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Entscheid

OGBES.2018.3

Abweisungsverfügung vom 26. März 2018

27. Juli 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 3. März 2018 ersuchte der Verein A.___

um Eintragung ins Handelsregister. Mit Schreiben vom 12. März 2018 lehnte das

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Eintragung ab mit der Begründung,

der Verein befriedige offenbar wirtschaftliche Bedürfnisse in Form von

Zurverfügungstellung von Gewerberäumlichkeiten für die C.___ in [...]. Der

Verein strenge damit kein ideelles Ziel an und erfülle keinen nicht

wirtschaftlichen Zweck gemäss Art. 60 ZGB.

1.2 Am 22. März 2018 entgegnete die B.___

AG für den Verein A.___, es sei richtig, dass das Ziel der A.___ sei, der C.___

günstige Gewerberäumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die A.___ unterstütze

lediglich den ideellen Zweck, der C.___ Räumlichkeiten für ihre

religiös-philosophische Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen und beabsichtige

in keiner Art und Weise eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen. Die C.___ sei

eine Absplitterung der [...]-Kirche analog der reformierten Kirche zur

römisch-katholischen Kirche und lehre ebenfalls die religiösen Schriften von [...]

wie die [...]-Kirche. Es dürfte unbestritten sein, dass die [...]-Kirche und

eben auch die C.___ den Status einer religiös-philosophischen Gemeinschaft

beanspruchen könnte. Gemäss Art. 23 BV und Art. 11 EMRK sei die Vereinsfreiheit

gewährleistet. Der Verein A.___ unterstütze die religiöse Gemeinschaft C.___.

Somit dürfte klar sein, dass der Verein A.___ sowohl eine religiöse als auch

wohltätige Unterstützungsleistung machen und eben gerade nicht eine

wirtschaftliche Aufgabe erfüllen wolle. Da die A.___ die Voraussetzungen von

Art. 60 ZGB erfülle, halte sie an ihrem Antrag auf Eintragung im

Handelsregister fest.

1.3 Mit Verfügung vom 26. März 2018 wies

das Handelsregisteramt das Gesuch um Eintragung des Vereins A.___ ab. Die

Verfügung wurde damit begründet, dass das Gesetz die Rechtsform des Vereins für

Personenverbindungen vorsehe, die einen ideellen Zweck verfolgten. Es sei zwar

zulässig, dass ein Verein zur Verwirklichung seiner ideellen Zwecksetzung ein

nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben könne. Ein Verein, der die

unmittelbare wirtschaftliche Besserstellung seiner Mitglieder bezwecke, sei

nach der Lehre und Rechtsprechung unzulässig. Die statutarische Zweckumschreibung

(Förderung und Unterstützung der Aktivitäten der C.___ mit der Zurverfügungstellung

von günstigen Gewerberäumlichkeiten) sowie der Name Verein A.___ würden

unweigerlich den Eindruck erwecken, der Verein sei nach kaufmännischen

Grundsätzen wirtschaftlich tätig. Die Zurverfügungstellung von

Gewerberäumlichkeiten setze die Führung eines nach kaufmännischer Art geführten

Gewerbes voraus, zumal die angebotene Dienstleistung gegen Entgelt erbracht

werde.

2.1 Am 24. April 2018 erhob der Verein A.___

Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung vom 26. März 2018. Es wird geltend

gemacht, dass der Wille der Statutenverfasser nicht auf einem wirtschaftlichen

Zweck basiere, sondern ein ideelles Ziel, die Förderung und Unterstützung der

Aktivitäten der C.___ mit der Zurverfügungstellung von günstigen

Gewerberäumlichkeiten, verfolge. Der Verein zur Unterstützung des jüdischen

Schul- und Gemeinwesens, welcher im Handelsregister eingetragen worden sei, sei

vergleichbar mit dem Zweck der A.___. Dieser Verein fördere und unterstütze den

Kauf, die Miete oder den Bau von geeigneten Gebäuden für Schulen, die

Renovation oder den Umbau von Häusern mit dem Ziel, Schulräume zu günstigen

Bedingungen an jüdische Schulen und Vereine zu vermieten. Die C.___ habe einen

religiösen Status, welcher beabsichtige, sich in der nächsten Zeit als Verein

einzutragen.

2.2 Das Handelsregisteramt macht in seiner

Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 geltend, das Gesetz sehe die Rechtsform des

Vereins für Personenverbindungen vor, die einen ideellen Zweck verfolgten. Dem

Verein sei es zwar gestattet, zur Erreichung seines Zweckes ein nach

kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Hauptzweck müsse jedoch

immer ein ideeller sein. Gemäss Zweckartikel stelle die A.___ der C.___

günstige Gewerberäumlichkeiten zur Verfügung, damit diese die auf der Homepage

offerierten Dienstleistungen anbieten könne (z.B. Nachhilfeunterricht,

Kommunikationskurs, Lebensreparaturprogramm usw. mit Preisliste). Somit bestehe

ein adäquater Zusammenhang zwischen der C.___ bzw. deren Mitgliedern

(Anbietern) und den Gründern der A.___. Folglich sei eine unmittelbare

wirtschaftliche Besserstellung der Vereinsmitglieder gegeben. Eine Rücksprache

mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vertreten durch das

Eidgenössische Amt für das Handelsregister habe ergeben, dass beim

einzutragenden Verein kein zulässiger ideeller Vereinszweck nach Art. 60 ZGB

bzw. Art. 91 HRegV vorliege.

2.3 Im Schreiben vom 29. Mai 2018

beharrt die A.___ auf ihrer Argumentation und ergänzt, dass alle

Vereinsmitglieder ehrenamtlich arbeiten würden und keinen wirtschaftlichen

Vorteil hätten. Der Verein zur Unterstützung des jüdischen Schul- und

Gemeinwesen habe eine rechtserhebliche ähnliche Zweckbestimmung wie die A.___. Der

Unterschied bestehe darin, dass der Verein zur Unterstützung des jüdischen

Schul- und Gemeinwesens von Schulräumen und nicht von Gewerberäumen spreche.

Aber im Prinzip handle es sich um den gleichen Sachverhalt. Selbstverständlich

sei das Handelsregisteramt beauftragt, die Eintragung nach Art. 91 HRegV zu

prüfen. Dabei müsse aber der Gleichbehandlungsgrundsatz angewendet werden. Die

Eintragung könne also nicht bei der jüdischen Gemeinschaft bejaht werden und

bei der C.___ verneint werden.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 52 Abs. 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) erlangen die körperschaftlich

organisierten Personenverbindungen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung

in das Handelsregister. Art. 52 Abs. 2 ZGB macht eine Ausnahme für Vereine, die

nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. So bestimmt Art. 60 Abs. 1 ZGB, dass

Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen,

künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen

Aufgabe widmen, die Persönlichkeit erlangen, sobald der Wille, als Körperschaft

zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. Nach Art. 61 Abs. 1 ZGB ist der

Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Eine Pflicht

zur Eintragung besteht, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach

kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 61 Abs. 2 ZGB).

Das Bundesgericht hat in einem älteren Leitentscheid

(BGE 88 II 209) festgehalten, die Art. 52 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 60 Abs. 1 ZGB

würden auf den Zweck abstellen, den die Personenverbindung verfolge. Namentlich

komme es für die Unterscheidung zwischen dem wirtschaftlichen und dem nicht

wirtschaftlichen Zweck grundsätzlich nicht darauf an, ob die Personenverbindung

ein Gewerbe betreibe. Das ergebe sich aus Art. 61 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung

verpflichte den Verein zur Eintragung in das Handelsregister, wenn er «für

seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt». Der

Verein bleibe eine Personenverbindung mit idealem Zweck und habe das Recht der Persönlichkeit

schon vor der Eintragung. Wenn und weil er zur Erreichung seines Zweckes ein

Gewerbe betreibe, müsse er sich aber ordnungshalber eintragen lassen.

Anderseits könne eine Personenverbindung einen wirtschaftlichen Zweck

verfolgen, ohne notwendigerweise ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe

zu betreiben. Es sei der wirtschaftliche Zweck, der sie zur Eintragung

verpflichte, und zwar werde in diesem Falle ohne die Eintragung das Recht der

Persönlichkeit nicht erworben. In den Augen des Gesetzgebers sei das

Wesentliche der wirtschaftliche Zweck. Personenverbindungen, die einen solchen

verfolgen, gleichgültig ob für sich selbst oder nur im Interesse ihrer

Mitglieder, könne zugemutet werden, sich in das Handelsregister eintragen zu

lassen, um das Recht der Persönlichkeit zu erlangen. Der Erlass der Eintragungspflicht

bilde die Ausnahme (Art. 52 Abs. 2 ZGB) und solle daher für

Personenverbindungen des Privatrechts nicht durch ausdehnende Auslegung des

Begriffs des idealen Zweckes und einschränkende Auslegung des Begriffs des

wirtschaftlichen Zweckes zur Regel werden. Personenverbindungen könnten nur

dann ohne Eintragung zur Körperschaft werden, wenn sie einen der in Art. 60

Abs. 1 ZGB aufgezählten oder einen ähnlichen idealen Zweck verfolgen.

2.

Art. 2 der Statuten des Vereins A.___

hat folgenden Wortlaut: «Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung

der Aktivitäten der C.___ mit der zur Verfügungstellung von günstigen

Gewerberäumlichkeiten. Der Verein kann Grundstücke erwerben, halten, veräussern

und mieten und vermieten sowie Baurechte eingehen für die Erstellung von

Gebäuden, um Räumlichkeiten für die C.___ bereit zu stellen. Der Verein kann

kommerzielle, finanzielle und andere Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck

des Vereins im Zusammenhang stehen, insbesondere kann er Darlehen aufnehmen und

vergeben die im direkten Zusammenhang mit dem Hauptzweck stehen.» Die C.___

bietet gegen Entgelt Kurse an (z.B. Nachhilfeunterricht für CHF 40.00 pro

Stunde, Kommunikationskurse für CHF 300.00, Lernen wie man lernt-Kurse für CHF

2'000.00 oder Lebensreparaturprogramme für CHF 1'500.00, etc. [www.A.___.ch]).

Der einzige Zweck der A.___ besteht

gemäss Wortlaut von Art. 2 der Statuten darin, die Aktivitäten der C.___ zu

fördern und unterstützen durch die Zurverfügungstellung von günstigen

Gewerberäumlichkeiten. Ein anderer Zweck wird nicht genannt und ist auch nicht

durch eine Auslegung zu erreichen. Die Berufung der A.___ auf den wirklichen

Willen der Statutenverfasser, der eindeutig nicht wirtschaftlicher Natur sei,

verfängt nicht, ist doch in erster Linie der Wortlaut massgebend und der ist

weder unklar noch missverständlich.

3.1

Der Verein A.___ macht geltend, es

liege eine Ungleichbehandlung vor, habe doch der Verein zur Unterstützung des

jüdischen Schul- und Gemeinwesens in Zürich einen vergleichbaren Zweck und sei

im Handelsregister eingetragen worden.

3.2

Der Verein zur Unterstützung des jüdischen

Schul- und Gemeinwesens in Zürich hat folgenden Zweck: «Der Verein bezweckt die Unterstützung und Förderung des jüdischen Schul- und

Gemeinwesens in Zürich. Zu diesem Zweck fördert und unterstützt der Verein

insbesondere den Kauf, die Miete oder den Bau von geeigneten Gebäuden für

Schulen, die Renovation oder den Umbau von Häusern mit dem Ziel, Schulräume zu

günstigen Bedingungen an jüdische Schulen und Vereine zu vermieten,

Familienwohnungen zu erstellen und an kinderreiche bedürftige Familien zu vermieten

sowie alle weiteren Aktivitäten, welche dem Gemeinwohl der jüdischen

Bevölkerung der Stadt Zürich dienen. Der Verein kann eigene Liegenschaften

erwerben, mieten oder sich an Liegenschaften beteiligen sowie Beteiligungen und

Mitgliedschaftsrechte in Wohnbaugenossenschaften etc. erwerben. Zu diesem Zweck

kann der Verein auch Hypotheken oder andere Darlehen aufnehmen. Der Verein

verfolgt gemeinnützige Zwecke; es wird kein finanzieller Gewinn angestrebt. Der

Verein ist politisch neutral.» (www.zefix.ch).

Nach dem klaren Wortlaut besteht der

Zweck des Vereins in der Unterstützung und Förderung des jüdischen Schul- und

Gemeinwesens in Zürich. Wie dieser ideelle Zweck erreicht wird, ist offen. Der

Verein fördert und unterstützt den Erwerb, die Miete und Renovation von

geeigneten Gebäuden. Der Verein kann auch eigene Liegenschaften erwerben oder

mieten. Dieser zuletzt genannte Zweck ist jedoch nicht der einzige des Vereins.

Bei der A.___ besteht der einzige Zweck in der Zurverfügungstellung (Kauf oder

Miete) von günstigen Gewerberäumlichkeiten. Ein ideeller Zweck ist daraus nicht

ersichtlich. Bei den von der A.___ weiteren zum Vergleich der

Ungleichbehandlung herangezogenen Vereinen ist das Gleiche festzustellen: Der Verein Dorfladen Jenins bezweckt «die Förderung der

Erhaltung des Dorfladens in Jenins als Versorgungs- und soziales Zentrum. Der

Verein unterstützt alle Bestrebungen zur Erreichung einer ausreichenden lokalen

Grundversorgung der Einwohnerschaft mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen

Bedarfs.» Der Verein Geothermische Kraftwerke Schweiz bezweckt «die Förderung

der geothermischen Strom- und Wärmegewinnung auf dem gesamten Gebiet der

Schweiz und Gründung, Förderung und Koordination der angeschlossenen

kantonalen oder regionalen Vereine (Sektionen), welche sich demselben

Zweck in ihrem geographischen Einzugsgebiet widmen, sowie Wahrung deren

gemeinsamer Interessen». Dann bezweckt der Verein Ferienwohnungsservice Mürren «die

Förderung der Vermietung von Zweitwohnungen und die Verhinderung von sogenannt 'kalten

Betten'. Er organisiert Dienstleistungen zur Bewirtschaftung von Zweitwohnungen

und bietet diese den Besitzern im Bezirk Mürren an. Der Verein arbeitet nicht

gewinnorientiert, sondern ist selbsttragend».

All diese Vereine

haben einen ideellen Hauptzweck: Unterstützung des jüdischen Schul- und

Gemeinwesens in Zürich, Förderung der Erhaltung des Dorfladens in Jenins als

Versorgungs- und soziales Zentrum, Förderung der geothermischen Strom- und

Wärmegewinnung auf dem gesamten Gebiet der Schweiz und Förderung der Vermietung

von Zweitwohnungen. Zur Erreichung dieser Zwecke kann unter anderem auch der

Erwerb von Liegenschaften notwendig sein, ist aber nicht der Hauptzweck. Anders

bei der A.___, bei der der einzige Zweck bzw. der Hauptzweck in der Zurverfügungstellung

von günstigen Gewerberäumlichkeiten besteht. Ein anderer Zweck wird nicht

genannt und kann auch nicht in den Zweckartikel hineininterpretiert werden. Dabei

ist auch nicht ausschlaggebend, ob die C.___ als religiöse Gruppierung oder als

philosophische Gemeinschaft zu betrachten ist. Im Weitern erübrigen sich

weitere Ausführungen zum Thema Führung eines Gewerbes nach kaufmännischer Art,

da die A.___ die Führung eines Gewerbes in Abrede stellt.

4.

Zusammenfassend

ist die Abweisungsverfügung des Handelsregisteramtes zu Recht ergangen. Die

Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Verein A.___ die Kosten

des Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens

von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die

weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Kofmel