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Entscheid

BKBES.2026.7

Entschädigung / Genugtuung (Einstellungsverfügung)

6. Februar 2026Deutsch5 min

Begründung abgewiesen hat. Andererseits und insbesondere aber hat sie auch im Rahmen

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 6. Februar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung

(Einstellungsverfügung)

zieht die Vizepräsidentin

der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

1.1 Gestützt auf eine Strafanzeige von B.___

vom 10. Januar 2025 (Postaufgabe) resp. von dessen Vertreterin, Rechtsanwältin

C.___, vom 23. Februar 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft am 3. März 2025 eine

Strafuntersuchung gegen Dr. med. A.___, [Institution], wegen fahrlässiger

einfacher Körperverletzung. Am 29. September 2025 teilte sie den Parteien mit,

sie beabsichtige, das Verfahren gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

einzustellen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben,

allfällige Entschädigungsbegehren nach Art. 429 bis 431 StPO anzumelden und zu

begründen; es werde beabsichtigt, keine Entschädigung auszurichten.

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 machte

der Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 800.00 geltend. Die Einvernahme

vom 17. September 2025 habe geraume Zeit in Anspruch genommen und habe eine

eingehende Vorbereitung benötigt, was einen nicht unerheblichen Aufwand und

Ausfall an Arbeitszeit bzw. zusätzlich aufzubringender Zeit verursacht habe.

Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren lediglich

einseitig gestützt auf völlig unbegründete bzw. ungeprüfte Unterstellungen und

klare Falschbehauptungen eröffnet worden sei. Es hätte sich die Frage stellen

müssen, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn bestanden habe.

1.2 Mit Verfügung vom 13. Januar 2026

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen

fahrlässiger einfacher Körperverletzung ein (Ziff. 1). Eine Entschädigung

und / oder Genugtuung wurde ihm nicht zugesprochen (Ziff. 2). Dies mit der

Begründung, die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt. Eine besonders

schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse sei nicht erkennbar. Die

Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertige sich daher nicht und sein

Entschädigungsbegehren sei entsprechend abzuweisen.

2. Gegen Ziff. 2 der

Einstellungsverfügung erhob A.___ am 23. Januar 2026 Beschwerde mit dem

sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Die Abweisung der geltend gemachten

Entschädigung sei nicht begründet worden. Es sei nur auf die Voraussetzungen

einer Genugtuung eingegangen worden, die er gar nicht beantragt habe. Es sei

nicht ersichtlich, weshalb ihm eine Entschädigung für seine Aufwendungen

vorenthalten werden solle.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29.

Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde unter

Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

4. Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO ist

für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz,

hier die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn, zuständig.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sein Entschädigungsbegehren ohne

Begründung abgewiesen worden sei. Diese Rüge ist berechtigt. Der

Beschwerdeführer hat im Schreiben vom 7. Oktober 2025 gestützt auf Art. 429 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein Entschädigungsbegehren

von CHF 800.00 für die aufgewendete Zeit im Zusammenhang mit der Einvernahme

vom 17. September 2025 und deren Vorbereitung geltend gemacht. Dies habe einen

nicht unerheblichen Aufwand und Ausfall an Arbeitszeit bzw. zusätzlich

aufzubringender Zeit verursacht. Eine Genugtuung hat er nicht geltend gemacht.

Die Staatsanwaltschaft nimmt in der Einstellungsverfügung aber nur Bezug auf

die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, d.h. auf die Genugtuung.

Zur geltend gemachten Entschädigung finden sich keinerlei Ausführungen. Es wird

lediglich erwähnt, das Entschädigungsbegehren werde abgewiesen. Diese mangelnde

Begründung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

5.2 Der Anspruch auf

rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die

Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass

die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz

äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt

überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels

auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil 6B_688/2019 vom 26. September 2019

Sachverhalt

E. 1.2.2 mit Hinweisen).

Eine Heilung der Gehörsverletzung rechtfertigt

sich vorliegend nicht. Einerseits wiegt die Gehörsverletzung nicht leicht,

nachdem die Staatsanwaltschaft das Entschädigungsbegehren ohne jegliche

Begründung abgewiesen hat. Andererseits und insbesondere aber hat sie auch im Rahmen

des Beschwerdeverfahrens nicht zum Vorbringen, das Entschädigungsbegehren sei

ohne Begründung abgewiesen worden, Stellung genommen, sondern hat auf eine

Vernehmlassung verzichtet.

Eine Rückweisung kommt daher nicht einem

Erwägungen

blossen Leerlauf gleich. Es wäre spekulativ, darüber zu befinden, wie die

Staatsanwaltschaft über das geltend gemachte Entschädigungsbegehren entschieden

hätte (auch wenn sie gemäss Verfügung vom 29. September 2025 beabsichtigte,

keine Entschädigung auszurichten).

6.

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.

Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie über das Entschädigungsbegehren

des Beschwerdeführers gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entscheide.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Für das Beschwerdeverfahren hat der

Beschwerdeführer keine Entschädigung geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.

2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2026 aufgehoben; die

Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Ramseier