliessend auf der Homepage der [...]
[...] einen Bericht publiziert (Bericht vom 24. Oktober 2025). Kurz nach der
Veröffentlichung habe ihn die Gemeindepräsidentin telefonisch kontaktiert und
ihm mit rechtlichen Schritten gedroht. Am 28. Oktober 2025 habe sie auf der
Gemeindehomepage mit einer Stellungnahme reagiert. Darin habe sie ihm
vorgehalten, sie in seinem Schreiben in ihrer Ehre angegriffen zu haben. Zudem
habe sie angekündigt, rechtliche Schritte zu prüfen. Am 21. November 2025 habe
er dann überraschenderweise eine Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren STA.2025.6918
erhalten und daraus erfahren, dass er von der Gemeindepräsidentin angezeigt
worden sei. In der [...] Zeitung vom [...]. Dezember 2025 habe die
Gemeindepräsidentin in dieser Angelegenheit Auskunft gegeben und dabei erwähnt,
sie habe nichts anderes als eine Nichtanhandnahmeverfügung erwartet; es sei ihr
bloss darum gegangen, ein Zeichen zu setzen. Die Erstattung einer Anzeige habe
nicht leichtfertig zu erfolgen. Wenn jemand eine Anzeige erstatte und damit
nichts anderes erwarte, als dass die angezeigte Handlung nicht strafrechtlich
verfolgt werde, sondern eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehe, nehme sie –
mindestens eventualvorsätzlich – eine falsche Anschuldigung und vor allem ein
Ehrverletzungsdelikt (oder allenfalls ein anderes Delikt) in Kauf.
Mit Verfügung vom 6. März 2026 nahm die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 19. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag auf
deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung
gegen B.___ zu eröffnen und Ermittlungen bzw. Untersuchungen vorzunehmen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31.
März 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde
verzichtet.
4. Die Beschuldigte, vertreten durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker, beantragte am 20. April 2026 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen
(lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich
klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt
werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der
Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei
eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann
als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare
Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene
Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen
Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so
eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine
strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete
Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro
duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage
zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahme der Strafanzeige resp. des Strafantrags damit, den
beigezogenen Akten sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte lediglich einen
Sachverhalt geschildert habe, der sich effektiv so zugetragen habe (öffentliche
Gemeinderatssitzung, Budgetdiskussion, Bericht der [...] [...]). Dies wird auch
vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Beschuldigte habe im Gegenverfahren
gegenüber der Polizei Kanton Solothurn lediglich geschildert, dass und weshalb
sie sich in ihrer Ehre angegriffen bzw. verletzt gefühlt habe. Auch wenn sie
gegenüber der [...] Zeitung gesagt haben solle, dass sie eine
Nichtanhandnahmeverfügung erwartet habe, bedeute das nicht, dass sie durch
dieses Verhalten wider besseren Wissen eine falsche Anschuldigung im Sinne des
Gesetzes begangen habe. Gleiches gelte analog für die Ehrverletzungsdelikte
bzw. für die hier als Delikt zu prüfende üble Nachrede. Die Beschuldigte habe
einen Sachverhalt angezeigt, der sich so abgespielt habe. Die diesbezüglichen
Schilderungen entsprächen der Wahrheit. Der Beschuldigten würde somit ohne
Weiteres der Gutglaubens- bzw. Wahrheitsbeweis gelingen.
2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, die Nichtanhandnahmeverfügung befasse sich nicht
ausreichend mit der Ausgangslage, dass die Beschuldigte gewusst habe, dass ihre
Strafanzeige unbegründet sei und sie bloss ein Zeichen habe setzen wollen.
2.3
Die Beschuldigte liess darauf
hinweisen, es erweise sich offensichtlich nicht als strafbar, was ihr vorgeworfen
werde. Der Beschwerdeführer beschränke sich im Wesentlichen darauf, seine
eigene subjektive Meinung derjenigen der Staatsanwaltschaft gegenüberzustellen.
Die Beschuldigte habe gegenüber der Polizei keinen unwahren Sachverhalt
geschildert. Dass sie sich angesichts der Veröffentlichung des
Beschwerdeführers subjektiv in ihrer Ehre verletzt gefühlt habe, sei
nachvollziehbar, auch wenn die Schwelle der Strafbarkeit in der Beurteilung der
Staatsanwaltschaft noch nicht überschritten gewesen sein möge. Wer sich wie die
Beschuldigte durch einen wahren und unbestrittenen Sachverhalt in der Ehre
verletzt fühle und sich an die Polizei wende, könne damit weder eine
Ehrverletzung noch eine falsche Anschuldigung noch irgendeinen anderen
Straftatbestand erfüllen.
2.4
Dazu liess sich der Beschwerdeführer
am 24. April 2026 nochmals vernehmen. Wenn die Beschuldigte Recht behalten
sollte, sei also nur entscheidend, ob man bei der Strafanzeige bzw. dem
Strafantrag einen wahren Sachverhalt schildere. Die Beschuldigte habe sich in
der Zeitung eindeutig zitieren lassen. Seines Erachtens sollte die
Staatsanwaltschaft immerhin eine Einvernahme mit ihr durchführen, mit einem Teilnahmerecht
seinerseits. Eigentlich hätten die Strafverfolgungsbehörden besseres zu tun und
ernsthaftere Angelegenheiten zu bearbeiten.
3.1
Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; üble Nachrede) wird, auf
Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung
oder Verdächtigung weiterverbreitet. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173
Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung
zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson,
nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist
nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E.
4.2
mit Hinweisen).
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss
Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer
Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein
charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom
Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden,
das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person
als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen,
jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als
Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind
nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber,
dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens
nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des
Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.2
Einer falschen Anschuldigung nach
Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider
besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens
beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder
wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine
Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen.
4.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als
auch die Beschuldigte weisen zu Recht darauf hin (und dies wird vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten), dass die Beschuldigte lediglich einen
Sachverhalt geschildert hat, der sich effektiv so zugetragen hat (öffentliche
Gemeinderatssitzung, Budgetdiskussion, Bericht der [...] [...]). Dass sie sich
durch den Artikel des Beschwerdeführers auf der Homepage der [...] [...] vom
24.
Oktober 2025 in ihrer Ehre verletzt gefühlt hat, ist nachvollziehbar, auch
wenn die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand genommen hat,
weil sie darin keine strafrechtlich relevante Ehrverletzung sah. Aus der Darstellung
des Beschwerdeführers könnte entnommen werden, sie resp. die Finanzverwalterin
hätten ihre Arbeit nicht ordnungsgemäss ausgeführt und sie hätten auch nicht
transparent informiert. Dass die Beschuldigte gegenüber der [...] Zeitung
gesagt hat, sie habe eine Nichtanhandnahmeverfügung erwartet und habe ein
Zeichen setzen wollen, bedeutet nicht, dass sie mit ihrer Anzeige eine falsche
Anschuldigung oder eine Ehrverletzung begangen hätte. Wer sich durch einen
wahren und wie hier unbestrittenen Sachverhalt in der Ehre verletzt fühlt, darf
eine Strafanzeige einreichen und macht sich mit diesem Vorgehen nicht strafbar
(eine andere Frage ist, ob die Strafanzeige resp. der Strafantrag dann auch
tatsächlich an die Hand zu nehmen ist).
Die Staatsanwaltschaft hat die
Strafanzeige des Beschwerdeführers folglich zu Recht nicht an die Hand
genommen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster
Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht
rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend
abzuweisen.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens
steht der Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand der falschen
Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt,
bei demjenigen der üblen Nachrede um ein Antragsdelikt. Es rechtfertigt sich
daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der der Beschuldigten zu bezahlenden
Parteientschädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
Die Entschädigungen sind gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger
auszuzahlen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
Rechtanwalt Jeker stellt die
Entschädigung in das Ermessen des Gerichts. Die Entschädigung wird inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer
hat somit CHF 500.00 zu bezahlen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.
3. Rechtsanwalt Konrad Jeker ist eine
Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zahlbar zu je CHF 500.00
durch A.___ und den Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier