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Entscheid

GEB.23.11

Urteil vom 6. März 2024 betreffend Kehrichtentsorgung/Missachtung des Abfallreglements (pdf, 109 KB) Urteil vom 6. März 2024 betreffend Kehrichtentsorgung/Missachtung des Abfallreglements (pdf, 109 KB)

6. März 2024Deutsch9 min

S chätzungs kommis s ion Urteil vom 6. März 2024 Es wirken mit: Präsident: Frey Aktuar: Hatzinger In Sachen S KGEB.2023.11 X gegen Y betreffend Kehrichtents orgung/Mis s achtung des Abfallreglem ents Geb.23.11.docx Erwägungen 2. hat der Präsident der Schätzungskommission den A...

Source so.ch

S chätzungs kommis s ion

Urteil vom 6. März 2024

Es wirken mit:

Präsident: Frey Aktuar: Hatzinger

In Sachen S KGEB.2023.11

X

gegen

Y

betreffend Kehrichtents orgung/Mis s achtung des Abfallreglem ents

Geb.23.11.docx

Erwägungen

2.

hat der Präsident der Schätzungskommission den Akten entnom m en:

1.1

Mit Brief vom 6. Juni 2023 des Chefs Werkhof der Stadt Y wurde X informiert, es werde Rechnung gestellt für die Entsorgung eines widerrechtlich am 5. Juni 2023 viel zu früh deponierten Kehrichts. Mit Rechnung vom 14. Juni 2023 verlangte der Werkhof bzw. die Einwohnergemeinde (EG) der Stadt Y denn von X CHF 221.05 (inkl. 7.70 % MwSt) für den erwähnten Entsorgungsaufwand. Gegen diese Rechnung führte X am 17. Juni 2023 Beschwerde an Y und beantragte die Aufhebung der Rechnung, eventualiter deren Herabsetzung. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, es sei nicht erstellt, dass Beschwerdeführer den Kehrichtsack zu früh rausgestellt habe. Weiter sei unklar, ob die verrechneten Stundenansätze berechtigt seien. Die Rechnung sei unverhältnismässig. Das Vorgehen des Werkhofs sei auch nicht bürgerfreundlich.

1.2 Mit Entscheid vom 18. September 2023 (eröffnet am 26.10.2023) wies die Beschwerdekommission der Stadt Y die Beschwerde ab und auferlegte Verfahrenskosten von CHF 200.. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Verrechnung der Sonderleistungen des Stadtbauamts sei gerechtfertigt und die Rechnung angemessen. Die Berechnung dieser Leistungen stütze sich auf den Gebührentarif der EG der Stadt Y. Die Rechnung sei an die Adresse geschickt worden, welche im Abfallsack gefunden worden sei. Überdies sei X an seiner Wohnadresse als Hausvorstand im Einwohnerregister eingetragen.

1.2 Mit Entscheid vom 18. September 2023 (eröffnet am 26.10.2023) wies die Beschwerdekommission der Stadt Y die Beschwerde ab und auferlegte Verfahrenskosten von CHF 200.. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Verrechnung der Sonderleistungen des Stadtbauamts sei gerechtfertigt und die Rechnung angemessen. Die Berechnung dieser Leistungen stütze sich auf den Gebührentarif der EG der Stadt Y. Die Rechnung sei an die Adresse geschickt worden, welche im Abfallsack gefunden worden sei. Überdies sei X an seiner Wohnadresse als Hausvorstand im Einwohnerregister eingetragen.

2.1 Gegen diesen Entscheid gelangte X (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 9. November 2023 an das kantonale Volkswirtschaftsdepartement (gemäss Rechtsmittelbelehrung). Dieses überwies die Eingabe an die Kantonale Schätzungskommission. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Rechnung vom 14. Juni 2023; diese sei eventualiter erheblich herabzusetzen. Zur Begründung wird zuerst geltend gemacht, der von der Stadt Y verlangte Kostenvorschuss von CHF 400.- sei prohibitiv. Der angefochtene Entscheid sei zu überprüfen. Es sei willkürlich, die strittige Rechnung dem Beschwerdeführer zu schicken, nur weil zufällig seine Adresse im Abfallsack gefunden worden sei; es sei nicht erstellt, dass er den Abfallsack einen Tag zu früh vor dem Hauseingang deponiert habe. Da Y dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Werkhofs nicht zugestellt habe, sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden; daher sei der angefochtene Entscheid ohne Weiteres aufzuheben. Dass der Beschwerdeführer im Einwohnerregister als Hausvorstand eingetragen sei, sei unbehelflich; diese Eintragung sei nicht mit Rechten und Pflichten verbunden. Sodann sei die Rechnung zu hoch; die Hälfte sei noch zu viel, dies gelte auch für die Transportkosten des Abfallsacks.

2.2 Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 beantragte Y (Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu wird v.a. angeführt, die Rechnungstellung an den Beschwerdeführer sei nicht willkürlich. Das rechtliche Gehör sei auch nicht verletzt worden. An der Rechnung sei nichts zu bemängeln.

2.3 Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest. Das Vorgehen der Stadt Y sei unverhältnismässig bzw. fragwürdig.

3

Der Präsident der Schätzungskommission zieht in Erw ägung:

1. Die Beschwerde betreffend Rechnung wegen Missachtung des Abfallreglements wurde unstrittig frist- und auch formgerecht eingereicht. Die Schätzungskommission ist zur Behandlung der Eingabe zuständig (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15). Den vorliegenden Fall mit einem Streitwert von CHF 221.05 beurteilt der Präsident der Schätzungskommission als Einzelrichter (§ 59 Abs. 2 GO). Der Beschwerdeführer ist durch den auferlegten Betrag beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten.

2.1 Die Entsorgung der Siedlungsabfälle ist Aufgabe der Einwohnergemeinden (§ 150 Abs. 1 GWBA). Diese planen, erstellen, betreiben und unterhalten die öffentlichen Anlagen und Dienste, die für die Sammlung und Entsorgung der Abfälle erforderlich sind (§ 150 Abs.

2 GWBA). Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden gemäss § 148 GWBA eine Regelung, die von den Verursachern und Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtbetrag der Gebühren darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen. Nach § 147 Abs. 1 GWBA regeln die Einwohnergemeinden ihre Aufgaben in Reglementen, die dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden müssen. Die Vollzugsinstanzen erheben für Verfügungen, Kontrollen, Dienstleistungen und andere Massnahmen nach diesem Gesetz Gebühren nach dem Verursacherprinzip. Die besonderen Bestimmungen über Gebühren in einzelnen Kapiteln des GWBA bleiben vorbehalten (§ 164 Abs. 1 GWBA).

2.2 Am … beschloss die Gemeindeversammlung der EG der Stadt Y ein Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Regl.). Die Abfälle dürfen grundsätzlich erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden (vgl. § 11 Abs. 1 Regl.). Sonderleistungen des Stadtbauamtes, welche den allgemein üblichen Aufwand der Sammeldienste übersteigen, werden den Verursacherinnen oder Verursachern nach Aufwand in Rechnung gestellt (vgl. § 12 Abs. 2 Regl.). In § 40 des Gebührentarifs der EG der Stadt Y vom … ist die Verrechnung der Selbstkosten für den Einsatz von Werkhofarbeitern festgehalten. Die hier umstrittenen Ansätze betragen CHF 102.- pro Stunde in der Tarifstufe 3 (Lohnklasse 10-15) und CHF 73.- pro Stunde in der Tarifstufe 4 (Lohnklasse 16-21; Anhang I zum Gebührentarif, gültig ab 1.1.2023). Für die Fahrzeug- und Maschinenmiete (ohne Bedienungspersonal) beträgt der Ansatz CHF 60.50 pro Stunde für einen Kleintransporter (Anhang V, gültig ab 1.7.2019). Der Zeitaufwand wird in gerundeten Viertelstunden-Einheiten verrechnet, sofern dieser mindestens eine halbe Stunde ausmacht. Andernfalls gelangt der jeweils angegebene Mindestansatz oder, wo nicht vorhanden, ein solcher von CHF 20.- zur Anwendung (§ 5 Abs. 3 Gebührentarif). Ausserordentlicher Aufwand, der durch die normalen Gebühren nicht gedeckt ist, ist demnach der verursachenden Person zu überwälzen (Bundesgerichtsentscheid vom 21.2.2012, 2C_239/2011, E. 4.5 und 5.3.1).

4

3.1 Der angefochtene Entscheid betrifft denn eine Rechnung für den ausserordentlichen Aufwand der Entsorgung eines Abfallsacks. Dass der Kehrichtsack zu früh deponiert und darin die Adresse des Beschwerdeführers gefunden wurde, ist unbestritten. Daher kann der umstrittene Abfallsack dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Dass der Kehrichtsack zu früh deponiert wurde, widerspricht wie gesehen dem Abfallreglement. Die Kosten für die Entsorgung des Abfallsacks hat der Beschwerdeführer als Verursacher, gestützt auf das Abfallreglement, zu tragen. Die anhand des städtischen Gebührentarifs festgesetzten ausserordentlichen Kosten erscheinen jedoch als zu hoch: Beim administrativen Aufwand rechtfertigt sich, aufgrund des Schreibens des Werkhofs vom 6. Juni 2023 und der strittigen Rechnung, ein Aufwand von einer halben Stunde anstatt der verrechneten ganzen Stunde. Bei einem Ansatz von CHF 102.- ergibt dies einen massgeblichen Betrag von CHF 51.-. Indessen erscheint beim Personalaufwand der Zeitaufwand von einer Stunde als angemessen. Dabei ging es um das Einsammeln des Abfallsacks, das Durchsuchen des 35 Liter Sacks und die Entsorgung des Kehrichtsacks. Daher bleibt es bei einem Ansatz von CHF 73.- pro Stunde bei diesem Betrag. Schliesslich ist beim Transport des Abfallsacks mit einem Kleintransporter von der … strasse zum Werkhof anhand von Google Maps nicht eine halbe Stunde als Zeitaufwand anzunehmen, sondern nicht einmal die Hälfte. Bei einem Ansatz von CHF 60.50 pro Stunde ergäbe dies einen Betrag von CHF 15.10 (gerundet). Nach § 5 Abs. 3 des Gebührentarifs ist indessen ein Mindestansatz von CHF 20.- anzuwenden (vgl. oben, E. 2.2). Somit resultiert ein massgeblicher Betrag von total CHF 144.- (CHF 51.-, 73.- und 20.-) bzw. zuzüglich MwSt von 7.70 % im Betrag von CHF 11.10 ein Gesamttotal von CHF 155.10. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als teilweise begründet.

3.2 Was der Beschwerdeführer weiter einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist nicht erstellt, dass er den Abfallsack zu früh deponiert hat. Unstrittig wurde aber wie gesagt seine Adresse im Kehrichtsack gefunden, so dass der Abfallsack dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist. Dass die umstrittene Rechnung an ihn geschickt wurde, ist demnach nicht willkürlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, ebenso unstrittig, Hausvorstand ist; insofern ist anzunehmen, dass diese Streitsache letztlich in der Wohngemeinschaft geregelt werden kann. Weiter ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, weil es bei der Stellungnahme des Werkhofs an Y um eine interne Stellungnahme geht; diese Stellungnahme musste dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Selbst wenn eine Gehörsverletzung anzunehmen wäre, wäre diese im vorliegenden Verfahren geheilt, da der Beschwerdeführer hinreichend Stellung nehmen und die Schätzungskommission die Sache vollumfänglich überprüfen konnte.

Die Beschwerde ist nach den Erwägungen teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie die strittige Rechnung sind aufzuheben; der Betrag für die Sonderleistungen des Werkhofs ist auf CHF 155.10 (inkl. MwSt) herabzusetzen.

5

4. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten dem Beschwerdeführer und der EG der Stadt Y anteilsmässig je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten der Schätzungskommission sind in Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 100.- festzusetzen und von den Parteien je im Betrag von CHF 50.- zu tragen. Zur Neuregelung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid der Vorinstanz vom 18. September 2023 und die Rechnung des Werkhofs der Stadt Y vom 14. Juni 2023 aufgehoben. Der Betrag für die Sonderleistungen des Werkhofs wird auf CHF 155.10 (inkl. MwSt) herabgesetzt.

2. Die Verfahrenskosten der Schätzungskommission von CHF 100.- werden den Parteien je zur Hälfte, ausmachend je CHF 50.-, zur Bezahlung auferlegt.

3. Zur Neuregelung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion

Der Präsident: Der Aktuar:

M. Frey W. Hatzinger

Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführer (eingeschrieben) - Beschwerdekommission der Stadt Y (eingeschrieben)

Expediert am: