GEB.25.4
Urteil vom 15. Mai 2025 betreffend Entsorgungsgebühren 2024 (pdf, 105 KB) Urteil vom 15. Mai 2025 betreffend Entsorgungsgebühren 2024 (pdf, 105 KB)
15. Mai 2025Deutsch9 min
S chätzungs kommis s ion Urteil vom 15. Mai 2025 Es wirken mit: Präsident: Frey Aktuar: Hatzinger In Sachen S KGEB.2025.4 ZA gegen Einw ohnergem einde X betreffend Ents orgungs gebühren 2024 Erwägungen 2. hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en: 1.1 Mit Rechnung vom...
Source so.ch
S chätzungs kommis s ion
Urteil vom 15. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident: Frey Aktuar: Hatzinger
In Sachen S KGEB.2025.4
ZA
gegen
Einw ohnergem einde X
betreffend Ents orgungs gebühren 2024
Erwägungen
2.
hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:
1.1
Mit Rechnung vom 31. Oktober 2024 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) X von Z A CHF 75.65 inkl. MwSt. Entsorgungsgebühren 2024, mithin die Grundgebühr Gewerbe I von CHF 70.00 zuzüglich 8.10 % MwSt von CHF 5.65. Gegen diese Rechnung erhob Z A am 11. November 2024 Einsprache und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Rechnung, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als selbständige Therapeutin tätig sein könne.
1.2
Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wies die EG Y die Einsprache ab. Die strittige Entsorgungsgebühr 2024 sei innert 30 Tagen zu bezahlen. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Grundgebühr unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge geschuldet sei. Der Gemeinde könne nicht zugemutet werden, abzuklären, ob bei ihr domizilierte Firmen am Ort tatsächlich auch ihren aktiven Betrieb hätten und deshalb potenziell Abfall produzieren würden. Die Internetseite des Betriebs der Einsprecherin sei aktiv und daraus keine Auszeit der Einsprecherin ersichtlich. Ausserdem sei auf der Internetseite eine weitere Person aufgeführt. Die Einsprecherin verwende im Einspracheverfahren die geschäftliche E-Mail-Adresse. Naturgemäss falle durch den Betrieb eines Unternehmens Geschäftskorrespondenz an, was zwangsläufig zu Abfall führe.
2.1
Gegen diese Verfügung gelangte Z A (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 12. Februar 2025 (Postaufgabe) an die Kantonale Schätzungskommission. Dazu wird vorab geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe trotz Mahnstop zuerst eine Mahnung erhalten. Nach fast drei Monaten habe sie sodann die angefochtene Verfügung erhalten. Weiter sei die richtige Schreibweise ihres Vornamens Z-Y. Die Beschwerdeführerin könne seit Oktober 2023 keiner selbständigen Arbeit mehr nachgehen. Die letzten Aktivitäten würden auf das Jahr 2021 zurückgehen. Auch aus den Steuerunterlagen 2023 sei ersichtlich, ob ihr Unternehmen Einnahmen generiere. Ausserdem habe die auf der Homepage aufgeführte Drittperson aus gesundheitlichen Gründen seit Anfang Oktober 2021 nicht mehr arbeiten können. Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung und die strittige Rechnungsstellung ab 2024 aufzuheben.
2.2
Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2025 beantragte die EG X die Abweisung der Beschwerde. Dazu wird v.a. angeführt, aufgrund einer internen Umstrukturierung sei die Mahnung versendet worden und der Versand der angefochtenen Verfügung habe sich dadurch verzögert. Auf der Homepage der Beschwerdeführerin finde sich eine Veranstaltung für jeden Mittwoch. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Anmeldung nicht mehr möglich sei. Zudem könnten Produkte bestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei gebeten worden, die Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Die Mitteilung der Ausgleichskasse vom 12. Juni 2024 nehme die Gemeinde zum ersten Mal zur Kenntnis. Schliesslich erfolge die Namensschreibung gemäss Einwohnerkontrolle bzw. Heimatschein.
2.3
Mit Stellungnahme vom 26. März 2025 (Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen im Wesentlichen fest.
Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:
3.
1.
Die Kantonale Schätzungskommission ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. e Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12; § 148 Abs. 2 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15). Die Eingabe wurde fristund grundsätzlich formgerecht eingereicht. Den vorliegenden Fall mit einem Streitwert von rund CHF 76 beurteilt der Präsident der Schätzungskommission als Einzelrichter (§ 59 Abs. 2 GO). Auf die Beschwerde ist somit prinzipiell einzutreten.
2.1
Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien streitig, ob die Beschwerdeführerin als Gewerbebetreibende die Abfallgrundgebühr gemäss § 13 Abs. 4 Entsorgungsreglement der EG X zu entrichten hat. Danach wird zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der verwertbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle (einschliesslich der Sonderabfälle im Sinne von § 8 und 9 und der Abgabe für den Altlastenfonds), Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen sowie zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes eine einheitliche Grundgebühr festgelegt, die von sämtlichen Haushaltungen sowie denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieben zu entrichten ist, welche die öffentlichen Sammeldienste benutzen. Nach § 13 Abs. 6 lit. a Entsorgungsreglement beträgt die Grundgebühr für Gewerbe-, Dienstleistungsund Industriebetriebe mind. CHF 70.00 und max. CHF 9'333.00.
2.2
Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, die von den Verursachern und Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtertrag der Gebühren darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen (§ 148 Abs. 1 GWBA).
2.3 Nach dem Ausgeführten sehen sowohl § 148 Abs. 1 GWBA als auch § 13 Entsorgungsreglement eine Grundgebühr vor. Diese deckt diejenigen Aufwendungen, die von allen Benutzern gleichermassen verursacht werden oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgen. Dabei handelt es sich um eine sog. Bereitstellungsgebühr. Sie ist insbesondere für die blosse Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung des Abfalls) zu bezahlen. Die Grundgebühr dient damit der Deckung der Fixkosten, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen. Die Gebühr, die als Pauschale pro Einheit bezahlt werden kann, ist unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge geschuldet; sie gilt auch für Einheiten mit wenig oder gar keinem Abfall. Denn als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur erscheinen alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen. Demnach ist bei der Grundgebühr grundsätzlich nicht massgebend, ob bzw. inwieweit die Benutzer die öffentliche Abfallentsorgung beanspruchen; es ist einzig relevant, dass sie dies durch die Nutzung der Liegenschaft jederzeit tun können, sie haben sich daher prinzipiell an den Fixkosten zu beteiligen (Urteil der Schätzungskommission vom 25.5.2022, SKGEB.2022.7, E. 2.4 f., publ. unter gerichtsentscheide.so.ch, mit Hinw. auf Urteile des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts).
2.3 Nach dem Ausgeführten sehen sowohl § 148 Abs. 1 GWBA als auch § 13 Entsorgungsreglement eine Grundgebühr vor. Diese deckt diejenigen Aufwendungen, die von allen Benutzern gleichermassen verursacht werden oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgen. Dabei handelt es sich um eine sog. Bereitstellungsgebühr. Sie ist insbesondere für die blosse Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung des Abfalls) zu bezahlen. Die Grundgebühr dient damit der Deckung der Fixkosten, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen. Die Gebühr, die als Pauschale pro Einheit bezahlt werden kann, ist unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge geschuldet; sie gilt auch für Einheiten mit wenig oder gar keinem Abfall. Denn als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur erscheinen alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen. Demnach ist bei der Grundgebühr grundsätzlich nicht massgebend, ob bzw. inwieweit die Benutzer die öffentliche Abfallentsorgung beanspruchen; es ist einzig relevant, dass sie dies durch die Nutzung der Liegenschaft jederzeit tun können, sie haben sich daher prinzipiell an den Fixkosten zu beteiligen (Urteil der Schätzungskommission vom 25.5.2022, SKGEB.2022.7, E. 2.4 f., publ. unter gerichtsentscheide.so.ch, mit Hinw. auf Urteile des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts).
3.1 Fraglich ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 4 Entsorgungsreglement (vgl. oben, E. 2.1) tatsächlich gebührenpflichtig ist. Dabei kann es nur um die Gebühr
4
für das Jahr 2024 gehen und nicht auch für die Folgejahre. Massgeblich ist hier, wie gesehen, die Benützung der öffentlichen Sammeldienste. Nach ihren Angaben verursacht die Beschwerdeführerin keinen Abfall infolge Aufgabe der selbständigen Tätigkeit als Therapeutin im Oktober 2023. Sie hat entsprechende Unterlagen der kantonalen Ausgleichskasse vom … 2024 eingereicht, wonach die selbständige Tätigkeit Ende Oktober 2023 aufgegeben worden ist. Zudem bestätigt ein Arztzeugnis vom … 2025 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom … 2024 bis … 2025. Diese Unterlagen werden von der Gemeinde nicht in Frage gestellt. Anhand der Unterlagen ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 nicht selbständig tätig war und insofern keinen Abfall produziert hat. Dass die Internetseite des Betriebs der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben nicht aktiv ist, erscheint nicht als geradezu unglaubwürdig. Dies gilt auch für ihre Angaben zur Drittperson, die auf der Internetseite aufgeführt ist, wie auch zur Angabe, ihre geschäftliche E-Mail-Adresse habe hier nichts mit der Entsorgungsgebühr zu tun. Damit ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 die kommunalen öffentlichen Sammeldienste nicht benützt hat. Sie hat daher keine Entsorgungsgrundgebühr Gewerbe 2024 zu bezahlen. Die Beschwerde ist somit nach den Erwägungen begründet.
3.2 Was die Gemeinde weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar findet laut Homepage der Beschwerdeführerin eine Veranstaltung jeden Mittwochabend statt. Anhand der Angaben und Unterlagen ist aber zugunsten der Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit im Jahr 2024 anzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit 2024 eingestellt hat, indes nach gesundheitlicher Rehabilitation wieder aufnehmen wolle, überzeugt aufgrund der Unterlagen und Angaben. Dies hat auch in Bezug auf den von der Gemeinde eingewendeten Produkteverkauf zu gelten. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 nicht geschäftstätig war, gilt daher zu ihren Gunsten als erwiesen. Zwar ist der Gemeinde nicht zuzumuten, vor der Rechnungsstellung abzuklären, ob bei ihr domizilierte Firmen tatsächlich aktiv tätig sind und daher potenziell Abfall produzieren. Wird aber, wie hier, in der Einsprache das Gegenteil geltend gemacht, indessen nicht weiter belegt, ist die Gemeinde berechtigt, zur Feststellung des Sachverhalts entsprechende Belege einzuholen und die Beschwerdeführerin verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (vgl. auch §§ 15 und 26 Verwaltungsverfahrensgesetz, BGS 124.11). Im Übrigen hat die Gemeinde eingeräumt, dass der Versand der angefochtenen Verfügung sich wegen einer internen Umstrukturierung verzögerte. Schliesslich ist die Namensschreibung gemäss Heimatschein Z Y; nach den Angaben der Beschwerdeführerin kann die Schreibweise indes Z-Y lauten.
Die Voraussetzungen für die Erhebung der Entsorgungsgrundgebühr 2024 sind nach dem Ausgeführten nicht erfüllt. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gemeinde die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 150.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
Demnach wird erkannt:
5
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Entsorgungsgrundgebühr 2024 von CHF 75.65 (inkl. 8.10 % MwSt) aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 150.00 werden der Einwohnergemeinde X zur Bezahlung auferlegt.
Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion
Der Präsident: Der Aktuar:
M. Frey W. Hatzinger
Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus 1, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - EG X (eingeschrieben)
Expediert am: