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Entscheid

OGBES.2019.4

Inventar

27. November 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 18. Mai 2019 starb

C.___. Als Erben hinterliess sie die Nachkommen A.___ und B.___.

2. Gemäss Feststellung der

Amtschreiberei Olten-Gösgen konnten sich die Erben nicht einigen, insbesondere nicht

bezüglich des Vorbezugs von B.___ (Ziffern 2 und 4 des Protokolls im Inventar

über den Vermögensnachlass vom 12. November 2019; Beilage 1). Für die

Ermittlung der Erbansprüche wurde im Inventar ein Vorempfang von B.___ von CHF

3'000.00 hinzugerechnet. Dazu wird angemerkt, dass der Vorempfang von B.___

bestritten wird. In der abschliessenden Verfügung werden die beiden Erben für

die Teilung der Erbschaft darauf verwiesen, sich entweder intern und

ausseramtlich zu einigen oder aber den Rechtsweg zu beschreiten (Ziffer 4).

Abschliessend wird das Inventar von der Geschäftskontrolle abgeschrieben

(Ziffer 8).

3. Am 22. November 2019 (Postaufgabe)

erhob A.___ Einsprache gegen die Verfügung der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 12.

November 2019. Er beantragt, der Vermerk «*Der Vorempfang wird von B.___

bestritten» sei ersatzlos zu streichen.

4. Die Einsprache ist als Beschwerde zu

behandeln (im Folgenden wird A.___ als Beschwerdeführer bezeichnet). Da die Beschwerde

offensichtlich unbegründet ist, wurde darauf verzichtet, bei B.___ sowie bei

der Amtschreiberei Olten-Gösgen eine Stellungnahme einzuholen. Auch auf die

Einholung weiterer Akten konnte angesichts der Beilagen und klaren Sachlage abgesehen

werden.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer

bringt unter Hinweis auf die Inventuraufnahme vom 26. Juni 2019 vor (Beilage

2), B.___ habe den Vorempfang nie bestritten. B.___ stelle zwar die Rückzahlung

des Vorempfanges in Frage, dies sei jedoch auch nur ein Teil der Uneinigkeit,

weshalb der Nachlass noch nicht habe geregelt werden können. Die offenen Fragen

würden sie jedoch persönlich unter den Erben ausmachen, ohne Erbschaftsamt.

2.

Gemäss § 219 des Gesetzes über die

Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BGS 211.1) hat vor

dem Amtschreiber in jedem Erbschaftsfall eine Verhandlung stattzufinden, an der

die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich

mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu

vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er gibt den Erben

nach § 189 Abs. 1 EG ZGB an der Inventarsverhandlung vom Inhalte des Inventars

Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn

dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an. Denn der Amtschreiber

kann die Erben nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen

treffen. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren. Kommt

die Teilung nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung

zu machen (§ 219 Abs. 3 EG ZGB), wie es mit der angefochtenen Verfügung

geschehen ist.

3.

Es trifft zu, dass B.___ den

Vorempfang im Inventaraufnahmeprotokoll nicht bestritten hat. Wie aus seinem

Schreiben vom 29. Oktober 2019 jedoch hervorgeht, bestreitet er vielmehr die

Rückzahlungspflicht für den von seiner verstorbenen Mutter erhaltenen Betrag

bzw. dass dieser Betrag zum Nachlass vor der Teilung hinzuzurechnen ist. So ist

der fragliche Vermerk zu verstehen. So versteht ihn offensichtlich auch der

Beschwerdeführer. Ohnehin ist der Vermerk ohne erkennbare zivilrechtliche

Bedeutung. Denn beim Inventar handelt es sich lediglich um eine

Bestandesaufnahme und einen Teilungsvorschlag. Über die Hinzurechnung des

Vorempfanges und damit über die Teilung des Nachlasses wird mit dem

abgeschlossenen Inventar nichts Definitives ausgesagt. Die Teilung des

Nachlasses müssen die Erben nun unter sich vornehmen oder im Nichteinigungsfall

den Zivilrichter anrufen. In diesem Sinn enthält das Inventar, das den Erben

vorgelegt wurde, lediglich den Teilungsvorschlag des Amtsschreibers.

4.

Bei dieser Sachlage ist die

Beschwerde offensichtlich unbegründet und muss daher abgewiesen werden. Die

Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Präsident

Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller