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Entscheid

OGBES.2017.1

Nachlass

5. April 2017Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

4. Februar 2017 Einsprache erhob und sinngemäss geltend machte, ihr

Ex-Lebenspartner habe ihr versichert, dass er sie als Alleinerbin eingesetzt

habe und sie frage nun wo dieses Testament sei;

-

es ihr im Weitern unverständlich

sei, dass die Wohnung ihres Ex-Lebenspartners nicht versiegelt worden sei;

-

die Amtschreiberei A.___

mit Schreiben vom 8. Februar 2017 mitteilte, es sei davon auszugehen, dass der

Inventurbeamte nicht davon ausgegangen sei, dass ein Fall einer notwendigen

Siegelung im Sinne von § 173 EG ZGB vorgelegen habe;

-

zudem habe der

Inventurbeamte während der Inventaraufnahme keine Testamente des Erblassers

vorgefunden;

-

die Amtschreiberei die

gesetzlichen Erben mit Schreiben vom 8. Februar 2017 aufforderte, eine

allenfalls vorgefundene letztwillige Verfügung des Erblassers einzuliefern;

-

die beiden Geschwister

des Erblassers der Amtschreiberei mitteilten, sie hätten trotz entsprechender

Suche kein Testament gefunden, zudem weise er, C.___, darauf hin, dass sein

Bruder seit über sechs Jahren nicht mehr mit A.___ zusammengelebt habe;

-

die Amtschreiberei mit

Verfügung vom 14. Februar 2017 die Einsprache von A.___ gegen die Vermögensaushändigung

an die gesetzlichen Erben abwies;

-

A.___ mit Schreiben vom

24. Februar 2017 ans Obergericht gelangte und wiederholte, dass ihr

Ex-Lebenspartner ihr versichert habe, sie als Alleinerbin einzusetzen und dass

sie daher frage, wo dieses Testament sei;

-

sie ebenfalls wiederholte,

dass es ihr unverständlich sei, dass die Wohnung ihres Ex-Lebenspartners nicht

versiegelt worden sei;

-

die Referentin des

Obergerichts A.___ die Sachlage erörterte und sie darauf hinwies, dass die

Beschwerde wenig aussichtsreich erscheine;

-

A.___ den Kostenvorschuss

bezahlte und damit zu verstehen gibt, dass sie gleichwohl Beschwerde führen

will;

-

die zur Vernehmlassung

aufgeforderte Amtschreiberei die Abweisung der Beschwerde beantragte;

-

die Tätigkeit des

Amtschreibers im Erbgangsverfahren gemäss § 225 Abs. 1 EG ZGB der Aufsicht des

Obergerichts unterliegt;

-

die Beschwerdeführerin

keine Anträge stellt;

-

die Amtschreiberei in

ihrer Vernehmlassung ausführlich dargelegt hat, dass kein Fall einer

notwendigen Siegelung der Wohnung des Erblassers vorgelegen hat;

-

die Beschwerdeführerin

lediglich die Frage aufwirft, wo das Testament ihres Ex-Lebenspartners sei,

jedoch weder beweisen noch glaubhaft machen kann, dass überhaupt ein solches

existiert;

-

die Beschwerdeführerin

keine weiteren Rügen vorbringt;

-

die Beschwerde deshalb

unbegründet ist und abgewiesen werden muss;

-

bei diesem Ausgang die

Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind

und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind;

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens

von CHF 300.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller