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Entscheid

GEB.23.12

Urteil vom 21. Februar 2024 betreffend Abfallgrundgebühr 2023 (pdf, 113 KB) Urteil vom 21. Februar 2024 betreffend Abfallgrundgebühr 2023 (pdf, 113 KB)

21. Februar 2024Deutsch11 min

S chätzungs kommis s ion Urteil vom 21. Februar 2024 Es wirken mit: Präsident: Frey Richter: Ingold, Nadig Aktuar: Hatzinger In Sachen S KGEB.2023.12 X Gm bH gegen Einw ohnergem einde Y betreffend Abfallgrundgebühr 2023 Geb.23.12.docx Erwägungen 2. hat die Schätzungskommission...

Source so.ch

S chätzungs kommis s ion

Urteil vom 21. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident: Frey Richter: Ingold, Nadig Aktuar: Hatzinger

In Sachen S KGEB.2023.12

X Gm bH

gegen

Einw ohnergem einde Y

betreffend Abfallgrundgebühr 2023

Geb.23.12.docx

Erwägungen

2.

hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:

1.1

Mit Rechnung vom 4. Mai 2023 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) Y von der X GmbH Abfallgrundgebühren 2023 von CHF 150.- inkl. 7.70 % MwSt. Gegen diese Rechnung erhob die X GmbH bzw. A Z mit E-Mail vom 5. Mai 2023 Einsprache betreffend die Höhe der Abfallgebühr. Das Domizil laute gleich wie die Privatadresse: B und A Z Geschäft: C GmbH und X D GmbH. Es wurde darum ersucht, die Gebühr in Höhe von CHF 30.- in Rechnung zu stellen wie bei den beiden anderen genannten Firmen.

1.2

Mit Verfügung vom 14. November 2023 wies die EG Y die Einsprache ab. An der angefochtenen Rechnung wurde festgehalten. Die Abfallgrundgebühr von CHF 150.- sei zu entrichten. Dazu wurde vor allem angeführt, zur Grösse des Unternehmens bzw. zum Geschäftsumfang und zur Anzahl der beschäftigten Personen würden keine Angaben vorliegen. Die Einsprache sei aufgrund fehlender Nachweise unbegründet.

2.1

Gegen diese Verfügung gelangte die X GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. November 2023 an das Bau- und Justizdepartement. Dieses überwies die Eingabe am 22. November 2023 zuständigkeitshalber an die Kantonale Schätzungskommission. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei ein Betrieb mit einer beschäftigten Person als … Therapeutin, unter Verweis auf die Anmeldung für die AHV und die Webseite der Beschwerdeführerin. Als Privatperson werde an der Wohnadresse bereits eine Abfallgrundgebühr entrichtet.

2.2

Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 beantragte die EG Y die Abweisung der Beschwerde. Diese sei unbegründet aufgrund der Bestimmungen des kommunalen Abfallreglements. Die Rechnungstellung erfolge an die Firma, während die Abfallgrundgebühr für alle Privatpersonen unabhängig von einer Firmentätigkeit im Dorf gelte. Das Reglement mache keine Unterscheidung über Umfang und Gang der Geschäftstätigkeit; lediglich die Existenz der Unternehmung sei von Bedeutung. Zur Grösse des Unternehmens und zur Anzahl der beschäftigten Personen hätten bei der Rechnungstellung keine Angaben vorgelegen. Es obliege nicht der Finanzverwaltung nachzuprüfen, ob eine Firma nur eine beschäftigte Person habe. Im Handelsregisterauszug seien zwei Gesellschafter eingetragen. Laut Einsprache befinde sich die Praxis an der E gasse in F. Daher sei eine Rechnungstellung von CHF 30.- ausgeschlossen.

2.3

Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest.

Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:

1.

Die Kantonale Schätzungskommission ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12; § 148

3.

Abs. 2 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15). Die Eingabe wurde frist- und formgerecht eingereicht. Es ist darauf einzutreten.

2.1

Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien strittig, ob die Beschwerdeführerin als Gewerbebetrieb die Abfallgebühren gemäss § 13 Abs. 5 des Abfallreglements der EG Y in Verbindung mit der Gebührenordnung im Anhang zum Abfallreglement in Höhe von CHF 30.zu entrichten hat. Nach dem Reglement der Gemeinde werden die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle den Verursachern bzw. Verursacherinnen überbunden (§ 13 Abs. 1 Abfallreglement). Zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der verwertbaren Siedlungsabfälle (z.B. Glas, Öl, Weissblech, Aluminium, Altmetall, PET) und nicht verwertbare Siedlungsabfälle (z.B. Sonderabfälle inkl. Abgabe für den Altlastenfonds), Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen sowie zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwands, wird eine einheitliche Grundgebühr festgelegt. Diese ist von sämtlichen Haushalten sowie den Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben zu entrichten. Gestützt auf die Abfallrechnung überprüft der Gemeinderat mindestens alle zwei Jahre die Höhe der Gebühren und passt diese den neuen Gegebenheiten an (§ 13 Abs. 5 Abfallreglement). Die Pauschalgebühr beträgt für Gewerbebetriebe jährlich CHF 150.-. Für Kleingewerbe mit höchstens einer beschäftigten Person, die im gleichen Haushalt domiziliert sind, ist eine Gebühr von CHF 30.- zu entrichten. Für Kleingewerbe mit höchstens einer beschäftigten Person, die in anderen Gebäuden tätig sind, ist die halbe Grundgebühr für Gewerbebetriebe in Höhe von CHF 75.- zu entrichten. Ausgenommen sind Firmen, die in Y keine Räumlichkeiten/Adressen haben und nachweislich im Dorf keine Tätigkeit ausüben bzw. keinen Abfall verursachen. Der Gemeinderat entscheidet auf schriftlichen Antrag über Ausnahmefälle (vgl. Anhang Abfallreglement, Gebührenordnung zum Abfallreglement).

2.2

Nach Art. 32a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01) gilt die Kostentragungspflicht des Verursachers für alle Siedlungsabfälle, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist. Als Siedlungsabfälle gelten die aus den Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Auch Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von ihrer Zusammensetzung her mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar erscheinen, gelten grundsätzlich unabhängig von der Menge als Siedlungsabfälle. Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, die von den Verursachern und Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtertrag der Gebühren darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen (§ 148 Abs. 1 GWBA).

2.3 Das für den Abfallbereich gesetzlich vorgesehene Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Das Verursacherprinzip gilt als eigenständiges Prinzip, das sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Grundsätzlich ist es nur anwendbar, soweit es wie hier gesetzlich vorgesehen ist (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Sodann ist für die Höhe der Gebühren das Äquivalenzprinzip massgebend. Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) dar. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Abgabe 4 in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, in deren Genuss die abgabepflich-tige Person kommt. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. Bei Benutzungsgebühren wie hier ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung kommt ein wirtschaftlicher Wert zu (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, SKGEB.2020.3, E. 2.3, publ. in so.ch/Gerichte/weiteregerichte/schaetzungskommission; Entscheid bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts BGer vom 14.5.2021, 2C_181/2021).

2.3 Das für den Abfallbereich gesetzlich vorgesehene Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Das Verursacherprinzip gilt als eigenständiges Prinzip, das sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Grundsätzlich ist es nur anwendbar, soweit es wie hier gesetzlich vorgesehen ist (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Sodann ist für die Höhe der Gebühren das Äquivalenzprinzip massgebend. Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) dar. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Abgabe 4 in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, in deren Genuss die abgabepflich-tige Person kommt. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. Bei Benutzungsgebühren wie hier ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung kommt ein wirtschaftlicher Wert zu (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, SKGEB.2020.3, E. 2.3, publ. in so.ch/Gerichte/weiteregerichte/schaetzungskommission; Entscheid bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts BGer vom 14.5.2021, 2C_181/2021).

2.4 Sowohl § 148 Abs. 1 GWBA als auch § 13 Abs. 5 Abfallreglement sehen die Erhebung einer Grundgebühr vor. Die Grundgebühren decken diejenigen Aufwendungen, die von allen Benutzern gleichermassen verursacht werden oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgen. Bei dieser Abgabe handelt es sich um eine sog. Bereitstellungsgebühr resp. Vorhalteleistung. Sie ist insbesondere für die blosse Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung des Abfalls) zu bezahlen. Die Grundgebühr dient damit der Deckung der Fixkosten, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen. Es widerspricht dem Verursacherprinzip nicht, wenn die Grundgebühr als Pauschale pro Einheit zu bezahlen ist. Die Grundgebühr wird unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. von der effektiven Nutzung der kommunalen Abfallentsorgung geschuldet. Die Abgabe gilt auch für Einheiten mit wenig oder gar keinem Abfall. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen (Urteile der Schätzungskommission vom 13.8.2020, a.a.O., E. 2.4 mit Hinw. auf BGer vom 22.4.2010, 2C_415/2009, E. 3 und des Verwaltungsgerichts VGer vom 28.3.2017, VWBES.2017.114, E. 4.1 f. u. 4.4, publ. in gerichtsentscheide.so.ch; vgl. zum Ganzen auch BGer vom 14.5.2021, a.a.O., E. 2.3.2).

2.5 Nach diesen Ausführungen ist bei der Grundgebühr dem Grundsatz nach nicht massgebend, ob und in welchem Umfang die Benutzer die öffentliche Abfallentsorgung in Anspruch nehmen. Es ist einzig relevant, dass sie durch die Nutzung der Liegenschaft die jederzeitige Möglichkeit dazu haben. Sie haben sich dementsprechend grundsätzlich an den dadurch entstehenden Fixkosten zu beteiligen (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, a.a.O., E. 2.5; zum Ganzen auch Urteil der Schätzungskommission vom 29.3.2023, SKGEB.2022.13, zur Publ. best. in so.ch/Gerichte/weitere-gerichte/schaetzungskommission).

3.1 Im vorliegenden Fall ist allerdings umstritten, ob die Beschwerdeführerin nach dem Anhang zum Abfallreglement bzw. der Gebührenordnung ein Kleingewerbe mit höchstens einer beschäftigten Person ist, die im gleichen Haushalt domiziliert sind und daher nur eine Gebühr von CHF 30.- zu entrichten hat. Anhand der Angaben und Unterlagen ist der Firmensitz der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen; sie hat denn in Y eine Adresse. Dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitnehmende, mithin A Z beschäftigt, ist nunmehr nachgewiesen, arbeitet Frau Z doch offensichtlich allein bei der Beschwerdeführerin als … Therapeutin (Kopie Anmeldung für die AHV). Zudem geht aus der Homepage der Beschwerdeführerin hervor, dass es hier um einen Ein-Frau- Betrieb geht. Dieser Betrieb hat 5 die gleiche Adresse wie die Wohnadresse von Frau Z. Demnach handelt es sich um ein Kleingewerbe mit einer beschäftigten Person und einen im gleichen Haushalt domizilierten Betrieb im Sinne von § 13 des Anhangs zum Abfallreglement der Gemeinde. Die Abfallgrundgebühr beträgt daher CHF 30.-. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet.

3.2 Was die Gemeinde dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Zwar lagen zur Grösse des Unternehmens bzw. zum Geschäftsumfang und zur Anzahl der beschäftigten Personen bei Rechnungsstellung offenbar keine Angaben vor. Im vorliegenden Zusammenhang ist es denn an den Firmen darzutun, dass Erleichterungen wie hier gegeben sind. Der Gemeinde kann vor der Rechnungstellung nicht zugemutet werden, abzuklären, ob Erleichterungen von der Grundgebühr von CHF 150.- möglich sind. Die Gemeinde kann deshalb allen bei ihr domizilierten Betrieben dementsprechend Rechnung stellen (vgl. Solothurnische Gerichtspraxis SOG 2007 Nr. 11 E. 5; VGer vom 28.3.2017, a.a.O., E. 4.5; vgl. auch VGer vom 19.6.2018, VWBES.2018.112, E. 4.3 und vom 13.3.2017, VWBES.2016.259, E. 4, je unter gerichtsentscheide.so.ch). Aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass es hier an sich um einen Ein-Frau-Betrieb geht, sind doch zwei Gesellschafter und der Ehemann von A Z, B Z, als Geschäftsführer eingetragen. Dass sich die Praxis der Beschwerdeführerin in F an der E gasse befindet, schliesst eine Grundgebühr von CHF 30.nicht schlechthin aus, da das Domizil der Beschwerdeführerin in Y ist, diese dort offenbar nicht tätig, sondern nur in Y domiziliert ist. Die Beschwerdeführerin wendet indessen nicht ein, in Y gar keinen Abfall zu verursachen, obwohl die Tätigkeit wie gesagt in F liegt. Im Übrigen werden für die beiden anderen Firmen im gleichen Haushalt, die … GmbH und die Z … GmbH unstrittig ebenfalls CHF 30.- berechnet. Da der Betrieb der Beschwerdeführerin in F ist, rechtfertigt sich infolge geringerer Abfallverursachung auch eine erleichterte Grundgebühr von CHF 30.-. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Abfallgrundgebühr 2023 auf CHF 30.- festzusetzen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gemeinde die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 100.- festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

****************

6

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Abfallgrundgebühr 2023 auf CHF 30.- festgesetzt.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 100.- werden der Einwohnergemeinde Y zur Bezahlung auferlegt.

Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion

Der Präsident: Der Aktuar:

M. Frey W. Hatzinger

Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - Präsidium der EG Y (eingeschrieben)

Expediert am: