BKBES.2026.53
Nichtanhandnahmeverfügung
28. April 2026Deutsch6 min
reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 28. April 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. Februar 2026 (Posteingang)
reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen
Ehrverletzungsdelikten (Rufmord / üble Nachrede / Verleumdung) und Antrag auf
Entschädigung ein.
2. Am 12. Februar 2026 wurde A.___
aufgefordert eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Mit Verfügung vom 18. März 2026 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde bei
der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.
5. Am 20. April 2026 stellte der
Präsident der Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde den Anforderungen an
eine Beschwerde nicht genügt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen,
dass er bis zum Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist eine verbesserte
Beschwerde einreichen kann, die den Anforderungen genügt. Im Unterlassungsfall
wurde Nichteintreten angedroht.
6. Am 25. April 2026 (Postaufgabe)
reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 396 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde gegen
schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass
das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das
Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte
des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe
legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe
diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur
Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch
nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die
Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Abs. 2). Gemäss der
mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2
StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung
bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens
der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die
Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss.
Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die
Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von
Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu
umgehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_120/2016 E. 3.1 f.; 6B_207/2014 E. 5.3;
1B_363/2014 E. 2.1; 1B_183/2012 E. 2; je mit Hinweisen).
2.
In seiner Beschwerde vom 15. April
2026.
führt der Beschwerdeführer aus, die Zustellung des entsprechenden
Schreibens sei ihm faktisch nicht möglich gewesen. Den eingeschriebenen Brief
habe er nicht abholen können, da er aktuell über keinen gültigen Ausweis
verfüge. Zudem sei es zu Schwierigkeiten bei der Zustellung an seine Adresse
gekommen. Er hätte aus diesem Grund keine effektive Möglichkeit gehabt,
rechtzeitig vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu
reagieren. Dadurch sei ihm die Wahrnehmung seiner Rechte erheblich erschwert
worden. Er beantragt die Aufhebung bzw. Zurückweisung zur neuen Beurteilung des
angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Eventualiter sei ihm die Frist wiederherzustellen, da ihm eine rechtzeitige
Kenntnisnahme nicht möglich gewesen sei.
3.
Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers, wurde ihm die angefochtene Verfügung am 13. April 2026
polizeilich zugestellt. Entsprechend lief die 10-tägige Beschwerdefrist am 23.
April 2026 ab. Der Beschwerdeführer erlangte Kenntnis von der Nichtanhandnahmeverfügung
und focht diese am 15. April 2026 fristgerecht an. Auf das Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist kann daher nicht eingetreten werden.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 20. April 2026 mitgeteilt worden war, dass seine Beschwerde den
Anforderungen an eine solche nicht genügt, er jedoch innert der 10-tägigen
Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerde einreichen kann, die den
Anforderungen genügt, reichte dieser am 25. April 2026 eine verbesserte
Beschwerde ein. Zumal diese nach Ablauf der Beschwerdefrist am 23. April
2026.
eingereicht wurde, ist diese für das vorliegende Verfahren unbeachtlich
und es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde vom 15. April 2026 den
Anforderungen an eine Beschwerde genügt.
4.
Die Beschwerdeschrift des
Beschwerdeführers vom 15. April 2026 enthält lediglich Ausführungen zur
Zustellung. Auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bzw. deren
Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein.
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt
den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an eine
Beschwerde offensichtlich nicht. Weder wurde das Anfechtungsobjekt bezeichnet
noch Gründe genannt, die einen anderen Entscheid nahelegen. Darauf ist nicht
einzutreten.
5.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens
Beschwerdekammer keine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde angesetzt,
sondern nur auf die mangelhafte Beschwerde hingewiesen und auf die
Verbesserungsmöglichkeit innert der Beschwerdefrist. «Im Zusammenhang mit einer
Nichtanhandnahme müssen die Beschwerdemotive in jedem Fall, auch bei
Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO)
so konkret dargelegt sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen
Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der
Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die
Nichtanhandnahme falsch ist. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist
gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der
angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Jürg Bähler in: Marcel
Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art.
385.
N 7).» Im Übrigen war die Beschwerde vom 15. April 2026 nicht unterzeichnet
(vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO).
6.
Auf die Beschwerde ist – wie erwähnt
– nicht einzutreten.
7.
Auf die Erhebung von Kosten für
dieses Verfahren kann ausnahmsweise verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers gegenstandslos und es ist
darauf nicht einzutreten.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist wird nicht eingetreten.
2. Auf das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird nicht eingetreten.
3. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann