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Entscheid

DIV.22.1

Urteil vom 17. August 2022 betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (pdf, 93 KB) Urteil vom 17. August 2022 betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (pdf, 93 KB)

17. August 2022Deutsch10 min

S chätzungs kommis s ion Urteil vom 17. August 2022 Es wirken mit: Präsident: Frey Richter: Ingold, Lindenberger Aktuar: Hatzinger In Sachen S KDIV.2022.1 A. Z. gegen B. Y. v.d. Betreffend Rechts v erw eigerung/Rechts v erzögerung Div.22.1.docx Erwägungen 2. hat die Schätzungs...

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S chätzungs kommis s ion

Urteil vom 17. August 2022

Es wirken mit:

Präsident: Frey Richter: Ingold, Lindenberger Aktuar: Hatzinger

In Sachen S KDIV.2022.1

A. Z.

gegen

B. Y. v.d.

Betreffend Rechts v erw eigerung/Rechts v erzögerung

Div.22.1.docx

Erwägungen

2.

hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:

1.1

Mit Beschwerde vom 22. Februar 2022 betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung gegen die B. Y. gelangte A. Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) an die Kantonale Schätzungskommission in Sachen definitive Perimeterberechnung vom 1. Dezember 2020 betreffend Strassenbau X-strasse in Y. Es wurde beantragt, die 1. Mahnung der Gemeinde vom 14. Februar 2022 sei aufzuheben. Die definitive Beitragsrechnung (Schlussrechnung) der Gemeinde sei ebenfalls aufzuheben. Der Landerwerb sei bis heute grundbuchlich nicht durchgeführt worden. Eventualiter sei der Gemeinde eine Frist zur Behandlung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2020 zu setzen und der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die Gemeinde habe die begründete Einsprache des Beschwerdeführers seit über einem Jahr nicht behandelt. Damit werde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass eines Entscheids verletzt. Die Gemeinde führe das Verfahren in Sachen Landerwerb seit 9 Jahren nicht durch. Mit der definitiven Schlussabrechnung im Perimeterverfahren vor dem grundbuchlichen Landerwerb sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Die zumutbare Frist für die Erledigung des Verfahrens sei längst verstrichen.

1.2

Am 28. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer das Schreiben der B. Y. vom 24. Februar 2022 ein. Danach entschuldigt sich die Gemeinde für die Hängigkeit des Einspracheverfahrens seit Dezember 2020 und für die Mahnung. Diese werde storniert. Die Gemeinde stellte eine Prüfung der Angelegenheit bis 31. Dezember 2022 in Aussicht. Der Beschwerdeführer verlangt indessen, dass der Gemeinde eine nicht erstreckbare Frist von drei Monaten gesetzt werde zur Prüfung der Sache. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer zu konstruktiven Gesprächen mit der Gemeinde bereit. Er hielt an seiner Beschwerde fest.

2.1

In der Folge wurde der Gemeinde mit Verfügungen der Schätzungskommission die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer mehrfach erstreckt.

2.2

Am 10. Juni 2022 zeigte der Rechtsvertreter an, die Gemeinde habe ihn mit der Interessenwahrung beauftragt. Es wurde um Erstreckung der Frist zur Vernehmlassung ersucht.

2.3

Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 (Postaufgabe) hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest. Er beantragte, das Fristerstreckungsgesuch des Vertreters der Gemeinde abzuweisen.

3.

Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 beantragte der Vertreter der Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dazu wird vor allem ausgeführt, die Mahnung sei gegenstandslos geworden infolge vorbehaltlosen Rückzugs durch die Gemeinde. Das diesbezügliche Rechtsbegehren sei abzuschreiben. Weiter sei auf das Rechtsbegehren betreffend Aufhebung der definitiven Beitragsrechnung vom 21. Dezember 2020 nicht einzutreten; jenes Verfahren könne mit der vorliegenden Beschwerde nicht ausgehebelt werden, die materiellen Einwände seien von 3 der Gemeinde zu behandeln. Sodann sei die von der Gemeinde in Aussicht gestellte Behandlung der Einsprache bis Ende 2022 realistisch. Der Gemeinderat wolle die Sache einvernehmlich bereinigen. Das Verfahren werde nunmehr speditiv vorangetrieben. Es liege weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor. Die Gemeinde ersucht um Verständnis für die speziellen Umstände der komplexen Sachlage, der Vorgeschichte, des komplexen Landerwerbs, der diversen personellen Veränderungen und der Pandemie. Im Übrigen komme der Einsprache von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu; auf dieses Eventualbegehren sei nicht einzutreten.

4.

Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass das Rechtsbegehren betreffend Mahnung abgeschrieben werden könne unter dem Vorbehalt, dass auf eine Verzinsung der fälligen Beträge und den gesetzlichen Grundpfandeintrag bis zum Abschluss des Verfahrens verzichtet werde. Bezüglich des Rechtsbegehrens der Aufhebung der definitiven Beitragsberechnung seien dem Beschwerdeführer sehr wohl Nachteile aus der langen Verfahrensdauer erwachsen infolge gescheiterter Verkaufsbemühungen des Grundstücks. In Sachen Landerwerb liege eine Rechtsverweigerung vor, da der Gemeinderat die grundbuchliche Durchführung des Landerwerbs vor dem Strassenbau verweigert habe. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, dass das Ingenieurbüro die Schlussrechnung mehrere Jahre nach Vollendung des Strassenbaus und 2 Jahre nach Zustellung der definitiven Beitragsberechnung zusammenstelle. Die Schätzungskommission habe eine angemessene Frist zu setzen zur Behandlung der Einsprache bis Ende Oktober 2022.

Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:

1.

Gemäss § 32 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden, wenn der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids verweigert oder ungebührlich verzögert wird. Grundsätzlich folgt der Instanzenzug für Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung der Zuständigkeit der Hauptsache. Im vorliegenden Fall geht es um die definitive Perimeterbeitragsrechnung vom 1. Dezember 2020 betreffend Strassenbau X-strasse in Y. Nach §§ 17 f. der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41) ist die Schätzungskommission dafür sachlich zuständig. Dies gilt damit auch für die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Nach § 30 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Unangemessenheit, unrichtige Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige Umstände geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder den Erlass eines Verwaltungsakts zu begründen. Wird der Erlass einer Verfügung verweigert, so kann wie gesehen wegen Rechtsverweigerung Beschwerde geführt werden (oben, E. 1; § 32 Abs. 3 VRG).

4.

Mit der Rüge der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wird in erster Linie das Untätigbleiben einer Behörde angeprangert, mit dem Ziel, diese zum Tätigwerden zu veranlassen. Erweist sich eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet, führt sie nicht etwa zur Gutheissung des Begehrens in der Hauptsache, sondern zur Anweisung an die fehlbare Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 49 N 73). Eine solche Beschwerde ist indes nur zulässig, wenn dargetan ist, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung besteht. Die Beschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht (ALAIN GRIFFEL, Hrsg., Kommentar VRG, 3. A., § 19 N 45 und 52).

Mit der Rüge der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wird in erster Linie das Untätigbleiben einer Behörde angeprangert, mit dem Ziel, diese zum Tätigwerden zu veranlassen. Erweist sich eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet, führt sie nicht etwa zur Gutheissung des Begehrens in der Hauptsache, sondern zur Anweisung an die fehlbare Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 49 N 73). Eine solche Beschwerde ist indes nur zulässig, wenn dargetan ist, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung besteht. Die Beschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht (ALAIN GRIFFEL, Hrsg., Kommentar VRG, 3. A., § 19 N 45 und 52).

3.1 Hier ist der angestrebte Einspracheentscheid noch ausstehend. Nach Einreichen der Einsprache vom 21. Dezember 2020 erfolgte keine Eingangsbestätigung. Dafür entschuldigte sich die Gemeinde mit Schreiben vom 24. Februar 2022, nachdem sie zuvor am 14. Februar 2022 den Beschwerdeführer für die umstrittenen Strassenbeiträge gemahnt hatte. Die Gemeinde stellte zudem eine Behandlung der Einsprache bis 31. Dezember 2022 in Aussicht. Der Beschwerdeführer macht insofern Rechtsverzögerung geltend; die zumutbare Frist für die Erledigung des Verfahrens sei längst verstrichen. Die Gemeinde hält dagegen fest, dass keine Rechtsverzögerung vorliege. Die Sachlage sei komplex; hinzu kämen diverse personelle Veränderungen in der Gemeinde und die Corona-Pandemie. Das Einspracheverfahren werde nunmehr speditiv vorangetrieben.

3.2 Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist ein Aspekt der Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV (Bundesverfassung, SR 101). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde fälschlicherweise auf ein Begehren nicht eintritt oder ein Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt, obschon sie dazu verpflichtet wäre (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, RZ. 1045 ff.). Hier hat die Gemeinde zwar erst am 24. Februar 2022 den Eingang der Einsprache des Beschwerdeführers bestätigt; sie hat aber die Bereitschaft gezeigt, die Einsprache bis Ende 2022 behandelt zu haben. Eine Rechtsverweigerung liegt daher streng genommen nicht vor. Hier wurde aber auch explizit gerügt, die Verfahrensdauer sei viel zu lang; damit wird eine Rechtsverzögerung geltend gemacht. Wie gesehen, hat ein Bürger Anspruch auf eine Beurteilung seiner Sache innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Wann eine Behandlungsdauer zu lang ist, kann nicht abstrakt festgehalten werden. Dies hängt z.B. auch davon ab, ob eine Behörde einfach untätig ist oder die Komplexität der Angelegenheit zu einer längeren Dauer führt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1046).

3.3 Im vorliegenden Fall führt die Gemeinde diverse personelle Veränderungen bei ihr ins Feld. Diese können hier aber nicht ausschlaggebend sein; sie bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung, sie erfordern indes organisatorische Massnahmen (vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Weiter macht die Gemeinde eine gewisse Komplexität des Verfahrens geltend, namentlich auch in Bezug auf den ebenfalls umstrittenen Landerwerb; dies ist grundsätzlich unstreitig. Sodann sei laut Gemeinde das mit der Bauleitung betraute Ingenieurbüro daran, die Schlussrechnungen zusammenzustellen. Die 5 umstrittene definitive Beitragsrechnung liegt aber seit dem 1. Dezember 2020 vor. Offenbar war indes die Corona-Pandemie einer schnellen Behandlung der Einsprache nicht zuträglich. Nach Ansicht des Vertreters der Gemeinde ist nunmehr eine Behandlung der Einsprache bis Ende 2022 realistisch. Eine Wartezeit von über einem Jahr von der Einsprache vom 21. Dezember 2020 bis zu deren Eingangsbestätigung vom 24. Februar 2022 ohne erkennbare andere Verfahrensschritte und ein bisher nicht durchgeführtes Einspracheverfahren, auch nicht nach mehrfacher Fristerstreckung nach Einreichen der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. Februar 2022, ohne ersichtliches Verschulden des Einsprechers erscheinen als zu lang (§ 32 Abs. 3 VRG). Dabei will die Gemeinde diese Verfahrensdauer denn auch nicht "verharmlosen". Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten somit begründet. Die Gemeinde ist daher anzuweisen, den Einspracheentscheid betreffend Strassenbau Xstrasse, definitive Beitragsberechnung bis 31. Oktober 2022 zu erlassen. Diese Frist erscheint hier als angemessen; damit sollte genügend Zeit bleiben für den Erlass des umstrittenen Einspracheentscheids.

3.4 Zu den weiteren Begehren des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Die Gemeinde hat mit Schreiben vom 24. Februar 2022 die Mahnung vom 14. Februar 2022 storniert. Gemäss Stellungnahme des Vertreters der Gemeinde vom 27. Juni 2022 ist auf eine Verzinsung der Beiträge mit dem Brief vom 24. Februar 2022 konkludent bis Ende 2022 verzichtet worden; das werde ausdrücklich bestätigt. Darauf ist die Gemeinde daher zu behaften. Das Rechtsbegehren auf Aufhebung der genannten Mahnung ist demnach gegenstandslos geworden; dies ist grundsätzlich unbestritten. Weiter ist das Begehren auf Aufhebung der definitiven Beitragsberechnung vom 1. Dezember 2020 unzulässig, da die diesbezüglichen inhaltlichen Einwände des Beschwerdeführers von der Gemeinde zu behandeln sind; das kann nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsverzögerungsverfahrens sein (vgl. oben, E. 2). Schliesslich ist unbestritten geblieben, dass der Einsprache aufschiebende Wirkung zukommt (analog § 36 Abs. 1 VRG, Beschwerde).

3.5 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Gemeinde anzuweisen, den umstrittenen Einspracheentscheid bis Ende Oktober 2022 zu erlassen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der im wesentlichen Punkt der Rechtsverzögerung unterliegenden Gemeinde die Kosten aufzuerlegen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 500.- festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

****************

6

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der B. Y. Frist bis 31. Oktober 2022 gesetzt zur Behandlung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2020. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der B. Y. zur Bezahlung auferlegt.

Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion

Der Präsident: Der Aktuar:

M. Frey W. Hatzinger

Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführer (eingeschrieben) - Vertreter der B. Y. (eingeschrieben)

(Die gegen dieses Urteil vor Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil VWBES.2022.322 abgeschrieben infolge Vergleichs)

Expediert am: