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Entscheid

OGBES.2020.4

Verweigerung einer Amtshandlung

21. September 2020Deutsch9 min

Grundbuchamt Dorneck, die entsprechenden Grundbucheinträge unter der Spalte «Eigentum»

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Bur

In Sachen

A.___ und B.___, vertreten durch Advokat Nicola Moser,

Beschwerdeführer

gegen

Grundbuchamt Dorneck, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verweigerung

einer Amtshandlung

zieht das Obergericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ehegatten A.___ und B.___ sind

Gesamteigentümer der Grundstücke GB Nrn. […], […], […], […] in der

Gemeinde […]. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ersuchten sie das

Grundbuchamt Dorneck, die entsprechenden Grundbucheinträge unter der Spalte «Eigentum»

wie folgt anzupassen: «B.___, [...]», «A.___, [...]», «Gesamteigentum»,

«Einfache Gesellschaft» und «[...]». Zur Begründung brachten sie im

Wesentlichen vor, die aktuelle Bezeichnung im Grundbuch weise eine falsche

Gliederung auf, wodurch die Namen der Eigentümer unnötigerweise zweimal

erscheinen würden. Aktuell laute der Eintrag auf «Einfache Gesellschaft AB.___».

Eine einfache Gesellschaft kenne keine Firma. Was der Namenszusatz nach der

Gesellschaftsform bezwecken solle, sei nicht ersichtlich.

2. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2019

teilte die Amtsschreiberei Dorneck A.___ und B.___ mit, dass dem Begehren nicht

entsprochen werde. Der Grund liege darin, dass im Kanton Solothurn die

Eintragung einer einfachen Gesellschaft, so wie sie zum aktuellen Zeitpunkt im

Grundbuch eingetragen sei, vorgegeben sei. Diese Gliederung könne nicht

individuell abgeändert werden. Im Übrigen seien die Eigentümer bereits mit den

beantragten Angaben im Grundbuch eingetragen, lediglich in einer anderen

Reihenfolge.

3. Mit Schreiben vom 13. Februar

2020 nahmen die Ehegatten erneut Stellung und erklärten, eine einfache

Gesellschaft kenne keinen «Gesellschaftsnamen», weshalb die Passage «Einfache

Gesellschaft AB.___» durch die Bezeichnung «Einfache Gesellschaft» zu ersetzen

sei.

4. Am 21. Februar 2020 liess sich die

Amtsschreiberei Dorneck erneut dazu vernehmen. Sie führte aus, der zur Diskussion

stehende Grundbucheintrag entspreche den bundesrechtlichen Anforderungen der

Grundbuchverordnung. Die kantonale Anleitung zu Capitastra, der elektronischen

Grundbuchlösung des Kantons Solothurn, sei in Absprache mit dem

Amtsschreiberei-Inspektorat ausgearbeitet worden und bestimme die Art und Weise

des Eintrags. Dieser erfolge bei allen Grundeigentümern gleich und könne nicht

individuell angepasst werden, weshalb dem Anliegen der Beschwerdeführer nicht

entsprochen werden könne.

5. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020

(Postaufgabe) erheben die Ehegatten (nachfolgend: die Beschwerdeführer)

Beschwerde betreffend Verweigerung einer Amtshandlung beim Obergericht des

Kantons Solothurn und verlangen, es sei das Grundbuchamt Dorneck (nachfolgend: die

Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die Passage «Einfache Gesellschaft AB.___,

A.___ und B.___» im Grundbucheintrag der Grundstücke GB Nrn. […], […], […],

[…], Grundbuch […], unter der Rubrik «Eigentum» durch «Einfache Gesellschaft»

zu ersetzen, u.K.u.E.F.

6. Die Beschwerdegegnerin schloss in

ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2020 (Postaufgabe) auf Nichteintreten,

eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, u.K.u.E.F.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene

Verfügung kann bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn

Beschwerde geführt werden. Als Verfügung gilt auch das unrechtmässige

Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung (Art. 956a Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 298

Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1] und § 30 Abs. 1 lit. f des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GO, BGS 125.12]). Eine unrechtmässige Verweigerung einer Amtshandlung

liegt dann vor, wenn das Grundbuchamt untätig bleibt, obschon es zum

Tätigwerden verpflichtet wäre. Als Beispiel dafür kann die Verweigerung des

Grundbuchverwalters, eine Anmeldung entgegenzunehmen bzw. zu behandeln, genannt

werden (Jürg Schmid in: Thomas Geiser / Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 956a ZGB N 12).

2.

Nach § 298 Abs. 3 EG ZGB richtet sich

das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des

Bundesrechts nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG,

BGS 124.11). Gemäss § 68 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich

einzureichen, mit einem Antrag zu versehen und zu begründen.

3.

Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB bestimmt

als weitere Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, dass zur Beschwerde nur

berechtigt ist, wer von einer Verfügung des Grundbuchamtes besonders berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Damit muss die betroffene Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur

Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder

Änderung der angefochtenen Verfügung ziehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt

nur dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der

Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich / Basel / Genf 2014, §

21.

N 13).

4.

Die Beschwerdeführer verlangen eine

Anpassung des Grundbucheintrages betreffend die Grundstücke GB Nrn. […], […],

[…], […] in der Gemeinde […]. Wie bereits vor der Vorinstanz führen sie in

ihrer Beschwerdeschrift aus, Kenntnis davon zu haben, dass die

Beschwerdegegnerin den Zusatz «Einfache Gesellschaft AB.___, A.___ und B.___»

erst nachträglich im Grundbuch eingefügt habe. Auf wessen Veranlassung, an

welchem Datum und weshalb sei ihnen allerdings unbekannt. Sie machen im

Wesentlichen geltend, der Inhalt des Grundbucheintrages sei bundesrechtlich

abschliessend in der Grundbuchverordnung geregelt. Bei Gesamteigentum werde das

Rechtsverhältnis angegeben, das die Gemeinschaft begründe. Im vorliegenden Fall

würden die Namen der Beschwerdeführer unnötigerweise zweimal im Grundbuchauszug

erscheinen. Die kantonale Grundbuchpraxis, wonach bei einer einfachen Gesellschaft

auch der «Gesellschaftsname» einzutragen sei, werde bestritten. Bezeichnenderweise

scheine auch kein anderer Kanton die Praxis der Beschwerdegegnerin zu kennen. Eine

einfache Gesellschaft verfüge nicht über eine Firma, weshalb eine solche nicht

im Grundbuch einzutragen sei und mithin nicht ersichtlich sei, weshalb die

Beschwerdegegnerin bei Ehegattengesellschaften stets noch einen

«Gesellschaftsnamen» einfüge. Der aktuelle Grundbucheintrag «Einfache

Gesellschaft AB.___, A.___ und B.___» erweise sich in jedem Fall als

bundesrechtswidrig und sei unter der Rubrik «Eigentum» durch «Einfache

Gesellschaft» zu ersetzen.

5.

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen

vor, die Grundbuchämter würden ihre Grundbucheinträge nach den Vorgaben des Amtschreiberei-Inspektorats

zu Capitastra vollziehen. Das Grundbuchamt sei nicht verpflichtet und schon gar

nicht berechtigt, einen nach den Vorgaben des Amtschreiberei-Inspektorats

korrekt vollzogenen und seit dem Jahr 2005 bestehenden Grundbucheintrag auf die

individuellen Wünsche der Grundeigentümer anzupassen. Die Beschwerdeführer

würden nicht den Vollzug des Eintrags gemäss den Vorgaben zu Capitastra,

sondern die Art der systematischen Erfassung der Eigentumsverhältnisse an den

Grundstücken in Frage stellen. Konkret würden sie beanstanden, dass bei

einfachen Gesellschaften kein Name anzuführen sei, weil dies rechtswidrig sei.

Das Grundbuchamt habe vorliegend die Eigentumsverhältnisse entsprechend den

Vorgaben zu Capitastra erfasst. Somit bestehe in diesem Fall keine Verpflichtung

zum Tätigwerden des Grundbuchamtes. Eine solche bilde jedoch eine Voraussetzung

für die Grundbuchbeschwerde. In der Erfassung der Eigentumsverhältnisse durch

das Grundbuchamt bestehe keine ungerechtfertigte Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung. Zudem sei der Grundbucheintrag gestützt auf den Kaufvertrag [...]

erfolgt und bestehe seit diesem Zeitpunkt. Mit der am 8. Mai 2014

ergangenen Namens-/Firmenänderung sei im Zusammenhang mit einer

Gläubigerrechtsänderung an einem Grundpfandrecht lediglich der zweite Vorname

von Herrn B.___ eingefügt worden. Entgegen den Behauptungen der

Beschwerdeführer sei an der Bezeichnung der einfachen Gesellschaft nichts

geändert worden. Die zur Diskussion stehende Formulierung bestehe somit seit 15

Jahren und sei von den Beschwerdeführern nie beanstandet worden. Gegen eine

solche im Hauptbuch vollzogene Eintragung von dinglichen Rechten könne aufgrund

von Art. 956a Abs. 3 ZGB keine Beschwerde geführt werden. Deshalb

könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ferner sei auf die

Beschwerde auch mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da die

Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, welchen Nachteil ihnen aus dem

bestehenden Grundbucheintrag erwachse, respektive welchen Vorteil sie sich aus

einem geänderten Eintrag erhoffen würden. Und selbst wenn auf die Beschwerde

eingetreten werde, sei diese aus folgenden Gründen abzuweisen: Die Eintragung

der Eheleute als einfache Gesellschaft entspreche den bundesrechtlichen

Vorgaben sowie der Praxis des Kantons Solothurn, diene der raschen,

übersichtlichen und einfachen Identifikation der einfachen Gesellschaft und

stelle entgegen der Aussage der Beschwerdeführer nicht einen Gesellschaftsnamen

im Sinne des Firmenrechts dar. Ferner liesse sich der Vergleich mit den in der

Beschwerdeschrift angefügten Kantonen nicht anbringen, da die derzeitige

Eintragungspraxis des Kantons Solothurn unter dem elektronischen Grundbuch

Capitastra von derjenigen unter der bis im Dezember 2014 geführten

Grundbuchlösung «ISOV» geprägt sei. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten

Kantone hätten ihre Grundbücher gerade nicht unter dem ISOV-Regime geführt.

6.

Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen

Ablehnung, den bestehenden Grundbucheintrag betreffend die Grundstücke GB

Nrn. […], […], […], […] in der Gemeinde […] entsprechend den Begehren der

Beschwerdeführer anzupassen. Unbestrittenermassen sind die Beschwerdeführer als

Eigentümer der besagten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Ebenfalls

unbestritten ist, dass die Grundstücke im Gesamteigentum der Beschwerdeführer stehen,

das dem Gesamteigentum zugrundeliegende Rechtsverhältnis in der Form einer

einfachen Gesellschaft besteht und mit der vorliegenden Beschwerde keine

Änderung der dinglichen Berechtigung an den Grundstücken angestrebt wird. Inwiefern

den Beschwerdeführern ein praktischer Nutzen aus einer allfälligen Abänderung

des Gesellschaftsnamens von «Einfache Gesellschaft AB.___» zu «Einfacher

Gesellschaft» erwächst bzw. eine Anpassung die tatsächliche oder rechtliche

Situation der Beschwerdeführer beeinflussen soll, ist weder ersichtlich noch

wird dies geltend gemacht. Damit mangelt es an einer hinreichenden

Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 956a Abs. 12 Ziff. 1 ZGB. Auf die

Beschwerde ist somit mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten.

7.

Selbst wenn auf die Beschwerde

einzutreten wäre, wäre sie aus folgenden Gründen abzuweisen: Gemäss

Art. 90 Abs. 1 lit. c der Grundbuchverordnung (GBV, SR

211.432.1) sind bei einfachen Gesellschaften die natürlichen Personen im Einzelnen

im Hauptbuch aufzuführen. Dazu genügt die Aufnahme des Namens, eines

ausgeschriebenen Vornamens und des Geburtsdatums. Nach Abs. 2 sind die

Angaben im Hauptbuch grundsätzlich auf das notwendigste zu beschränken. Weitere

Personendaten sind indes dann einzutragen, wenn sie zur Identifikation

notwendig sind (Urs Fasel: Kommentar Grundbuchverordnung (GBV), Basel 2013,

Art. 90 GBV N 8 und N 10). In ihrer Vernehmlassung vom 14. August

2020.

erklärt die Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer Weise, dass neben der

Erfassung der Eigentümer aus Identifikationsgründen die erweiterte Bezeichnung

neben der Gesellschaftsform erforderlich ist (vgl. S. 2 f. der

Vernehmlassung). Inwiefern die aktuelle Bezeichnung «Einfache Gesellschaft AB.___,

A.___ und B.___» nicht zu Identifikationszwecken dienen würde bzw. für gewisse

Behördenvorgänge nicht notwendig wäre und gegen das eidgenössische

Grundbuchrecht verstossen würde, ist damit nicht ersichtlich. Die Beschwerde

Dispositiv

erwiese sich demnach als unbegründet und wäre abzuweisen.

8. Die Gerichtskosten von insgesamt

CHF 500.00 sind dem Ausgang entsprechend den Beschwerdeführern

aufzuerlegen. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang

des Verfahrens nicht zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von CHF 500.00

werden A.___ und B.___ zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Bur