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Entscheid

GEB.23.1

Urteil vom 29. März 2023 betreffend Abfallgrundgebühr 2022 (pdf, 92 KB) Urteil vom 29. März 2023 betreffend Abfallgrundgebühr 2022 (pdf, 92 KB)

29. März 2023Deutsch11 min

S chätzungs kommis s ion Urteil vom 29. März 2023 Es wirken mit: Präsident: Frey Aktuar: Hatzinger In Sachen S KGEB.2023.1 A. Y. gegen Einw ohnergem einde X betreffend Abfallgrundgebühr 2022 Geb.23.1.docx Erwägungen 2. hat der Präsident der Schätzungskommission den Akten entno...

Source so.ch

S chätzungs kommis s ion

Urteil vom 29. März 2023

Es wirken mit:

Präsident: Frey Aktuar: Hatzinger

In Sachen S KGEB.2023.1

A. Y.

gegen

Einw ohnergem einde X

betreffend Abfallgrundgebühr 2022

Geb.23.1.docx

Erwägungen

2.

hat der Präsident der Schätzungskommission den Akten entnom m en:

1.1

Mit Rechnung vom 22. November 2022 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) X von A. Y. für die Rechnungsperiode 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 u.a. eine Abfallgrundgebühr 2022 von Fr. 80.- exkl. MwSt. Gegen diese Gebühr erhob A. Y. am 28. November 2022 Einsprache. Da sie laut Gemeinde weder in X wohne noch dort ein Geschäft betreibe, müsse sie die Gebühr nicht bezahlen. Andere Geschäfte müssten die Gebühr auch nicht bezahlen. Falls die Einsprecherin rückwirkend in X angemeldet werde, werde sie die Gebühr bezahlen.

1.2

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wies die EG X die Einsprache ab. Die betreffende Liegenschaft an der S-Strasse 01 sei ein Haushalt resp. eine Liegenschaft. Die Abfallgrundgebühr sei korrekt und daher geschuldet.

2.1

Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 (Postaufgabe) gelangte A. Y. (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Volkswirtschaftsdepartement. Dieses überwies die Eingabe an die Kantonale Schätzungskommission. Die Beschwerdeführerin beantragt Gutheissung der Eingabe und Erlass der Abfallgrundgebühr 2022. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin werde immer wieder willkürlich von der Gemeinde behandelt. Laut deren Mitteilung könne die Beschwerdeführerin nicht in X wohnen; zudem befinde sich ihr Geschäft in Z. Die Beschwerdeführerin frage sich, weshalb sie die Abfallgrundgebühr bezahlen müsse. Diese Gebühr müssten Gewerbebetriebe in X nicht bezahlen. Weiter sei die Beschwerdeführerin in der Gemeinde mit dem Tod bedroht und bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Würde ihre Wohnsitzanmeldung rückwirkend angenommen, würde sie die umstrittene Gebühr bezahlen. Aber da sie in X scheinbar keinen Abfall verursache, wehre sie sich dagegen, da laut Abfallreglement das Verursacherprinzip massgebend sei. Es würden nicht alle Liegenschaften diese Gebühr bezahlen müssen. Es sollten alle gleichbehandelt werden.

2.2

Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2023 führte die Gemeinde v.a. an, jeder Haushalt und Gewerbebetrieb müsse eine Abfallgrundgebühr bezahlen. Die Höhe der Gebühr sei unbestritten. Für die Verrechnung sei nicht relevant, ob die Wohnung oder Liegenschaft bewohnt sei oder nicht. Der umstrittenen Liegenschaft bzw. der Beschwerdeführerin sei seit 2009 jährlich eine Abfallgrundgebühr verrechnet und diese Gebühr sei auch bezahlt worden, da ein Haushalt resp. eine Liegenschaft vorhanden sei und diese als Verursacherin gelte. Eine zusätzliche Grundgebühr für einen Gewerbebetrieb sei nie verrechnet worden. Die Abfallgebühr sei korrekt und geschuldet.

2.3

Mit Stellungnahme von 31. Januar 2023 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie dürfe nicht in X wohnen und ihr Geschäft sei in Z; daher verursache sie auch keinen Abfall. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe in X ein Mehrfamilienhaus und bezahle keine Grundgebühr, sondern die Mieter. Die Beschwerdeführerin habe die Gebühr in den letzten Jahren bezahlt, weil laut Gemeindepräsidentin alle Geschäfte die Gebühr bezahlen müssten.

Der Präsident der Schätzungskommission zieht in Erw ägung:

3.

1.

Die Kantonale Schätzungskommission ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12; § 148 Abs. 2 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall, GWBA; BGS 712.15). Den vorliegenden Streitwert von Fr. 80.- beurteilt der Präsident der Schätzungskommission als Einzelrichter (§ 59 Abs. 2 GO). Die Beschwerdeführerin ist durch die auferlegte Gebühr beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe wurde frist- und formgerecht eingereicht. Es ist darauf einzutreten.

2.1

Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien streitig, ob die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft an der W-Strasse 01 in X die Abfallgrundgebühr gemäss § 13 des Abfallreglements der Gemeinde X zu entrichten hat. Danach werden die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle den Verursachern bzw. Verursacherinnen überbunden (Abs. 1). Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder Markengebühr (Abs. 2). Zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der verwertbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle, einschliesslich der Sonderabfälle im Sinne von § 8 (andere verwertbare Abfälle) und 9 (Sonderabfälle oder andere schadstoffhaltige Abfälle) und der Abgabe für den Altlastenfonds sowie zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwands ist eine einheitliche Grundgebühr pro Haushalt sowie pro Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieb zu entrichten (Abs. 5). Die Kehricht-Grundgebühr beträgt Fr. 80.- pro Haushalt (Gebührenordnung der EG Fehren ab 1.1.2021).

2.2

Nach Art. 32a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01) gilt die Kostentragungspflicht der Verursacher für alle Siedlungsabfälle, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist. Als Siedlungsabfälle gelten namentlich die aus den Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Auch Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von ihrer Zusammensetzung her mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar erscheinen, gelten grundsätzlich unabhängig von der Menge als Siedlungsabfälle. Für die Entsorgung dieser Abfälle treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, die von den Verursachern und Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtertrag der Gebühren darf die Kosten der Entsorgung indes nicht übersteigen (§ 148 Abs. 1 GWBA).

2.3 Das für den Abfallbereich gesetzlich vorgesehene Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Das Verursacherprinzip gilt als eigenständiges Prinzip, das sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Grundsätzlich ist es nur anwendbar, soweit es wie hier gesetzlich vorgesehen ist (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Sodann ist für die Höhe der Gebühren das Äquivalenzprinzip massgebend. Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) dar. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, in deren Genuss die abgabepflich-tige Person kommt. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen 4 des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. Bei Benutzungsgebühren wie hier ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung kommt ein wirtschaftlicher Wert zu (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, SKGEB.2020.3, E. 2.3, publ. unter so.ch/Gerichte/weitere-gerichte/schaetzungskommission; Entscheid bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts BGer vom 14.5.2021, 2C_181/2021).

2.3 Das für den Abfallbereich gesetzlich vorgesehene Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Das Verursacherprinzip gilt als eigenständiges Prinzip, das sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Grundsätzlich ist es nur anwendbar, soweit es wie hier gesetzlich vorgesehen ist (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Sodann ist für die Höhe der Gebühren das Äquivalenzprinzip massgebend. Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) dar. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, in deren Genuss die abgabepflich-tige Person kommt. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen 4 des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. Bei Benutzungsgebühren wie hier ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung kommt ein wirtschaftlicher Wert zu (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, SKGEB.2020.3, E. 2.3, publ. unter so.ch/Gerichte/weitere-gerichte/schaetzungskommission; Entscheid bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts BGer vom 14.5.2021, 2C_181/2021).

2.4 Sowohl § 148 Abs. 1 GWBA als auch § 13 Abfallreglement sehen die Erhebung einer Grundgebühr vor. Die Grundgebühren decken diejenigen Aufwendungen, die von allen Benutzern gleichermassen verursacht werden oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgen. Bei dieser Abgabe handelt es sich um eine sog. Bereitstellungsgebühr resp. Vorhalteleistung. Sie ist insbesondere für die blosse Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung des Abfalls) zu bezahlen. Die Grundgebühr dient damit der Deckung der Fixkosten, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen. Es widerspricht dem Verursacherprinzip nicht, wenn die Grundgebühren als Pauschale pro Einheit zu bezahlen ist. Die Grundgebühr wird unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. der effektiven Nutzung der kommunalen Abfallentsorgung geschuldet. Die Abgabe gilt auch für Einheiten mit wenig oder gar keinem Abfall. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, a.a.O., E. 2.4 mit Hinw. auf BGer vom 22.4.2010, 2C_415/2009, E. 3 und des Verwaltungsgerichts VGer vom 28.3.2017, VWBES.2017.114, E. 4.1 f. u. 4.4, unter gerichtsentscheide.so.ch; vgl. zum Ganzen auch BGer vom 14.5.2021, a.a.O., E. 2.3.2).

2.5 Nach diesen Ausführungen ist bei der Grundgebühr dem Grundsatz nach nicht massgebend, ob und in welchem Umfang die Benutzer die öffentliche Abfallentsorgung in Anspruch nehmen. Es ist einzig relevant, dass sie durch die Nutzung der Liegenschaft die jederzeitige Möglichkeit dazu haben. Sie haben sich dementsprechend grundsätzlich an den dadurch entstehenden Fixkosten zu beteiligen (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, a.a.O., E. 2.5).

3. Im vorliegenden Fall ist allerdings umstritten, ob die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 5 Abfallreglement zum Kreis der abgabepflichtigen Personen zu zählen ist. Diese Bestimmung sieht wie gesehen (oben, E. 2.1) vor, dass die Grundgebühr pro Haushalt sowie pro Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieb zu entrichten ist.

3.1 Als massgebliches Kriterium ist hier demnach vorab der Haushalt heranzuziehen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass ein Haushalt eine Ansammlung von Nutzungsmöglichkeiten umfasst, wenigstens wohl Kochen, Schlafen und Hygiene. Weiter ist zwischen Einpersonen- und Mehrpersonenhaushalten zu unterscheiden (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, a.a.O., E. 3.1 mit Hinw.). Wie den vorliegenden Akten, mithin dem Polizeirapport vom 28. Mai 2022 entnommen werden kann, handelt es sich bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, W-Strasse 01 in X um ein kleines Haus mit einem Verkaufsgeschäft "Q" und im Innern mit einer Verkaufstheke. Die Liegenschaft mache laut Polizeirapport 5 nicht den Eindruck, dass dort jemand wohnen könnte. Dies wird durch das Schreiben der Gemeinde X vom 21. Juli 2022 (Rückweisung Wohnsitzanmeldung) bestätigt, wonach sich in der Liegenschaft weder ein Bett noch eine Dusche oder eine Küche befinden würden (vgl. auch Verfügung der Gemeinde vom 9.1.2023 betr. Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Gemeinde X). Anhand dieser Unterlagen und Angaben ist festzuhalten, dass hier kein Haushalt besteht, fehlen doch die wesentlichen Haushaltselemente - Küche, Bett, Dusche. Daran ändert nichts, dass im Verkaufsraum eine Luftmatratze sowie eine Toilette und ein Lavabo vorhanden seien. Eine solche provisorische und karge Einrichtung spricht gegen einen Haushalt.

3.2 Indessen ist unbestritten geblieben, dass die Liegenschaft im hier streitigen Jahr 2022 als Verkaufslokal für Q der Beschwerdeführerin genutzt worden ist. Wie erwähnt, war denn auch eine Verkaufstheke vorhanden. Daher darf angenommen werden, dass diese Nutzung der Liegenschaft als Gewerbe- bzw. Dienstleistungsbetrieb im Sinne des Abfallreglements anzusehen ist. Daraus lässt sich die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin ableiten. Nach dem Ausgeführten hat zwar kein Haushalt, jedoch ein Betrieb bestanden, wo Q verkauft wurden. Diese Liegenschaftsnutzung durch die Beschwerdeführerin produziert wohl auch Abfälle, welche die Gemeinde entsorgen muss. Infolge dieser Betriebsführung fallen der Gemeinde Kosten an, für welche von der Beschwerdeführerin eine Grundgebühr zu entrichten ist. Dass andere Gewerbebetriebe in der Gemeinde keine solchen Gebühren bezahlen müssten, wird wohl behauptet, aber nicht belegt. Die Abfallgrundgebühr ist wie gesehen (vgl. oben, E. 2.4 f.) dem Grundsatz nach von allen Haushalten und Betrieben zu entrichten, grundsätzlich ungeachtet der Nutzung des Haushalts oder des Betriebes, da die Nutzung praktisch nicht kontrollierbar ist. Hier ist es als erwiesen anzusehen, dass ein Betrieb bestanden hat und daher für das Jahr 2022 eine Abfallgrundgebühr geschuldet ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und damit abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 50.- festzusetzen.

****************

6

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 50.- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion

Der Präsident: Der Aktuar:

M. Frey W. Hatzinger

Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführerin, (eingeschrieben) - Einwohnergemeinde X, (eingeschrieben)

Expediert am:

(Die gegen dieses Urteil vor Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil VWBES.2023.147 vom 28. September 2023 abgewiesen)