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Entscheid

GEB.19.1

Urteil vom 19. März 2019 betreffend Gebührenrechnung/ Löschwasser (pdf, 165 KB) Urteil vom 19. März 2019 betreffend Gebührenrechnung/ Löschwasser (pdf, 165 KB)

19. März 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 22. Januar 2019 betreffend Löschwassergebühr erfolgte fristund formgerecht. Die Schätzungskommission ist zur Behandlung der Eingabe zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Den vorliegenden Fall mit einem Streitwert von Fr. 132.- beurteilt der Präsident der Schätzungskommission als Einzelrichter (§ 59 Abs. 2 GO). Der Beschwerdeführer ist durch die auferlegte Gebühr beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten.

2.1

Gemäss § 3 der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV; BGS 711.41) haben die Gemeinden in einem Reglement die Gebührenansätze für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung (lit. a) und auch für die Benützung dieser Anlagen (lit. b) zu regeln. Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten für die öffentlichen Wasserversorgungs- und -- 3 of 7 --

4.

Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde wiederkehrende Benützungsgebühren, deren Höhe in einem Reglement nach § 3 lit. b GBV festzusetzen ist (§ 32 GBV). Für die Benützung der Wasserversorgungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben; diese setzt sich zusammen aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr (§ 51 GBV). Gleiches gilt für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen (§ 47 Abs. 1 GBV).

2.2

Am … genehmigte die Gemeindeversammlung X ihr Wasserreglement (Regl.; vom Regierungsrat genehmigt am … mit RRB Nr. 000; Inkrafttreten am 1.1.2018, § 46 Regl.). Danach gewährleistet die Gemeinde in ihrem Versorgungsgebiet eine ausreichende Löschwassermenge über das in der GWP festgelegte Hydranten-Netz und gestützt auf die allgemeinen Bedingungen der SGV. Sie erstellt, betreibt und unterhält die Hydranten (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c Regl.). Die Gemeinde ist Eigentümerin der Reservoire und der Hydranten (3 Abs. 1 lit. b und g Regl.). Diese werden nach den Vorschriften der SGV erstellt (§ 10 Abs. 1 Regl.). Im Brandfall stehen alle öffentlichen Wasserversorgungsanlagen dem Feuerwehrkommandanten zur Verfügung. Die Löschwasserreserven der Reservoire sind für den Brandfall ständig in aufgefülltem Zustand zu halten (§ 11 Regl.). Zur Deckung der anfallenden Kosten in der Wasserrechnung sind jährlich Benützungsgebühren zu bezahlen. Diese sind aufgeteilt in Grundgebühren und Verbrauchsgebühren (§ 3 Abs. 1 Anhang 1 Regl.). Die Grundgebühr wird pro Wohneinheit festgelegt (§ 3 Abs. 2 Anhang 1 Regl.). Für Gebäude, welche nicht an der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen sind, aber deren Löschschutz geniessen, wird eine Grundgebühr "Löschwasser" erhoben. Die Grundgebühr wird pro Liegenschaft nach der Gebäudeversicherungssumme berechnet. Für Gebäude, welche zusätzlich anderweitigen Löschwasserschutz geniessen, kann der Gemeinderat die Löschwassergebühr um 50 % reduzieren (§ 3 Abs. 3 Anhang 1 Regl.). Die Gemeindeversammlung erteilt dem Gemeinderat das Recht, auf Antrag der Werkkommission die Grundgebühr und die Verbrauchsgebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens jährlich anzupassen (§ 3 Abs. 8 Anhang 1 Regl.). Die Grundgebühr kann angesetzt werden im Bereich von Löschwasser, pro nicht angeschlossene Liegenschaft 0.01-0.05 % SGV/Jahr (§ 3 Abs. 9 Anhang 1 Regl.). Die Grundgebühr Löschwasser pro Jahr pro nicht angeschlossene Liegenschaft beträgt denn 0.0125 % SGV (Anhang 2 Regl.).

3.

Im vorliegenden Fall ist die Grundgebühr Löschwasser streitig.

3.1

Ab 1. Januar 2018 gilt in der Gemeinde X ein neues Wasserreglement. Dieses stützt sich auf das Planungs- und Baugesetz (BGS 711.1), die GBV und das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (BGS 712.15); im Wasserreglement sind wie gesehen auch die Benutzungsgebühren mit einer Verbrauchsgebühr und einer Grundgebühr enthalten. Anhand der Materialien (Protokollauszug der Genehmigung des Regl. durch die Gemeindeversammlung am …….) wurde die Regelung des Löschwassers präzisiert. Es wird wie gesagt eine entsprechende Grundgebühr erhoben, welche sich pro Liegenschaft nach der Gebäudeversicherungssumme berechnet (§ 3 Abs. 3 Anhang 1 Regl.). Wenn die Löschwasser-Grundgebühr von denjenigen Grundeigentümern verlangt wird, welche nicht an der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen sind und keine -- 4 of 7 --

5 Grundgebühr Wasser bezahlen, ist dies nicht zu beanstanden. Denn auch die nicht angeschlossenen Liegenschaften geniessen den Löschschutz und leisten mit der diesbezüglichen Grundgebühr einen Beitrag zur Deckung der Fixkosten der Löschwasserversorgung; nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen denn die Fixkosten unabhängig vom Verbrauch mit Grundgebühren, mithin mit Bereitstellungsgebühren finanziert werden (Bundesgerichtsentscheid BGE 2C_816/2009 vom 3.10.2011, E. 4.1.1). Eine Reduktion der Gebühr ist hier nur möglich, wenn ein anderweitiger Löschwasserschutz besteht. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Die in Rechnung gestellte Löschwassergebühr entspricht nach dem Gesagten dem neuen Wasserreglement. Die Höhe der Gebühr ist an sich nicht bestritten worden. Gegen die angefochtene Verfügung ist demnach nichts einzuwenden. Die Beschwerde ist damit unbegründet.

5 Grundgebühr Wasser bezahlen, ist dies nicht zu beanstanden. Denn auch die nicht angeschlossenen Liegenschaften geniessen den Löschschutz und leisten mit der diesbezüglichen Grundgebühr einen Beitrag zur Deckung der Fixkosten der Löschwasserversorgung; nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen denn die Fixkosten unabhängig vom Verbrauch mit Grundgebühren, mithin mit Bereitstellungsgebühren finanziert werden (Bundesgerichtsentscheid BGE 2C_816/2009 vom 3.10.2011, E. 4.1.1). Eine Reduktion der Gebühr ist hier nur möglich, wenn ein anderweitiger Löschwasserschutz besteht. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Die in Rechnung gestellte Löschwassergebühr entspricht nach dem Gesagten dem neuen Wasserreglement. Die Höhe der Gebühr ist an sich nicht bestritten worden. Gegen die angefochtene Verfügung ist demnach nichts einzuwenden. Die Beschwerde ist damit unbegründet.

3.2 Was der Beschwerdeführer eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Löschwassergebühr der Gemeinde X ist wie aufgezeigt eine wiederkehrende Benutzungsgebühr, die von den Hauseigentümern für die ständige Betriebsbereitstellung der Löschwassereinrichtung zu leisten ist; dabei ist es zulässig, eine solche Benutzungsgebühr wie hier nach der Gebäudeversicherungssumme zu bemessen (vgl. Solothurnische Gerichtspraxis SOG 1986 Nr. 20). Weil die Versorgung mit Löschwasser ebenfalls zur Wasserversorgung gehört, kann eine solche Gebühr auch zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Löschwasseranlagen gefordert werden. Solche Anlagen müssen, um ihren Zweck zu erfüllen, jederzeit benutzbar und auch betriebsbereit sein, was ständigen Unterhalt erfordert. Mit der ständigen Betriebsbereitstellung, die nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch den privaten Gebäuden dient, erbringt die Gemeinde eine Leistung, für die sie von den betreffenden Grundeigentümern ein gebührenmässiges Entgelt fordern kann, mithin eine Benutzungsgebühr. Auslöser der Gebührenpflicht ist bereits der Umstand, dass die Gemeinde die entsprechende Einrichtung zur Verfügung stellt und so unterhält, dass eine Benutzung jederzeit gewährleistet ist (SOG 1986 Nr. 20 E. 2b; vgl. auch SOG 2005 Nr. 16 E. 2b mit Hinw. auf BGE 2P.266/2003 vom 5.3.2004). Jeder Regelung der Wassergebühren liegt ein gewisser Schematismus zugrunde, der nie allen Fällen einer Gemeinde gerecht wird. Dieser Schematismus ist in Kauf zu nehmen, sofern er nicht in Einzelfällen zu völlig stossenden Ergebnissen führt. Dies ist hier indes nicht der Fall. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist nicht an die Wasserversorgung angeschlossen. Die Löschwasser-Grundgebühr ist im Sinne einer verbrauchsunabhängigen Bereitstellungsgebühr aber auch dann geschuldet, wenn kein Wasser bezogen wird; die Nutzungsintensität kann hier nicht massgebend sein. Würde die entfernte Wasserzuleitung, wie vom Beschwerdeführer verlangt, wieder verlegt, indes nicht angeschlossen, wäre er auch noch nicht von der Löschwassergebühr befreit; dies wäre nach den Ausführungen erst beim Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung der Fall, so dass die entsprechenden Wassergebühren (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) erhoben würden. Sofern der Beschwerdeführer die diesbezügliche Anschlussgebühr bereits bezahlt hat, könnte er bei einem erneuten Anschluss aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände gegebenenfalls, wie von der Gemeinde festgehalten, davon befreit werden, wenn er die Bezahlung belegen kann. Dass der betreffende Feuerwehrweiher nach den Angaben des Beschwerdefüh-- 5 of 7 --

6 rers praktisch wartungsfrei sei, trifft gemäss Einwand der Gemeinde nicht zu; die diesbezüglichen Kosten seien in den letzten Jahren relativ hoch gewesen. Die Wasserkosten werden zudem, wie die Gemeinde zutreffend angeführt hat, nicht durch Steuern finanziert, sondern durch Gebühren spezialfinanziert. Dass im Weiteren der Beschwerdeführer Mitglied der Feuerwehr war, kann auch nicht zu einer Befreiung von der Löschwassergebühr führen. Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Löschwasserreservoir in der Liegenschaft des Beschwerdeführers, ist doch anzunehmen, dass ein solches Reservoir im Brandfall nur schlecht genutzt werden könnte. Andere Löschwasserschutzmassnahmen sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist nach den Erwägungen abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 200.- festzusetzen. ****************

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7 Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Im Namen der Schätzungskommission Der Präsident: Der Aktuar: M. Frey W. Hatzinger Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführer (eingeschrieben) - Präsidium der Gemeinde X (eingeschrieben) Expediert am:

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