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Entscheid

OGBES.2017.6

Inventarverfügung vom 15. November 2017 im Nachlass D.___, sel.

16. Februar 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 21. März 2017 starb D.___.

Als Erben hinterliess er die Söhne A.___ und B.___ sowie die Ehefrau C.___.

2. Am 24. August 2017 fand

auf der Amtschreiberei Dorneck eine Erbenverhandlung statt. Gemäss Feststellung

der Amtschreiberei konnten sich die Erben anlässlich dieser Verhandlung

bezüglich eines Vorempfanges (Abtretung der Liegenschaft an B.___) sowie der

Forderungseingabe von B.___ bezüglich Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht

einigen. Es wurde vereinbart, dass die Erben versuchen diesbezüglich eine

Einigung zu finden und dem Erbschaftsamt bis 31. Oktober 2017 darüber

Mitteilung machen. In der Folge hatten die Erben untereinander verschiedene

Kontakte. Mit E-Mail vom 8. November 2017 teilte der Vertreter von B.___ dem

Vertreter von A.___ mit, dass das auf den 10. November 2017 vorgesehene Gespräch

der Erben keinen Sinn mache, da A.___ die für diese Besprechung vorgesehene

Traktandenliste auf den Kopf gestellt habe und von seinem Bruder B.___

Zugeständnisse im Hinblick auf den künftigen Nachlass der Mutter verlange. B.___

teilte daraufhin telefonisch und per E-Mail der Amtschreiberei mit, dass die

Erbenverhandlung vom 10. November 2017 nicht stattfinden werde und dass das

Inventar von D.___ abgeschlossen werden könne.

3. Am 15. November 2017

verfügte die Notarin der Amtschreiberei Dorneck u.a., dass der Nachlass des D.___

abgeschlossen werde. Die Erben würden zur Geltendmachung ihrer Rechte auf den

Rechtsweg verwiesen. Diese Verfügung habe administrativen Charakter und

ermögliche es der Amtschreiberei, das Geschäft formell zu erledigen und

abzuschreiben.

4. Am 22. November 2017

(Postaufgabe) erhob A.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2017.

Er stellt diverse Anträge zur Abänderung des Inventars (Aufnahme und Bewertung

des beweglichen Vermögens in der Liegenschaft [...]; Streichung der Position

Honorar für Rechtsstreit B.___ unter den Passiven; Aufnahme des Erbvertrages

vom 9. Juli 2015; Aufnahme der (Teil)-Schenkung der Liegenschaft [...] an B.___).

Im Weitern beantragt er die Aufhebung des Inventars und Rückweisung an die

Amtschreiberei zur Ergänzung, wobei die Amtschreiberei anzuweisen sei, die

beantragten Änderungen vorzunehmen und die Erben vorgängig zur Stellungnahme

einzuladen. B.___ beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Amtschreiberei

Dorneck stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

eventualiter sei sie abzuweisen. Die Witwe C.___ erklärt, sie sei mit der

Beschwerde ihres Sohnes A.___ nicht einverstanden.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 219 EGZGB (BGS

211.

) hat vor dem Amtschreiber in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung

stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der

Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und

zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind.

Er kann sie aber nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle

Entscheidungen treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber

vereinbaren. Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt

von den Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu

einer Einigung Hand zu bieten. Nach Gesetz und Praxis ist im Normalfall nur

eine Verhandlung durchzuführen. Wenn es die Verhältnisse gebieten und es sich

lohnt, kann der Amtschreiber die Erben auch mehrmals zusammenrufen. Kommt die

Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu

machen (§ 219 Abs. 3 EGZGB), wie es mit der angefochtenen Verfügung geschehen

ist.

2.

D.___ ist am […]2017

verstorben. Anlässlich der Erbenverhandlung auf der Amtschreiberei am 24.

August 2017 konnten sich die Erben nicht einigen. Die Amtschreiberei setzte

daraufhin den Erben Frist bis 31. Oktober 2017 mitzuteilen, ob sie sich über

die noch streitigen Punkte einigen konnten. Die Amtschreiberei hat zu einer

zweiten Verhandlung auf den 10. November 2017 eingeladen, welche dann zwei Tage

vorher von B.___ abgesagt worden ist, da seiner Meinung nach die

Voraussetzungen für eine weitere Besprechung bzw. eine Einigung nicht gegeben seien.

Das Vorgehen der zuständigen Notarin, die Sache daraufhin abzuschliessen und

die Erben auf den ausseramtlichen Weg bzw. ans Gericht zu verweisen, ist nicht

zu beanstanden. Beide Nachkommen des Erblassers sind durch einen Anwalt

vertreten und selbst unter Mithilfe der Anwälte haben sich die Erben nicht

einigen können. Es ist daher verständlich, dass die Notarin nicht auch noch

einen Versuch zur gütlichen Erledigung der Erbschaftssache unternehmen wollte

und deshalb das Verfahren abgeschlossen hat.

3.

A.___ will mit seiner

Beschwerde eigentlich eine Korrektur des Inventars erreichen. Über den Bestand

von Schenkungen und Vorbezügen und über die Bewertung von Aktiven und die

Berücksichtigung von Schulden sowie über eine Teilung des Nachlasses wird mit

dem abgeschlossenen Inventar nichts ausgesagt. Die Teilung des Nachlasses

müssen die Erben nun unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den

Zivilrichter anrufen.

4.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Beschwerde unbegründet ist und daher abgewiesen werden

muss. Die Verfahrenskosten von total CHF 750.00 werden A.___ auferlegt und

werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat den

Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten. C.___ hat kein

Entschädigungsbegehren gestellt. Rechtsanwalt Daniel Olstein macht gemäss den

eingereichten Kostennoten 4,4 Stunden geltend. Er verrechnet einen

Stundenansatz von CHF 350.00 bzw. CHF 330.00. Gemäss § 179 Abs. 2 Gebührentarif

des Kantons Solothurn (GebT; BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die

Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung in Zivilverfahren CHF

230.00

bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Angesichts der Einfachheit des

Verfahrens und mangels einer Honorarvereinbarung wird der Stundenansatz auf das

übliche Mass von CHF 250.00 herabgesetzt. Die Parteientschädigung beträgt damit

insgesamt CHF 1'360.30 (inkl. Auslagen und MWSt.)

erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

3.

A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'360.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller