GEB.23.14
Urteil vom 6. März 2024 betreffend Abfallgebührenrechnung 2023 (pdf, 111 KB) Urteil vom 6. März 2024 betreffend Abfallgebührenrechnung 2023 (pdf, 111 KB)
6. März 2024Deutsch10 min
S chätzungs kommis s ion Urteil vom 6. März 2024 Es wirken mit: Präsident: Frey Aktuar: Hatzinger In Sachen S KGEB.2023.14 X Gm bH gegen Einw ohnergem einde Y betreffend Abfallgebührenrechnung 2023 Geb.23.14.docx Erwägungen 2. hat der Präsident der Schätzungskommission den Akt...
Source so.ch
S chätzungs kommis s ion
Urteil vom 6. März 2024
Es wirken mit:
Präsident: Frey Aktuar: Hatzinger
In Sachen S KGEB.2023.14
X Gm bH
gegen
Einw ohnergem einde Y
betreffend Abfallgebührenrechnung 2023
Geb.23.14.docx
Erwägungen
2.
hat der Präsident der Schätzungskommission den Akten entnom m en:
1.1
Mit Rechnung vom 17. November 2023 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) Y von der X GmbH eine Abfallgebühr von CHF 198.- für die Periode 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023. Gegen diese Rechnung erhob die X GmbH am 27. November 2023 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, sie entsorge den Abfall direkt mit ihrem Anhänger bei der Z in A oder beim B-Center in C.
1.2
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wies die EG Y die Einsprache ab und bestätige die Abfallgebühr von CHF 198.-; auf eine Entscheidgebühr wurde verzichtet. Dazu wurde vor allem angeführt, die Gemeinde stelle auf die Eintragung im Firmenregister Zefix ab für die Erhebung der Abfallgebühr. Dort sei die Einsprecherin eingetragen. Zwar sei belegt, dass diese bei der Z und der B Alteisen Entsorgungen vornehme. Es sei aber anzunehmen, dass die Einsprecherin auch wöchentlich Abfall generiere, wie z.B. Altpapier. Damit würden die öffentlichen Sammeldienste benützt. Eine Abstufung der Abfallgebühren bei Gewerbebetrieben sei im Abfallreglement nicht vorgesehen.
2.1
Gegen diese Verfügung führte die X GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. Dezember 2023 bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Entsorgungen bei der Z direkt selbst vornehme. Zudem mache sie regelmässig kleinere Entsorgungen auf Bezahlung ohne Quittung bei der Z. In allen Entsorgungen lasse die Beschwerdeführerin immer nur die Höchstmenge an mitgeführtem Material aufschreiben. Die Beschwerdeführerin habe noch nie Abfall und Papier vor die Türe zur Sammlung gestellt; sie entsorge dies ausschliesslich selbst bei der Z. Die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, die Abfallgebühr zu bezahlen. Ausserdem bietet sie einen Augenschein vor Ort an.
2.2
Am 21. Dezember 2023 reichte die EG Y die Vorakten ein; ein Antrag wurde nicht gestellt.
Von der Beschwerdeführerin ging bei der Schätzungskommission keine Stellungnahme mehr ein.
Der Präsident der Schätzungskommission zieht in Erw ägung:
1.
Die Kantonale Schätzungskommission ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12; § 148 Abs. 2 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15). Die Eingabe wurde frist- und formgerecht eingereicht. Den vorliegenden Fall mit einem Streitwert von CHF 198.- beurteilt der Präsident der Schätzungskommission als Einzelrichter (§ 59 Abs. 2 GO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
2.1
Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien strittig, ob die Beschwerdeführerin als Dienstleistungsbetrieb bzw. Gewerbebetrieb die Abfallgebühren gemäss § 13 Abs. 4 des Abfallreglements der EG Y zu entrichten hat. Nach dem Reglement der Gemeinde werden die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle den Verursachern bzw. Verursacherinnen überbunden (§ 13 Abs. 1 Abfallreglement). Zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der verwertbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle (einschliesslich Sonderabfälle im Sinne von § 8 [andere verwertbare Abfälle] und der Abgabe für den Altlastenfonds), Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen sowie zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwands, wird eine jährliche Grundgebühr festgelegt, die pro Einfamilienhaus und pro Wohnung im Mehrfamilienhaus/Stockwerkeigentum sowie den Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieben zu entrichten ist, welche die öffentlichen Sammeldienste benutzen (§ 13 Abs. 4 Abfallreglement). Gestützt auf die Abfallrechnung überprüft der Gemeinderat jährlich die Höhe der Gebühren und passt diese den neuen Gegebenheiten an (§ 14 Abs. 2 Abfallreglement). Die jährlich wiederkehrende Abfall-Grundgebühr beträgt CHF 198.- pro Gewerbebetrieb (Anhang II des Reglements über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der EG Y, gültig ab …2016).
2.2
Nach Art. 32a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01) gilt die Kostentragungspflicht des Verursachers für alle Siedlungsabfälle, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist. Als Siedlungsabfälle gelten die aus den Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Auch Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von ihrer Zusammensetzung her mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar erscheinen, gelten grundsätzlich unabhängig von der Menge als Siedlungsabfälle. Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, die von den Verursachern und Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtertrag der Gebühren darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen (§ 148 Abs. 1 GWBA).
2.3 Das für den Abfallbereich gesetzlich vorgesehene Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Das Verursacherprinzip gilt als eigenständiges Prinzip, das sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Grundsätzlich ist es nur anwendbar, soweit es wie hier gesetzlich vorgesehen ist (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Sodann ist für die Höhe der Gebühren das Äquivalenzprinzip massgebend. Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) dar. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, in deren Genuss die abgabepflichtige Person kommt. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. Bei Benutzungsgebühren wie hier ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung kommt ein wirtschaftlicher Wert zu (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, SKGEB.2020.3, E. 2.3, publ. unter so.ch/Gerichte/weitere-gerichte/schaetzungskommission; Entscheid bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts BGer vom 14.5.2021, 2C_181/2021).
2.3 Das für den Abfallbereich gesetzlich vorgesehene Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Das Verursacherprinzip gilt als eigenständiges Prinzip, das sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Grundsätzlich ist es nur anwendbar, soweit es wie hier gesetzlich vorgesehen ist (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Sodann ist für die Höhe der Gebühren das Äquivalenzprinzip massgebend. Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) dar. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, in deren Genuss die abgabepflichtige Person kommt. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. Bei Benutzungsgebühren wie hier ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung kommt ein wirtschaftlicher Wert zu (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, SKGEB.2020.3, E. 2.3, publ. unter so.ch/Gerichte/weitere-gerichte/schaetzungskommission; Entscheid bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts BGer vom 14.5.2021, 2C_181/2021).
4
2.4 Sowohl § 148 Abs. 1 GWBA als auch § 13 Abs. 4 Abfallreglement sehen die Erhebung einer Grundgebühr vor. Die Grundgebühren decken diejenigen Aufwendungen, die von allen Benutzern gleichermassen verursacht werden oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgen. Bei dieser Abgabe handelt es sich um eine sog. Bereitstellungsgebühr resp. Vorhalteleistung. Sie ist insbesondere für die blosse Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung des Abfalls) zu bezahlen. Die Grundgebühr dient damit der Deckung der Fixkosten, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen. Es widerspricht dem Verursacherprinzip nicht, wenn die Grundgebühr als Pauschale pro Einheit zu bezahlen ist. Die Grundgebühr wird unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. von der effektiven Nutzung der kommunalen Abfallentsorgung geschuldet. Die Abgabe gilt auch für Einheiten mit wenig oder gar keinem Abfall. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen (Urteile der Schätzungskommission vom 13.8.2020, a.a.O., E. 2.4 mit Hinw. auf BGer vom 22.4.2010, 2C_415/2009, E. 3 und des Verwaltungsgerichts VGer vom 28.3.2017, VWBES.2017.114, E. 4.1 f. u. 4.4, unter gerichtsentscheide.so.ch; vgl. zum Ganzen auch BGer vom 14.5.2021, a.a.O., E. 2.3.2).
2.5 Nach diesen Ausführungen ist bei der Grundgebühr dem Grundsatz nach nicht massgebend, ob und in welchem Umfang die Benutzer die öffentliche Abfallentsorgung in Anspruch nehmen. Es ist einzig relevant, dass sie durch die Nutzung der Liegenschaft die jederzeitige Möglichkeit dazu haben. Sie haben sich dementsprechend grundsätzlich an den dadurch entstehenden Fixkosten zu beteiligen (Urteil der Schätzungskommission vom 13.8.2020, a.a.O., E. 2.5; zum Ganzen auch Urteil der Schätzungskommission vom 29.3.2023, SKGEB.2022.13, zur Publ. best. in so.ch/Gerichte/weitere-Gerichte/schaetzungskommission).
3.1 Im vorliegenden Fall ist allerdings umstritten, ob die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 4 Abfallreglement zum Kreis der Abgabepflichtigen zu zählen ist. Wie gesehen (oben, E. 2.1), sieht diese Bestimmung vor, dass eine einheitliche Grundgebühr auch von Dienstleistungsbetrieben wie der Beschwerdeführerin zu entrichten ist. Anhand der Angaben und Unterlagen ist der Firmensitz der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen; sie hat denn in Y eine Adresse. Dass die Beschwerdeführerin im Dorf keine Tätigkeit ausübt bzw. keinen Abfall verursacht, ist nicht nachgewiesen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde von der Beschwerdeführerin eine Abfallgrundgebühr verlangt hat. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet.
3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Gemäss Abfallreglement haben Betriebe eine jährliche Grundgebühr zu entrichten, welche die öffentlichen Sammeldienste benützen. Dass die Beschwerdeführerin an ihrer Domiziladresse … in Y nicht geschäftstätig wäre und hier nur eine Briefkastenfirma hätte, ist nicht erwiesen. Zwar hat die Beschwerdeführerin belegt, den Abfall direkt bei der Z in A zu entsorgen (Rechnungen, Einsprachebeilagen); nach ihren Abgaben habe sie noch nie Abfall und Papier vor die Türe zur Sammlung gestellt. Dass in Y keine Tätigkeit ausgeübt und kein Abfall entsorgt würde, ist aber nicht nachgewiesen. Auch wenn belegt ist, dass die Beschwerdeführerin grössere Abfallentsorgungen direkt namentlich bei der Z vorgenommen 5 hat, hat sie infolge ihrer Tätigkeit die Möglichkeit, die öffentlichen Sammeldienste zu benützen, wobei nicht massgebend ist, wieviel Abfall entsorgt wird (vgl. oben, E. 2.5); das Abfallreglement kennt keine entsprechenden Abstufungen bei der Abfallgrundgebühr. Es ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben in Y nur eine Garage ohne Zu- und Abwasser bzw. nach den Unterlagen (Mietvertrag für Gewerberäume) einen Einstellraum/ Gewerberaum (ca. 76 m2 mit Vorplatz und direkter Einfahrt) gemietet hat; ein Augenschein vor Ort würde nichts ändern. Dass bei der Beschwerdeführerin die Abfallgrundgebühr erhoben worden ist, ist demnach nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Zusammenhang ist es an den Firmen darzutun, dass sie Unternehmen sind, die in einer Gemeinde bloss ihren statutarischen Sitz haben, an diesem Ort aber keine weiteren unternehmerischen Aktivitäten entwickeln. Der Gemeinde kann vor der Rechnungstellung nicht zugemutet werden, abzuklären, ob bei ihr domizilierte Firmen vor Ort tatsächlich ihren Betrieb führen und daher potenziell Abfall produzieren. Die Gemeinde kann deshalb allen bei ihr domizilierten Betrieben Rechnung stellen (Solothurnische Gerichtspraxis SOG 2007 Nr. 11 E. 5; VGer vom 28.3.2017, a.a.O., E. 4.5; vgl. auch VGer vom 19.6.2018, VWBES.2018.112, E. 4.3 und vom 13.3.2017, VWBES.2016.259, E. 4, je unter gerichtsentscheide.so.ch). Dass die Beschwerdeführerin bloss ihren statutarischen Sitz in Y hätte und dort von ihr kein Abfall anfallen würde, ist nach dem Gesagten nicht nachgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abfallgrundgebühr sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 150.- festzusetzen.
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6
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 150.- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion
Der Präsident: Der Aktuar:
M. Frey W. Hatzinger
Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - Einwohnergemeinde Y (eingeschrieben)
Expediert am: