OGBES.2017.1
Nachlass
5. April 2017Deutsch4 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtschreiberei Olten-Gösgen
Erbschaftsamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachlass
B.___
hat die Zivilkammer in Erwägung,
dass:
-
B.___ am […] 2016
verstarb und als gesetzliche Erben seine Geschwister, C.___ und D.___ hinterliess;
-
gemäss öffentlich
beurkundetem Erbvertrag vom 13. Januar 2009 der Erblasser seine Lebenspartnerin
A.___ für den Fall, dass er Erstversterbender sein sollte, als Universalerbin
einsetzte;
-
die Erbeinsetzung unter
dem Vorbehalt steht, dass die Parteien in Wohngemeinschaft (Konkubinat)
zusammen leben;
-
die Amtschreiberei
Olten-Gösgen A.___ mit Schreiben vom 9. Januar 2017 mitteilte, dass Abklärungen
ergeben hätten, dass der Erblasser bei seinem Ableben nicht mehr mit ihr
zusammengelebt habe und dass deshalb der Erbvertrag seine Gültigkeit verloren
habe;
-
die Amtschreiberei A.___
explizit darauf hinwies, dass die Erbschaft den gesetzlichen Erben ausgeliefert
werde, sofern sie nicht innert der Frist von 30 Tagen Einsprache erhebe;
-
A.___ mit Schreiben vom
Sachverhalt
4. Februar 2017 Einsprache erhob und sinngemäss geltend machte, ihr
Ex-Lebenspartner habe ihr versichert, dass er sie als Alleinerbin eingesetzt
habe und sie frage nun wo dieses Testament sei;
-
es ihr im Weitern unverständlich
sei, dass die Wohnung ihres Ex-Lebenspartners nicht versiegelt worden sei;
-
die Amtschreiberei A.___
mit Schreiben vom 8. Februar 2017 mitteilte, es sei davon auszugehen, dass der
Inventurbeamte nicht davon ausgegangen sei, dass ein Fall einer notwendigen
Siegelung im Sinne von § 173 EG ZGB vorgelegen habe;
-
zudem habe der
Inventurbeamte während der Inventaraufnahme keine Testamente des Erblassers
vorgefunden;
-
die Amtschreiberei die
gesetzlichen Erben mit Schreiben vom 8. Februar 2017 aufforderte, eine
allenfalls vorgefundene letztwillige Verfügung des Erblassers einzuliefern;
-
die beiden Geschwister
des Erblassers der Amtschreiberei mitteilten, sie hätten trotz entsprechender
Suche kein Testament gefunden, zudem weise er, C.___, darauf hin, dass sein
Bruder seit über sechs Jahren nicht mehr mit A.___ zusammengelebt habe;
-
die Amtschreiberei mit
Verfügung vom 14. Februar 2017 die Einsprache von A.___ gegen die Vermögensaushändigung
an die gesetzlichen Erben abwies;
-
A.___ mit Schreiben vom
24. Februar 2017 ans Obergericht gelangte und wiederholte, dass ihr
Ex-Lebenspartner ihr versichert habe, sie als Alleinerbin einzusetzen und dass
sie daher frage, wo dieses Testament sei;
-
sie ebenfalls wiederholte,
dass es ihr unverständlich sei, dass die Wohnung ihres Ex-Lebenspartners nicht
versiegelt worden sei;
-
die Referentin des
Obergerichts A.___ die Sachlage erörterte und sie darauf hinwies, dass die
Beschwerde wenig aussichtsreich erscheine;
-
A.___ den Kostenvorschuss
bezahlte und damit zu verstehen gibt, dass sie gleichwohl Beschwerde führen
will;
-
die zur Vernehmlassung
aufgeforderte Amtschreiberei die Abweisung der Beschwerde beantragte;
-
die Tätigkeit des
Amtschreibers im Erbgangsverfahren gemäss § 225 Abs. 1 EG ZGB der Aufsicht des
Obergerichts unterliegt;
-
die Beschwerdeführerin
keine Anträge stellt;
-
die Amtschreiberei in
ihrer Vernehmlassung ausführlich dargelegt hat, dass kein Fall einer
notwendigen Siegelung der Wohnung des Erblassers vorgelegen hat;
-
die Beschwerdeführerin
lediglich die Frage aufwirft, wo das Testament ihres Ex-Lebenspartners sei,
jedoch weder beweisen noch glaubhaft machen kann, dass überhaupt ein solches
existiert;
-
die Beschwerdeführerin
keine weiteren Rügen vorbringt;
-
die Beschwerde deshalb
unbegründet ist und abgewiesen werden muss;
-
bei diesem Ausgang die
Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind;
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens
von CHF 300.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller