GEB.20.3
Urteil vom 13. August 2020 betreffend Kehrichtgebühren (pdf, 106 KB) Urteil vom 13. August 2020 betreffend Kehrichtgebühren (pdf, 106 KB)
13. August 2020Deutsch11 min
S chätzungs kommis s ion Urteil vom 13. August 2020 Es wirken mit: Präsident: Frey Aktuar: Hatzinger In Sachen S KGEB.2020.3 AY v.d. gegen Einw ohnergem einde W betreffend Kehrichtgebühr 2019 Geb.20.3.docx Erwägungen 2. hat der Präsident der Schätzungskommission den Akten entn...
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S chätzungs kommis s ion
Urteil vom 13. August 2020
Es wirken mit:
Präsident: Frey Aktuar: Hatzinger
In Sachen S KGEB.2020.3
AY v.d.
gegen
Einw ohnergem einde W
betreffend Kehrichtgebühr 2019
Geb.20.3.docx
Erwägungen
2.
hat der Präsident der Schätzungskommission den Akten entnom m en:
1.1
Am 30. Januar 2020 stellte die Einwohnergemeinde (EG) W. A. Y. für das Objekt an der Z-Strasse 01 in W. (Einfamilienhaus) und das Jahr 2019 eine Abfallgebühr von Fr. 240.- zuzügl. MwSt von Fr. 18.50 in Rechnung (Kat. A: Haushalt; Grundgebühr). Dagegen erhob ihr Sohn B. X. mit Eingabe vom 11. Februar 2020 beim Gemeinderat Einsprache mit dem Antrag, diese Abfallgebühr sei aufzuheben. Zur Begründung brachte er vor, seine Mutter führe seit längerem keinen eigenständigen Haushalt mehr. Sie sei seit 1. Januar 2015 im mittleren Grad hilflos und in vier alltäglichen Lebensrichtungen regelmässig sowie erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen und benötige medizinische Pflege. Seit dem Spitalaufenthalt im letzten Sommer müsse sich auch die Spitex fast täglich um sie kümmern.
1.2
Mit Verfügung vom 31. März 2020 wies die EG W. die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, die Liegenschaft Z-Strasse 01 umfasse zwei Wohneinheiten. Der Familie von B. X. sei die eine und A. Y. die andere Wohnung zugewiesen. Die Gemeinde wisse nicht, dass der von A. Y. geführte Haushalt im westlichen Hausteil aufgelöst sei. Daher sei die Grundgebühr für den Abfall im Sinne des kommunalen Reglements über die Abfallbewirtschaftung geschuldet. Die Einsprache sei damit unbegründet.
2.1
Dagegen gelangte der Sohn von A. Y. (nunmehr: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 14. April 2020 (Postaufgabe) an die Kantonale Schätzungskommission mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Abfallgebühr von Fr. 240.- nicht geschuldet sei, unter Kostenfolge. Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, die Familie des Sohnes - er selber, seine Ehefrau und die beiden Kinder C. und D. - und die Beschwerdeführerin, geb. 1928, würden im Einfamilienhaus an der Z-Strasse 01 in W. wohnen. Die Gemeinde habe denn das Haus zurecht selber als Einfamilienhaus bezeichnet. Da das Haus relativ gross sei, habe jede Person ihren eigenen Bereich, ihre eigenen Zimmer. Die Mahlzeiten würden gemeinsam eingenommen werden. Zudem gebe es gemeinschaftlich genutzte Räume. Dass der Beschwerdeführerin die eine Wohnung zugewiesen sei und der Familie des Sohnes die andere, sei vielleicht vor 2015 der Fall gewesen; heute gelte dies aber sicher nicht mehr. Dass die betagte Beschwerdeführerin einen eigenen Haushalt führe und somit eine separate Abfallgebühr zu bezahlen habe, sei willkürlich. Spätestens seit dem Spitalaufenthalt im Sommer 2019 könne die Beschwerdeführerin keinen eigenen Haushalt mehr führen; dies habe der Sohn denn auch dem Gemeindeschreiber mitgeteilt. Dass die Gemeinde davon nichts wisse, sei aktenwidrig. Weiter verfüge die Beschwerdeführerin heute noch über eine Restsehkraft von ca. 5 %. Sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keinen Haushalt mehr führen. Die volljährige Tochter wohne auch im Haushalt und verursache Abfall; niemand käme auf die Idee, ihr eine Gebühr in Rechnung zu stellen, obwohl auch sie eigene Räume bewohne. Es gehe nicht darum, die Abfallgebühr nicht zu entrichten; diese soll aber nicht doppelt bezahlt werden. Das gelte im Übrigen auch für die Serafe-Gebühr. Die Beschwerdeführerin habe immer in der Gemeinde W. als deren Bürgerin gelebt, sie sei während Jahrzehnten Lehrerin in der Gemeinde gewesen und fühle sich mit ihr eng verbunden. Der Gemeinderat hätte durchaus anders entscheiden können bzw. müssen. Die Beschwerdeführenden seien überzeugt, nicht nur rechtlich, sondern auch menschlich auf der richtigen Seite zu stehen.
3.
2.2
Die Gemeinde schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Hier gehe es um die Grundgebühr gemäss kommunalem Reglement. Diese Gebühr hätten sämtliche Haushalte zu entrichten. Bei der betroffenen Liegenschaft handle es sich um ein Zweifamilienhaus resp. um ein separates Wohnhaus mit einem autonomen Anbau, mithin um eine seit 2013 bestehende 3-Zimmerwohnung (ehemalige Werkstatt/Atelier) im Parterre West mit 81 m2, seitlich angebaut an das mehrgeschossige 6-Zimmer-Wohnhaus Ost mit 120 m2, bestehend seit 1999. Dass in der umstrittenen Rechnung das Objekt Z-Strasse 01 als Einfamilienhaus deklariert sei, sei eine manuelle, nicht gebührenrelevante Falscherfassung. Der Gemeindeschreiber habe im Sommer 2018 bei einem Jubilarinnenbesuch zum 90. Geburtstag der Beschwerdeführerin die Wohnverhältnisse selber gesehen und die Beschwerdeführerin in der von ihr selbst bewohnten 3-Zimmerwohnung angetroffen. Gemäss ihren damaligen Angaben wohne der Sohn mit seiner Familie im östlichen Hausteil. Die Abfallgrundgebühr sei grundsätzlich von allen Haushaltungen vollumfänglich zu entrichten, ungeachtet der Art der Nutzung des jeweiligen Haushalts oder der darin anfallenden Abfallmenge. An der Z-Strasse 01 würden zwei autonome Haushalte bestehen. Dafür sei jeweils eine Abfallgrundgebühr geschuldet.
2.3
In der innert verlängerten Frist eingereichten Stellungnahme (Replik) vom 16. Juni 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen im Wesentlichen fest. Zudem sei ein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (Stufe Hilflosigkeit schweren Grades) eingereicht worden, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert habe.
Der Präsident der Schätzungskommission zieht in Erw ägung:
1.
Die Kantonale Schätzungskommission ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO; BGS 125.12 und § 148 Abs. 2 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall, GWBA; BGS 712.15). Den vorliegenden Streitwert von Fr. 240.- (exkl. MwSt) beurteilt der Präsident der Schätzungskommission als Einzelrichter (§ 59 Abs. 2 GO). Die Beschwerdeführerin ist durch die auferlegte Gebühr beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe wurde form- und unstreitig auch fristgerecht eingereicht. Es ist darauf einzutreten.
2.1
Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien strittig, ob die Beschwerdeführerin als Mitnutzerin der Liegenschaft an der Z-Strasse 01 in W. die Kehrichtgrundgebühr gemäss § 13 des Reglements der EG W über die Abfallbewirtschaftung (Regl.) zu entrichten hat. Danach werden die Kosten für die Kehrichtsammlung und -verwertung den Verursachern überbunden. Die Kehrichtgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und der Entsorgungsgebühr. Die Grundgebühr ist namentlich von sämtlichen Haushalten zu entrichten.
2.2
Nach Art. 32a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01) gilt die Kostentragungspflicht der Verursacher für alle Siedlungsabfälle, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist. Als Siedlungsabfälle gelten namentlich die aus den Haushalten stammenden Abfälle. Für die Entsorgung dieser Abfälle treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, 4 die von den Verursachern und Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtertrag der Gebühren darf die Kosten der Entsorgung indes nicht übersteigen (§ 148 Abs. 1 GWBA).
2.3
Das für den Abfallbereich gesetzlich vorgesehene Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Das Verursacherprinzip gilt als eigenständiges Prinzip, das sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Grundsätzlich ist es nur anwendbar, soweit es wie hier gesetzlich vorgesehen ist (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Sodann ist für die Höhe der Gebühren das Äquivalenzprinzip massgebend. Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) dar. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, in deren Genuss die abgabepflich-tige Person kommt. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. Bei Benutzungsgebühren wie hier ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung kommt ein wirtschaftlicher Wert zu (Urteil der Schätzungskommission vom 25.6.2020, SKDIV.2020.3, E. 2.2).
2.4
Sowohl § 148 Abs. 1 GWBA als auch § 13 Regl. sehen die Erhebung einer Grundgebühr vor. Die Grundgebühren decken diejenigen Aufwendungen, die von allen Benutzern gleichermassen verursacht werden oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgen. Bei dieser Abgabe handelt es sich um eine sog. Bereitstellungsgebühr resp. Vorhalteleistung. Sie ist insbesondere für die blosse Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung des Abfalls) zu bezahlen. Die Grundgebühr dient damit der Deckung der Fixkosten, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen. Es widerspricht dem Verursacherprinzip nicht, wenn die Grundgebühren als Pauschale pro Einheit zu bezahlen ist. Die Grundgebühr wird unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. der effektiven Nutzung der kommunalen Abfallentsorgung geschuldet. Die Abgabe gilt auch für Einheiten mit wenig oder gar keinem Abfall. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen (vgl. Urteile des Bundesgerichts BGer vom 22.4.2010, 2C_415/2009, E. 3 und des Verwaltungsgerichts VGer vom 28.3.2017, VWBES.2017.114, E. 4.1 f. und 4.4).
2.5 Nach diesen Ausführungen ist bei der Grundgebühr dem Grundsatz nach nicht massgebend ist, ob und in welchem Umfang die Benutzer die öffentliche Abfallentsorgung in Anspruch nehmen. Es ist einzig relevant, dass sie durch die Nutzung der Liegenschaft die jederzeitige Möglichkeit dazu haben. Sie haben sich dementsprechend grundsätzlich an den dadurch entstehenden Fixkosten zu beteiligen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gemeinde sind demnach prinzipiell nicht zu beanstanden.
2.5 Nach diesen Ausführungen ist bei der Grundgebühr dem Grundsatz nach nicht massgebend ist, ob und in welchem Umfang die Benutzer die öffentliche Abfallentsorgung in Anspruch nehmen. Es ist einzig relevant, dass sie durch die Nutzung der Liegenschaft die jederzeitige Möglichkeit dazu haben. Sie haben sich dementsprechend grundsätzlich an den dadurch entstehenden Fixkosten zu beteiligen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gemeinde sind demnach prinzipiell nicht zu beanstanden.
3. Im vorliegenden Fall ist allerdings fraglich, ob die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 3 Regl. tatsächlich zum Kreis der abgabepflichtigen Personen zu zählen ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Grundgebühr lediglich, aber immerhin namentlich von allen Haushalten zu entrichten ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt hat.
5
3.1 Als Grundeinheit ist hier demnach der Haushalt heranzuziehen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass ein Haushalt eine Ansammlung von Nutzungsmöglichkeiten umfasst, wenigstens wohl Kochen, Schlafen und Hygiene. Weiter ist zwischen Einpersonen- und Mehrpersonenhaushalten zu unterscheiden (VGer vom 18.9.2003, VWBES.2003.200, E. 7). Wie den vorliegenden Akten entnommen werden kann, handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin mitgenutzten Liegenschaft Z-Strasse 01, Parzelle Nr. 002, um ein Mehrfamilienhaus mit zwei Wohnungen (Vorakten Nrn. 2 und 3). In Anlehnung an die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung steht es der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Familie jederzeit frei, die Liegenschaft in diesem Sinne wieder umzunutzen, obwohl sie derzeit von der Beschwerdeführerin mitgenutzt wird. Hier ist jedoch festzuhalten, dass anhand der Angaben und Unterlagen (Beschwerde- und Replikbeilagen) nicht zwei Haushalte bestehen, sondern nur ein Haushalt vorhanden ist. Mithin ist die Beschwerdeführerin, geb. 1928, Mitglied des Haushalts des Sohnes und seiner Familie mit Ehefrau und zwei Kindern. Die Beschwerdeführerin konnte im Jahr 2019 aufgrund der eingereichten Unterlagen keinen eigenen Haushalt mehr führen infolge ihrer gesundheitlichen Situation. Sie bezieht denn eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades; sie ist regelmässig sowie erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen und benötigt medizinische Pflege. Dies ist unbestritten geblieben. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Nutzung einem einzigen Haushalt entspricht. Demnach ist anzunehmen, dass die Mitnutzung durch die Beschwerdeführerin nicht als ein Haushalt im Sinne des Reglements anzusehen ist und sich die Gebührenpflicht daraus nicht ableiten lässt.
3.2 Sodann ergibt sich dieser Schluss auch aus § 13 Abs. 5 Regl., wonach der Gemeinderat die Gebühr reduzieren resp. erlassen kann, wenn namentlich ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Nach dem Ausgeführten ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin selber keinen Haushalt führen kann und damit hier nur ein Haushalt vorhanden ist. Die Mitnutzung der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin produziert wohl auch Siedlungsabfälle, welche die Gemeinde entsorgen muss, dürften doch regelmässig Abfälle infolge der Spitex-Pflege anfallen. Die entsprechenden Entsorgungskosten werden mittels Sackgebühren und Gebührenmarken abgegolten (§ 13 Abs. 2 Regl.). Mangels Haushaltführung durch die Beschwerdeführerin fallen der Gemeinde aber keine Kosten an, für welche eine Grundgebühr zu entrichten wäre. Zwar ist die Abfallgrundgebühr wie gesehen dem Grundsatz nach von allen Haushalten zu entrichten, grundsätzlich ungeachtet der Nutzung des Haushalts, da diese praktisch nicht kontrollierbar ist. Hier ist es aber als erwiesen anzusehen, dass nur ein Haushalt besteht und daher für das Jahr 2019 keine zusätzliche Abfallgrundgebühr geschuldet ist.
3.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagtem begründet und somit gutzuheissen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gemeinde die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 300.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist weder beantragt worden noch zuzusprechen.
6
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Abfallgrundgebühr von Fr. 240.- (exkl. MwSt) für das Jahr 2019 nicht geschuldet ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Einwohnergemeinde W. zur Bezahlung auferlegt.
Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion
Der Präsident: Der Aktuar:
M. Frey W. Hatzinger
Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - Präsidium der EG (eingeschrieben)
Expediert am: