OGBES.2019.4
Inventar
27. November 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Amtschreiberei
Olten-Gösgen Erbschaftsamt,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Inventar
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 18. Mai 2019 starb
C.___. Als Erben hinterliess sie die Nachkommen A.___ und B.___.
2. Gemäss Feststellung der
Amtschreiberei Olten-Gösgen konnten sich die Erben nicht einigen, insbesondere nicht
bezüglich des Vorbezugs von B.___ (Ziffern 2 und 4 des Protokolls im Inventar
über den Vermögensnachlass vom 12. November 2019; Beilage 1). Für die
Ermittlung der Erbansprüche wurde im Inventar ein Vorempfang von B.___ von CHF
3'000.00 hinzugerechnet. Dazu wird angemerkt, dass der Vorempfang von B.___
bestritten wird. In der abschliessenden Verfügung werden die beiden Erben für
die Teilung der Erbschaft darauf verwiesen, sich entweder intern und
ausseramtlich zu einigen oder aber den Rechtsweg zu beschreiten (Ziffer 4).
Abschliessend wird das Inventar von der Geschäftskontrolle abgeschrieben
(Ziffer 8).
3. Am 22. November 2019 (Postaufgabe)
erhob A.___ Einsprache gegen die Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 12.
November 2019. Er beantragt, der Vermerk «*Der Vorempfang wird von B.___
bestritten» sei ersatzlos zu streichen.
4. Die Einsprache ist als Beschwerde zu
behandeln (im Folgenden wird A.___ als Beschwerdeführer bezeichnet). Da die Beschwerde
offensichtlich unbegründet ist, wurde darauf verzichtet, bei B.___ sowie bei
der Amtschreiberei Olten-Gösgen eine Stellungnahme einzuholen. Auch auf die
Einholung weiterer Akten konnte angesichts der Beilagen und klaren Sachlage abgesehen
werden.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer
bringt unter Hinweis auf die Inventuraufnahme vom 26. Juni 2019 vor (Beilage
2), B.___ habe den Vorempfang nie bestritten. B.___ stelle zwar die Rückzahlung
des Vorempfanges in Frage, dies sei jedoch auch nur ein Teil der Uneinigkeit,
weshalb der Nachlass noch nicht habe geregelt werden können. Die offenen Fragen
würden sie jedoch persönlich unter den Erben ausmachen, ohne Erbschaftsamt.
2.
Gemäss § 219 des Gesetzes über die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BGS 211.1) hat vor
dem Amtschreiber in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung stattzufinden, an der
die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich
mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu
vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er gibt den Erben
nach § 189 Abs. 1 EG ZGB an der Inventarsverhandlung vom Inhalte des Inventars
Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn
dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an. Denn der Amtschreiber
kann die Erben nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen
treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren. Kommt
die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung
zu machen (§ 219 Abs. 3 EG ZGB), wie es mit der angefochtenen Verfügung
geschehen ist.
3.
Es trifft zu, dass B.___ den
Vorempfang im Inventaraufnahmeprotokoll nicht bestritten hat. Wie aus seinem
Schreiben vom 29. Oktober 2019 jedoch hervorgeht, bestreitet er vielmehr die
Rückzahlungspflicht für den von seiner verstorbenen Mutter erhaltenen Betrag
bzw. dass dieser Betrag zum Nachlass vor der Teilung hinzuzurechnen ist. So ist
der fragliche Vermerk zu verstehen. So versteht ihn offensichtlich auch der
Beschwerdeführer. Ohnehin ist der Vermerk ohne erkennbare zivilrechtliche
Bedeutung. Denn beim Inventar handelt es sich lediglich um eine
Bestandesaufnahme und einen Teilungsvorschlag. Über die Hinzurechnung des
Vorempfanges und damit über die Teilung des Nachlasses wird mit dem
abgeschlossenen Inventar nichts Definitives ausgesagt. Die Teilung des
Nachlasses müssen die Erben nun unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall
den Zivilrichter anrufen. In diesem Sinn enthält das Inventar, das den Erben
vorgelegt wurde, lediglich den Teilungsvorschlag des Amtsschreibers.
4.
Bei dieser Sachlage ist die
Beschwerde offensichtlich unbegründet und muss daher abgewiesen werden. Die
Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Präsident
Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller