GEB.22.2
Urteil vom 17. August 2022 betreffend Gebühren; Wasser, Abwasser und Kehricht (pdf, 107 KB) Urteil vom 17. August 2022 betreffend Gebühren; Wasser, Abwasser und Kehricht (pdf, 107 KB)
17. August 2022Deutsch9 min
S chätzungs kommis s ion Urteil vom 17. August 2022 Es wirken mit: Präsident: Frey Richter: Ingold, Lindenberger Aktuar: Hatzinger In Sachen S KGEB.2022.2 S TWEG Z. S tras s e 0,1,2,3 und Y. S tras s e 4 v.d. gegen Einw ohnergem einde X. Betreffend Gebühren; Was s er, Abw as s...
Source so.ch
S chätzungs kommis s ion
Urteil vom 17. August 2022
Es wirken mit:
Präsident: Frey Richter: Ingold, Lindenberger Aktuar: Hatzinger
In Sachen S KGEB.2022.2
S TWEG Z. S tras s e 0,1,2,3 und Y. S tras s e 4 v.d.
gegen
Einw ohnergem einde X.
Betreffend Gebühren; Was s er, Abw as s er und Kehricht
Geb.22.2.docx
Erwägungen
2.
hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:
1.1
Mit Schreiben vom 8. September 2021 gelangte die W. GmbH für die Stockwerkeigentümergemeinschaften STWEG Z. Strasse 0, 1, 2 und 3 sowie Y. Strasse 4 an die Einwohnergemeinde (EG) X. und verlangte die Rücküberweisung der doppelt bezahlten Gebühren der vergangenen Jahre betreffend die Grundgebühren Wasser, Haushalt und Kehricht, welche den Eigentümern und den STWEG in Rechnung gestellt worden seien.
1.2
Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 wurde die Einsprache vorab gutgeheissen. Ab 1. April 2021 werde bei den folgenden fünf Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften auf die Erhebung von Grundgebühren für Wasser und Kehricht verzichtet: Z. Strasse 0, 1, 2 und 3 sowie Y. Strasse 4. Die entsprechenden Rechnungen seien zu korrigieren. Für die Liegenschaft Z. Strasse 1 erfolge keine Gutschrift, da die Rechnungsstellung bereits in Übereinstimmung mit dem Grundsatzentscheid erfolgt sei. Eine rückwirkende Rückerstattung für die Periode 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 und früher wurde indes abgelehnt. Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, die Rechnungsstellung der Grundgebühren für die Liegenschaft selbst sei mit wenigen Ausnahmen schon seit mindestens 2004 so erfolgt. Dementsprechend habe die Fakturierung auf Gewohnheitsrecht beruht. Rechnungen, gegen die keine Einsprache erhoben werde, würden in Rechtskraft erwachsen. Rückwirkende Rückerstattungen würden einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand generieren und wären daher nicht verhältnismässig. Bei einer Rückerstattung der noch nicht verjährten Gebühren käme es ansonsten zu einem Ertragsausfall von einmalig Fr. 750'000.-. Die gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen Wasser und Abfall könnten derartige Ausfälle nicht verkraften und es müssten Gebührenerhöhungen vorgenommen werden.
2.1
Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 gelangte die W. GmbH im Namen der STWEG Z. Strasse 0, 1, 2 und 3 sowie Y. Strasse 4 (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) an das Bauund Justizdepartement. Dieses überwies in der Folge die Eingabe betreffend Rechnungen Wasser, Abwasser und Kehricht an die Kantonale Schätzungskommission. Es wurde Beschwerde erhoben, da eine Rückerstattung der doppelt fakturierten Grundgebühren für Wasser und Kehricht der vergangenen Jahre abgelehnt worden sei.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 17. März 2022 beantragte die EG X. die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, der betreffende Grundsatzentscheid habe einen grossen, aber vertretbaren Verwaltungsaufwand verursacht. Dieser Entscheid führe zu jährlichen Ertragsausfällen von ca. Fr. 150'000.- und belaste die Spezialfinanzierungen weiter. Eine Anhebung der Gebühren aufgrund des Kostendeckungsund Verursacherprinzips sei daher zu prüfen. Der Gemeinderat habe im Januar 2022 beschlossen, die Reglemente Wasser, Abwasser und Kehricht total zu revidieren.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 17. März 2022 beantragte die EG X. die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, der betreffende Grundsatzentscheid habe einen grossen, aber vertretbaren Verwaltungsaufwand verursacht. Dieser Entscheid führe zu jährlichen Ertragsausfällen von ca. Fr. 150'000.- und belaste die Spezialfinanzierungen weiter. Eine Anhebung der Gebühren aufgrund des Kostendeckungsund Verursacherprinzips sei daher zu prüfen. Der Gemeinderat habe im Januar 2022 beschlossen, die Reglemente Wasser, Abwasser und Kehricht total zu revidieren.
2.3 Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2022 (Postaufgabe) hielten die Beschwerdeführerinnen fest, dass eine Ablehnung der Rückvergütung nicht akzeptierbar sei. Sie erwarten zumindest ein Entgegenkommen. Es werde darauf bestanden, eine Rückvergütung der Kosten bis zum Zeitpunkt der Feststellung zu erhalten, d.h. bis ins Jahr 2020 zurück. Falls dem nicht nachgekommen werde, werde die Sache öffentlich gemacht.
3
Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:
1. Die Schätzungskommission ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. b und e des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Die Eingabe wurde unbestritten frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Rückerstattung von doppelt in Rechnung gestellten Grundgebühren für Wasser und Kehricht zurecht abgelehnt wurde.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) können rechtskräftig festgesetzte Abgaben grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn die rechtskräftige Erhebung entweder aufgehoben oder materiell geändert wird. Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht. Dabei ist eine Abwägung zwischen den Interessen an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Rechtssicherheit vorzunehmen. Weiter ist eine unrichtige Rechtsanwendung grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung durch Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen und rechtfertigt nur ausnahmsweise ein Rückkommen auf die Verfügung, wenn dieser schwerwiegende materielle Fehler anhaften (BGer vom 8.8.2007, 2A.18/2007, E. 2.1 f.; vgl. BGer vom 26.8.2011, 2C_114/2011 und 22.11.2011, 2C_115/2011, je E. 2.2). Als rechtswidrig erkannte Verfügungen können indes an derart groben Mängeln leiden, dass sie selbst als nichtig erscheinen. Zu viel entrichtete Gebühren sind daher nur dann zurückzuerstatten, wenn sie aufgrund einer nichtigen und damit der Rechtskraft nicht fähigen Verfügung erhoben worden sind. Eine Verfügung ist lediglich dann nichtig, d.h. absolut unwirksam, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGer vom 8.8.2007, a.a.O., E. 2.4).
2.2 Im konkreten Fall hat die Gemeinde die Rückerstattung der doppelt fakturierten Grundgebühren Wasser und Kehricht abgelehnt, da die Fakturierung auf Gewohnheitsrecht beruht habe und Rückerstattungen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand generieren würden. Bei einer Rückerstattung der noch nicht verjährten Gebühren käme es zu einem Ertragsausfall von einmalig Fr. 750'000.-. Dieser Betrag ist im vorliegenden Zusammenhang als erheblich anzusehen; die Gemeinde geht insofern von zukünftigen Gebührenerhöhungen aus. Aufgrund dieses hohen Betrags ist, wenn auch nicht gerade Nichtigkeit der Gebühren, doch ein erheblicher inhaltlicher Fehler anzunehmen. Die Gemeinde hat die Rechnungsstellung resp. die Verrechnung von Grundgebühren Wasser und Kehricht auf der Allgemeinrechnung wegen einer Praxisüberprüfung als nicht mehr zulässig angesehen. Insoweit hat sie die Einsprache der Beschwerdeführerinnen denn gutgeheissen. Die Gemeinde hat in der Vernehmlassung vom 17. März 2022 zudem eingeräumt, diese Praxisüberprüfung habe einen grossen, aber vertretbaren Verwaltungsaufwand verursacht. Diese Überprüfung bzw. Praxisänderung führe zu jährlichen Ertragsausfällen von ca. Fr. 150'000.-. Die Gemeinde werde die betroffenen Reglemente daher einer Totalrevision unterziehen. Insofern ist das Argument der Gemeinde, die Rückerstattungen würden einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand generieren, entkräftet worden. Auch das Argument des Gewohnheitsrechts (vgl. zum Begriff: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 163) verfängt nicht, da es im Verwaltungsrecht kein Gewohnheitsrecht, verstanden als 4 ungeschriebenes Recht, geben kann, das dem geschriebenen Recht widerspricht (vgl. HÄFE-LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 170). Dies trifft hier offensichtlich zu.
2.3 Abgaben, die nicht angefochten werden, erwachsen wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1) grundsätzlich in Rechtskraft. Hier geht es indessen um Rechnungen. Diese erfüllen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in aller Regel die Anforderungen an Verfügungen nicht (Solothurnische Gerichtspraxis 2012 Nr. 17). Insofern ist fraglich, ob die umstrittenen Rechnungen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. Wird die Rechtskraft verneint, ist es aber nicht erforderlich, dass die Rechnungen innert der 10-tägigen Einsprachefrist hätten angefochten werden müssen, um eine Rückerstattung zu ermöglichen. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die Rechnungen hier eine Rechtsmittelbelehrung und eine Auflistung, mithin eine Begründung enthalten, wie sich die Rechnungsbeträge zusammensetzen. Dies deutet aber auf Verfügungen hin und nicht auf blosse Behauptungen der Gemeinde über das Bestehen von Forderungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1415 und 866). So oder anders erscheint die doppelte Abgabenerhebung insofern als erheblich fehlerhaft, als die Gemeinde ab 1. April 2021 auf die Erhebung von Grundgebühren für Wasser sowie Kehricht verzichtet und die entsprechenden Rechnungen korrigiert hat. Daher ist auch eine rückwirkende Rückerstattung angezeigt für die Periode 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 und früher für die noch nicht verjährten Gebühren, mithin rückwirkend 5 Jahre ab Feststellung der Fehlerhaftigkeit im Jahr 2021 bis ins Jahr 2016 (analog Art. 128 Obligationenrecht, SR 220; periodische Gebühren), sei dies als Widerruf der als fehlerhaft geltenden Gebührenverfügungen (§ 22 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) oder als Korrektur der fehlerhaften Rechnungen.
2.4 Es gilt auch im öffentlichen Recht, in Analogie zu den Bereicherungsregeln des Privatrechts, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, zurückzuerstatten sind. Eine Leistung ist jedoch nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden, wenn sie aufgrund einer zwar materiellrechtlich falschen, aber rechtskräftigen Verfügung erfolgt und auf diese Verfügung nicht zurückzukommen ist. Die Fehlerhaftigkeit einer rechtskräftigen Abgabeverfügung ändert grundsätzlich nichts daran, dass die Abgabe geschuldet wird. Die Rückerstattung der bezahlten Abgabe kann deshalb nur dann in Frage kommen, wenn auf die ihr zugrundeliegende Abgabeverfügung zurückgekommen wird. Nur dann entfällt der Grund der erbrachten Leistung, d.h. tritt der Fall der ungerechtfertigten Zuwendung ein (BGer vom 8.8.2007, a.a.O., E. 3.3; vgl. BGer vom 26.8.2011, a.a.O. und 22.11.2011, a.a.O., je E. 2.1; siehe auch BGer vom 18.9.2018, 2C_240/ 2017, E. 3.1 und 21.7.2016, 2C_824/2015, E. 3.2 f.). Hier sind die fraglichen Gebührenverfügungen resp. Rechnungen nach dem Ausgeführten (vgl. oben, E. 2.3) so oder anders nicht in Rechtskraft erwachsen und es ist darauf zurückzukommen; demgemäss liegt auch ein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung vor. Die Beschwerdeführerinnen haben damit auch gestützt darauf einen Anspruch auf Rückerstattung der zu viel geleisteten Gebühren.
2.5 Die Beschwerde erweist sich nach den Erwägungen als begründet und ist insofern gutzuheissen. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführerinnen ab Feststellung im Jahr 2021 für die vergangenen 5 Jahre bis ins Jahr 2016 die doppelt in Rechnung gestellten Grundgebühren Wasser und Kehricht zurückzuerstatten.
5
3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gemeinde die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 1'000.festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
****************
6
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Einwohnergemeinde X. zur Bezahlung auferlegt.
Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion
Der Präsident: Der Aktuar:
M. Frey W. Hatzinger
Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Vertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - Präsidium der EG (eingeschrieben)
Expediert am:
(Die gegen dieses Urteil vor Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil VWBES.2022.332 vom 14. November 2022 abgeschrieben)