OGBES.2018.1
Inventar
8. Mai 2018Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
vertreten durch C.___,
3. C.___,
alle vertreten
durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
Beschwerdeführer
gegen
Amtschreiberei Olten-Gösgen,
Erbschaftsamt,
Amthausquai 23, 4603 Olten,
Beschwerdegegnerin
Dritte:
D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
betreffend Inventar
zieht das Obergericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am […] 2017 verstarb E.___.
Als Erben hinterliess er die Nachkommen B.___, D.___ und C.___ sowie die
Ehefrau A.___.
2. Am 8. Mai 2017 fand auf
der Amtschreiberei Olten-Gösgen eine Erbenverhandlung statt. Es kam keine
Einigung zustande. Nach umfangreicher Korrespondenz zwischen der Amtschreiberei
und den Erben sandte die Amtschreiberei am 29. November 2017 den Erben einen neuen
Entwurf des Inventaraktes und setzte den Parteien Frist bis 15. Januar 2018 zur
Unterbreitung eines Vorschlages zur güter- und erbrechtlichen
Auseinandersetzung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte D.___ der
Amtschreiberei mit, dass eine Einigung unter den Erben nicht denkbar sei. Wie
mit Schreiben vom 29. November 2017 angekündigt, schrieb die Amtschreiberei am
23. Januar 2018 das Verfahren von der Geschäftskontrolle ab und verwies die
Erben auf den Weg einer ausseramtlichen Vereinbarung bzw. auf den Rechtsweg.
3. Am 5. Februar 2018
erhoben die Söhne des Verstorbenen, B.___ und C.___, sowie die Witwe A.___
Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2018. Sie stellten diverse
Anträge zur Abänderung des Inventars (insbes. bezüglich des Vermögens in
Spanien). Dann verlangten sie, die Amtschreiberei sei anzuweisen, den Parteien
Gelegenheit zu geben, das korrigierte Inventar zu unterzeichnen. Die
Amtschreiberei sei sodann anzuweisen, nach Nichtunterzeichnung des Inventars,
das Geschäft zufolge fehlender Einigung der Erben von der Geschäftskontrolle
abzuschreiben und die Parteien auf die aussergerichtliche bzw. gerichtliche
Teilung zu verweisen.
Die Amtschreiberei schloss in ihrer
Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde soweit überhaupt darauf einzutreten
sei.
Mit Eingabe vom 26. März 2018 reichten
die Beschwerdeführer eine Schätzung für die zum Nachlass gehörende Liegenschaft
in [...] ein und machten geltend, dass eigentlich D.___ die Schätzung hätte
veranlassen sollen, dies aber nicht gemacht habe, weshalb dies nun A.___ an die
Hand genommen habe. Entsprechend sei der Verkehrswert von CHF 145'450.00 im
Inventar aufzunehmen.
D.___ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 219 EGZGB (BGS
211.
) hat vor dem Amtschreiber in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung
stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der
Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und
zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind.
Er kann sie aber nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle
Entscheidungen treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber
vereinbaren. Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt
von den Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu
einer Einigung Hand zu bieten. Nach Gesetz und Praxis ist im Normalfall nur
eine Verhandlung durchzuführen. Wenn es die Verhältnisse gebieten und es sich
lohnt, kann der Amtschreiber die Erben auch mehrmals zusammenrufen. Kommt die
Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu
machen (§ 219 Abs. 3 EGZGB), wie es mit der angefochtenen Verfügung geschehen
ist.
2.
Mit ihrem Antrag, die
Erben seien im Nichteinigungsfall auf den ausseramtlichen Weg bzw. auf den Rechtsweg
zu verweisen, bestätigen die Beschwerdeführer selber, dass sie weitere
Bemühungen durch die Amtschreiberei als wenig aussichtsreich erachten. Mit an
die Amtschreiberei gerichtetem Schreiben vom 15. Januar 2018 hat D.___ durch
ihren Rechtsvertreter, Avocat Stéphane Coudray, mitgeteilt, dass eine Einigung
unter den Erben nicht denkbar sei. Im Beschwerdeverfahren hat die zur
Stellungnahme aufgeforderte D.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt Fabian
Brunner, zwar mehrere Fristerstreckungsgesuche eingereicht, sich aber zur Sache
nicht geäussert. Dann hat A.___ zudem die Verfügung vom 23. Januar 2018 separat
angefochten (OGBES.2018.2), wobei sie dort von Fürsprecher Urs Fasel vertreten
wird.
3.
Die Beschwerdeführer wollen
mit ihrer Beschwerde eigentlich eine Korrektur des Inventars erreichen. Über die
Bewertung von Aktiven und die Berücksichtigung von Schulden und die Berücksichtigung
der Liegenschaften im Ausland sowie über eine Teilung des Nachlasses wird mit
dem abgeschlossenen Inventar nichts ausgesagt. Die Teilung des Nachlasses
müssen die Erben nun unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den
Zivilrichter anrufen. Nachdem D.___ deutlich erklärt hat, dass aus ihrer Sicht
eine Einigung unter den Erben nicht zustande kommen werde (Schreiben vom 15.
Januar 2018) und sie sich seither gar nicht mehr geäussert hat, dürften weitere
Bemühungen der Amtschreiberei, eine Einigung zustande zu bringen, tatsächlich
aussichtslos sein. Das Verfahren ist zu Recht abgeschrieben worden. Unter
diesen Umständen braucht auf die Anträge zur materiellen Änderung des Inventars
nicht eingegangen zu werden.
Bei diesem Ausgang – die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist – haben die
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von total CHF 500.00 zu bezahlen. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Sie haben D.___ zu
entschädigen. Die Kostennote von Rechtsanwalt Fabian Brunner weist einen
Aufwand von 1,3 Stunden auf. Dieser Aufwand beinhaltet neben dem Aktenstudium,
drei Fristerstreckungsgesuche sowie die Einreichung der Honorarnote, was nicht
entschädigt werden kann. Ermessensweise ist der Aufwand daher auf CHF 300.00
(inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. B.___, C.___ und A.___ haben die Kosten
des Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. B.___, C.___ und A.___ haben D.___ eine
Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 9. Januar 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen
(BGer5A_517/2018).