BKBES.2026.7
Entschädigung / Genugtuung (Einstellungsverfügung)
6. Februar 2026Deutsch5 min
Begründung abgewiesen hat. Andererseits und insbesondere aber hat sie auch im Rahmen
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 6. Februar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
(Einstellungsverfügung)
zieht die Vizepräsidentin
der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
1.1 Gestützt auf eine Strafanzeige von B.___
vom 10. Januar 2025 (Postaufgabe) resp. von dessen Vertreterin, Rechtsanwältin
C.___, vom 23. Februar 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft am 3. März 2025 eine
Strafuntersuchung gegen Dr. med. A.___, [Institution], wegen fahrlässiger
einfacher Körperverletzung. Am 29. September 2025 teilte sie den Parteien mit,
sie beabsichtige, das Verfahren gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
einzustellen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben,
allfällige Entschädigungsbegehren nach Art. 429 bis 431 StPO anzumelden und zu
begründen; es werde beabsichtigt, keine Entschädigung auszurichten.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 machte
der Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 800.00 geltend. Die Einvernahme
vom 17. September 2025 habe geraume Zeit in Anspruch genommen und habe eine
eingehende Vorbereitung benötigt, was einen nicht unerheblichen Aufwand und
Ausfall an Arbeitszeit bzw. zusätzlich aufzubringender Zeit verursacht habe.
Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren lediglich
einseitig gestützt auf völlig unbegründete bzw. ungeprüfte Unterstellungen und
klare Falschbehauptungen eröffnet worden sei. Es hätte sich die Frage stellen
müssen, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn bestanden habe.
1.2 Mit Verfügung vom 13. Januar 2026
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
fahrlässiger einfacher Körperverletzung ein (Ziff. 1). Eine Entschädigung
und / oder Genugtuung wurde ihm nicht zugesprochen (Ziff. 2). Dies mit der
Begründung, die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt. Eine besonders
schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse sei nicht erkennbar. Die
Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertige sich daher nicht und sein
Entschädigungsbegehren sei entsprechend abzuweisen.
2. Gegen Ziff. 2 der
Einstellungsverfügung erhob A.___ am 23. Januar 2026 Beschwerde mit dem
sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Die Abweisung der geltend gemachten
Entschädigung sei nicht begründet worden. Es sei nur auf die Voraussetzungen
einer Genugtuung eingegangen worden, die er gar nicht beantragt habe. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb ihm eine Entschädigung für seine Aufwendungen
vorenthalten werden solle.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29.
Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde unter
Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
4. Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO ist
für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz,
hier die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn, zuständig.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sein Entschädigungsbegehren ohne
Begründung abgewiesen worden sei. Diese Rüge ist berechtigt. Der
Beschwerdeführer hat im Schreiben vom 7. Oktober 2025 gestützt auf Art. 429 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein Entschädigungsbegehren
von CHF 800.00 für die aufgewendete Zeit im Zusammenhang mit der Einvernahme
vom 17. September 2025 und deren Vorbereitung geltend gemacht. Dies habe einen
nicht unerheblichen Aufwand und Ausfall an Arbeitszeit bzw. zusätzlich
aufzubringender Zeit verursacht. Eine Genugtuung hat er nicht geltend gemacht.
Die Staatsanwaltschaft nimmt in der Einstellungsverfügung aber nur Bezug auf
die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, d.h. auf die Genugtuung.
Zur geltend gemachten Entschädigung finden sich keinerlei Ausführungen. Es wird
lediglich erwähnt, das Entschädigungsbegehren werde abgewiesen. Diese mangelnde
Begründung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
5.2 Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die
Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass
die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz
äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt
überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels
auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil 6B_688/2019 vom 26. September 2019
Sachverhalt
E. 1.2.2 mit Hinweisen).
Eine Heilung der Gehörsverletzung rechtfertigt
sich vorliegend nicht. Einerseits wiegt die Gehörsverletzung nicht leicht,
nachdem die Staatsanwaltschaft das Entschädigungsbegehren ohne jegliche
Begründung abgewiesen hat. Andererseits und insbesondere aber hat sie auch im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens nicht zum Vorbringen, das Entschädigungsbegehren sei
ohne Begründung abgewiesen worden, Stellung genommen, sondern hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
Eine Rückweisung kommt daher nicht einem
Erwägungen
blossen Leerlauf gleich. Es wäre spekulativ, darüber zu befinden, wie die
Staatsanwaltschaft über das geltend gemachte Entschädigungsbegehren entschieden
hätte (auch wenn sie gemäss Verfügung vom 29. September 2025 beabsichtigte,
keine Entschädigung auszurichten).
6.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie über das Entschädigungsbegehren
des Beschwerdeführers gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entscheide.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Für das Beschwerdeverfahren hat der
Beschwerdeführer keine Entschädigung geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.
2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2026 aufgehoben; die
Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Ramseier