DIV.18.2
Urteil vom 28. Februar 2019 betreffend Erdgas-Verrechnungen Oktober 2015-Dezember 2017/ Rückforderung (pdf, 123 KB) Urteil vom 28. Februar 2019 betreffend Erdgas-Verrechnungen Oktober 2015-Dezember 20
28. Februar 2019Deutsch17 min
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Div.18.2.docx S chätzungs kommis s ion Urteil vom 28. Februar 2019 Es wirken mit: Präsident: Frey Richter: Ingold, Nadig Aktuar: Hatzinger In Sachen S KDIV.2018.2 X AG gegen Regio Energie S olothurn, v.d. Rechtsdienst der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend Erdgas -Verrechnungen Oktober 2015-Dezem ber 2017/ Rückforderung -- 1 of 9 --
Erwägungen
2.
hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:
1.1
Am … 2012 beantragte die A AG als ehemalige Eigentümerin der hier betroffenen Liegenschaft B Strasse 0 in C bei der Regio Energie Solothurn (RES) einen Anschluss an das Gasnetz. Laut Installationsanzeige vom … 2012 wurde ein Gasbrennwertkessel mit einer Leistung von 720 kW und eine thermische Entgratungsanlage mit 30 kW installiert.
1.2
Am … 2015 schloss die X AG mit der RES einen Erdgaslieferungsvertrag "Erdgas Business" ab bezüglich der genannten Liegenschaft. Die vertraglich vereinbarte Anschlussleistung betrug ebenfalls total 750 kW.
1.3
Am 20. September 2016 informierte die RES die X über die Erhöhung des Erdgas-Arbeitspreises; zudem wurden die neuen Tarife entsprechend publiziert. In der Folge gelangte die X an die RES und verlangte eine Überprüfung bzw. Korrektur der verrechneten Leistungsbezüge. Sie habe mindestens Fr. 36'000.- zu viel für die bisherigen Gaslieferungen bezahlt. Darauf wurde die Maximalleistung von 720 kW auf 260 kW reduziert (E-Mailverkehr X und RES zwischen 27.12.2017 und 19.2.2018). Zudem erfolgte eine Gutschrift von Fr. 2'247.30, rückwirkend für die Abrechnungsperiode von Oktober 2015 bis Dezember 2017 (Schreiben RES vom 27.6.2018).
1.4
Mit Beschwerde vom 6. August 2018 betreffend Erdgas-Verrechnungen Oktober 2015 bis Dezember 2017 bzw. Rückforderung von Fr. 39'279.75 gelangte die X an den Verwaltungsratsausschuss der RES. Die X beanstandete v.a. die Maximalleistung der Anschlussleistung (750 kW) und den entsprechenden, angeblich unzutreffenden Leistungstarif. Zudem basiere die Berechnung auf falschen Kilowatt-Tarifen und einem Aufpreis von 8 %, wofür eine vertragliche Grundlage fehle. Ausserdem habe die RES ihre Informations- und Aufklärungspflicht verletzt. Weitere Erdgaslieferungs-Rechnungen würden vorderhand nicht beglichen; es könne aber ein entsprechendes Sperrkonto eröffnet werden.
1.5
Mit Beschluss vom 8. November 2018 (mitgeteilt am 13.11.2018) wies der Verwaltungsratsausschuss der RES die Beschwerde ab. Zum Punkt "Rückforderung Leistungspreis" wurde ausgeführt, im Anhang 2 des Energielieferungsvertrags sei das Vorgehen bezüglich Anschlussleistung geregelt. Die Leistung könne durch den Kunden bestimmt werden. Die Leistungshöhe werde von der RES bei Vertragskunden nicht vorgegeben. Eine Anpassung der Maximalleistung der Heizungsanlage müsse der Kunde anstossen. Die RES sei dafür verantwortlich, dass die entsprechende Anschlussleistung zur Maximalleistung der Heizungsanlage passe. Der RES hätten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses indes keine Indizien vorgelegen, dass die Heizung überdimensioniert sein könnte. Bereits mit dem vorherigen Liegenschaftseigentümer habe ein Vertrag über dieselbe Leistung bestanden, welche beim Umbau der Liegenschaft durch die involvierten Parteien dimensioniert, installiert und in Betrieb genommen worden sei. Grobfahrlässigkeit bei der Beratung weise die RES nachdrücklich zurück. Weiter sei die Dimensionierung der Hausanschlussleitung eine rein technische Angelegenheit und für die Abrechnung der Leistung nicht massgebend; die X vermische dabei zwei unterschiedliche Sachverhalte. Bezüglich der angeblich falschen Kilowatt-Tarife sei es nicht korrekt, dass der Arbeitspreis ab 1. Oktober 2016 keine vertragliche Grundlage habe. Die Preiserhöhung sei aufgrund von veränderten Konditionen im Einkauf kalkuliert, durch die -- 2 of 9 --
3.
Direktion festgelegt, vom Verwaltungsrat zur Kenntnis genommen und dem Kunden schriftlich mitgeteilt worden; dies entspreche dem Standardprozess bei Erdgaspreisanpassungen. Auf den geltend gemachten Aufpreis von 8 % wurde nicht weiter eingegangen, da dieser Punkt die erwähnte Position Kilowatt-Tarife betreffe.
2.1
Mit Beschwerde vom 15. November 2018 gelangte die X AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) an die Kantonale Schätzungskommission. Von Oktober 2015 bis Dezember 2017 habe die Beschwerdeführerin überhöhte Zahlungen an die RES geleistet. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Wiedererwägung des Entscheids der RES vom 13. November 2018. Die Entscheidbegründung sei enttäuschend bzw. oberflächlich. Auf die offensichtlich zu hoch angesetzte Anschlussleistung und die irrtümlich angewendeten Anwendungstarife von Oktober 2016 bis März 2017 werde nicht eingegangen. Der Totalbetrag der Rückforderung sei Fr. 39'279.75. Auch stehe die Beschwerdeführerin für eine Parteianhörung zur Verfügung.
2.2
Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2019 liess die RES durch den Rechtsdienst der Stadt Solothurn beantragen, die Eingabe der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich abzuweisen. Die Abrechnungen für den Erdgasbezug zwischen Oktober 2015 und Dezember 2017 seien als richtig festzustellen. Folglich sei festzustellen, dass die streitige Rückforderung der Beschwerdeführerin nicht bestehe. Die Bank E sei anzuweisen, das betreffende Sperrkonto aufzuheben und das Guthaben der RES zu überweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde v.a. an den bisherigen Ausführungen festgehalten.
2.3
Dazu ist von der Beschwerdeführerin bei der Schätzungskommission keine Stellungnahme mehr eingelangt. Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:
1.1
Die Beschwerde erfolgte frist- und grundsätzlich auch formgerecht. Es kann sich indes fragen, ob die Kantonale Schätzungskommission zu deren Behandlung zuständig ist. Die Schätzungskommission urteilt u.a. über Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer an öffentlichen Anlagen (§ 59 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Zwar geht es hier um eine Rückforderung von angeblich zu viel bezahlten Erdgas-Rechnungen; diese beruhen v.a. auch auf einem Erdgaslieferungsvertrag zwischen der RES als Vertreterin der Einwohnergemeinde (EG) der Stadt Solothurn (Art. 1 des Reglements über die Versorgung von Energie und Wasser durch die RES, Regl.) und der Beschwerdeführerin. Insofern könnte es sich um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln, wofür das Verwaltungsgericht zuständig wäre (§ 48 Abs. 1 lit. b GO). Vorliegend ist jedoch der Verwaltungsratsausschuss der RES Vorinstanz; dieser hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf die Beschwerdemöglichkeit an die Schätzungskommission verwiesen (vgl. Art. 61 Abs. 2 Regl.). Es ist denn dafürzuhalten, dass es hier nicht um einen Streit geht, welcher mittels verwaltungsrechtlicher Klage vor dem Verwaltungsgericht hätte angehoben werden sollen, sondern letztlich Gebühren streitig sind, welche ihre Rechtsgrundlage nicht nur im erwähnten Vertrag haben, sondern auch im genannten Reglement. Die Antragstellung kann der Beschwerdeführerin vorliegend daher -- 3 of 9 --
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grundsätzlich nicht verwehrt werden (vgl. auch Art. 29a der Bundesverfassung, Rechtsweggarantie). Nach dem Gesagten ist die Schätzungskommission zur Behandlung der Beschwerde prinzipiell zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Prüfung von Erdgasrechnungen, die in der Zeit von Oktober 2015 bis Dezember 2017 fakturiert worden sind. Sämtliche streitigen Rechnungen sind vorher nicht angefochten worden und gelten damit dem Grundsatz nach. Das Begehren um grundsätzliche Überprüfung der umstrittenen Rechnungen ist demnach unzulässig und es kann daher darauf nicht eingetreten werden. Dies gilt entsprechend auch für den Antrag der RES auf Feststellung der Richtigkeit der umstrittenen Rechnungen. Soweit die Beschwerdeführerin indessen die angeblich zu hohe Anschlussleistung moniert und die ihrer Ansicht nach irrtümlich angewendeten Abrechnungstarife in der Zeit von Oktober 2016 bis März 2017, ist die Beschwerde als zulässig anzusehen (§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, BGS 124.11; Beschwerdegründe, Rechtsverletzung) und es ist darauf einzutreten. Nicht eingegangen werden kann indes auf den Antrag der RES betreffend Anweisung der Bank E auf Aufhebung eines Sperrkontos bezüglich offener Energierechnungen und Überweisung des entsprechenden Guthabens an die RES, da dieser Antrag über den vorliegenden Streitgegenstand hinausgeht.
1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Prüfung von Erdgasrechnungen, die in der Zeit von Oktober 2015 bis Dezember 2017 fakturiert worden sind. Sämtliche streitigen Rechnungen sind vorher nicht angefochten worden und gelten damit dem Grundsatz nach. Das Begehren um grundsätzliche Überprüfung der umstrittenen Rechnungen ist demnach unzulässig und es kann daher darauf nicht eingetreten werden. Dies gilt entsprechend auch für den Antrag der RES auf Feststellung der Richtigkeit der umstrittenen Rechnungen. Soweit die Beschwerdeführerin indessen die angeblich zu hohe Anschlussleistung moniert und die ihrer Ansicht nach irrtümlich angewendeten Abrechnungstarife in der Zeit von Oktober 2016 bis März 2017, ist die Beschwerde als zulässig anzusehen (§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, BGS 124.11; Beschwerdegründe, Rechtsverletzung) und es ist darauf einzutreten. Nicht eingegangen werden kann indes auf den Antrag der RES betreffend Anweisung der Bank E auf Aufhebung eines Sperrkontos bezüglich offener Energierechnungen und Überweisung des entsprechenden Guthabens an die RES, da dieser Antrag über den vorliegenden Streitgegenstand hinausgeht.
2.1 Das Reglement der RES und die Vorschriften, die gestützt darauf erlassen werden, sowie die jeweils gültigen Ansätze der Gebühren und Entgelte für den Anschluss an das Versorgungsnetz, für die Netznutzung und den Bezug von Energie, Wasser oder andere Dienstleistungen bilden die Grundlagen für das Rechtsverhältnis zwischen der RES und den Kunden (Art. 3 Abs. 1 Regl.). Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie vertragliche Regelungen. Die RES kann die Rechtsverhältnisse für die Erschliessung, den Anschluss, die Netznutzung, die Energielieferung, die Ein- und Ausspeisung sowie andere Dienstleistungen durch vertragliche Regelungen unter Beachtung der Gebührenund Tarifgrundsätze des Reglements sowie des übergeordneten Rechts regeln. Die vertraglichen Regelungen gehen diesen Bestimmungen vor und können vom Reglement abweichen. Sie unterstehen, soweit sie nicht öffentlich-rechtlicher Natur sind, dem Privatrecht (Art. 3 Abs. 2 Regl.).
2.2 Vorliegend hat die RES mit der Beschwerdeführerin den Erdgaslieferungsvertrag vom … 2015 abgeschlossen, inkl. der Anhänge 1 (Preisblatt) und 2 (Definition der Begriffe und Ausdrücke). Die RES liefert und die Beschwerdeführerin bezieht für die Anlage eines Heizkessels (Fabr.: …) an der B Strasse 0 in C Erdgas mit einer Anschlussleistung von total 750 kW (Vertrag, Ziff. 1). Die Anschlussleistung ist die Leistung, welche der Kunde verlangt und welche die RES während der Dauer des Vertrags dem Kunden zur Verfügung halten muss (Anhang 2). Die RES verpflichtet sich, dem Kunden das für den Betrieb der Anlage benötigte Erdgas gemäss den Bestimmungen des Vertrags zu liefern. Wenn im Vertrag nichts Anderes vermerkt ist, gilt das erwähnte Reglement in der jeweils gültigen Fassung (Vertrag, Ziff. 2.1). Der Kunde verpflichtet sich, den gesamten Bedarf an Wärmeenergie für die genannte Anlage durch Erdgasbezug von der RES zu decken. Der Kunde wird jährlich eine Energiemenge von mind. 600'000 kWh Ho beziehen (Vertrag, Ziff. 2.2). In Bezug auf die Erdgaspreise gilt das jeweils gültige, publiziert Preisblatt für Erdgasprodukte der RES (Vertrag, Ziff. 6.1). Bei -- 4 of 9 --
5 Vertragsschluss gelten die Erdgaspreise laut Preisblatt, gültig ab 1. Februar 2015 (Anhang 1). Gerichtsstand ist Solothurn (Vertrag, Ziff. 12).
2.3 Erstellung, Änderung, Unterhalt und Abbruch der Hausanschlussleitungen erfolgen durch die RES. Sie bestimmt Ausführungsart, Leitungsführung, Querschnitt und Ort der Hauseinführung. Die RES entscheidet auf der Basis der Konfiguration des lokalen Netzes und dem nachgewiesenen Leistungsbedarf des Anschlusses über Anschlussstärke, den Leitungstyp, die Leitungsführung, den Leitungs- oder Kabelquerschnitt sowie die Messstelle. Die RES kann weitere Richtlinien erlassen oder Details im Einzelfall regeln (Art. 27 Regl.). Die RES verrechnet die Gebühren und Entgelte für die Netznutzung und den Bezug von Gas und Wasser wie bisher gebündelt nach Produkt. Eine Entbündelung bzw. separate Verrechnung einzelner Komponenten aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen bleibt vorbehalten (Art. 54ter Abs. 2 Regl.). Der Verwaltungsrat der RES legt innerhalb der im Reglement vorgegebenen Grundsätze (Art. 53 bis Art. 54quater) und im Rahmen der übergeordneten zwingenden gesetzlichen Normen die Höhe der Gebühren und Entgelte für den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Netznutzung, den Bezug von Energie und Wasser sowie die Entgelte für weitere Dienstleistungen fest. Er kann diese Kompetenz generell oder einzeln an die Direktion der RES delegieren. Vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten (Art. 54quinquies Regl.). Bei allen Rechnungen und Zahlungen werden Fehler und Irrtümer innerhalb von 5 Jahren auch nachträglich richtiggestellt (Art. 57 Regl.). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 51 (Fehlanzeige).
3.1 Aufgrund der Angaben und Unterlagen (E-Mailverkehr vom 6. und 20.10.2015, Vertragsentwurf und Kostenübersicht vom 6.10.2015) war die Beschwerdeführerin mit der RES in Verhandlungen bezüglich Energielieferung. Dabei wurde der Beschwerdeführerin v.a. auch mitgeteilt, für die Berechnung des Erdgasbezugs diene als Annahme der durchschnittliche Erdgasverbrauch des ehemaligen Inhabers; die detaillierte Berechnung ergebe sich aus der Kostenübersicht Erdgasprodukte. Danach wurde namentlich eine Leistung des Kessels von 750 kW angenommen. Die Beschwerdeführerin wusste damit, dass der Erdgasbezug der vormaligen Eigentümerin A AG als Kalkulationsbasis dient. Die Beschwerdeführerin hätte selber abklären (lassen) müssen, ob die genannte Kesselleistung dem voraussichtlichen Erdgasbezug entspricht, zumal wie erwähnt (oben, E. 2.2) gemäss Anhang 2 des Vertrags der Kunde die Anschlussleistung verlangt, welche die RES zu erbringen hat. Es liegt damit in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin und nicht an der RES, eine entsprechende Leistung zu verlangen. Dass die Beschwerdeführerin dies erst nach der Tariferhöhung getan hat, kann nicht der RES angelastet werden. Diese hat indes auf Ersuchen der Beschwerdeführerin die Maximalleistung des Heizkessels von 720 kW auf 260 kW per Januar 2018 herabgesetzt. Zudem wurde die unbestrittenermassen irrtümlich in Rechnung gestellte Leistung der Entgratungsanlage im Umfang von 30 kW (720 kW anstatt kW 750 kW) rückwirkend auf Oktober 2015 gutgeschrieben, im Betrag von Fr. 2'427.30. Die Beschwerde ist somit in diesem ersten Punkt unbegründet.
3.2 Wie gesehen (oben, E. 2.1), geht hier der Energielieferungsvertrag dem Reglement der RES vor. Dazu gehören auch die beiden Anhänge des Vertrags, mithin der Anhang 1, Preisblatt, gültig ab 1. Februar 2015. Danach setzt sich der Erdgaspreis des vorliegend
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6 umstrittenen Produkts Business wie folgt zusammen: Erdgaspreis: 3.55 Rappen/kWh; Leistungspreis: Fr. 33.30/kW/Jahr; Grundpreis pro Zähler: Individuell nach Zählertyp. Wie gesagt, bestimmt der Kunde die Leistung; die Beschwerdeführerin ist selber verantwortlich, eine andere Leistung zu verlangen. Dass die RES einen falschen Abrechnungstarif angewendet hätte, ist indes nicht ersichtlich. Soweit sich die Beschwerdeführerin insofern auf Art. 27 Regl. beruft, regelt diese Bestimmung Art und Ausführung der Hausanschlussleitungen; mithin geht es dabei um eine technische Bestimmung, die für die Leistungsabrechnung nicht massgebend sein kann. Relevant ist hier nach Ziff. 6.1 des Vertrags das erwähnte Preisblatt. Zudem erfolgte vorliegend per 1. Oktober 2016 eine Preiserhöhung, die publiziert (Publikation im Anzeiger; Medienmitteilung) und der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt wurde (Schreiben vom 22.9.2016, inkl. Preisblatt). Der neue Erdgaspreis wurde nach den Angaben und Unterlagen von der Direktion der RES festgelegt; dies ist nicht zu beanstanden (vgl. oben, E. 2.3, Art. 54quinquies Abs. 2 Regl.). Ausserdem werden die Gebühren und Entgelte beim Erdgas gebündelt nach Produkt verrechnet; eine separate Verrechnung einzelner Komponenten bleibt zwar vorbehalten (Art. 54ter Abs. 2 Regl.), ist hier aber offensichtlich nicht erfolgt. Die Beschwerde ist damit auch in diesem zweiten Punkt unbegründet.
3.3 Was die Beschwerdeführerin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
3.3.1 Energielieferungsverträge sind öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die öffentliche Hand wie hier die RES als Vertreterin der EG der Stadt Solothurn die Bedingungen für die Energielieferung einseitig festlegt und gleiche Bedingungen für alle Energiebezüger schafft. Teilweise werden solche Verträge auch dem Privatrecht unterstellt, etwa wegen fehlenden hoheitlichen Befugnissen des Lieferanten (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Rzn. 206 f. und 250; siehe auch ZBl 87/1986 S. 410 ff.,
413 ff.); dies ist hier aber nicht der Fall. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des vorliegenden Energielieferungsvertrags ist selbst für die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Nach dem Gesagten ist hier ein verwaltungsrechtlicher Vertrag anzunehmen. Um die streitigen Punkte der Anschlussleistung und des anwendbaren Abrechnungstarifs beantworten zu können, ist der Vertrag auszulegen. Für die beiden streitigen Punkte ist denn wie gesagt die Schätzungskommission zuständig (vgl. oben, E. 1.1 f.).
3.3.2 Generell sind verwaltungsrechtliche Verträge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Massgebend ist somit, wie der Empfänger eine Willensäusserung aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen verstehen durfte oder musste. Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass die Verwaltungsbehörden dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen haben. Im Zweifelsfall ist daher zu vermuten, dass sie keinen Vertrag abschliessen wollten, welcher mit dem öffentlichen Interesse im Widerspruch steht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., § 17 N 1103). Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut. Ergänzend sind die Umstände (Ort, Zeit, Verhalten der Parteien vor oder nach Vertragsabschluss, Interessenlage der Parteien, Verkehrsauffassung etc.) zu berücksichtigen (GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationsrecht, 8. Aufl., N 1206 ff.).
3.3.3 Im konkreten Fall ist die Anschlussleistung in Anhang 2 des Vertrags geregelt; ausdrücklich wurde festgehalten, dass es sich dabei um die Leistung handelt, welche der Kunde
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7 verlangt und welche die RES während der Dauer des Vertrags dem Kunden zur Verfügung halten muss. Ausdrücklich haben die Parteien somit festgehalten, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liegt, eine entsprechende Anschlussleistung zu verlangen. Klar unterschieden wurde damit zwischen der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin und derjenigen der RES. Was die Umstände des Vertrags anbelangt, bestand bei Vertragsabschluss im Jahr 2015 bereits ein entsprechender Vertrag mit der vormaligen Eigentümerin A AG mit der gleichen Anschlussleistung von 750 kW; diese umfasste wie erwähnt (oben, E. 3.1) eine Leistung von 720 kW für den Gasbrennwertkessel und von 30 kW für die thermische Entgratungs-Anlage (vgl. Installationsanzeige). Die umstrittenen Rechnungen von Oktober 2015 bis Dezember 2017 wurden in der Folge ohne weiteres bezahlt. Erst nachdem die Preise per 1. Oktober 2016 angepasst worden waren und die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben in der Eingabe vom 6. August 2018 an die RES im Jahr 2017 ein Energiekonzept für ihr Gebäude habe erstellen lassen, wobei sie auf Unregelmässigkeiten in den verrechneten Erdgaslieferungen gestossen sei, gelangte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27. Dezember 2017 an die RES und ersuchte um Korrektur der fakturierten Leistungen. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde denn am 29. Januar 2018 die Heizkessel-Maximalleistung auf 260 kW herabgesetzt. In der Folge wurde zudem die zu viel verrechnete Leistung für die thermische Anlage (30 kW) rückwirkend korrigiert. Nach dem Gesagten ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Anschlussleistung sei v.a. auch durch falsche Beratung durch die RES zu hoch angesetzt worden, unbegründet. Aufgrund des Vertragstextes und auch der Umstände des Vertrags liegt es in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin, eine entsprechende Anschlussleistung zu verlangen.
3.3.4 Weiter wird in Ziff. 6.1 des Vertrags für die Erdgaspreise auf den Anhang 1 verwiesen (Preisblatt); die Preise wurden wie erwähnt per 1. Oktober 2016 erhöht; gegen diese Erhöhung ist, wie gesehen (oben, E. 3.2), nichts einzuwenden. Da im Vertrag nichts Anderes vermerkt ist, gilt diesbezüglich das Reglement, mithin dessen Art. 54quinquies und 54ter, je Abs. 2. Anhand des Wortlauts des Vertrags und auch dessen Umstände ist eine unzutreffende Anwendung des Abrechnungstarifs nicht ersichtlich. Dies hat auch hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin zum Aufpreis von 8 % zu gelten, welchem eine Vertragsgrundlage fehle; diese Rüge betrifft offenbar ebenfalls die Anwendung des Abrechnungstarifs. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Rückforderung von Fr. 39'279.75 aus den ihrer Ansicht zu viel bezahlten Erdgas-Rechnungen geltend macht, kann vorliegend wie gesehen an sich nur die Anschlussleistung und die Anwendung des Tarifs beurteilt werden (oben, E. 1.2). Indessen ist grundsätzlich unbestritten, dass vertragliche Rechte und Pflichten angepasst werden können, wie dies vorliegend der Fall gewesen ist (vgl. Ziff. 11 des Vertrags; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 17 N 1122 ff.). Ob der vorbestandene Vertrag ursprünglich fehlerhaft ist und sogar infolge teilweiser Nichtigkeit rückwirkend teilweise aufzuheben wäre, da er in Bezug auf die Rückforderung v.a. wegen Übervorteilung der Beschwerdeführerin nicht gelten könnte, steht der Beurteilung der Schätzungskommission indes nicht offen (vgl. oben, E. 1.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 17 N 1111 ff.). Soweit sich die streitige Rückforderung auf eine angeblich zu hohe Anschlussleistung und eine geltend gemachte falsche Anwendung des Abrechnungstarifs stützt, erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet; im Übrigen ist die Eingabe wie gesehen unzulässig. Eine von der Beschwerdeführerin angebotene Parteianhörung würde an diesem Ergebnis schliesslich auch nichts -- 7 of 9 --
8 ändern. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 1'700.- festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, auch nicht der RES, zumal diese durch den Rechtsdienst der Stadt Solothurn vertreten ist (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 13g). **************** -- 8 of 9 --
9 Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion Der Präsident: Der Aktuar: M. Frey W. Hatzinger Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - RD der Stadt Solothurn (eingeschrieben) Expediert am:
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