Lexipedia

Entscheid

OGBES.2017.2

Teil-Abweisungsverfügung vom 7. März 2017

23. Mai 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am […] 2005 verstarb

C.___. Als gesetzliche Erben hinterliess er die Nachkommen aus erster Ehe (D.___),

die beiden Kinder des vorverstorbenen Sohnes F.___ sowie die Ehefrau A.___. Am

2. Mai 2006 fand die Erbteilung statt. Die überlebende Ehefrau wurde bei den

Nachlassliegenschaften als Alleineigentümerin eingetragen.

1.2 Am 27. Mai 2005

hatte C.___ mit seiner Ehefrau, A.___, einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen.

Im Wesentlichen wurden darin die Nachkommen des Ehemannes aus erster Ehe auf

den Pflichtteil gesetzt und der überlebende Ehegatte als Universalerbe

eingesetzt. Die Ehegatten bezeichneten als Willensvollstrecker E.___ bzw. in

dessen Verhinderungsfall B.___. Im Weitern bevollmächtigten und beauftragten

die Ehegatten E.___ bzw. B.___ mit der Vermögensverwaltung auf den Zeitpunkt

des Ablebens des erstversterbenden Ehegatten. Der Vermögensverwalter soll das

Vermögen in Absprache mit dem überlebenden Ehegatten so verwalten, dass dieser

ein angemessenes Auskommen hat.

2.1 Mit Schreiben vom

23. Februar 2017 gelangte Rechtsanwalt B.___ an die Amt­schreiberei

Olten-Gösgen und stellte den Antrag, es sei bei den Grund­stücken, welche im

Alleineigentum von A.___ stehen würden, eine Anmerkung von ihm als Willensvollstrecker

im Sinne von Art. 962a Ziff. 2 ZGB vorzunehmen. Er führte aus, die Ehegatten [...]

hätten im Ehe- und Erbvertrag vom 27. Mai 2005 eine Willensvollstreckung auf

Dauer – auch über die Teilung des Nachlasses hinaus – vereinbart. Da es sich um

eine Dauerwillensvollstreckung handle, hindere auch die im Grundbuch

eingetragene Alleineigentümerschaft von A.___ die Eintragung nicht. Abgesehen

davon dränge sich die Anmerkung auch faktisch auf, weil die Witwe bereits drei (bzw.

sechs gemäss Eingabe vom 4. April 2017) Liegenschaften ohne Mitwirkung und Wissen

des Willensvollstreckers veräussert habe.

2.2 Gestützt auf den

Antrag und die vorgelegte Willensvollstreckerbescheinigung vom 19. August 2016

wurde die Anmerkung der Willensvollstreckung am 7. März 2017 auf den sich noch

im Eigentum von A.___ befindenden Grundstücken GB [...] Nr. [...] und [...] sowie

GB [...] Nr. [...] vorgenommen. Die Verfügung wurde Rechtsanwalt B.___ und A.___

mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

3. Am 17. März 2017

reichte A.___ Beschwerde ein. Sie stellt den Antrag, die Anmerkung des

Willensvollstreckers B.___ sei bei den Grundstücken GB [...] Nr. [...] und [...]

sowie bei GB [...] Nr. [...] per sofort zu löschen. Der Amtschreiberei-Inspektor

sowie die Amtschreiberei Olten-Gösgen stellen den Antrag, mangels

Aktivlegitimation von A.___ sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. B.___

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei das Verfahren bis zu

einem Entscheid im Verfahren betreffend Feststellung

Willensvollstreckung/Forderung zu sistieren.

Erwägungen

II.

1.1

Die Amtschreiberei

sowie der Amtschreiberei-Inspektor vertreten in ihren Stellungnahmen die

Auffassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Anmerkung der

Willensvollstreckung im Grundbuch ohne Mitwirkung der Erben erfolgen könne.

Gestützt auf das Willensvollstreckerzeugnis habe die Anmerkung

«Willensvollstrecker» ohne Mitwirkung der Grundeigentümerin erfolgen können, da

diese am betreffenden Grundbucheintragungsverfahren gar nicht Partei gewesen

sei.

1.2

Gemäss Art. 962a

Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann der

Willensvollstrecker auf Begehren desselben im Grundbuch angemerkt werden. Der

Grundeigentümer ist dabei nicht Beteiligter am Grundbucheintragungsverfahren.

2.1

Gemäss Art. 969

Abs. 1 ZGB hat der Grundbuchverwalter den Beteiligten von den grundbuchlichen

Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen. Die Fristen, die

für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang

mit der Zustellung dieser Anzeige (Art. 969 Abs. 2 ZGB).

2.2

Zweifelsohne ist A.___

durch die Anmerkung auf den in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücken

betroffen. Eine Anzeigepflicht ist damit gegeben.

3.1

Die Anzeige ist ein qualifiziertes

Beweismittel dafür, dass jemand von einer erfolgten Eintragung Kenntnis erhalten

hat. Das kann dort von Bedeutung sein, wo materielle oder prozessuale Fristen

ab Kenntnisnahme zu laufen beginnen, wenngleich die Kenntnisnahme des

massgebenden Tatbestandes auch auf anderem Wege erfolgt sein und mit jedem

anderen Beweismittel dargetan werden kann (Aaron Pfammater, ZGB-Kommentar,

schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2016, Art. 969 N 8).

3.2

Nach Art. 976a ZGB

kann der durch einen Eintrag im Grundbuch Belastete beim Grundbuchamt einen

Antrag auf Löschung der ihn belastenden Eintragung stellen. Der Antrag hat den

zu löschenden Eintrag zu bezeichnen und ist zu begründen. Das Grundbuchamt hat

den Antrag zu prüfen. Sind die Voraussetzungen des Art. 976 ZGB erfüllt, kann

das Grundbuchamt die Löschung unter Anzeige an die aus dem Eintrag berechtigte

Person von Amtes wegen vornehmen. Kommt das Grundbuchamt jedoch zum Schluss,

dass die Voraussetzungen einer Löschung nicht gegeben sind, weist es den Antrag

in der Form einer begründeten Verfügung ab. Gegen diese Abweisung steht dann

die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zur Verfügung (Art. 956a Abs. 1 ZGB [Jürg

Schmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch

II, Basel 2015, Art. 976a N 12 ff.]).

4.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass das Grundbuchamt A.___ fälschlicherweise die

Teil-Abweisungsverfügung vom 7. März 2017 mit Rechtsmittel eröffnet hat. Die

Zustellung der Verfügung genügt aber den Anforderungen an eine Anzeige gemäss

Art. 969 ZGB. Mit ihrer Beschwerde hat A.___ zum Ausdruck gebracht, dass sie im

Sinne von Art. 976a ZGB mit der Eintragung nicht einverstanden ist bzw. den

Antrag stellt, dass die Eintragungen gelöscht werden. Das Grundbuchamt hat sich

mit den Argumenten von A.___ materiell noch nicht auseinandergesetzt. Es wird

die Beschwerde als Begehren um Löschung der Anmerkung im Sinne von Art. 976a

ZGB zu behandeln haben. Auf die Beschwerde selber ist deshalb nicht

einzutreten. Die Angelegenheit ist jedoch zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen

an das Grundbuchamt zurückzuweisen. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss

ist an sie zurückzubezahlen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet

(A.___ ist nicht anwaltschaftlich vertreten, der Willensvollstrecker ist mit

seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unterlegen).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde ist nicht

einzutreten. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das

Grundbuchamt zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der

Staat zu bezahlen. Der von A.___ bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird

an sie zurückbezahlt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF

30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel