OGBES.2018.3
Abweisungsverfügung vom 26. März 2018
27. Juli 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___ AG ____,
Beschwerdeführerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof Klus,
4710 Balsthal
Beschwerdegegner
betreffend Abweisungsverfügung
vom 26. März 2018
zieht die Zivilkammer in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 3. März 2018 ersuchte der Verein A.___
um Eintragung ins Handelsregister. Mit Schreiben vom 12. März 2018 lehnte das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Eintragung ab mit der Begründung,
der Verein befriedige offenbar wirtschaftliche Bedürfnisse in Form von
Zurverfügungstellung von Gewerberäumlichkeiten für die C.___ in [...]. Der
Verein strenge damit kein ideelles Ziel an und erfülle keinen nicht
wirtschaftlichen Zweck gemäss Art. 60 ZGB.
1.2 Am 22. März 2018 entgegnete die B.___
AG für den Verein A.___, es sei richtig, dass das Ziel der A.___ sei, der C.___
günstige Gewerberäumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die A.___ unterstütze
lediglich den ideellen Zweck, der C.___ Räumlichkeiten für ihre
religiös-philosophische Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen und beabsichtige
in keiner Art und Weise eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen. Die C.___ sei
eine Absplitterung der [...]-Kirche analog der reformierten Kirche zur
römisch-katholischen Kirche und lehre ebenfalls die religiösen Schriften von [...]
wie die [...]-Kirche. Es dürfte unbestritten sein, dass die [...]-Kirche und
eben auch die C.___ den Status einer religiös-philosophischen Gemeinschaft
beanspruchen könnte. Gemäss Art. 23 BV und Art. 11 EMRK sei die Vereinsfreiheit
gewährleistet. Der Verein A.___ unterstütze die religiöse Gemeinschaft C.___.
Somit dürfte klar sein, dass der Verein A.___ sowohl eine religiöse als auch
wohltätige Unterstützungsleistung machen und eben gerade nicht eine
wirtschaftliche Aufgabe erfüllen wolle. Da die A.___ die Voraussetzungen von
Art. 60 ZGB erfülle, halte sie an ihrem Antrag auf Eintragung im
Handelsregister fest.
1.3 Mit Verfügung vom 26. März 2018 wies
das Handelsregisteramt das Gesuch um Eintragung des Vereins A.___ ab. Die
Verfügung wurde damit begründet, dass das Gesetz die Rechtsform des Vereins für
Personenverbindungen vorsehe, die einen ideellen Zweck verfolgten. Es sei zwar
zulässig, dass ein Verein zur Verwirklichung seiner ideellen Zwecksetzung ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben könne. Ein Verein, der die
unmittelbare wirtschaftliche Besserstellung seiner Mitglieder bezwecke, sei
nach der Lehre und Rechtsprechung unzulässig. Die statutarische Zweckumschreibung
(Förderung und Unterstützung der Aktivitäten der C.___ mit der Zurverfügungstellung
von günstigen Gewerberäumlichkeiten) sowie der Name Verein A.___ würden
unweigerlich den Eindruck erwecken, der Verein sei nach kaufmännischen
Grundsätzen wirtschaftlich tätig. Die Zurverfügungstellung von
Gewerberäumlichkeiten setze die Führung eines nach kaufmännischer Art geführten
Gewerbes voraus, zumal die angebotene Dienstleistung gegen Entgelt erbracht
werde.
2.1 Am 24. April 2018 erhob der Verein A.___
Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung vom 26. März 2018. Es wird geltend
gemacht, dass der Wille der Statutenverfasser nicht auf einem wirtschaftlichen
Zweck basiere, sondern ein ideelles Ziel, die Förderung und Unterstützung der
Aktivitäten der C.___ mit der Zurverfügungstellung von günstigen
Gewerberäumlichkeiten, verfolge. Der Verein zur Unterstützung des jüdischen
Schul- und Gemeinwesens, welcher im Handelsregister eingetragen worden sei, sei
vergleichbar mit dem Zweck der A.___. Dieser Verein fördere und unterstütze den
Kauf, die Miete oder den Bau von geeigneten Gebäuden für Schulen, die
Renovation oder den Umbau von Häusern mit dem Ziel, Schulräume zu günstigen
Bedingungen an jüdische Schulen und Vereine zu vermieten. Die C.___ habe einen
religiösen Status, welcher beabsichtige, sich in der nächsten Zeit als Verein
einzutragen.
2.2 Das Handelsregisteramt macht in seiner
Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 geltend, das Gesetz sehe die Rechtsform des
Vereins für Personenverbindungen vor, die einen ideellen Zweck verfolgten. Dem
Verein sei es zwar gestattet, zur Erreichung seines Zweckes ein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Hauptzweck müsse jedoch
immer ein ideeller sein. Gemäss Zweckartikel stelle die A.___ der C.___
günstige Gewerberäumlichkeiten zur Verfügung, damit diese die auf der Homepage
offerierten Dienstleistungen anbieten könne (z.B. Nachhilfeunterricht,
Kommunikationskurs, Lebensreparaturprogramm usw. mit Preisliste). Somit bestehe
ein adäquater Zusammenhang zwischen der C.___ bzw. deren Mitgliedern
(Anbietern) und den Gründern der A.___. Folglich sei eine unmittelbare
wirtschaftliche Besserstellung der Vereinsmitglieder gegeben. Eine Rücksprache
mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vertreten durch das
Eidgenössische Amt für das Handelsregister habe ergeben, dass beim
einzutragenden Verein kein zulässiger ideeller Vereinszweck nach Art. 60 ZGB
bzw. Art. 91 HRegV vorliege.
2.3 Im Schreiben vom 29. Mai 2018
beharrt die A.___ auf ihrer Argumentation und ergänzt, dass alle
Vereinsmitglieder ehrenamtlich arbeiten würden und keinen wirtschaftlichen
Vorteil hätten. Der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und
Gemeinwesen habe eine rechtserhebliche ähnliche Zweckbestimmung wie die A.___. Der
Unterschied bestehe darin, dass der Verein zur Unterstützung des jüdischen
Schul- und Gemeinwesens von Schulräumen und nicht von Gewerberäumen spreche.
Aber im Prinzip handle es sich um den gleichen Sachverhalt. Selbstverständlich
sei das Handelsregisteramt beauftragt, die Eintragung nach Art. 91 HRegV zu
prüfen. Dabei müsse aber der Gleichbehandlungsgrundsatz angewendet werden. Die
Eintragung könne also nicht bei der jüdischen Gemeinschaft bejaht werden und
bei der C.___ verneint werden.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 52 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) erlangen die körperschaftlich
organisierten Personenverbindungen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung
in das Handelsregister. Art. 52 Abs. 2 ZGB macht eine Ausnahme für Vereine, die
nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. So bestimmt Art. 60 Abs. 1 ZGB, dass
Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen
Aufgabe widmen, die Persönlichkeit erlangen, sobald der Wille, als Körperschaft
zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. Nach Art. 61 Abs. 1 ZGB ist der
Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Eine Pflicht
zur Eintragung besteht, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 61 Abs. 2 ZGB).
Das Bundesgericht hat in einem älteren Leitentscheid
(BGE 88 II 209) festgehalten, die Art. 52 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 60 Abs. 1 ZGB
würden auf den Zweck abstellen, den die Personenverbindung verfolge. Namentlich
komme es für die Unterscheidung zwischen dem wirtschaftlichen und dem nicht
wirtschaftlichen Zweck grundsätzlich nicht darauf an, ob die Personenverbindung
ein Gewerbe betreibe. Das ergebe sich aus Art. 61 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung
verpflichte den Verein zur Eintragung in das Handelsregister, wenn er «für
seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt». Der
Verein bleibe eine Personenverbindung mit idealem Zweck und habe das Recht der Persönlichkeit
schon vor der Eintragung. Wenn und weil er zur Erreichung seines Zweckes ein
Gewerbe betreibe, müsse er sich aber ordnungshalber eintragen lassen.
Anderseits könne eine Personenverbindung einen wirtschaftlichen Zweck
verfolgen, ohne notwendigerweise ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
zu betreiben. Es sei der wirtschaftliche Zweck, der sie zur Eintragung
verpflichte, und zwar werde in diesem Falle ohne die Eintragung das Recht der
Persönlichkeit nicht erworben. In den Augen des Gesetzgebers sei das
Wesentliche der wirtschaftliche Zweck. Personenverbindungen, die einen solchen
verfolgen, gleichgültig ob für sich selbst oder nur im Interesse ihrer
Mitglieder, könne zugemutet werden, sich in das Handelsregister eintragen zu
lassen, um das Recht der Persönlichkeit zu erlangen. Der Erlass der Eintragungspflicht
bilde die Ausnahme (Art. 52 Abs. 2 ZGB) und solle daher für
Personenverbindungen des Privatrechts nicht durch ausdehnende Auslegung des
Begriffs des idealen Zweckes und einschränkende Auslegung des Begriffs des
wirtschaftlichen Zweckes zur Regel werden. Personenverbindungen könnten nur
dann ohne Eintragung zur Körperschaft werden, wenn sie einen der in Art. 60
Abs. 1 ZGB aufgezählten oder einen ähnlichen idealen Zweck verfolgen.
2.
Art. 2 der Statuten des Vereins A.___
hat folgenden Wortlaut: «Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung
der Aktivitäten der C.___ mit der zur Verfügungstellung von günstigen
Gewerberäumlichkeiten. Der Verein kann Grundstücke erwerben, halten, veräussern
und mieten und vermieten sowie Baurechte eingehen für die Erstellung von
Gebäuden, um Räumlichkeiten für die C.___ bereit zu stellen. Der Verein kann
kommerzielle, finanzielle und andere Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck
des Vereins im Zusammenhang stehen, insbesondere kann er Darlehen aufnehmen und
vergeben die im direkten Zusammenhang mit dem Hauptzweck stehen.» Die C.___
bietet gegen Entgelt Kurse an (z.B. Nachhilfeunterricht für CHF 40.00 pro
Stunde, Kommunikationskurse für CHF 300.00, Lernen wie man lernt-Kurse für CHF
2'000.00 oder Lebensreparaturprogramme für CHF 1'500.00, etc. [www.A.___.ch]).
Der einzige Zweck der A.___ besteht
gemäss Wortlaut von Art. 2 der Statuten darin, die Aktivitäten der C.___ zu
fördern und unterstützen durch die Zurverfügungstellung von günstigen
Gewerberäumlichkeiten. Ein anderer Zweck wird nicht genannt und ist auch nicht
durch eine Auslegung zu erreichen. Die Berufung der A.___ auf den wirklichen
Willen der Statutenverfasser, der eindeutig nicht wirtschaftlicher Natur sei,
verfängt nicht, ist doch in erster Linie der Wortlaut massgebend und der ist
weder unklar noch missverständlich.
3.1
Der Verein A.___ macht geltend, es
liege eine Ungleichbehandlung vor, habe doch der Verein zur Unterstützung des
jüdischen Schul- und Gemeinwesens in Zürich einen vergleichbaren Zweck und sei
im Handelsregister eingetragen worden.
3.2
Der Verein zur Unterstützung des jüdischen
Schul- und Gemeinwesens in Zürich hat folgenden Zweck: «Der Verein bezweckt die Unterstützung und Förderung des jüdischen Schul- und
Gemeinwesens in Zürich. Zu diesem Zweck fördert und unterstützt der Verein
insbesondere den Kauf, die Miete oder den Bau von geeigneten Gebäuden für
Schulen, die Renovation oder den Umbau von Häusern mit dem Ziel, Schulräume zu
günstigen Bedingungen an jüdische Schulen und Vereine zu vermieten,
Familienwohnungen zu erstellen und an kinderreiche bedürftige Familien zu vermieten
sowie alle weiteren Aktivitäten, welche dem Gemeinwohl der jüdischen
Bevölkerung der Stadt Zürich dienen. Der Verein kann eigene Liegenschaften
erwerben, mieten oder sich an Liegenschaften beteiligen sowie Beteiligungen und
Mitgliedschaftsrechte in Wohnbaugenossenschaften etc. erwerben. Zu diesem Zweck
kann der Verein auch Hypotheken oder andere Darlehen aufnehmen. Der Verein
verfolgt gemeinnützige Zwecke; es wird kein finanzieller Gewinn angestrebt. Der
Verein ist politisch neutral.» (www.zefix.ch).
Nach dem klaren Wortlaut besteht der
Zweck des Vereins in der Unterstützung und Förderung des jüdischen Schul- und
Gemeinwesens in Zürich. Wie dieser ideelle Zweck erreicht wird, ist offen. Der
Verein fördert und unterstützt den Erwerb, die Miete und Renovation von
geeigneten Gebäuden. Der Verein kann auch eigene Liegenschaften erwerben oder
mieten. Dieser zuletzt genannte Zweck ist jedoch nicht der einzige des Vereins.
Bei der A.___ besteht der einzige Zweck in der Zurverfügungstellung (Kauf oder
Miete) von günstigen Gewerberäumlichkeiten. Ein ideeller Zweck ist daraus nicht
ersichtlich. Bei den von der A.___ weiteren zum Vergleich der
Ungleichbehandlung herangezogenen Vereinen ist das Gleiche festzustellen: Der Verein Dorfladen Jenins bezweckt «die Förderung der
Erhaltung des Dorfladens in Jenins als Versorgungs- und soziales Zentrum. Der
Verein unterstützt alle Bestrebungen zur Erreichung einer ausreichenden lokalen
Grundversorgung der Einwohnerschaft mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen
Bedarfs.» Der Verein Geothermische Kraftwerke Schweiz bezweckt «die Förderung
der geothermischen Strom- und Wärmegewinnung auf dem gesamten Gebiet der
Schweiz und Gründung, Förderung und Koordination der angeschlossenen
kantonalen oder regionalen Vereine (Sektionen), welche sich demselben
Zweck in ihrem geographischen Einzugsgebiet widmen, sowie Wahrung deren
gemeinsamer Interessen». Dann bezweckt der Verein Ferienwohnungsservice Mürren «die
Förderung der Vermietung von Zweitwohnungen und die Verhinderung von sogenannt 'kalten
Betten'. Er organisiert Dienstleistungen zur Bewirtschaftung von Zweitwohnungen
und bietet diese den Besitzern im Bezirk Mürren an. Der Verein arbeitet nicht
gewinnorientiert, sondern ist selbsttragend».
All diese Vereine
haben einen ideellen Hauptzweck: Unterstützung des jüdischen Schul- und
Gemeinwesens in Zürich, Förderung der Erhaltung des Dorfladens in Jenins als
Versorgungs- und soziales Zentrum, Förderung der geothermischen Strom- und
Wärmegewinnung auf dem gesamten Gebiet der Schweiz und Förderung der Vermietung
von Zweitwohnungen. Zur Erreichung dieser Zwecke kann unter anderem auch der
Erwerb von Liegenschaften notwendig sein, ist aber nicht der Hauptzweck. Anders
bei der A.___, bei der der einzige Zweck bzw. der Hauptzweck in der Zurverfügungstellung
von günstigen Gewerberäumlichkeiten besteht. Ein anderer Zweck wird nicht
genannt und kann auch nicht in den Zweckartikel hineininterpretiert werden. Dabei
ist auch nicht ausschlaggebend, ob die C.___ als religiöse Gruppierung oder als
philosophische Gemeinschaft zu betrachten ist. Im Weitern erübrigen sich
weitere Ausführungen zum Thema Führung eines Gewerbes nach kaufmännischer Art,
da die A.___ die Führung eines Gewerbes in Abrede stellt.
4.
Zusammenfassend
ist die Abweisungsverfügung des Handelsregisteramtes zu Recht ergangen. Die
Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Verein A.___ die Kosten
des Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens
von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die
weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kofmel