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Entscheid

DIV.25.1

Urteil vom 18. Februar 2026 betreffend Ausgleichsabgabe Rodungsbewilligung (pdf, 120 KB) Urteil vom 18. Februar 2026 betreffend Ausgleichsabgabe Rodungsbewilligung (pdf, 120 KB)

18. Februar 2026Deutsch17 min

S chätzungs kommis s ion Urteil vom 18. Februar 2026 Es wirken mit: Präsident: Frey Richter: Boss, Lindenberger Aktuar: Hatzinger In Sachen S KDIV.2025.1 Gem einde A v.d. B. C., Rechtsanwalt, gegen Am t für Wald, Jagd und Fis cherei betreffend Aus gleichs abgabe Rodungs bew il...

Source so.ch

S chätzungs kommis s ion

Urteil vom 18. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsident: Frey Richter: Boss, Lindenberger Aktuar: Hatzinger

In Sachen S KDIV.2025.1

Gem einde A v.d. B. C., Rechtsanwalt,

gegen

Am t für Wald, Jagd und Fis cherei

betreffend Aus gleichs abgabe Rodungs bew illigung RO0000-000

Erwägungen

2.

hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:

1.1

Die Gemeinde A unterbreitete dem Regierungsrat die Gesamtrevision ihrer Ortsplanung. Gemeinsam mit der Gesamtrevision wurde das Rodungsgesuch «D» vom 00.00.2021 zur Genehmigung vorgelegt. Zum Rodungsgesuch hielt die Gemeinde vor allem fest, dass der D in der genehmigten Waldfeststellung liege, aber teilweise auf eingezonter Fläche, mit der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Mit der geplanten Umnutzung des D in einen kommunalen Werkhof könne die seit Jahren in den Nutzungsplänen bestehende fehlerhafte und widersprüchliche Situation bereinigt werden. Dies geschehe im Rahmen der Ortsplanungsrevision. Die Waldgrenze sei neu festgestellt worden und solle mit der Ortsplanungsrevision genehmigt werden. Für die zu bereinigende Fläche Wald werde ein Rodungsgesuch gestellt, die gesamte Fläche werde in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eingezont. Für die Rodungsfläche werde eine flächengleiche Ersatzaufforstung erfolgen.

1.2

Mit Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2025/0000 vom 00.00.2025 wurde betreffend die Rodungsbewilligung im Wesentlichen was folgt beschlossen: Der Gemeinde A wurde unter Auflagen und Bedingungen die Ausnahmebewilligung erteilt, auf der Parzelle GB A Nr. 0000 zugunsten des Rodungsvorhabens «D» eine definitive Rodung von 0’000 m2 Wald auszuführen. Die Gemeinde habe für diese Rodung Realersatz zu leisten. Die Ausgleichsabgabe für das Rodungsvorhaben wurde auf CHF 12 pro m2 Rodungsfläche festgesetzt, ausmachend CHF 00’000. Zur Begründung betreffend die Rodungsbewilligung wurde vor allem ausgeführt, es gehe um eine definitive Rodung von 0’000 m2 auf der Parzelle GB A Nr. 0000. Der bestehende Forstwerkhof liege innerhalb der genehmigten Waldfeststellung, aber teilweise auf eingezonter Fläche (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen). Mit der geplanten definitiven Rodung zwecks Umnutzung des ehemaligen Forstwerkhofs in einen kommunalen Werkhof werde die seit Jahren in den Nutzungsplänen bestehende fehlerhafte und widersprüchliche Situation bereinigt. Dies gelte als wichtiger Grund. Das Vorhaben entspreche demzufolge einem Interesse, welches das Interesse an der Walderhaltung überwiege. Weiter sei der heutige kommunale Werkhof sicherheitstechnisch und betrieblich nicht mehr länger tragbar (Lage direkt beim Schulhaus). Die Umnutzung des ehemaligen Forstwerkhofs sei die einzig sinnvolle Option. Die relative Standortgebundenheit der definitiven Rodung sei somit gegeben. Sodann werde mit der Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung Wald zu einer Nutzungszone (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen) zugewiesen. Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedürfe einer Rodungsbewilligung. Auch führe die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt. Dem Natur- und Heimatschutz werde gebührend Rechnung getragen. Der Rodungsersatz erfolge hier durch Realersatz (Ersatzaufforstung von 0’000 m2) in unmittelbarer Umgebung. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass das Rodungsvorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle und die erforderliche waldrechtliche Ausnahmebewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden könne. Durch Rodungsbewilligungen entstehende Vorteile seien angemessen auszugleichen. Der Kanton Solothurn erhebe zu diesem Zweck eine Ausgleichsabgabe. Da die vorliegende Rodung der Gewinnung von Bau- und Industrieland diene, betrage die Abgabe CHF 12 pro m2 Rodungsfläche.

3.

2.1

Mit vorsorglicher Beschwerde vom 11. Juli 2025 gegen die Ausgleichsabgabe für die umstrittene Rodungsbewilligung gelangte die Gemeinde A (nachfolgend Beschwerdeführerin) an die Kantonale Schätzungskommission. Für eine ausführliche Begründung wurde um eine Fristansetzung bis 5. September 2025 ersucht. Mit einlässlicher Beschwerdebegründung vom 25. August 2025 beantragt der Rechtsvertreter der Gemeinde was folgt: 1.) Die Ausgleichsabgabe sei in Bezug auf die Rodung der Parzelle GB A Nr. 0000 vollständig aufzuheben. 2.) Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall kein erheblicher Vorteil im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über den Wald entstehe. 3.) Eventualiter sei die Ausgleichsabgabe in Bezug auf die genannte Rodung angemessen zu reduzieren. 4.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird zuerst festgehalten, dass sich hier eine allfällige Abgabe allein nach dem kantonalen Planungsausgleichsgesetz bemesse. Das Waldgesetz sei nicht anwendbar. Die Rodung sei bloss Voraussetzung für die Zuweisung von Wald zur Nutzungszone. Eventuell wäre die Abgabe aufzuheben, da kein rechtserheblicher Vorteil bzw. Mehrwert anfalle. Es bestehe mit dem Forstwerkhof eine Überbauung und Nutzung. Durch die Umzonung werde faktisch kein neues Bau- oder Industrieland gewonnen. Ein Mehrwert sei allenfalls bereits vor Jahrzehnten angefallen. Für eine Mehrwertabgabe habe damals aber noch keine gesetzliche Grundlage bestanden. Die rückwirkende Anwendung des Waldgesetzes verstosse gegen das verfassungsmässige Legalitätsprinzip. Die Waldwidmung sei ex post zur bestehenden Nutzung erfolgt, was bei der Vorteilsbemessung ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Zudem sei die planungsrechtliche Vorgeschichte zu beachten: Die Rodung diene primär der Bereinigung einer planungsrechtlich widersprüchlichen Situation; dies sei unstreitig. Ausserdem liege hier kein erheblicher Mehrwert vor infolge der Einzonung in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Subeventuell wäre die Abgabe schliesslich unverhältnismässig hoch; der Maximalsatz von CHF 12 pro m2 sei sachlich unbegründet. Für den nicht kommerziell nutzbaren Werkhof wären höchstens CHF 3 pro m2 zu veranschlagen.

2.2

Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2025 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement bzw. das Amt für Wald, Jagd und Fischerei (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Dazu wird vor allem angeführt, die Erhebung einer Ausgleichsabgabe nach dem eidg. Waldgesetz sei hier zulässig; ein Konflikt mit dem eidg. Raumplanungsgesetz bestehe nicht. Dass laut Beschwerdeführerin kein erheblicher Vorteil entstehe aufgrund der Überbauung der Fläche seit 1986 mit einem Forstwerkhof und der diesbezüglichen Nutzung, sei nicht korrekt. Mit der Einzonung werde Bauland gewonnen. Weiter gehe es hier nicht um eine rückwirkende Anwendung des Waldgesetzes und es liege auch kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip vor. Dass die Waldfeststellung nachträglich zum Bau des Forstwerkhofs erfolgt sei, habe keine Auswirkungen auf die Grösse der Rodungsfläche und die Vorteilsbemessung. Sodann schaffe die vorliegende Bereinigung einen erheblichen Vorteil, mithin die planungsrechtliche Sicherung der baulichen Nutzung als kommunaler Werkhof. Schliesslich stelle das Waldgesetz nicht auf Marktwertsteigerungen ab, sondern auf rechtlich erhebliche Vorteile, insbesondere die Überführung von Wald in eine Nutzungszone, die bauliche Nutzung erlaube. Letztlich sei eine Reduktion der Abgabe nicht angezeigt, da der Rodungszweck die Gewinnung von Bauland sei, was den Maximalsatz von CHF 12 pro m2 bedeute.

2.3

Mit Replik vom 4. November 2025 hielt die Beschwerdeführerin an den bisherigen Anträgen fest. Das Waldgesetz sei nicht anwendbar nach dem Willen des Solothurnischen Gesetzgebers. Weiter sei kein rechtserheblicher Vorteil bzw. Mehrwert gegeben. Zudem sei

4.

eine allfällige Abgabeforderung verjährt. Hier gehe es ausserdem um eine Vorteils- bzw. Mehrwertabgabe, so dass sich die Abgabe am Mehrwert orientiere. Schliesslich sei die Abgabe unverhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin verfalle letztlich in Willkür. Es wird um Gutheissung der Beschwerde ersucht.

2.4

Mit Eingabe vom 17. November 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin, den vollständigen Kommentar des Regierungsrats zum Planungsausgleichsgesetz zu berücksichtigen.

2.5

Mit Schreiben vom 20. November 2025 hielt die Beschwerdeführerin abschliessend fest, dass sich hier die Rodung aus dem Zonenplan ergebe. Dementsprechend sei das Waldgesetz nicht anwendbar.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 verwies die Beschwerdeführerin noch auf die Totalrevision des Waldgesetzes, wonach sich der Anwendungsbereich der Ausgleichabgabe auf Vorhaben beschränke, die nach dem Raumplanungsgesetz bewilligt oder einen befristeten Sondernutzungsplan benötigen würden. Beides treffe hier nicht zu. Für die Anwendung des Waldgesetzes bleibe nach dem Verständnis des Regierungsrats in der entsprechenden Botschaft vom 1. Juli 2025 kein Raum.

Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:

1.

Die Kantonale Schätzungskommission ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12; § 34 Abs. 3 des Waldgesetzes des Kantons Solothurn, WaG SO; BGS 931.11). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Auf diese ist somit einzutreten.

2.1

Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien strittig, ob aufgrund der erteilten Rodungsbewilligung im Rahmen der Umnutzung des Forstwerkhofs A in einen kommunalen Werkhof eine Ausgleichsabgabe geschuldet ist. Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) sorgen die Kantone dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche Vorteile, die nicht nach Art. 5 des Raumplanungsgesetzes (SR 700) erfasst werden, angemessen ausgeglichen werden. Gemäss § 5 WaG SO ist vom Bewilligungsempfänger für Vorteile, die durch die Rodungsbewilligung entstehen, gemäss Art. 9 WaG eine Ausgleichsabgabe zu leisten, welche bis zu CHF 12 pro Quadratmeter Rodungsfläche beträgt. Die Abgabe wird nach Massgabe der zu erwartenden Vorteile festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage gelten der Zweck der Rodung, die Dauer des Verlustes an Waldareal, das Interesse an der Rodung (geschäftliches und öffentliches Interesse), die Wertdifferenz zu vergleichbarem Boden im offenen Land sowie die Ausbeutungsmöglichkeiten. Der Kantonsrat erlässt Vorschriften über die Bewertung der einzelnen Kriterien.

2.2

Bei der im Waldgesetz SO vorgesehenen Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine sog. Vorteils- oder Mehrwertabgabe, welche als eine Kategorie öffentlicher Abgaben aufgefasst und zum Teil als «kostenunabhängige Kausalabgabe» bezeichnet wird (BGE 121 II 138). Da sie nicht voraussetzungslos geschuldet ist, stellt sie keine Steuer dar. Andererseits wird sie 5 aber auch nicht durch das Kostendeckungsprinzip begrenzt, da sie nicht nach dem Kostenaufwand für das Gemeinwesen bemessen wird, sondern nach dem Vorteil, welcher einem Bewilligungsempfänger aus der Erteilung einer Ausnahmebewilligung (hier: Rodungsbewilligung) entsteht. Da die Abgabenhöhe nicht durch das Kostendeckungsprinzip begrenzt wird, können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei Vorteilsabgaben nicht herabgesetzt werden. Gemäss Praxis bedürfen öffentlich-rechtliche Abgaben einer formellgesetzlichen Grundlage, welche den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe so genau festlegt, dass einerseits der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und andererseits die Höhe der Abgabe für den Pflichtigen voraussehbar ist (vgl. SOG 2002 Nr. 44; siehe auch Urteil der Schätzungskommission vom 16.11.2022, SKDIV.2022.2, E. 2.2., publ. unter so.ch).

2.3

In Präzisierung und gestützt auf die zitierten Rechtsgrundlagen hat der Kantonsrat mit der Verordnung über die Bemessung der Ausgleichsabgabe für Rodungsbewilligungen vom 30. Juni 1998 (BGS 931.73) eine konkrete Bemessungsgrundlage geschaffen, welche die genannten Kriterien für die Vorteilsbemessung festlegt und konkretisiert. In der Gesamtbetrachtung der Rechtsgrundlagen sowie nach dem Sinn und Zweck der Rodungsabgabe muss festgehalten werden, dass der für die Abgabe geforderte (erhebliche) «Vorteil» nicht ausschliesslich monetär verstanden werden kann. Es kommt zwar auch, aber nicht nur darauf an, ob der Bewilligungsempfänger oder Bauherr aus der Rodung einen finanziellen Nutzen ziehen kann. Vielmehr ist der Begriff des «Vorteils» umfassend zu betrachten. Denn grundsätzlich ist die Rodung von Wald verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Wird die Rodung aufgrund zwingender Umstände dennoch im Sinne einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahmeregelung in beschränktem Umfang erlaubt, so ist bereits dies als «Vorteil» zu sehen. Es kommt hinzu, dass hier eine bestimmte Waldfläche bis zur vollständigen Wiederaufforstung verloren geht.

3.1

Im umstrittenen Regierungsratsbeschluss vom … 2025 wird in Ziff. 3.3.6 zur Rodungsbewilligung vor allem festgehalten, dass mit der definitiven Rodung zur Umnutzung des Forstwerkhofs in einen kommunalen Werkhof die seit Jahren in den Nutzungsplänen bestehende unzutreffende Situation bereinigt werde. Dies gelte als wichtiger Grund. Das Vorhaben entspreche daher einem Interesse, welches das Interesse an der Walderhaltung überwiege. Weiter sei die Standortgebundenheit der Rodung gegeben. Die vorliegende Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone, mithin zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, bedürfe einer Rodungsbewilligung. Für die umstrittene Rodung betrage die Abgabe CHF 12 pro m2 Rodungsfläche von hier 0’000 m2, da die vorliegende Rodung der Gewinnung von Bau- und Industrieland diene.

3.2

Die Verordnung des Kantonsrates sieht beim Rodungszweck von Bau- und Industrieland keine Abstufung vor. Das vorliegende Rodungsgesuch bezweckt nach dem Gesagten die Einzonung in die Bauzone. Damit wird Bauland gewonnen. Daraus ergibt sich ein Abgabesatz von CHF 12 pro Quadratmeter Rodungsfläche. Eine Reduktion ist nach der Verordnung nicht möglich; mithin besteht kein Ermessensspielraum. Somit entspricht die erhobene Abgabe den rechtlichen Grundlagen und kann auch aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen nicht reduziert werden.

6.

3.3

Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen.

3.3.1 Zur geltend gemachten Nichtanwendbarkeit des Waldgesetzes ist Folgendes festzuhalten: Rodungen können als Ausnahme im Einzelfall nach Art. 5 WaG oder als Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bei Genehmigung eines Nutzungsplans nach Art. 12 WaG bewilligt werden. Im ersten Fall ist der mit der Rodung verbundene erhebliche Vorteil nach § 5 WaG SO auszugleichen, im zweiten nach dem Planungsausgleichsgesetz (PAG). Von diesem werden zudem nur die Zonenpläne erfasst. Ergeben sich Rodungen aufgrund von anderen Nutzungsplänen, also Gestaltungs- oder Erschliessungsplänen oder von Baugesuchen, sind die Abgaben nach § 5 WaG SO geschuldet. Die gleiche Abgrenzung ergibt sich nach Art. 9 WaG, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche Vorteile, die nicht nach Art. 5 RPG erfasst werden, d.h. also sofern die Rodung nicht in einem Nutzungsplanverfahren erfolgt, angemessen ausgeglichen werden (im Kanton Solothurn, wie erwähnt, gemäss § 5 WaG SO; vgl. zum Ganzen RRB Nr. 2017/1553 vom 12.9.2017, Botschaft und Entwurf des Regierungsrats zum PAG, Ziff. 5, Erläuterungen zu § 3 Abs. 3 PAG). Demnach entfällt eine Abgabe nach Art. 9 WaG, soweit eine Mehrwertabgabe nach Art. 5 RPG erhoben wird. Im vorliegenden Fall ist gemäss dem umstrittenen Regierungsratsbeschluss vom 1. Juli 2025 die Einzonung der umstrittenen Fläche in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ein Spezialfall ohne Kompensationspflicht gemäss kantonalem Richtplan und als Arrondierung der Bauzone aufzufassen (RRB Ziff. 3.3.2, S. 14). Eine Mehrwertabgabe nach Art. 5 RPG entfällt, da Eigentümerin der umstrittenen Fläche die Gemeinde ist und diese nach Art. 6 Abs. 2 PAG von der Mehrwertabgabe nach Art. 5 RPG befreit ist. Daraus folgt, dass nach Art. 9 WaG eine Ausgleichsabgabe erhoben werden darf. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt unbegründet.

3.3.1 Zur geltend gemachten Nichtanwendbarkeit des Waldgesetzes ist Folgendes festzuhalten: Rodungen können als Ausnahme im Einzelfall nach Art. 5 WaG oder als Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bei Genehmigung eines Nutzungsplans nach Art. 12 WaG bewilligt werden. Im ersten Fall ist der mit der Rodung verbundene erhebliche Vorteil nach § 5 WaG SO auszugleichen, im zweiten nach dem Planungsausgleichsgesetz (PAG). Von diesem werden zudem nur die Zonenpläne erfasst. Ergeben sich Rodungen aufgrund von anderen Nutzungsplänen, also Gestaltungs- oder Erschliessungsplänen oder von Baugesuchen, sind die Abgaben nach § 5 WaG SO geschuldet. Die gleiche Abgrenzung ergibt sich nach Art. 9 WaG, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche Vorteile, die nicht nach Art. 5 RPG erfasst werden, d.h. also sofern die Rodung nicht in einem Nutzungsplanverfahren erfolgt, angemessen ausgeglichen werden (im Kanton Solothurn, wie erwähnt, gemäss § 5 WaG SO; vgl. zum Ganzen RRB Nr. 2017/1553 vom 12.9.2017, Botschaft und Entwurf des Regierungsrats zum PAG, Ziff. 5, Erläuterungen zu § 3 Abs. 3 PAG). Demnach entfällt eine Abgabe nach Art. 9 WaG, soweit eine Mehrwertabgabe nach Art. 5 RPG erhoben wird. Im vorliegenden Fall ist gemäss dem umstrittenen Regierungsratsbeschluss vom 1. Juli 2025 die Einzonung der umstrittenen Fläche in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ein Spezialfall ohne Kompensationspflicht gemäss kantonalem Richtplan und als Arrondierung der Bauzone aufzufassen (RRB Ziff. 3.3.2, S. 14). Eine Mehrwertabgabe nach Art. 5 RPG entfällt, da Eigentümerin der umstrittenen Fläche die Gemeinde ist und diese nach Art. 6 Abs. 2 PAG von der Mehrwertabgabe nach Art. 5 RPG befreit ist. Daraus folgt, dass nach Art. 9 WaG eine Ausgleichsabgabe erhoben werden darf. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt unbegründet.

3.3.2 Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin entsteht hier ein erheblicher Vorteil bzw. Mehrwert: Der ehemalige Forstwerkhof gilt im Wald noch als zonenkonform (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG), der kommunale Werkhof hingegen nicht mehr. Mit der Einzonung in die Bauzone resultiert, wie gesehen, eine Gewinnung von Bauland. Sodann wird das Waldgesetz weder rückwirkend angewendet, noch wird gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip verstossen: Der umstrittene Mehrwert ergibt sich, wie aufgezeigt, mit der Umnutzung des Forstwerkhofs in den kommunalen Werkhof nach den erwähnten, geltenden Rechtsgrundlagen. Diese waren bereits in Kraft im unstrittigen Zeitpunkt der Einzonung in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Jahr 2001. Damals lag aber noch keine Rodungsbewilligung vor; dies ist erst vorliegend im Jahr 2025 der Fall. Die strittige Abgabeforderung ist damit nicht verjährt. Weiter ändert auch nichts, dass die Waldfeststellung unbestritten nach dem Bau des Forstwerkhofs im Jahr 1986 erfolgte; der Mehrwert fiel, wie gesehen, erst später an. So schafft erst die vorliegende planungsrechtliche Bereinigung den erheblichen Vorteil, mithin die gesetzmässige bauliche Nutzung als kommunaler Werkhof. Massgeblich sind im vorliegenden Zusammenhang, denn rechtserhebliche Vorteile, wie hier, die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone, mithin zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die Beschwerde ist damit auch in diesen Punkten unbegründet.

3.4 Die Abgabe mag hoch erscheinen. Grund dafür ist, dass der Abgabesatz von CHF 12 pro Quadratmeter Rodungsfläche heranzuziehen ist. Rodungszweck ist, wie aufgezeigt, die Einzonung in die Bauzone, mithin die Gewinnung von Bauland. Unbestritten ist das Interesse

7

an der Bereinigung der planungsrechtlich widersprüchlichen Situation. Es mag eigenartig erscheinen, wenn der Staat in diesem Zusammenhang Abgaben erhebt. Indessen rührt dies vom Grundgedanken der Waldgesetzgebung her. Diese dient in erster Linie der Erhaltung des Waldes. Wird der Wald für die Gewinnung von Bauland gerodet, ist für daraus gezogene Vorteile die Ausgleichsabgabe zu zahlen. Mit diesem Geld werden Massnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des Waldes finanziert. Die Verordnung sieht bei Bauland keine Abstufung vor. Bei der hier umstrittenen Bereinigung geht es, wie gesehen, um eine definitive planungsrechtliche Sicherung der baulichen Nutzung als kommunaler Werkhof; eine Abstufung der Abgabe ist daher, wie gesagt, nicht möglich. Dies führt nach der Verordnung für die Beschwerdeführerin bei der vorliegenden Rodungsfläche, wie gesehen, zu einer Ausgleichsabgabe von CHF 12 pro m2. Die Beschwerdegegnerin hat damit die Höhe der Abgabe entsprechend der Verordnung, die relativ streng erscheinen mag, festgesetzt. Insofern besteht keine Bemessungsbandbreite. Die schematische Regelung der Ausgleichsabgabe verletzt auch nicht, wie gerügt, das Äquivalenzprinzip. Der Wert des Vorteils, der aus einer Rodungsbewilligung resultiert, lässt sich praktisch kaum eruieren, so dass das Äquivalenzprinzip hier nur in abgeschwächter Form gelten kann und auf schematische Erfahrungswerte abgestellt werden darf (vgl. SOG 2002 Nr. 44 E. 2 am Ende). Gegen die angefochtene Ausgleichsabgabe ist damit nichts einzuwenden.

3.5 Wie gesehen, soll mit der Ausgleichsabgabe nicht der am Wald durch die Rodung angerichtete Schaden gutgemacht, sondern der dem durch die Rodung begünstigten Werkersteller entstandene Vorteil ausgeglichen werden. Dieser Vorteil entsteht auch dann, wenn der Waldboden nach Erstellung des Werks wiederhergestellt wird; eine temporäre Rodung erfüllt ebenso den Rodungstatbestand nach Art. 4 WaG. Die Beschwerdegegnerin ist für die Berechnung der Ausgleichsabgabe nicht von einer falschen Fläche ausgegangen. Der umstrittene Regierungsratsbeschluss entspricht dem eingereichten Rodungsgesuch. Die Gesamt-Rodungsfläche wurde im Gesuch mit 0’000 m2 und das gleiche Mass wurde bei der Ersatzaufforstungsfläche angegeben. Für die Berechnung der Ausgleichsabgabe ist demnach nicht nur auf die Fläche von 0’000 m2 der Einzonung abzustellen. Schliesslich kann hier die geltend gemachte Totalrevision des Waldgesetzes (RRB Nr. 2025/1183 vom 1.7.2025, Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn) nicht massgeblich sein, da diese noch nicht in Kraft getreten und eine allfällige Vorwirkung abzulehnen ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 298 ff.).

Die Beschwerde ist, nach den Erwägungen, somit abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gemeinde die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'400 festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

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8

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'400 werden der Gemeinde A zur Bezahlung auferlegt.

Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion

Der Präsident: Der Aktuar:

M. Frey W. Hatzinger

Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus 1, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - Amt für Wald, Jagd und Fischerei

Expediert am: