OGBES.2018.4
Nachlass des A.___; Verlängerung der Ausschlagungsfrist (Verfügung vom 3. August 2018)
24. Oktober 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Oktober 2018
Es wirken mit:
Oberrichterin Jeger, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Erbengemeinschaft A.___,
vertreten durch den Willensvollstrecker Rechtsanwalt
Dominik Strub,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtschreiberei Olten-Gösgen,
Erbschaftsamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachlass
des A.___; Verlängerung der Ausschlagungsfrist (Verfügung vom 3. August 2018)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ ist am [...] 2016 verstorben. Der
Verstorbene war Inhaber der Einzelfirma Restaurant [...], [...], und führte
einen Gastronomiebetrieb. In seinem Testament hatte er seinen Sohn B.___ als
Alleinerben und Rechtsanwalt Dominik Strub als Willensvollstrecker eingesetzt. Der
Alleinerbe ist noch minderjährig und wird durch seine Mutter C.___ gesetzlich
vertreten.
2.1 Wegen der eher komplexen
Vermögenssituation verlängerte die Amtschreiberei Olten-Gösgen am 23. Juni 2017
die Ausschlagungsfrist für den Alleinerben bis 29. September 2017. Mit
Verfügung vom 28. September 2017 wurde die Ausschlagungsfrist für den
Alleinerben nochmals ein letztes Mal bis 31. Januar 2018 und am 15. Januar 2018
erneut ein letztes Mal bis 31. Juli 2018 erstreckt.
2.2 Ein weiteres Gesuch des
Willensvollstreckers, die Ausschlagungsfrist aus wichtigen Gründen trotzdem
nochmals zu erstrecken, wies die Amtschreiberei Olten-Gösgen am 3. August 2018 ab
(Ziffer 1) und setzte dem Erben eine Nachfrist bis 31. August 2018 (Ziffer 2).
3.1 Dagegen reichte die
Erbengemeinschaft des A.___ (recte der Alleinerbe B.___, im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 16. August 2018 frist- und formgerecht Beschwerde beim
Obergericht ein und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Erstreckung der Ausschlagungsfrist bis 31. Oktober 2018, u.K.u.E.F.
3.2 In der am 21. September 2018 innert
der gesetzten Frist eingereichten Beschwerdebegründung bringt der
Beschwerdeführer vor, die eingehende Prüfung der Vermögenssituation des
Nachlasses habe zu Tage geführt, dass eine konkursamtliche Liquidation des
Nachlasses nur abgewendet werden könne, wenn die zum Nachlass gehörenden
Liegenschaften zu einem Weiterführungswert veräussert würden. Um einen
geeigneten Käufer ausfindig zu machen und sodann die Grundstücksgeschäfte
vollziehen zu können, sei die Ausschlagungsfrist mehrmals erstreckt worden. Am
1. Mai 2018 sei es gelungen, die Liegenschaften zu einem annehmbaren Kaufpreis
zu veräussern. Mit Bezahlung des Kaufpreises sei mit sämtlichen der zahlreichen
Gläubiger im Sinne einer Schuldensanierung eine einvernehmliche Lösung gefunden
worden. Sämtliche Gläubigerforderungen, namentlich die Schulden bei den
Sozialversicherungen und beim Staat hätten damit per heute fast vollständig
beglichen werden können. Gegenwärtig noch nicht definitiv in ihrem Umfange
bekannt seien die Forderungen der Steuerbehörden aus dem Verkauf der
Liegenschaften. Wenn keine steuerlich privilegierte gesonderte
Liquidationsbesteuerung möglich sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
bis heute noch nicht bekannte Steuerforderung zu einer Überschuldung des Nachlasses
führen könnte und die Erbschaft folgerichtig auszuschlagen und konkursamtlich zu
liquidieren wäre. Es könne dem minderjährigen Erben daher noch nicht empfohlen
werden, die Erbschaft anzunehmen. Angesichts der Aufwendungen und Kosten und
der bisher getätigten Bemühungen wäre es der Sache zum jetzigen Zeitpunkt auch
nicht dienlich, die Erbschaft auszuschlagen und konkursamtlich liquidieren zu lassen.
Zu Schaden käme in erster Linie der Staat. Es bestehe ein immanentes und
schutzwürdiges Interesse des minderjährigen Erben an einer weiteren
antragsgemässen Erstreckung der Ausschlagungsfrist. Demgegenüber dürfte keine
der beteiligten Parteien ein Interesse daran haben, nunmehr das Konkursamt mit
der vorliegenden Angelegenheit zu bemühen.
4.1 Die gesetzlichen und die
eingesetzten Erben haben nach Art. 566 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210) die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
Diese Frist beträgt nach Art. 567 Abs. 1 ZGB drei Monate und beginnt nach
dessen Absatz 2 für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst
später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen
der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem
Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers
zugekommen ist. Nach Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde den gesetzlichen
und den eingesetzten Erben aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung
gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
4.2 Als wichtige Gründe wurden in den
Materialien etwa genannt: Abwesenheit des Erben; Erbschaftsstreitigkeiten;
verwickelte Verhältnisse; Vermögenslagen in verschiedenen Staaten; hängige
Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt. In Literatur und Praxis
werden zusätzlich genannt: andauernde Krankheit des Erben; komplexe
Rechtslagen, insb. internationalprivatrechtlicher Natur; Einbezug von Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörden; Verschollenheitsverfahren; Fristverlängerung auf
Grund vorgängiger missverständlicher Rechtsbelehrung durch die zuständige
Behörde. Sogar das nachträgliche Entdecken von Erbschaftsschulden wird vom
Bundesgericht grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne Art. 576 ZGB anerkannt
(Ivo Schwander in Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 576 N 4). Ob ein
wichtiger, die Fristverlängerung rechtfertigender Grund vorliegt, hängt vorab
davon ab, was der Betroffene innert der ordentlichen Frist unternommen hat bzw.
vernünftigerweise hätte unternehmen können, um sich einen Überblick über den
Stand des Nachlasses zu verschaffen (a.a.O. N 5).
5. Vorliegend sind es die Bemühungen des
Willensvollstreckers, die bisher einer Ausschlagung und damit einer
konkursamtlichen Nachlassliquidation entgegengewirkt haben. Wie der
Beschwerdeführer aufzeigt, stehen diese Bemühungen kurz vor dem Abschluss.
Lediglich ein behördlicher Entscheid ist noch ausstehend. Dieser wird die
Entscheidgrundlagen für eine Annahme oder eine Ausschlagung der Erbschaft durch
den Erben klären. Es ist nicht angezeigt, hier den Erben zu einem vorzeitigen
Entscheid zu drängen. Dies gilt umso mehr, als dieser minderjährig ist und
Gefahr läuft, in seiner weiteren Lebensführung durch eine auf ihn übergegangene
Schuldenlast beeinträchtigt zu werden. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass die Ausschlagungsfrist bereits dreimal um insgesamt mehr als ein Jahr
verlängert wurde. Die Ungewissheit besteht im Moment noch, aber ihr Ende ist
absehbar. Auf der anderen Seite sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass sich
der Willensvollstrecker nicht darum bemüht hätte, eine Überschuldung des
Nachlasses abzuwenden und innert angemessener Frist Klarheit zu schaffen. Gerade
angesichts dieser Bemühungen, welche ja auch auf eine Schuldensanierung
hingezielt haben, erscheint eine Gefährdung von Gläubigerinteressen als
unwahrscheinlich. Der Schutz des Alleinerben vor späteren Gläubigerforderungen
ist bei dieser Sachlage nicht vordergründig. Wichtiger für ihn ist eine
nochmalige Erstreckung der Ausschlagungsfrist. Ohnehin fraglich ist die
Anwendbarkeit von § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 124.11,
VRG), welche von der Amtschreiberei angeführt wird und die nur ausnahmsweise
eine mehr als einmalige Fristerstreckung vorsieht. Denn hier geht es um eine
Frist des materiellen Zivilrechts. Hintenanzustehen hat schliesslich auch das
Interesse der Amtschreiberei, den Fall innert nützlicher Frist abzuschliessen. Das
Vorliegen wichtiger Gründe für eine weitere Fristerstreckung kann angesichts
dieser Umstände bejaht werden.
6. Bei dieser Sachlage ist die
Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Ausschlagungsfrist wie beantragt nochmals bis 31. Oktober 2018 zu verlängern. Den
am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden
nach § 77 VRG in der Regel keine Verfahrenskosten und keine
Parteientschädigungen auferlegt. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser
Regel abzuweichen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt daher der Staat
Solothurn. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird zurückerstattet. Der
Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Erbschaftsamtes der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 3. August
2018 wird aufgehoben.
Erwägungen
2.
Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft
des A.___ wird für B.___ verlängert bis 31. Oktober 2018.
3.
Es werden keine Kosten erhoben. Der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert wird auf
unter CHF 30’000.00 geschätzt.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift
einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Oberrichterin Der
Gerichtsschreiber
Jeger Schaller