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Entscheid

GEB.24.6

Urteil vom 16. Oktober 2024 betreffend Grundgebühren Wasser, Abwasser, Kehricht (pdf, 108 KB) Urteil vom 16. Oktober 2024 betreffend Grundgebühren Wasser, Abwasser, Kehricht (pdf, 108 KB)

16. Oktober 2024Deutsch9 min

S chätzungs kommis s ion Urteil vom 16. Oktober 2024 Es wirken mit: Präsident: Frey Richter: Ingold, Lindenberger Aktuar: Hatzinger In Sachen S KGEB.2024.6 X gm bh gegen Einw ohnergem einde Y betreffend Grundgebühren Was s er, Abw as s er, Kehricht Erwägungen 2. hat die Schätz...

Source so.ch

S chätzungs kommis s ion

Urteil vom 16. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident: Frey Richter: Ingold, Lindenberger Aktuar: Hatzinger

In Sachen S KGEB.2024.6

X gm bh

gegen

Einw ohnergem einde Y

betreffend Grundgebühren Was s er, Abw as s er, Kehricht

Erwägungen

2.

hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:

1.1

Mit Rechnung Nr. 1000172746 vom 15. April 2024 betreffend Wasser- und Kehrichtgrundgebühren verlangte die Einwohnergemeinde (EG) Y von der X gmbH für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31. März 2024 CHF 51.25 zuzügl. CHF 1.35 MwSt (2.6 %) für Wasser Grundgebühr, Gewerbe und CHF 37.50 zuzügl. CHF 3.05 MwSt (8.1 %) für Kehricht Grundgebühr, Gewerbe/Industrie, umfassend total CHF 93.15. Gegen diese Rechnung erhob die Firma am 25. April 2024 Einsprache. Die Einsprecherin machte vor allem geltend, sie sei ein Einfrau-Unternehmen, das an der gleichen Adresse bereits alle Grundgebühren als Privatperson bezahle. Sie benütze als Person an dieser Adresse weder Wasser noch verursache sie Abfall. Die Adresse sei eine reine Briefkastenadresse. Sie nehme als Firma die verrechneten Gebühren nicht in Anspruch. Sie sei an dieser Adresse nicht aktiv. Es wurde um Befreiung der Einsprecherin von den Grundgebühren ersucht und um Rückerstattung der bezahlten Grundgebühren seit Einführung der Gebühr am 1. April 2022.

1.2

Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wurde auf die Einsprache eingetreten. Diese wurde betreffend Grundgebühr Wasser aufgrund der Begründungen in den aufgeführten Punkten teilweise gutgeheissen. Für den Haushalt von Z/A ist lediglich die Grundgebühr Gewerbe geschuldet. Auf eine Rückzahlung seit 1. April 2022 wurde verzichtet, da die Rechnungen rechtskräftig sind und keine Einsprache erhoben wurde. Die Einsprache zur Grundgebühr Kehricht wurde aufgrund der Begründungen in den aufgeführten Punkten abgewiesen. Das Gesuch um Befreiung von der Grundgebühr Kehricht wurde abgelehnt. Dazu wurde vor allem festgehalten, dass die Eigentümerin der Einsprecherin, A, im gleichen Haushalt lebe wie Z. Für diesen Haushalt werde Herrn Z die Grundgebühr Haushalt in Rechnung gestellt, mithin gemäss langjähriger Praxis die Grundgebühr Gewerbe. Es würden deshalb fälschlicherweise zwei Grundgebühren verrechnet. Die Rechnungsstellung sei somit nicht reglementskonform erfolgt. Sodann sei die Einsprecherin ein aktives Unternehmen mit Sitz in Y. Die Grundgebühr sei aufgrund des kommunalen Abfallreglements und der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschuldet.

2.1

Gegen diese Verfügung gelangte die X gmbh (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Juni 2024 an die Kantonale Schätzungskommission. Es wird vor allem geltend gemacht, seit April 2021 werde dem Haushalt Z/A und der Beschwerdeführerin zweimal die Grundgebühr Wasser, Gewerbe in Rechnung gestellt, obwohl der Briefkasten nur als Adresse benutzt werde. Am 25. April 2021 habe die Beschwerdeführerin sich bereits mit der gleichen Argumentation an die Gemeinde gewendet. Auf den Wassergrundgebührenteil sei die Gemeinde in der ablehnenden Verfügung vom 19. Mai 2021 gar nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin wisse von weiteren Einsprachen in dieser Sache. Sie wolle ihr Geld inkl. MwSt zurück, welches ihr fälschlicherweise seit April 2021 verrechnet werde. Dies sei ungerechtfertigt und mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar. Es wird sinngemäss um Gutheissung der Eingabe ersucht.

2.2

Mit Vernehmlassung vom 27. August 2024 ersuchte die Gemeinde um Bestätigung der angefochtenen Verfügung und Abweisung der Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen angeführt, die Argumentation der Beschwerdeführerin basiere auf der fälschlichen Annahme, Grundgebühren seien mengenabhängig. Eine Rückerstattung der in Rechtskraft 3 erwachsenen Rechnungen sei nicht zielführend im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit. Dass die Beschwerdeführerin bereits früher Einsprache in dieser Sache erhoben habe, treffe nicht zu. Die Grundgebühr Wasser sei im Jahr 2021 nicht Thema gewesen, sondern nur die Grundgebühr Kehricht. An den bisherigen Ausführungen wird festgehalten.

2.3

Mit Stellungnahme vom 11. September 2024 hielt auch die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest. Sie ersucht um Rückerstattung der nicht reglementskonform verrechneten Grundgebühren Wasser, Gewerbe von CHF 630.40. Allfällige Kosten dieser Sache habe die Gemeinde zu übernehmen. Die Beschwerde sei demgemäss gutzuheissen.

Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:

1.

Die Beschwerde erfolgte frist- und auch formgerecht. Die Schätzungskommission ist sachlich zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. b und e des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Im vorliegenden Fall ist noch streitig, ob die Rückerstattung von fälschlicherweise in Rechnung gestellten Grundgebühren Wasser zurecht abgelehnt wurde. Die Grundgebühren Kehricht sind aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht mehr strittig. In dieser Hinsicht ist die angefochtene Verfügung denn auch nicht zu beanstanden, da anhand der eingereichten Unterlagen kein Nachweis erbracht wurde, dass die Beschwerdeführerin eine inaktive Firma sei.

2.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) können rechtskräftig festgesetzte Abgaben grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn die rechtskräftige Erhebung entweder aufgehoben oder materiell geändert wird. Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht. Dabei ist eine Abwägung zwischen den Interessen an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Rechtssicherheit vorzunehmen. Weiter ist eine unrichtige Rechtsanwendung grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung durch Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen und rechtfertigt nur ausnahmsweise ein Rückkommen auf die Verfügung, wenn dieser schwerwiegende materielle Fehler anhaften (BGer vom 8.8.2007, 2A.18/2007, E. 2.1 f.; vgl. BGer vom 26.8.2011, 2C_114/2011 und 22.11.2011, 2C_115/2011, je E. 2.2). Als rechtswidrig erkannte Verfügungen können indes an derart groben Mängeln leiden, dass sie selbst als nichtig erscheinen. Zu viel entrichtete Gebühren sind daher nur dann zurückzuerstatten, wenn sie aufgrund einer nichtigen und damit der Rechtskraft nicht fähigen Verfügung erhoben worden sind. Eine Verfügung ist lediglich dann nichtig, d.h. absolut unwirksam, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGer vom 8.8.2007, a.a.O., E. 2.4; zum Ganzen rechtskräftiges Urteil der Schätzungskommission vom 17.8.2022, SKGEB.2022.2, E. 2.1, publiziert unter so.ch/gerichte/weitere-gerichte/schaetzungskommission).

4.

2.2

Im konkreten Fall hat die Gemeinde die Rückerstattung der fälschlicherweise fakturierten Grundgebühren Wasser seit 1. April 2022 abgelehnt, da die Rechnungen rechtskräftig seien und keine Einsprache erhoben worden sei. Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2024 um Rückerstattung der Grundgebühren Wasser, Gewerbe von CHF 630.40. Aufgrund dieses Betrags ist im vorliegenden Zusammenhang, wenn auch nicht gerade Nichtigkeit der Gebühren, doch ein nicht unerheblicher inhaltlicher Fehler anzunehmen, zumal die Gemeinde in Übereinstimmung mit ihrer langjährigen Praxis die Rechnungsstellung der Grundgebühren Wasser aufgrund der fälschlicherweise zweimal erfolgten Verrechnung als nicht reglementskonform angesehen hat. Insoweit hat sie die Einsprache der Beschwerdeführerin denn gutgeheissen.

2.3

Abgaben, die nicht angefochten werden, erwachsen wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1) grundsätzlich in Rechtskraft. Hier geht es indessen um Rechnungen. Diese erfüllen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in aller Regel die Anforderungen an Verfügungen nicht (Solothurnische Gerichtspraxis 2012 Nr. 17). Insofern ist fraglich, ob die umstrittenen Rechnungen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. Wird die Rechtskraft verneint, ist es aber nicht erforderlich, dass die Rechnungen innert der 10-tägigen Einsprachefrist hätten angefochten werden müssen, um eine Rückerstattung zu ermöglichen. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die Rechnungen hier eine Rechtsmittelbelehrung und eine Auflistung, mithin eine Begründung enthalten, wie sich die Rechnungsbeträge zusammensetzen. Dies deutet aber auf Verfügungen hin und nicht auf blosse Behauptungen der Gemeinde über das Bestehen von Forderungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1415 und 866). So oder anders ist die zweimalige Abgabenerhebung fehlerhaft, da die Gemeinde ab 1. Januar 2024 auf die Erhebung der Grundgebühr für Wasser, Gewerbe verzichtet hat. Die Schätzungskommission hatte mit Urteil vom 17. August 2022 (vgl. oben, E. 2.1), einen vergleichbaren Fall zu entscheiden, wo die Rückerstattung von doppelt in Rechnung gestellten Grundgebühren u.a. auch für Wasser streitig war. Dort wurde ein Anspruch auf Rückerstattung der zu viel geleisteten Gebühren bejaht. Im Sinne einer Gleichbehandlung ist daher auch hier zugunsten der Beschwerdeführerin eine rückwirkende Rückerstattung angezeigt für die geltend gemachte Periode 1. April 2021 bis 31. Dezember 2023, mithin für die noch nicht verjährten Gebühren, rückwirkend 5 Jahre ab vorliegender Feststellung der Fehlerhaftigkeit im Jahr 2024 (analog Art. 128 Obligationenrecht, SR 220; periodische Gebühren), sei dies als Widerruf der als fehlerhaft geltenden Gebührenverfügungen (§ 22 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) oder als Korrektur der fehlerhaften Rechnungen.

2.4

Es gilt auch im öffentlichen Recht, in Analogie zu den Bereicherungsregeln des Privatrechts, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, zurückzuerstatten sind. Eine Leistung ist jedoch nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden, wenn sie aufgrund einer zwar materiellrechtlich falschen, aber rechtskräftigen Verfügung erfolgt und auf diese Verfügung nicht zurückzukommen ist. Die Fehlerhaftigkeit einer rechtskräftigen Abgabeverfügung ändert grundsätzlich nichts daran, dass die Abgabe geschuldet wird. Die Rückerstattung der bezahlten Abgabe kann deshalb nur dann in Frage kommen, wenn auf die ihr zugrundeliegende Abgabeverfügung zurückgekommen wird. Nur dann entfällt der Grund der erbrachten Leistung, d.h. tritt der Fall der ungerechtfertigten Zuwendung ein (BGer vom 8.8.2007, a.a.O., E. 3.3; vgl. BGer vom 26.8.2011, a.a.O. und 22.11.2011, a.a.O., je E. 2.1; siehe auch BGer vom 18.9.2018, 2C_240/ 5 2017, E. 3.1 und 21.7.2016, 2C_824/2015, E. 3.2 f.). Hier sind die fraglichen Gebührenverfügungen resp. Rechnungen nach dem Ausgeführten (vgl. oben, E. 2.3) so oder anders nicht in Rechtskraft erwachsen und es ist darauf zurückzukommen; demgemäss liegt auch ein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung vor. Die Beschwerdeführerin hat damit auch gestützt darauf einen Anspruch auf Rückerstattung der zu viel geleisteten Gebühren.

2.5

Die Beschwerde erweist sich nach den Erwägungen als begründet und ist insofern gutzuheissen. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin ab vorliegender Feststellung im Jahr 2024 bis ins geltend gemachte Jahr 2021 die zweimal in Rechnung gestellten Grundgebühren Wasser, Gewerbe zurückzuerstatten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gemeinde die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500.00 festzusetzen.

****************

6.

Demnach wird erkannt:

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden der Einwohnergemeinde Y zur Bezahlung auferlegt.

Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion

Der Präsident: Der Aktuar:

M. Frey W. Hatzinger

Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus 1, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - EG Y (eingeschrieben)

Expediert am: