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Entscheid

GEB.19.11

Urteil vom 26. März 2020 betreffend Anschlussgebühren (pdf, 117 KB) Urteil vom 26. März 2020 betreffend Anschlussgebühren (pdf, 117 KB)

26. März 2020Deutsch16 min

S chätzungs kommis s ion Urteil vom 26. März 2020 Es wirken mit: Präsident: Frey Richter: Boss, Ingold Aktuar: Hatzinger In Sachen S KGEB.2019.11 Erwägungen 1. AB 2. CD 3. EF gegen Gem einde G betreffend Ans chlus s gebühren geb.19.11.docx 2. hat die Schätzungskommission den A...

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S chätzungs kommis s ion

Urteil vom 26. März 2020

Es wirken mit:

Präsident: Frey Richter: Boss, Ingold Aktuar: Hatzinger

In Sachen S KGEB.2019.11

Erwägungen

1.

AB

2.

CD

3.

EF

gegen

Gem einde G

betreffend Ans chlus s gebühren

geb.19.11.docx

2.

hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:

1.1

Am 7. Mai 2019 verlangte die Gemeinde G von A B eine Anschlussgebühr von Fr. 15'775.35 für dessen Liegenschaft GB Nr. 001. Dagegen erhob der Grundeigentümer am 11. Mai 2019 Einsprache und begründete diese mit Schreiben vom 10. Juni 2019, wonach die Gebühr angesichts der stark reduzierten Versorgungsleistung (Druck) um 50 % zu reduzieren sei. Am 5. September 2019 wies die Gemeinde die Einsprache ab. Die Rechnung von Fr. 15'775.35 wurde bestätigt. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass keine kantonale Richtlinie existiere, worin ein minimaler Druck für die Trink-/Brauchwasserversorgung verlangt werde; Druckvorgaben gebe es nur für die Löschwasserversorgung. Die technische Richtlinie W4 vom März 2013 des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs SVGW empfehle einen Ruhedruck von min. 2-5 bar, max. 10-12 bar. Gegebenenfalls sei eine Druckerhöhungsanlage vorzusehen. Der Ruhedruck betrage vorliegend im Mittel 2 bar. Damit sei der minimale Ruhedruck eingehalten und die von der Gemeinde zu erbringende Leistung erbracht. Der Einsprecher sei bei der Begehung vom 4. Januar 2016 entsprechend orientiert worden.

1.2

Am 5. September 2019 verlangte die Gemeinde G von C D eine Anschlussgebühr von Fr. 17'220.- für dessen Liegenschaft GB Nr. 002. Dagegen erhob der Grundeigentümer am 12. September 2019 Einsprache, wonach die Gebühr unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips um 33 % zu reduzieren sei. Am 2. Oktober 2019 wies die Gemeinde diese Einsprache ebenfalls ab. Die Rechnung von Fr. 17'220.- wurde bestätigt, mit derselben Begründung wie beim Einsprecher A B.

1.3

Am 5. September 2019 verlangte die Gemeinde G von E F eine Anschlussgebühr von Fr. 16'209.75.- für deren Liegenschaft GB Nr. 003. Dagegen erhoben die Grundeigentümer am 12. September 2019 Einsprache, wonach die Gebühr unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips um 33 % zu reduzieren sei. Am 2. Oktober 2019 wies die Gemeinde die Einsprache ab. Die Rechnung von Fr. 16'209.75 wurde bestätigt, mit derselben Begründung wie bei den Einsprechern A B und C D.

2.1

Mit Beschwerde vom 13. September 2019 (Postaufgabe) gegen die Verfügung der Gemeinde vom 5. September 2019 gelangte A B (Beschwerdeführer 1) an die Kantonale Schätzungskommission, vorab mit dem Begehren um Fristverlängerung für die Beschwerdebegründung. Zudem sei die Beschwerde zusammen mit zwei anderen Eingaben zu behandeln und die Entscheidgebühren möglichst gering zu halten.

Mit Eingabe vom 13. November 2019 macht der Beschwerdeführer 1 zuerst Ausführungen zur Ausgangslage, mithin zur Erschliessung seines Grundstücks GB Nr. 001 im Jahr 2016. Es seien ihm für den Wasseranschluss zwischen 2013 und 2016 Gesamtkosten von Fr. 5'792.50 entstanden; dabei habe die Gemeinde nicht festgehalten, dass es nur um eine provisorische Erschliessung gehe. Sodann geht der Beschwerdeführer 1 auf die "zweite" Erschliessung seines Grundstücks im Jahr 2019 ein. Zur Begründung der Beschwerde macht er vor allem geltend, angesichts der kleinen Höhendifferenz zwischen dem öffentlichen Reservoir und seinem Grundstück könne die Gemeinde nur einen ungenügenden Wasserdruck von 1.5-1.8 3 bar liefern; der erforderliche Minimaldruck von 2-5 bar werde nicht erreicht. Der Beschwerdeführer 1 habe auf eigene Kosten eine Druckerhöhungsanlage erstellen müssen. Das GWP 2010 sehe vor, den X nordseitig mit einer Leitung ab Y-Weg zu erschliessen. Davon musste abgewichen werden, indem der neue Hydrant südlicher eingebaut worden sei. Die Zuleitung zu den drei Liegenschaften X habe zu 100 % privat finanziert werden müssen. Angesichts des angrenzenden Landwirtschaftslands hätten ausserdem 50 % der Gebühr gestundet werden müssen. Bei offensichtlich unangemessenen Beträgen habe der Gemeinderat die Gebühr zu ermässigen; das Äquivalenzprinzip sei zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei hier verletzt worden. Dem Beschwerdeführer 1 seien insgesamt über Fr. 18'000.- an privat geleistetem Aufwand entstanden. Dies sei nicht vergleichbar mit den Kosten der Grundeigentümer im tiefer gelegenen Dorfteil. An sich sei die Gebühr zu erlassen. Der Beschwerdeführer 1 bleibe aber bei seiner Forderung auf Halbierung der Anschlussgebühr auf den Betrag von Fr. 7'887.70.

2.2

Gegen die Verfügung der Gemeinde vom 2. Oktober 2019 gelangte auch C D (Beschwerdeführer 2) am 14. Oktober 2019 (Postaufgabe) an die Schätzungskommission. Er beantragte, die Anschlussgebühr Wasserversorgung sei gemäss Antrag vom 12. September 2019 zu reduzieren. Zudem sei die Beschwerde zusammen mit zwei anderen Eingaben zu behandeln und die Entscheidgebühren möglichst gering zu halten. Zur Beschwerdebegründung wurden nahezu dieselben Ausführungen gemacht wie vom Beschwerdeführer 1, namentlich zur Ausgangslage und eingeschränkten Grundversorgung sowie zu den Voraussetzungen privater Vorleistungen und zur rechtlichen Situation. Der Beschwerdeführer 2 habe Vorleistungen von rund Fr. 12'000.- erbracht. Daher wäre eine Beitragsreduktion in dieser Höhe auf den Rechnungsbetrag von Fr. 17'200.- angezeigt, was ca. 66 % entspräche. Damit würde das Äquivalenzprinzip berücksichtigt. Bei einer pragmatischen Verteilung der Differenz sei ein Betrag von Fr. 6'000.- anzunehmen bzw. eine Reduktion von 33 % beim genannten Rechnungsbetrag, im Sinne einer einvernehmlichen Lösung.

2.3

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 (Postaufgabe) gegen die Verfügung der Gemeinde vom 2. Oktober 2019 gelangten E F (Beschwerdeführer 3) ebenfalls an die Schätzungskommission. Sie beantragten, die Anschlussgebühr Wasserversorgung sei gemäss Antrag vom 12. September 2019 zu reduzieren. Zudem sei die Beschwerde zusammen mit zwei anderen Eingaben zu behandeln und die Entscheidgebühren möglichst gering zu halten. Die Beschwerde wurde praktisch gleich begründet wie vom Beschwerdeführer 2, namentlich die Ausgangslage, die eingeschränkte Grundversorgung, die Voraussetzungen privater Vorleistungen und die rechtliche Situation. Die Beschwerdeführer 3 hätten Vorleistungen von rund Fr. 12'000.- erbracht. Bei einer pragmatischen Verteilung der Differenz sei ein Betrag von Fr. 6'000.- anzunehmen bzw. eine Reduktion von 33 % beim Rechnungsbetrag von Fr. 16'209.75, im Sinne einer einvernehmlichen Lösung.

3.

Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 beantragte die Gemeinde G die vollumfängliche Abweisung der Anträge der drei Beschwerdeführer. Die Gemeinde hielt an den angefochtenen Verfügungen fest. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 vermische die öffentliche und die private Erschliessung. Laut Gemeinde war die Erschliessung der drei Liegenschaften gemäss GWP 2010 ab der Hauptleitung im Y-weg vor4 gesehen mit einer Privatleitung im privaten Zufahrtsweg X oberhalb der drei Liegenschaften; die Erschliessung sei aber aus Kostengründen unterhalb der drei Liegenschaften durch Landwirtschaftsland geführt worden. Diese Feinerschliessung mit einer privaten Hausanschlussleitung habe nichts zu tun mit dem öffentlichen Teil der Erschliessung. Dieser Teil wäre jedenfalls Aufgabe der drei Grundeigentümer gewesen und zu deren Lasten finanziert worden. Weiter hätten die Gemeindeeinwohner keinen Anspruch auf einen bestimmten Druck in der Wasserleitung. Gegebenenfalls sei eine Druckerhöhungsanlage einzubauen. Sodann sei die Erschliessung des Quartiers X mit einer öffentlichen Wasserleitung nur über den Y-weg möglich wegen des Zugriffs der Feuerwehr auf die Wasserversorgung. Die Gemeinde habe für die provisorische, private Erschliessung von 2016 keine Anschlussgebühren verlangt. Bei der 75 mm-Leitung von 1989/1990 gehe es um eine private Hausanschlussleitung, die nicht in den GWP 2010 aufgenommen worden sei. Laut Gemeinde entstanden den Grundeigentümern die Kosten vor allem für zusätzliche Installationen und die Inbetriebnahme der parallel zur Y-strasse verlaufenden Privatleitung sowie durch den privaten Hausanschluss. Der GWP von 2010 sei nie bestritten gewesen. Weiter sei die Darstellung der Beschwerdeführer zur "zweiten" Erschliessung der Grundstücke falsch, denn der Bau der öffentlichen Leitung entspreche genau dem GWP. Zudem sei die Hausanschlussleitung südlich statt nördlich der Liegenschaften in Absprache mit den Grundeigentümern realisiert worden, zu deren Nutzen in Landwirtschaftsland und damit wesentlich kostengünstiger sowie mit besseren Druckverhältnissen. Der GWP sei nicht abgeändert worden. Die Gemeinde erachtet die Anschlussgebühr nicht als unangemessen hoch und sehe keinen Grund für eine Reduktion. Es sei ausserdem zwischen Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu differenzieren. Der Gemeinderat erwarte eine genaue Prüfung der Sachlage. Die Beschwerden seien abzuweisen.

4.

Am 12. Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer 2 an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Er verwechsle Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren nicht.

Vom Beschwerdeführer 1 und von den Beschwerdeführern 3 ist bei der Schätzungskommission keine Replik mehr eingelangt.

Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:

1.

Die drei Beschwerden erfolgten form- und fristgerecht. Die Schätzungskommission ist sachlich zuständig (§ 116 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Die Beschwerdeführer sind alle durch die auferlegten Anschlussgebühren Wasser beschwert und daher zu den Beschwerden legitimiert. Auf diese ist einzutreten. Die Eingaben können antragsgemäss zusammen behandelt werden.

2.1

Gemäss § 28 der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV; BGS 711.41) haben die Grundeigentümer und Benützer für die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsanlagen Anschluss- und Benützungsgebühren zu entrichten (Abs. 1); diese dienen zur Finanzierung von 5 Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen, ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen weitgehend selbst erhalten (Abs. 2). Nach § 29 GBV erhebt die Gemeinde für den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen eine einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung der angeschlossenen Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst (Abs. 1). Die Gebührenansätze für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen (Abs. 2 und Art. 3 lit. a).

2.2

Die Gemeinde G hat gestützt auf das PBG und die GBV ein entsprechendes Wasserreglement erlassen. Dieses Reglement trat nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung vom Dezember 2017 und Genehmigung durch den Regierungsrat (RRB Nr. … vom ….2018) per 1. Januar 2018 in Kraft (§ 46 Regl.). Die hier streitige Wasseranschlussgebühr ist in Anhang 1 des Reglements geregelt (§ 37 Abs. 2 Regl.). Danach wird die Gebühr aufgrund der Gebäudeversicherungssumme der angeschlossenen Gebäude erhoben und beträgt 2 %. Bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um mehr als 5 % infolge Neu- und Umbauten ist eine Nachzahlung zu leisten. Der Betrag wird auf der Basis des Ansatzes gemäss § 2 Abs. 2 für die gesamte Differenz zu den bereits geleisteten Gebühren erhoben. Bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme, die alleine wegen der Anpassung des Zeitwerts an den Neuwert erfolgt, oder wenn bauliche Massnahmen im energetischen oder umwelttechnischen Bereich realisiert werden, werden keine Nachzahlungen verlangt (zum Ganzen § 2 Anhang 1 zum Regl.).

2.3

Bei der Belastung mit Gebühren ist das Äquivalenzprinzip zu beachten. Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert einer Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Bundesgerichtsentscheid BGE 132 II 371 E. 2.1). Das Äquivalenzprinzip ist in § 31 GBV ausdrücklich festgehalten. Es fordert im Einzelfall eine Ermässigung der Gebühr, wenn deren Bemessung auf Grundlage der Verordnung bzw. des Gemeindereglements zu offensichtlich unangemessenen Beträgen führt, insbesondere wenn die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde abweicht. Bei § 31 GBV handelt es sich um ein Korrektiv, mithin um eine Ausnahmeregelung, die restriktiv zu handhaben ist (Solothurnische Gerichtspraxis SOG 1990 Nr. 43; 2014 Nr. 23). Nach der Rechtsprechung müssen bei der Bemessung der Anschlussgebühren aber nicht alle Umstände berücksichtigt werden, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Wasserversorgung beeinflussen. Eine gewisse Schematisierung ist zulässig. Diese führt regelmässig dazu, dass einzelne Faktoren, die Mehrkosten und damit höhere Gebühren verursachen, ausser Acht bleiben, obwohl sie nur einen geringen oder gar keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch haben. Das Gleiche gilt auch im umgekehrten Sinn, indem kostenneutrale Umstände unberücksichtigt bleiben, obwohl sie sich auf die Beanspruchung der Infrastrukturanlagen auswirken (BGE 2C_847/2008 vom 8.9.2009, E. 2.2; vgl. zum Ganzen Verwaltungsgerichtsentscheid VWBES.2016.8 vom 7.3.2017, E. 5.3, in: gerichtsentscheide.so.ch). Im Vergleich mit anderen Gemeinden und angesichts der langjährigen kantonalen Praxis können Anschlussgebühren für Wasser in der Höhe von je 1-2 % des Gebäudeversicherungswerts der angeschlossenen Bauten, wenn es sich um Wohnbauten handelt, nicht übersetzt sein (vgl. z.B. SOG 2011 Nr. 21 E. 5 f.).

6.

3.1.1

Im vorliegenden Fall geht es um drei Liegenschaften am X im oberen, nördlichen Teil von Z. Die drei Beschwerdeführer nutzten seit jeher bestehende Quellen. Diese versiegten zunehmend infolge der mehrjährigen Trockenheit, so dass die Grundeigentümer bei der Gemeinde den Anschluss ihrer Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung beantragten. Unbestrittenermassen erfolgten vor Ort nötige Absprachen (4.1.2016). In der Folge wurden die Liegenschaften an die kommunale Wasserversorgung angeschlossen. Dabei wurde ebenso unbestritten eine in den Jahren 1989/1990 parallel zur Abwasserleitung verbaute Blindleitung mit NW 75 mm zum Anschluss genutzt. In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer 1 ihm entstandene Gesamtkosten von Fr. 5'792.50 geltend. Er moniert vor allem auch, die Gemeinde habe nicht geltend gemacht, dass es sich bei diesen Installationen lediglich um eine provisorische Erschliessung handle.

3.1.2

Aufgrund der Unterlagen und Angaben war gemäss GWP 2010 (genehmigt mit RRB Nr. … vom …2010) die Erschliessung der drei Liegenschaften ab der Hauptleitung im Y-weg mit einer Privatleitung im X nördlich der drei Liegenschaften vorgesehen. Offenbar aus Kostengründen wurde diese private Hausanschlussleitung (zum Begriff: § 13 Regl.) aber südlich der drei Liegenschaften durch Landwirtschaftsland geführt. Der Hausanschluss ist von der öffentlichen Wasserleitung auseinanderzuhalten. Die Kosten dieses Anschlusses sind von den Wasserbezügern zu tragen (§ 14 Abs. 2 Regl.). Die Einwände vor allem des Beschwerdeführers 1 sind daher unbegründet.

3.2

Weiter rügen die Beschwerdeführer die eingeschränkte Grundversorgung bzw. einen zu niedrigen Wasserdruck, was den Einbau einer Druckerhöhungsanlage erfordere. Die Gemeinde hat unbestritten eine Erschliessungspflicht bezüglich Wasser (§ 9 Regl.). Die Gemeinde übernimmt aber keine Gewähr für einen konstanten Druck des Wassers, auch nicht zur Deckung des Bedarfs in besonderen Situationen (§ 25 Abs. 3 Regl.). Die Grundeigentümer haben damit keinen Anspruch auf einen bestimmten Wasserdruck. In der Praxis wird wohl ein Ruhedruck des Wassers von min. 2-5 bar empfohlen (vgl. entsprechende Richtlinie des SVGW vom März 2013). In höher gelegenen Quartieren wie hier muss indes mit einem geringeren Wasserdruck ausgekommen werden. Darauf wurden die Beschwerdeführer unbestrittenermassen hingewiesen (am 4.1.2016, vor Ort). Die Kosten einer Druckerhöhungsanlage können sie nach dem Gesagten nicht von der Gemeinde geltend machen. Die Beschwerden sind in diesem Punkt unbegründet.

3.3 Was den Einwand der Voraussetzungen privater Vorleistungen anbelangt, konnten die Beschwerdeführer wie gesehen im Jahr 2016 infolge akuten Wassermangels eine bestehende, unbenutzte Leitung aus den Jahren 1989/1990 benutzen und darüber Wasser ab der kommunalen Leitung beziehen. Da es dabei um eine private Leitung geht, verlangte die Gemeinde dafür unbestritten keine Anschlussgebühren. Bei dieser Privatleitung handelt es sich nach dem Gesagten um eine Hausanschlussleitung mit einem Durchmesser von 75 mm. Hausanschlussleitungen sind wie gesagt von den Grundeigentümern zu finanzieren. Weiter musste im Jahr 2016 wie gesehen umgehend gehandelt werden infolge Wassermangels. Dabei war nach übereinstimmenden Angaben der Einbau eines Schiebers bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 2 notwendig zum Schutz vor Verunreinigungen wegen totem Wasser. Demnach ging es um Kosten vorab für den Hausanschluss und die Privatleitung entlang der Y-strasse. Auch für diese Kosten können die Beschwerdeführer vorliegend keine Verrechnung beanspruchen. Die Beschwerden sind in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.

3.3 Was den Einwand der Voraussetzungen privater Vorleistungen anbelangt, konnten die Beschwerdeführer wie gesehen im Jahr 2016 infolge akuten Wassermangels eine bestehende, unbenutzte Leitung aus den Jahren 1989/1990 benutzen und darüber Wasser ab der kommunalen Leitung beziehen. Da es dabei um eine private Leitung geht, verlangte die Gemeinde dafür unbestritten keine Anschlussgebühren. Bei dieser Privatleitung handelt es sich nach dem Gesagten um eine Hausanschlussleitung mit einem Durchmesser von 75 mm. Hausanschlussleitungen sind wie gesagt von den Grundeigentümern zu finanzieren. Weiter musste im Jahr 2016 wie gesehen umgehend gehandelt werden infolge Wassermangels. Dabei war nach übereinstimmenden Angaben der Einbau eines Schiebers bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 2 notwendig zum Schutz vor Verunreinigungen wegen totem Wasser. Demnach ging es um Kosten vorab für den Hausanschluss und die Privatleitung entlang der Y-strasse. Auch für diese Kosten können die Beschwerdeführer vorliegend keine Verrechnung beanspruchen. Die Beschwerden sind in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.

7

3.4 Sodann ist zum Einwand des Beschwerdeführers 1 bezüglich der zweiten Erschliessung seines Grundstücks Folgendes festzuhalten: Nach dem Ausgeführten erfolgte der Anschluss erst infolge der Situation im Sommer 2017 bzw. des damaligen Wassermangels. Dabei entspricht die umstrittene öffentliche Wasserleitung dem GWP 2010. Die Hausanschlussleitungen wurden wie erwähnt in Absprache mit den Beschwerdeführern realisiert, nicht zuletzt auch aus Kostengründen. Das Vorgehen der Gemeinde ist demnach nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers 1 ist damit unbegründet.

3.5 Die Beschwerdeführer rügen zudem eine Verletzung des Äquivalenzprinzips und verlangen eine Reduktion der "Beitragshöhe" bzw. der Anschlussgebühren. Wie die Gemeinde zutreffend anführt, ist zwischen Erschliessungsbeiträgen und den hier streitigen Anschlussgebühren zu unterscheiden. Erstere werden durch den Wasserleitungsbau gemäss rechtskräftigem GWP ausgelöst und in einem Beitragsplan öffentlich ausgeschrieben. Sodann hat der Anschluss an die Wasserleitung die strittigen Anschlussgebühren zur Folge. Diese entsprechen dem kommunalen Reglement und basieren auf dem jeweiligen Gebäudeversicherungswert der Liegenschaften. Die Gebühren erscheinen nach dem Gesagten nicht als unangemessen hoch; Gründe für eine Reduktion sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere können die Kosten der Hauszuleitung und der Druckerhöhungsanlage wie gesehen nicht abgezogen werden. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung der Gemeinde und den geforderten Gebühren ist vorliegend nicht anzunehmen. Der Bau der umstrittenen öffentlichen Wasserleitung erfolgte nach dem Ausgeführten im Interesse der Beschwerdeführer und diese mussten keine besonders lange private Anschlussleitung erstellen und dafür hohe Kosten auf sich nehmen (vgl. dazu SOG 1990 Nr. 43). Die Leitung der Gemeinde hat für die Beschwerdeführer insofern einen hohen Nutzen, als sie unbestrittenermassen bei Trockenperioden das Wasser nicht mehr aus der eigenen Wasserversorgungsanlage beziehen. Dass die Leistung der Gemeinde für die Beschwerdeführer nicht den gleichen Wert hätte wie für andere Liegenschaftenbesitzer, ist nicht ersichtlich. Insofern ist auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erkennbar. Dass ein Missverhältnis zwischen Gebäudeversicherungswert und Nutzungspotential des Wasseranschlusses bestehen würde, wurde zurecht nicht geltend gemacht. Ferner haben die Grundeigentümer ebenso wenig vorgebracht, sie hätten besondere Massnahmen getroffen, um den Wasserverbrauch viel tiefer zu halten als in durchschnittlichen Verhältnissen (BGE vom 8.9.2009, a.a.O., E. 2.2).

Die Beschwerden sind nach den Erwägungen unbegründet und somit abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 1'500.festzusetzen und den drei Beschwerdeführern jeweils im Betrag von Fr. 500.- aufzuerlegen.

****************

8

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 je im Betrag von Fr. 500.- zur Bezahlung auferlegt.

Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion

Der Präsident: Der Aktuar:

M. Frey W. Hatzinger

Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführer (eingeschrieben) - Präsidium der Gemeinde G (eingeschrieben)

Expediert am: