OGBES.2017.6
Inventarverfügung vom 15. November 2017 im Nachlass D.___, sel.
16. Februar 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Beringer,
Beschwerdeführer
gegen
1. Amtschreiberei
Dorneck Erbschaftsamt, Amthaus, 4143 Dornach
2. B.___,
vertreten durch Advokat Daniel Olstein,
3. C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Inventarverfügung
vom 15. November 2017 im Nachlass D.___ sel.,
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. März 2017 starb D.___.
Als Erben hinterliess er die Söhne A.___ und B.___ sowie die Ehefrau C.___.
2. Am 24. August 2017 fand
auf der Amtschreiberei Dorneck eine Erbenverhandlung statt. Gemäss Feststellung
der Amtschreiberei konnten sich die Erben anlässlich dieser Verhandlung
bezüglich eines Vorempfanges (Abtretung der Liegenschaft an B.___) sowie der
Forderungseingabe von B.___ bezüglich Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht
einigen. Es wurde vereinbart, dass die Erben versuchen diesbezüglich eine
Einigung zu finden und dem Erbschaftsamt bis 31. Oktober 2017 darüber
Mitteilung machen. In der Folge hatten die Erben untereinander verschiedene
Kontakte. Mit E-Mail vom 8. November 2017 teilte der Vertreter von B.___ dem
Vertreter von A.___ mit, dass das auf den 10. November 2017 vorgesehene Gespräch
der Erben keinen Sinn mache, da A.___ die für diese Besprechung vorgesehene
Traktandenliste auf den Kopf gestellt habe und von seinem Bruder B.___
Zugeständnisse im Hinblick auf den künftigen Nachlass der Mutter verlange. B.___
teilte daraufhin telefonisch und per E-Mail der Amtschreiberei mit, dass die
Erbenverhandlung vom 10. November 2017 nicht stattfinden werde und dass das
Inventar von D.___ abgeschlossen werden könne.
3. Am 15. November 2017
verfügte die Notarin der Amtschreiberei Dorneck u.a., dass der Nachlass des D.___
abgeschlossen werde. Die Erben würden zur Geltendmachung ihrer Rechte auf den
Rechtsweg verwiesen. Diese Verfügung habe administrativen Charakter und
ermögliche es der Amtschreiberei, das Geschäft formell zu erledigen und
abzuschreiben.
4. Am 22. November 2017
(Postaufgabe) erhob A.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2017.
Er stellt diverse Anträge zur Abänderung des Inventars (Aufnahme und Bewertung
des beweglichen Vermögens in der Liegenschaft [...]; Streichung der Position
Honorar für Rechtsstreit B.___ unter den Passiven; Aufnahme des Erbvertrages
vom 9. Juli 2015; Aufnahme der (Teil)-Schenkung der Liegenschaft [...] an B.___).
Im Weitern beantragt er die Aufhebung des Inventars und Rückweisung an die
Amtschreiberei zur Ergänzung, wobei die Amtschreiberei anzuweisen sei, die
beantragten Änderungen vorzunehmen und die Erben vorgängig zur Stellungnahme
einzuladen. B.___ beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Amtschreiberei
Dorneck stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Die Witwe C.___ erklärt, sie sei mit der
Beschwerde ihres Sohnes A.___ nicht einverstanden.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 219 EGZGB (BGS
211.
) hat vor dem Amtschreiber in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung
stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der
Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und
zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind.
Er kann sie aber nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle
Entscheidungen treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber
vereinbaren. Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt
von den Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu
einer Einigung Hand zu bieten. Nach Gesetz und Praxis ist im Normalfall nur
eine Verhandlung durchzuführen. Wenn es die Verhältnisse gebieten und es sich
lohnt, kann der Amtschreiber die Erben auch mehrmals zusammenrufen. Kommt die
Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu
machen (§ 219 Abs. 3 EGZGB), wie es mit der angefochtenen Verfügung geschehen
ist.
2.
D.___ ist am […]2017
verstorben. Anlässlich der Erbenverhandlung auf der Amtschreiberei am 24.
August 2017 konnten sich die Erben nicht einigen. Die Amtschreiberei setzte
daraufhin den Erben Frist bis 31. Oktober 2017 mitzuteilen, ob sie sich über
die noch streitigen Punkte einigen konnten. Die Amtschreiberei hat zu einer
zweiten Verhandlung auf den 10. November 2017 eingeladen, welche dann zwei Tage
vorher von B.___ abgesagt worden ist, da seiner Meinung nach die
Voraussetzungen für eine weitere Besprechung bzw. eine Einigung nicht gegeben seien.
Das Vorgehen der zuständigen Notarin, die Sache daraufhin abzuschliessen und
die Erben auf den ausseramtlichen Weg bzw. ans Gericht zu verweisen, ist nicht
zu beanstanden. Beide Nachkommen des Erblassers sind durch einen Anwalt
vertreten und selbst unter Mithilfe der Anwälte haben sich die Erben nicht
einigen können. Es ist daher verständlich, dass die Notarin nicht auch noch
einen Versuch zur gütlichen Erledigung der Erbschaftssache unternehmen wollte
und deshalb das Verfahren abgeschlossen hat.
3.
A.___ will mit seiner
Beschwerde eigentlich eine Korrektur des Inventars erreichen. Über den Bestand
von Schenkungen und Vorbezügen und über die Bewertung von Aktiven und die
Berücksichtigung von Schulden sowie über eine Teilung des Nachlasses wird mit
dem abgeschlossenen Inventar nichts ausgesagt. Die Teilung des Nachlasses
müssen die Erben nun unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den
Zivilrichter anrufen.
4.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Beschwerde unbegründet ist und daher abgewiesen werden
muss. Die Verfahrenskosten von total CHF 750.00 werden A.___ auferlegt und
werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat den
Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten. C.___ hat kein
Entschädigungsbegehren gestellt. Rechtsanwalt Daniel Olstein macht gemäss den
eingereichten Kostennoten 4,4 Stunden geltend. Er verrechnet einen
Stundenansatz von CHF 350.00 bzw. CHF 330.00. Gemäss § 179 Abs. 2 Gebührentarif
des Kantons Solothurn (GebT; BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die
Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung in Zivilverfahren CHF
230.00
bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Angesichts der Einfachheit des
Verfahrens und mangels einer Honorarvereinbarung wird der Stundenansatz auf das
übliche Mass von CHF 250.00 herabgesetzt. Die Parteientschädigung beträgt damit
insgesamt CHF 1'360.30 (inkl. Auslagen und MWSt.)
erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 1'360.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller