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Entscheid

OGBES.2018.4

Nachlass des A.___; Verlängerung der Ausschlagungsfrist (Verfügung vom 3. August 2018)

24. Oktober 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. A.___ ist am [...] 2016 verstorben. Der

Verstorbene war Inhaber der Einzelfirma Restaurant [...], [...], und führte

einen Gastronomiebetrieb. In seinem Testament hatte er seinen Sohn B.___ als

Alleinerben und Rechtsanwalt Dominik Strub als Willensvollstrecker eingesetzt. Der

Alleinerbe ist noch minderjährig und wird durch seine Mutter C.___ gesetzlich

vertreten.

2.1 Wegen der eher komplexen

Vermögenssituation verlängerte die Amtschreiberei Olten-Gösgen am 23. Juni 2017

die Ausschlagungsfrist für den Alleinerben bis 29. September 2017. Mit

Verfügung vom 28. September 2017 wurde die Ausschlagungsfrist für den

Alleinerben nochmals ein letztes Mal bis 31. Januar 2018 und am 15. Januar 2018

erneut ein letztes Mal bis 31. Juli 2018 erstreckt.

2.2 Ein weiteres Gesuch des

Willensvollstreckers, die Ausschlagungsfrist aus wichtigen Gründen trotzdem

nochmals zu erstrecken, wies die Amtschreiberei Olten-Gösgen am 3. August 2018 ab

(Ziffer 1) und setzte dem Erben eine Nachfrist bis 31. August 2018 (Ziffer 2).

3.1 Dagegen reichte die

Erbengemeinschaft des A.___ (recte der Alleinerbe B.___, im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 16. August 2018 frist- und formgerecht Beschwerde beim

Obergericht ein und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Erstreckung der Ausschlagungsfrist bis 31. Oktober 2018, u.K.u.E.F.

3.2 In der am 21. September 2018 innert

der gesetzten Frist eingereichten Beschwerdebegründung bringt der

Beschwerdeführer vor, die eingehende Prüfung der Vermögenssituation des

Nachlasses habe zu Tage geführt, dass eine konkursamtliche Liquidation des

Nachlasses nur abgewendet werden könne, wenn die zum Nachlass gehörenden

Liegenschaften zu einem Weiterführungswert veräussert würden. Um einen

geeigneten Käufer ausfindig zu machen und sodann die Grundstücksgeschäfte

vollziehen zu können, sei die Ausschlagungsfrist mehrmals erstreckt worden. Am

1. Mai 2018 sei es gelungen, die Liegenschaften zu einem annehmbaren Kaufpreis

zu veräussern. Mit Bezahlung des Kaufpreises sei mit sämtlichen der zahlreichen

Gläubiger im Sinne einer Schuldensanierung eine einvernehmliche Lösung gefunden

worden. Sämtliche Gläubigerforderungen, namentlich die Schulden bei den

Sozialversicherungen und beim Staat hätten damit per heute fast vollständig

beglichen werden können. Gegenwärtig noch nicht definitiv in ihrem Umfange

bekannt seien die Forderungen der Steuerbehörden aus dem Verkauf der

Liegenschaften. Wenn keine steuerlich privilegierte gesonderte

Liquidationsbesteuerung möglich sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die

bis heute noch nicht bekannte Steuerforderung zu einer Überschuldung des Nachlasses

führen könnte und die Erbschaft folgerichtig auszuschlagen und konkursamtlich zu

liquidieren wäre. Es könne dem minderjährigen Erben daher noch nicht empfohlen

werden, die Erbschaft anzunehmen. Angesichts der Aufwendungen und Kosten und

der bisher getätigten Bemühungen wäre es der Sache zum jetzigen Zeitpunkt auch

nicht dienlich, die Erbschaft auszuschlagen und konkursamtlich liquidieren zu lassen.

Zu Schaden käme in erster Linie der Staat. Es bestehe ein immanentes und

schutzwürdiges Interesse des minderjährigen Erben an einer weiteren

antragsgemässen Erstreckung der Ausschlagungsfrist. Demgegenüber dürfte keine

der beteiligten Parteien ein Interesse daran haben, nunmehr das Konkursamt mit

der vorliegenden Angelegenheit zu bemühen.

4.1 Die gesetzlichen und die

eingesetzten Erben haben nach Art. 566 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR

210) die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.

Diese Frist beträgt nach Art. 567 Abs. 1 ZGB drei Monate und beginnt nach

dessen Absatz 2 für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst

später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen

der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem

Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers

zugekommen ist. Nach Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde den gesetzlichen

und den eingesetzten Erben aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung

gewähren oder eine neue Frist ansetzen.

4.2 Als wichtige Gründe wurden in den

Materialien etwa genannt: Abwesenheit des Erben; Erbschaftsstreitigkeiten;

verwickelte Verhältnisse; Vermögenslagen in verschiedenen Staaten; hängige

Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt. In Literatur und Praxis

werden zusätzlich genannt: andauernde Krankheit des Erben; komplexe

Rechtslagen, insb. internationalprivatrechtlicher Natur; Einbezug von Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörden; Verschollenheitsverfahren; Fristverlängerung auf

Grund vorgängiger missverständlicher Rechtsbelehrung durch die zuständige

Behörde. Sogar das nachträgliche Entdecken von Erbschaftsschulden wird vom

Bundesgericht grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne Art. 576 ZGB anerkannt

(Ivo Schwander in Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 576 N 4). Ob ein

wichtiger, die Fristverlängerung rechtfertigender Grund vorliegt, hängt vorab

davon ab, was der Betroffene innert der ordentlichen Frist unternommen hat bzw.

vernünftigerweise hätte unternehmen können, um sich einen Überblick über den

Stand des Nachlasses zu verschaffen (a.a.O. N 5).

5. Vorliegend sind es die Bemühungen des

Willensvollstreckers, die bisher einer Ausschlagung und damit einer

konkursamtlichen Nachlassliquidation entgegengewirkt haben. Wie der

Beschwerdeführer aufzeigt, stehen diese Bemühungen kurz vor dem Abschluss.

Lediglich ein behördlicher Entscheid ist noch ausstehend. Dieser wird die

Entscheidgrundlagen für eine Annahme oder eine Ausschlagung der Erbschaft durch

den Erben klären. Es ist nicht angezeigt, hier den Erben zu einem vorzeitigen

Entscheid zu drängen. Dies gilt umso mehr, als dieser minderjährig ist und

Gefahr läuft, in seiner weiteren Lebensführung durch eine auf ihn übergegangene

Schuldenlast beeinträchtigt zu werden. Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass die Ausschlagungsfrist bereits dreimal um insgesamt mehr als ein Jahr

verlängert wurde. Die Ungewissheit besteht im Moment noch, aber ihr Ende ist

absehbar. Auf der anderen Seite sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass sich

der Willensvollstrecker nicht darum bemüht hätte, eine Überschuldung des

Nachlasses abzuwenden und innert angemessener Frist Klarheit zu schaffen. Gerade

angesichts dieser Bemühungen, welche ja auch auf eine Schuldensanierung

hingezielt haben, erscheint eine Gefährdung von Gläubigerinteressen als

unwahrscheinlich. Der Schutz des Alleinerben vor späteren Gläubigerforderungen

ist bei dieser Sachlage nicht vordergründig. Wichtiger für ihn ist eine

nochmalige Erstreckung der Ausschlagungsfrist. Ohnehin fraglich ist die

Anwendbarkeit von § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 124.11,

VRG), welche von der Amtschreiberei angeführt wird und die nur ausnahmsweise

eine mehr als einmalige Fristerstreckung vorsieht. Denn hier geht es um eine

Frist des materiellen Zivilrechts. Hintenanzustehen hat schliesslich auch das

Interesse der Amtschreiberei, den Fall innert nützlicher Frist abzuschliessen. Das

Vorliegen wichtiger Gründe für eine weitere Fristerstreckung kann angesichts

dieser Umstände bejaht werden.

6. Bei dieser Sachlage ist die

Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

Ausschlagungsfrist wie beantragt nochmals bis 31. Oktober 2018 zu verlängern. Den

am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden

nach § 77 VRG in der Regel keine Verfahrenskosten und keine

Parteientschädigungen auferlegt. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser

Regel abzuweichen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt daher der Staat

Solothurn. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird zurückerstattet. Der

Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Erbschaftsamtes der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 3. August

2018 wird aufgehoben.

Erwägungen

2.

Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft

des A.___ wird für B.___ verlängert bis 31. Oktober 2018.

3.

Es werden keine Kosten erhoben. Der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert wird auf

unter CHF 30’000.00 geschätzt.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde

erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift

einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Oberrichterin Der

Gerichtsschreiber

Jeger Schaller