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Entscheid

GEB.22.7

Urteil vom 25. Mai 2022 betreffend Abfallgebührenrechnung 2021 (pdf, 102 KB) Urteil vom 25. Mai 2022 betreffend Abfallgebührenrechnung 2021 (pdf, 102 KB)

25. Mai 2022Deutsch10 min

S chätzungs kommis s ion Urteil vom 25. Mai 2022 Es wirken mit: Präsident: Frey Richter: Brunner, Nadig Aktuar: Hatzinger In Sachen S KGEB.2022.7 X. AG W. Z. gegen Einw ohnergem einde Y. betreffend Abfallgebührenrechnung 2021 Geb.22.7.docx Erwägungen 2. hat die Schätzungskommi...

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S chätzungs kommis s ion

Urteil vom 25. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident: Frey Richter: Brunner, Nadig Aktuar: Hatzinger

In Sachen S KGEB.2022.7

X. AG W. Z.

gegen

Einw ohnergem einde Y.

betreffend Abfallgebührenrechnung 2021

Geb.22.7.docx

Erwägungen

2.

hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:

1.1

Mit Datum vom 24. November 2021 stellte die Einwohnergemeinde (EG) Y. der X. AG Rechnung im Betrag von Fr. 198.- für Abfallgebühren Gewerbe betreffend die Periode 1. Januar bis 31. Dezember 2021. Dagegen wandte sich die Firma per E-Mail vom 2. Dezember 2021 an die Gemeinde; dies wurde als Einsprache entgegengenommen.

1.2

Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wies die Gemeinde die Einsprache ab. Die X. AG sei im zentralen Firmenregister Zefix eingetragen. Da die Gesellschaft jährlich Steuern entrichte, sei sie nicht inaktiv. Es sei daher davon auszugehen, dass Abfall anfalle.

2.1

Gegen diese Verfügung erhob die X. AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn. In der Folge wurde die Eingabe an die Kantonale Schätzungskommission weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Gemeinde keine Abfallgebühren bezahlen zu müssen. Zur Begründung wird vor allem angeführt, die Beschwerdeführerin sei eine inaktive, vorläufig stillgelegte Firma. Sie sei für eventuell spätere Zwecke beibehalten worden. Die letzten Aktivitäten seien Ende 2020 eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin produziere keinen Abfall. Das einzige, anfallende Altpapier sei das Couvert der Steuerrechnungen der Gemeinde und des Kantons. Werbesendungen würden konsequent zurückgeschickt. Zudem werde das Altpapier von den Schulkindern von Y. eingesammelt. Die Beschwerdeführerin benütze keinen einzigen Sammeldienst der Gemeinde. Dass die Beschwerdeführerin jährlich Steuern bezahle und daher nicht inaktiv sein könne, treffe nicht zu.

2.2

Mit Vernehmlassung vom 23. März 2022 beantragte die EG Y. die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen festgehalten. Gemäss Gemeindesteuer-Kontoauszug 2020 sei die Firma steuerpflichtig und somit aktiv. Laut Steueramt schreibe die Firma Verlust, der jährlich zunehme; damit sei die Beschwerdeführerin offenbar nicht inaktiv. Zudem sei auf sie ein Fahrzeug eingelöst.

2.3

Mit Stellungnahme vom 11. April 2022 führte die Beschwerdeführerin vorab an, die Gemeinde habe nie Kontakt aufgenommen; dies sei sehr störend. Im Übrigen wurde an den bisherigen Ausführungen im Wesentlichen festgehalten. Im Jahr 2021 habe die Beschwerdeführerin das betreffende Fahrzeug nur einmal vermietet. Auch dieses Geschäft habe indes keinen Abfall produziert. Die Beschwerdeführerin habe die öffentlichen Sammeldienste nie benutzt und müsse daher auch keine Abfallgebühren bezahlen.

Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:

1.

Die Kantonale Schätzungskommission ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12; § 148 Abs. 2 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15). Die Eingabe wurde unbestrittenermassen frist- und auch formgerecht eingereicht; es ist darauf einzutreten.

3.

2.1

Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien strittig, ob die Beschwerdeführerin als Gewerbebetrieb die Abfallgebühren gemäss § 13 Abs. 4 des Abfallreglements der EG Y. (Abfallreglement) zu entrichten hat. Nach dem Reglement der Gemeinde werden die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle den Verursachern bzw. Verursacherinnen überbunden. Die Gebühren setzen sich zusammen aus den KEBAG-Sackgebühren und den Grundgebühren. Die Grundgebühr ist namentlich von denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieben zu entrichten, welche die öffentlichen Sammeldienste benützen. Sie beträgt Fr. 198.- pro Gewerbebetrieb (vgl. § 14 des Reglements der EG Y. über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren 1994, Stand: 8.6.2015 bzw. dessen Anhang II, Gebührentarife Y., gültig ab 1.1.2016).

2.2

Nach Art. 32a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01) gilt die Kostentragungspflicht des Verursachers für alle Siedlungsabfälle, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist. Als Siedlungsabfälle gelten die aus den Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Auch Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von ihrer Zusammensetzung her mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar erscheinen, gelten grundsätzlich unabhängig von der Menge als Siedlungsabfälle. Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, die von den Verursachern und Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtertrag der Gebühren darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen (§ 148 Abs. 1 GWBA).

2.3 Das für den Abfallbereich gesetzlich vorgesehene Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Das Verursacherprinzip gilt als eigenständiges Prinzip, das sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Grundsätzlich ist es nur anwendbar, soweit es wie hier gesetzlich vorgesehen ist (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Sodann ist für die Höhe der Gebühren das Äquivalenzprinzip massgebend. Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) dar. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, in deren Genuss die abgabepflich-tige Person kommt. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. Bei Benutzungsgebühren wie hier ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung kommt ein wirtschaftlicher Wert zu (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, SKGEB.2020.3, E. 2.3, publ. unter so.ch/Gerichte/weitere-gerichte/schaetzungskommission; Entscheid bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 14.5.2021, 2C_181/2021).

2.3 Das für den Abfallbereich gesetzlich vorgesehene Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Das Verursacherprinzip gilt als eigenständiges Prinzip, das sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Grundsätzlich ist es nur anwendbar, soweit es wie hier gesetzlich vorgesehen ist (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Sodann ist für die Höhe der Gebühren das Äquivalenzprinzip massgebend. Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) dar. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, in deren Genuss die abgabepflich-tige Person kommt. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. Bei Benutzungsgebühren wie hier ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung kommt ein wirtschaftlicher Wert zu (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, SKGEB.2020.3, E. 2.3, publ. unter so.ch/Gerichte/weitere-gerichte/schaetzungskommission; Entscheid bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 14.5.2021, 2C_181/2021).

2.4 Sowohl § 148 Abs. 1 GWBA als auch § 13 Abfallreglement sehen die Erhebung einer Grundgebühr vor. Die Grundgebühren decken diejenigen Aufwendungen, die von allen Benutzern gleichermassen verursacht werden oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgen. Bei dieser Abgabe handelt es sich um eine sog. Bereitstellungsgebühr resp. Vorhalteleistung. Sie ist insbesondere für die blosse Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung des Abfalls) zu bezahlen. Die Grundgebühr dient damit der Deckung der Fixkosten, die unabhängig von der 4 Abfallmenge anfallen. Es widerspricht dem Verursacherprinzip nicht, wenn die Grundgebühr als Pauschale pro Einheit zu bezahlen ist. Die Grundgebühr wird unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. von der effektiven Nutzung der kommunalen Abfallentsorgung geschuldet. Die Abgabe gilt auch für Einheiten mit wenig oder gar keinem Abfall. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, a.a.O., E. 2.4 mit Hinw. auf Urteile des Bundesgerichts BGer vom 22.4.2010, 2C_415/2009, E. 3 und des Verwaltungsgerichts VGer vom 28.3.2017, VWBES.2017.114, E. 4.1 f. u. 4.4, unter gerichtsentscheide.so.ch; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer vom 14.5.2021, a.a.O., E. 2.3.2).

2.5 Nach diesen Ausführungen ist bei der Grundgebühr dem Grundsatz nach nicht massgebend, ob und in welchem Umfang die Benutzer die öffentliche Abfallentsorgung in Anspruch nehmen. Es ist einzig relevant, dass sie durch die Nutzung der Liegenschaft die jederzeitige Möglichkeit dazu haben. Sie haben sich dementsprechend grundsätzlich an den dadurch entstehenden Fixkosten zu beteiligen (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, a.a.O., E. 2.5).

3.1 Fraglich ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 4 Abfallreglement tatsächlich zum Kreis der Abgabepflichtigen zu zählen sind. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der verwertbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle (einschliesslich der Sonderabfälle im Sinne von § 8 und der Abgabe für den Altlastenfonds), Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen sowie zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes eine jährliche Grundgebühr festgelegt wird, die pro Einfamilienhaus sowie pro Wohnung im Mehrfamilienhaus/Stockwerkeigentum und wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1) denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieben zu entrichten ist, welche die öffentlichen Sammeldienste benützen.

3.2 Als massgebliches Kriterium ist hier nach dem Wortlaut des kommunalen Reglements die Benützung der öffentlichen Sammeldienste heranzuziehen. Nach ihren Angaben produziert die Beschwerdeführerin keinen Abfall. Das Couvert der Steuerrechnungen der Gemeinde und des Kantons sei das einzige Altpapier; dieses würden die Schulkinder der Gemeinde einsammeln. Werbesendungen würden zudem konsequent zurückgeschickt. Diese Angaben erscheinen aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht als schlechthin unglaubwürdig und werden als solche von der Gemeinde auch nicht direkt infrage gestellt. Dass die Beschwerdeführerin unstreitig steuerpflichtig ist, ändert nichts; anhand der Unterlagen ist davon auszugehen, dass sie inaktiv ist und insofern keinen Abfall produziert. Wenn die Beschwerdeführerin knapp Fr. 200.- Steuern bezahlt (Gemeindesteuerrechnung 2020 vom 27.1.2022) und insofern unbestritten Verlust macht, insbesondere auch gemäss Aussage des kantonalen Steueramts (Vernehmlassung der Gemeinde vom 23.3.2022), ist sie damit noch nicht als aktiv anzusehen. Dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben im Jahr 2021 ihr Fahrzeug nur einmal vermietete, erscheint ebenso wenig als geradezu unglaubwürdig wie die Angabe, dieses Geschäft habe keinen Abfall produziert, da der ganze Schriftverkehr elektronisch erfolgt sei. Damit ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 5 die öffentlichen Sammeldienste der Gemeinde nicht benützt hat. Somit hat sie auch keine Abfallgrundgebühr zu bezahlen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als begründet.

3.3 Was die Gemeinde weiter eingewendet hat, vermag nichts zu ändern. Zwar ist die Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen. An der gleichen Adresse in Y. wohnt aber auch W. Z., Mitglied und Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin. Insofern wäre es aufgrund des kommunalen Reglements nicht gerechtfertigt, wenn die Beschwerdeführerin und ihr Inhaber jeweils eine Abfallgrundgebühr und damit zweimal dieselbe Gebühr bezahlen müssten. Nach dem kommunalen Reglement ist nach dem Gesagten eine Abfallgrundgebühr zu entrichten, wenn ein Gewerbebetrieb die öffentlichen Sammeldienste benützt. Damit ist auf die Benützung dieser Dienste abzustellen. Anhand der Angaben und Unterlagen ist keine Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen. Die Beschwerdeführerin besteht seit 2007; dass sie ihre Aktivitäten momentan eingestellt hat, aber für eventuelle, spätere Zwecke beibehalten wird, überzeugt aufgrund der Angaben und Unterlagen. Dass sie insofern nicht geschäftstätig ist, gilt daher als erwiesen. Die Beschwerdeführerin kann daher auch als Briefkastenfirma bezeichnet werden, mithin hat sie in der Gemeinde nur ihren statutarischen Sitz, entwickelt an diesem Ort aber keine weiteren unternehmerischen Tätigkeiten (vgl. Solothurnische Gerichtspraxis SOG 2007 Nr. 11 E. 5; VGer vom 28.3.2017, a.a.O., E. 4.5; siehe auch VGer vom 19.6.2018, VWBES.2018.112, E. 4.3 und vom 13.3.2017, VWBES.2016.259, E. 4, je unter gerichtsentscheide.so.ch). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abfallgrundgebühr sind damit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gemeinde die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 200.- festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.

****************

6

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Abfallgrundgebühr von Fr. 198.- für das Jahr 2021 nicht geschuldet ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Einwohnergemeinde Y. zur Bezahlung auferlegt.

Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion

Der Präsident: Der Aktuar:

M. Frey W. Hatzinger

Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführer (eingeschrieben) - Präsidium der EG (eingeschrieben)

Expediert am: