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Entscheid

OGBES.2018.1

Inventar

8. Mai 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am […] 2017 verstarb E.___.

Als Erben hinterliess er die Nachkommen B.___, D.___ und C.___ sowie die

Ehefrau A.___.

2. Am 8. Mai 2017 fand auf

der Amtschreiberei Olten-Gösgen eine Erbenverhandlung statt. Es kam keine

Einigung zustande. Nach umfangreicher Korrespondenz zwischen der Amtschreiberei

und den Erben sandte die Amtschreiberei am 29. November 2017 den Erben einen neuen

Entwurf des Inventaraktes und setzte den Parteien Frist bis 15. Januar 2018 zur

Unterbreitung eines Vorschlages zur güter- und erbrechtlichen

Auseinandersetzung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte D.___ der

Amtschreiberei mit, dass eine Einigung unter den Erben nicht denkbar sei. Wie

mit Schreiben vom 29. November 2017 angekündigt, schrieb die Amtschreiberei am

23. Januar 2018 das Verfahren von der Geschäftskontrolle ab und verwies die

Erben auf den Weg einer ausseramtlichen Vereinbarung bzw. auf den Rechtsweg.

3. Am 5. Februar 2018

erhoben die Söhne des Verstorbenen, B.___ und C.___, sowie die Witwe A.___

Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2018. Sie stellten diverse

Anträge zur Abänderung des Inventars (insbes. bezüglich des Vermögens in

Spanien). Dann verlangten sie, die Amtschreiberei sei anzuweisen, den Parteien

Gelegenheit zu geben, das korrigierte Inventar zu unterzeichnen. Die

Amtschreiberei sei sodann anzuweisen, nach Nichtunterzeichnung des Inventars,

das Geschäft zufolge fehlender Einigung der Erben von der Geschäftskontrolle

abzuschreiben und die Parteien auf die aussergerichtliche bzw. gerichtliche

Teilung zu verweisen.

Die Amtschreiberei schloss in ihrer

Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde soweit überhaupt darauf einzutreten

sei.

Mit Eingabe vom 26. März 2018 reichten

die Beschwerdeführer eine Schätzung für die zum Nachlass gehörende Liegenschaft

in [...] ein und machten geltend, dass eigentlich D.___ die Schätzung hätte

veranlassen sollen, dies aber nicht gemacht habe, weshalb dies nun A.___ an die

Hand genommen habe. Entsprechend sei der Verkehrswert von CHF 145'450.00 im

Inventar aufzunehmen.

D.___ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 219 EGZGB (BGS

211.

) hat vor dem Amtschreiber in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung

stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der

Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und

zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind.

Er kann sie aber nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle

Entscheidungen treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber

vereinbaren. Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt

von den Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu

einer Einigung Hand zu bieten. Nach Gesetz und Praxis ist im Normalfall nur

eine Verhandlung durchzuführen. Wenn es die Verhältnisse gebieten und es sich

lohnt, kann der Amtschreiber die Erben auch mehrmals zusammenrufen. Kommt die

Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu

machen (§ 219 Abs. 3 EGZGB), wie es mit der angefochtenen Verfügung geschehen

ist.

2.

Mit ihrem Antrag, die

Erben seien im Nichteinigungsfall auf den ausseramtlichen Weg bzw. auf den Rechtsweg

zu verweisen, bestätigen die Beschwerdeführer selber, dass sie weitere

Bemühungen durch die Amtschreiberei als wenig aussichtsreich erachten. Mit an

die Amtschreiberei gerichtetem Schreiben vom 15. Januar 2018 hat D.___ durch

ihren Rechtsvertreter, Avocat Stéphane Coudray, mitgeteilt, dass eine Einigung

unter den Erben nicht denkbar sei. Im Beschwerdeverfahren hat die zur

Stellungnahme aufgeforderte D.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt Fabian

Brunner, zwar mehrere Fristerstreckungsgesuche eingereicht, sich aber zur Sache

nicht geäussert. Dann hat A.___ zudem die Verfügung vom 23. Januar 2018 separat

angefochten (OGBES.2018.2), wobei sie dort von Fürsprecher Urs Fasel vertreten

wird.

3.

Die Beschwerdeführer wollen

mit ihrer Beschwerde eigentlich eine Korrektur des Inventars erreichen. Über die

Bewertung von Aktiven und die Berücksichtigung von Schulden und die Berücksichtigung

der Liegenschaften im Ausland sowie über eine Teilung des Nachlasses wird mit

dem abgeschlossenen Inventar nichts ausgesagt. Die Teilung des Nachlasses

müssen die Erben nun unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall den

Zivilrichter anrufen. Nachdem D.___ deutlich erklärt hat, dass aus ihrer Sicht

eine Einigung unter den Erben nicht zustande kommen werde (Schreiben vom 15.

Januar 2018) und sie sich seither gar nicht mehr geäussert hat, dürften weitere

Bemühungen der Amtschreiberei, eine Einigung zustande zu bringen, tatsächlich

aussichtslos sein. Das Verfahren ist zu Recht abgeschrieben worden. Unter

diesen Umständen braucht auf die Anträge zur materiellen Änderung des Inventars

nicht eingegangen zu werden.

Bei diesem Ausgang – die Beschwerde ist

abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist – haben die

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von total CHF 500.00 zu bezahlen. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Sie haben D.___ zu

entschädigen. Die Kostennote von Rechtsanwalt Fabian Brunner weist einen

Aufwand von 1,3 Stunden auf. Dieser Aufwand beinhaltet neben dem Aktenstudium,

drei Fristerstreckungsgesuche sowie die Einreichung der Honorarnote, was nicht

entschädigt werden kann. Ermessensweise ist der Aufwand daher auf CHF 300.00

(inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. B.___, C.___ und A.___ haben die Kosten

des Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. B.___, C.___ und A.___ haben D.___ eine

Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 9. Januar 2019 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen

(BGer5A_517/2018).