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Entscheid

BKBES.2026.53

Nichtanhandnahmeverfügung

28. April 2026Deutsch6 min

reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 28. April 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichter Schibli

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 10. Februar 2026 (Posteingang)

reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen

Ehrverletzungsdelikten (Rufmord / üble Nachrede / Verleumdung) und Antrag auf

Entschädigung ein.

2. Am 12. Februar 2026 wurde A.___

aufgefordert eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Mit Verfügung vom 18. März 2026 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde bei

der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.

5. Am 20. April 2026 stellte der

Präsident der Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde den Anforderungen an

eine Beschwerde nicht genügt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen,

dass er bis zum Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist eine verbesserte

Beschwerde einreichen kann, die den Anforderungen genügt. Im Unterlassungsfall

wurde Nichteintreten angedroht.

6. Am 25. April 2026 (Postaufgabe)

reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 396 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde gegen

schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich

und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass

das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das

Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte

des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe

legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe

diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur

Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch

nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die

Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Abs. 2). Gemäss der

mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2

StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung

bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens

der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die

Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss.

Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die

Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von

Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu

umgehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_120/2016 E. 3.1 f.; 6B_207/2014 E. 5.3;

1B_363/2014 E. 2.1; 1B_183/2012 E. 2; je mit Hinweisen).

2.

In seiner Beschwerde vom 15. April

2026.

führt der Beschwerdeführer aus, die Zustellung des entsprechenden

Schreibens sei ihm faktisch nicht möglich gewesen. Den eingeschriebenen Brief

habe er nicht abholen können, da er aktuell über keinen gültigen Ausweis

verfüge. Zudem sei es zu Schwierigkeiten bei der Zustellung an seine Adresse

gekommen. Er hätte aus diesem Grund keine effektive Möglichkeit gehabt,

rechtzeitig vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu

reagieren. Dadurch sei ihm die Wahrnehmung seiner Rechte erheblich erschwert

worden. Er beantragt die Aufhebung bzw. Zurückweisung zur neuen Beurteilung des

angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Eventualiter sei ihm die Frist wiederherzustellen, da ihm eine rechtzeitige

Kenntnisnahme nicht möglich gewesen sei.

3.

Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers, wurde ihm die angefochtene Verfügung am 13. April 2026

polizeilich zugestellt. Entsprechend lief die 10-tägige Beschwerdefrist am 23.

April 2026 ab. Der Beschwerdeführer erlangte Kenntnis von der Nichtanhandnahmeverfügung

und focht diese am 15. April 2026 fristgerecht an. Auf das Gesuch um

Wiederherstellung der Beschwerdefrist kann daher nicht eingetreten werden.

Nachdem dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 20. April 2026 mitgeteilt worden war, dass seine Beschwerde den

Anforderungen an eine solche nicht genügt, er jedoch innert der 10-tägigen

Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerde einreichen kann, die den

Anforderungen genügt, reichte dieser am 25. April 2026 eine verbesserte

Beschwerde ein. Zumal diese nach Ablauf der Beschwerdefrist am 23. April

2026.

eingereicht wurde, ist diese für das vorliegende Verfahren unbeachtlich

und es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde vom 15. April 2026 den

Anforderungen an eine Beschwerde genügt.

4.

Die Beschwerdeschrift des

Beschwerdeführers vom 15. April 2026 enthält lediglich Ausführungen zur

Zustellung. Auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bzw. deren

Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein.

Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt

den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an eine

Beschwerde offensichtlich nicht. Weder wurde das Anfechtungsobjekt bezeichnet

noch Gründe genannt, die einen anderen Entscheid nahelegen. Darauf ist nicht

einzutreten.

5.

Dem Beschwerdeführer wurde seitens

Beschwerdekammer keine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde angesetzt,

sondern nur auf die mangelhafte Beschwerde hingewiesen und auf die

Verbesserungsmöglichkeit innert der Beschwerdefrist. «Im Zusammenhang mit einer

Nichtanhandnahme müssen die Beschwerdemotive in jedem Fall, auch bei

Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO)

so konkret dargelegt sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen

Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der

Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die

Nichtanhandnahme falsch ist. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist

gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der

angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Jürg Bähler in: Marcel

Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art.

385.

N 7).» Im Übrigen war die Beschwerde vom 15. April 2026 nicht unterzeichnet

(vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO).

6.

Auf die Beschwerde ist – wie erwähnt

– nicht einzutreten.

7.

Auf die Erhebung von Kosten für

dieses Verfahren kann ausnahmsweise verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers gegenstandslos und es ist

darauf nicht einzutreten.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der

Beschwerdefrist wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann