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Entscheid

GEB.20.4

Urteil vom 27. August 2020 betreffend Kehrichtgebühren (pdf, 110 KB) Urteil vom 27. August 2020 betreffend Kehrichtgebühren (pdf, 110 KB)

27. August 2020Deutsch13 min

S chätzungs kommis s ion Urteil vom 27. August 2020 Es wirken mit: Präsident: Frey Aktuar: Hatzinger In Sachen S KGEB.2020.4 Erwägungen 1. A Gm bH, Herr C D 2. B Cons ulting, c/o A, Herr C D v.d. gegen Einw ohnergem einde X v.d. betreffend Kehrichtgebühren 2019 Geb.20.4.docx 2...

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S chätzungs kommis s ion

Urteil vom 27. August 2020

Es wirken mit:

Präsident: Frey Aktuar: Hatzinger

In Sachen S KGEB.2020.4

Erwägungen

1.

A Gm bH, Herr C D

2.

B Cons ulting, c/o A, Herr C D v.d.

gegen

Einw ohnergem einde X v.d.

betreffend Kehrichtgebühren 2019

Geb.20.4.docx

2.

hat der Präsident der Schätzungskommission den Akten entnom m en:

1.1

Am 20. Dezember 2019 stellte die Einwohnergemeinde (EG) X Herrn C D für das Jahr 2019 die Kehrichtgebühr von Fr. 170.- (Gewerbe; Grundgebühr) zuzügl. 7.7 % MwSt von Fr.

13.10

in Rechnung. Gleichen Datums erhob die Gemeinde von der A GmbH für 2019 dieselbe Kehrichtgebühr (Gewerbe; Grundgebühr; zuzügl. MwSt). Am 20. Dezember 2019 verlangte die EG X zudem von E F, c/o A, C D, für die Zeit vom 20. September 2019 bis 31. Dezember 2019 eine Kehrichtgebühr von Fr. 42.50 (Gewerbe; Grundgebühr) zuzügl. 7.7 % MwSt von Fr. 3.25; diese Gebühr betraf die B Consulting, Inhaber E F. Gegen diese drei Rechnungen erhob C D mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 beim Gemeinderat Einsprache mit dem Antrag, die Rechnungen betreffend die A GmbH und die B Consulting seien aufzuheben. Ausserdem sei bei der Rechnung betreffend A, C D die Berechnung zu überprüfen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, aufgrund der gleichen Anschrift, Y-strasse 29, X, sei nur einmal die Grundgebühr zu erheben für den Dienstleistungsbetrieb A, C D; auf die restlichen Gebührenerhebungen sei zu verzichten. Im Übrigen betrage die minimale Grundgebühr pro Jahr Fr. 150.-.

1.2

Mit Verfügung vom 23. März 2020 wies die EG X die Einsprache ab. Dazu wurde vor allem ausgeführt, seit dem Inkrafttreten des neuen kommunalen Reglements über die Abfallentsorgung per …… seien auch alle Industrie-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe gebührenpflichtig. Es seien keine Gebührenbefreiungen mehr vorgesehen. Alle drei hier betroffenen Firmen seien für das ganze Jahr 2019 im Handelsregister eingetragen gewesen. Daher würden mit dem jeweiligen Firmendomizil in X Grundgebühren fällig. Ferner betrage die Grundgebühr ab ….. Fr. 170.- exkl. MwSt.

2.1

Dagegen gelangte A, C D für die A GmbH (Beschwerdeführerin 1) und die B Consulting (Beschwerdeführerin 2) mit Beschwerde vom 4. Mai 2020 an die Kantonale Schätzungskommission mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 23. April 2020 und die Kehrichtgebührenrechnungen für die beiden Firmen seien aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, faktisch und wirtschaftlich betrachtet handle es sich bei der Einzelfirma A, C D und der Beschwerdeführerin 1 um ein und dieselbe Firma. Weiter betreibe die Beschwerdeführerin 2 vor Ort keine Geschäftstätigkeit. Die Gemeinde könne Firmen wie hier, welche am gleichen Domizil ihren Sitz hätten, gestützt auf das kommunale Abfallreglement keine Kehrichtgrundgebühren verrechnen, nur weil diese Firmen im Handelsregister eingetragen seien. Die Argumentation der Gemeinde verstosse gegen das Verursacherprinzip. Die Vertretung verwies auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts. Die zwei betroffenen Firmen würden keinen Abfall produzieren. Die Kehrichtgebühr sei nur einmal von A, C D als Domizilhalter zu entrichten. Zudem sei die Abfallmenge zu berücksichtigen. Keine der drei Firmen produziere Abfall; die zwei betroffenen Firmen würden vor Ort gar keine Geschäftstätigkeit entwickeln. Der Abfall beschränke sich auf die spärliche amtliche Korrespondenz, die nur bei der Einzelfirma A, C D anfalle. Die Erhebung von Kehrichtgebühren für die beiden anderen Firmen sei nicht gerechtfertigt.

2.2

Die Gemeinde schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 - nach Zustellung der Verfahrensakten vom 27. Mai 2020 auf entsprechenden Antrag vom 25. Mai 2020 hin - auf

3.

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin 2 sei zu überprüfen. Auf deren Beschwerde sei infolge Bezahlung der streitigen Rechnung nicht einzutreten. Alle drei betroffenen Betriebe seien im Handelsregister mit Domizil an der Y-strasse in X eingetragen und würden damit die Voraussetzungen für die Erhebung der Kehrichtgebühren 2019 erfüllen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 nach Angaben der Vertretung für die Nachfolgeregelung gegründet worden sei. Dass diese Firma keine Geschäftstätigkeit gehabt habe, sei nicht belegt worden. Eine Befreiung aufgrund von Betrieben am gleichen Domizil sei nach dem Gemeindereglement nicht mehr vorgesehen. Die Beschwerdeführerin 1 sei eine eigenständige Unternehmung. Für diese sei die Kehrichtgebühr zurecht erhoben worden. Dies gelte auch für die Beschwerdeführerin 2. Dass diese Firma eine Briefkastenfirma sei, sei nicht nachgewiesen worden. Wo die Unternehmung ihre Geschäftstätigkeit ausübe, sei nicht erwiesen. Zudem betreibe diese Firma entgegen den Angaben der Vertretung ein Geschäft.

2.3

In der innert verlängerten Frist eingereichten Stellungnahme (Replik) vom 29. Juli 2020 (Postaufgabe) hielt die Vertretung der beiden Beschwerdeführerinnen an den in der Beschwerde gemachten Ausführungen und Anträgen im Wesentlichen fest.

2.4

In der Duplik vom 10. August 2020 hielt auch die Vertreterin der Gemeinde an den bisherigen Anträgen und Ausführungen im Wesentlichen fest.

2.5

Dazu ist von der Vertretung der zwei Beschwerdeführerinnen bei der Schätzungskommission keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Der Präsident der Schätzungskommission zieht in Erw ägung:

1.1

Die Kantonale Schätzungskommission ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO; BGS 125.12 und § 148 Abs. 2 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall; GWBA; BGS 712.15). Die Streitwerte von Fr. 170.- und Fr. 42.50 (je exkl. MwSt) beurteilt der Präsident der Schätzungskommission als Einzelrichter (§ 59 Abs. 2 GO). Die Eingabe wurde unbestrittenermassen frist- und grundsätzlich auch formgerecht eingereicht; es ist darauf prinzipiell einzutreten.

1.2 Die Gemeinde hat eine Überprüfung der Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin 2 verlangt. Dabei handelt es sich um ein Einzelunternehmen; Inhaber ist E F (Handelsregisterauszug). Dieser hat sich unbestrittenermassen nach V, W, abgemeldet (Vorakten Nr. 8). Von ihm liegt eine Generalvollmacht für C D vor (Beschwerdebeilage 2). Mit der Replik wurde eine zusätzliche Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 selber für die Einzelfirma von C D eingereicht (Replikbeilage 9). Die Vertretungsbefugnis dieser Einzelfirma für die Beschwerdeführerin 2 ist demnach zu bejahen.

1.2 Die Gemeinde hat eine Überprüfung der Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin 2 verlangt. Dabei handelt es sich um ein Einzelunternehmen; Inhaber ist E F (Handelsregisterauszug). Dieser hat sich unbestrittenermassen nach V, W, abgemeldet (Vorakten Nr. 8). Von ihm liegt eine Generalvollmacht für C D vor (Beschwerdebeilage 2). Mit der Replik wurde eine zusätzliche Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 selber für die Einzelfirma von C D eingereicht (Replikbeilage 9). Die Vertretungsbefugnis dieser Einzelfirma für die Beschwerdeführerin 2 ist demnach zu bejahen.

1.3 Sodann bestreitet die Gemeinde ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin

2 an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspfle-

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gegesetzes, VRG, BGS 124.11, Legitimation) infolge Bezahlung der strittigen Kehrichtgebührenrechnung 2019 (Vorakten Nr. 8). Dass diese Zahlung unter Vorbehalt des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erfolgt wäre, ist zwar nicht ersichtlich. Die Frage der Legitimation kann indessen, wie zu sehen ist, offenbleiben.

2.1 Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien strittig, ob die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als Mitnutzerinnen der Liegenschaft an der Y-strasse 29 in X die Kehrichtgrundgebühren gemäss § 11 des Reglements der Einwohnergemeinde X über die Abfallentsorgung (Regl.) zu entrichten haben. Ob dies auch für die Vertretung der beiden Beschwerdeführerinnen der Fall ist, ist nicht mehr streitig. Nach dem Reglement der Gemeinde werden die Kosten für die Kehrichtsammlung und -verwertung den Verursachern überbunden. Die Kehrichtgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und der Entsorgungsgebühr. Die Grundgebühr ist namentlich von allen Industrie-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieben zu entrichten.

2.2 Nach Art. 32a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01) gilt die Kostentragungspflicht des Verursachers für alle Siedlungsabfälle, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist. Als Siedlungsabfälle gelten die aus den Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Auch Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von ihrer Zusammensetzung her mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar erscheinen, gelten grundsätzlich unabhängig von der Menge als Siedlungsabfälle. Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, die von den Verursachern und Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtertrag der Gebühren darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen (§ 148 Abs. 1 GWBA).

2.3 Das für den Abfallbereich gesetzlich vorgesehene Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Das Verursacherprinzip gilt als eigenständiges Prinzip, das sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Grundsätzlich ist es nur anwendbar, soweit es wie hier gesetzlich vorgesehen ist (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Sodann ist für die Höhe der Gebühren das Äquivalenzprinzip massgebend. Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) dar. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, in deren Genuss die abgabepflich-tige Person kommt. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. Bei Benutzungsgebühren wie hier ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung kommt ein wirtschaftlicher Wert zu (Urteil der Schätzungskommission vom 25.6.2020, SKDIV.2020.3, E. 2.2).

2.4 Sowohl § 148 Abs. 1 GWBA als auch § 11 Regl. sehen die Erhebung einer Grundgebühr vor. Die Grundgebühren decken diejenigen Aufwendungen, die von allen Benutzern gleichermassen verursacht werden oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgen. Bei dieser Abgabe handelt es sich um eine sog. Bereitstellungsgebühr resp. Vorhalteleistung.

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Sie ist insbesondere für die blosse Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung des Abfalls) zu bezahlen. Die Grundgebühr dient damit der Deckung der Fixkosten, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen. Es widerspricht dem Verursacherprinzip nicht, wenn die Grundgebühr als Pauschale pro Einheit zu bezahlen ist. Die Grundgebühr wird unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. von der effektiven Nutzung der kommunalen Abfallentsorgung geschuldet. Die Abgabe gilt auch für Einheiten mit wenig oder gar keinem Abfall. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen (vgl. Urteile des Bundesgerichts BGer vom 22.4.2010, 2C_415/2009, E. 3 und des Verwaltungsgerichts VGer vom 28.3.2017, VWBES.2017.114, E. 4.1 f. u. 4.4, unter gerichtsentscheide.so.ch).

2.5 Nach diesen Ausführungen ist bei der Grundgebühr dem Grundsatz nach nicht massgebend, ob und in welchem Umfang die Benutzer die öffentliche Abfallentsorgung in Anspruch nehmen. Es ist einzig relevant, dass sie durch die Nutzung der Liegenschaft die jederzeitige Möglichkeit dazu haben. Sie haben sich dementsprechend grundsätzlich an den dadurch entstehenden Fixkosten zu beteiligen.

3.1 Fraglich ist allerdings, ob die zwei Beschwerdeführerinnen nach § 11 Abs. 4 und 7 Regl. tatsächlich zum Kreis der abgabepflichtigen Personen zu zählen sind. Diese Bestimmungen sehen vor, dass die Grundgebühr von allen Haushaltungen, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieben zu bezahlen ist. Diese Betriebe sind gebührenpflichtig, wenn sie im Handels- oder Telefonregister eingetragen sind oder gewerbeähnliche Leistungen anbieten. Sind die Adressen des Haushalts und der Betriebe identisch, ist je im Minimum eine Grundgebühr für den Haushalt und die Betriebe geschuldet.

3.2 Nach dem kommunalen Reglement ist demnach mindestens eine Abfallgrundgebühr zu entrichten, wenn ein Betrieb unter der gleichen Adresse wie der Haushalt geführt wird, mithin jeweils eine Grundgebühr für jeden Betrieb. Offenbar will die Gemeinde, dass alle Betriebe und gewerbeähnlichen Betriebe eine Abfallgrundgebühr bezahlen, auch wenn die Adressen der Betriebe gleich lauten. Anhand der Angaben und Unterlagen ist daher eine Geschäftstätigkeit beider Beschwerdeführerinnen anzunehmen. Die zwei Betriebe sind im Handelsregister mit der gleichen Domiziladresse an der Y-strasse 29 in X eingetragen. Die Beschwerdeführerin 1 besteht seit 1995; dass sie lediglich ein Vorbereitungsvehikel für die Nachfolge der Vertretung sei, überzeugt nicht. Zudem wird die Beschwerdeführerin 1 steuerlich veranlagt (Steuerveranlagungen 2016-2018, Beschwerdebeilagen 6-6b). Per 1. Januar 2018 ist die Beschwerdeführerin 1 ausserdem unbestrittenermassen bei der Mehrwertsteuer angemeldet worden. Dass dies lediglich erfolgt sei, um die Vorsteuern geltend zu machen, bedeutet indes, dass die Beschwerdeführerin 1 wenigstens Waren oder Dienstleistungen bezieht. Dass sie insofern nicht geschäftstätig wäre, ist daher nicht erwiesen. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abfallgrundgebühr sind damit erfüllt. Die Eingabe der Beschwerdeführerin 1 ist demnach unbegründet.

3.3 Dies hat auch für die Beschwerdeführerin 2 zu gelten. Dass diese an ihrer Domiziladresse an der Y-strasse 29 in X eine Briefkastenfirma und hier nicht geschäftstätig wäre,

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ist ebenso wenig nachgewiesen. Zwar ist der Inhaber der Beschwerdeführerin 2 unbestritten nach V, W, weggezogen; dass die Geschäfte nicht in X getätigt würden, ist aber nicht erwiesen. Die Beschwerdeführerin 2 wurde unstreitig ebenfalls bei der Mehrwertsteuer angemeldet; wie gesehen, spricht dies nicht gegen eine Geschäftstätigkeit, im Gegenteil. Dass bei der Beschwerdeführerin 2 ebenso die Abfallgrundgebühr erhoben worden ist, ist demnach nicht zu beanstanden. Deren Beschwerde ist ebenfalls unbegründet.

3.4 Was die Vertretung der zwei Beschwerdeführerinnen weiter eingewendet hat, vermag nichts zu ändern. Im vorliegenden Zusammenhang ist es an den Rechnungsadressaten, im Rechtsmittelverfahren darzutun, dass sie blosse Briefkastenfirmen sind, d.h. Unternehmen, die in einer Gemeinde bloss ihren statutarischen Sitz haben, an diesem Ort aber keine weiteren unternehmerischen Aktivitäten entwickeln. Der Gemeinde kann vor der Rechnungstellung nicht zugemutet werden abzuklären, ob bei ihr domizilierte Firmen vor Ort tatsächlich ihren Betrieb führen und daher potenziell Abfall produzieren. Die Gemeinde kann deshalb allen bei ihr domizilierten Betrieben Rechnung stellen (Solothurnische Gerichtspraxis SOG 2007 Nr. 11 E. 5; VGer vom 28.3.2017, a.a.O., E. 4.5; vgl. auch VGer vom 19.6.2018, VWBES.2018.112, E. 4.3 und vom 13.3.2017, VWBES.2016.259, E. 4, je unter gerichtsentscheide.so.ch). Dass die beiden Beschwerdeführerinnen bloss ihren statutarischen Sitz in X hätten und dort von ihnen kein Abfall anfallen würde, ist wie gesehen nicht nachgewiesen worden. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die beiden Beschwerdeführerinnen die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 200.- festzusetzen und den zwei Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte (je Fr. 100.-) aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihnen ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Auch der Gemeinde ist keine Entschädigung geschuldet, da die Praxis der Schätzungskommission bei Parteientschädigungen an die öffentliche Hand besonders zurückhaltend ist (vgl. § 77 VRG).

****************

7

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 100.-, zur Bezahlung auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion

Der Präsident: Der Aktuar:

M. Frey W. Hatzinger

Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - A, C D, X (eingeschrieben) - Vertreterin der EG X (eingeschrieben)

Expediert am: