OGBES.2020.4
Verweigerung einer Amtshandlung
21. September 2020Deutsch9 min
Grundbuchamt Dorneck, die entsprechenden Grundbucheinträge unter der Spalte «Eigentum»
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Bur
In Sachen
A.___ und B.___, vertreten durch Advokat Nicola Moser,
Beschwerdeführer
gegen
Grundbuchamt Dorneck, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verweigerung
einer Amtshandlung
zieht das Obergericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehegatten A.___ und B.___ sind
Gesamteigentümer der Grundstücke GB Nrn. […], […], […], […] in der
Gemeinde […]. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ersuchten sie das
Grundbuchamt Dorneck, die entsprechenden Grundbucheinträge unter der Spalte «Eigentum»
wie folgt anzupassen: «B.___, [...]», «A.___, [...]», «Gesamteigentum»,
«Einfache Gesellschaft» und «[...]». Zur Begründung brachten sie im
Wesentlichen vor, die aktuelle Bezeichnung im Grundbuch weise eine falsche
Gliederung auf, wodurch die Namen der Eigentümer unnötigerweise zweimal
erscheinen würden. Aktuell laute der Eintrag auf «Einfache Gesellschaft AB.___».
Eine einfache Gesellschaft kenne keine Firma. Was der Namenszusatz nach der
Gesellschaftsform bezwecken solle, sei nicht ersichtlich.
2. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2019
teilte die Amtsschreiberei Dorneck A.___ und B.___ mit, dass dem Begehren nicht
entsprochen werde. Der Grund liege darin, dass im Kanton Solothurn die
Eintragung einer einfachen Gesellschaft, so wie sie zum aktuellen Zeitpunkt im
Grundbuch eingetragen sei, vorgegeben sei. Diese Gliederung könne nicht
individuell abgeändert werden. Im Übrigen seien die Eigentümer bereits mit den
beantragten Angaben im Grundbuch eingetragen, lediglich in einer anderen
Reihenfolge.
3. Mit Schreiben vom 13. Februar
2020 nahmen die Ehegatten erneut Stellung und erklärten, eine einfache
Gesellschaft kenne keinen «Gesellschaftsnamen», weshalb die Passage «Einfache
Gesellschaft AB.___» durch die Bezeichnung «Einfache Gesellschaft» zu ersetzen
sei.
4. Am 21. Februar 2020 liess sich die
Amtsschreiberei Dorneck erneut dazu vernehmen. Sie führte aus, der zur Diskussion
stehende Grundbucheintrag entspreche den bundesrechtlichen Anforderungen der
Grundbuchverordnung. Die kantonale Anleitung zu Capitastra, der elektronischen
Grundbuchlösung des Kantons Solothurn, sei in Absprache mit dem
Amtsschreiberei-Inspektorat ausgearbeitet worden und bestimme die Art und Weise
des Eintrags. Dieser erfolge bei allen Grundeigentümern gleich und könne nicht
individuell angepasst werden, weshalb dem Anliegen der Beschwerdeführer nicht
entsprochen werden könne.
5. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020
(Postaufgabe) erheben die Ehegatten (nachfolgend: die Beschwerdeführer)
Beschwerde betreffend Verweigerung einer Amtshandlung beim Obergericht des
Kantons Solothurn und verlangen, es sei das Grundbuchamt Dorneck (nachfolgend: die
Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die Passage «Einfache Gesellschaft AB.___,
A.___ und B.___» im Grundbucheintrag der Grundstücke GB Nrn. […], […], […],
[…], Grundbuch […], unter der Rubrik «Eigentum» durch «Einfache Gesellschaft»
zu ersetzen, u.K.u.E.F.
6. Die Beschwerdegegnerin schloss in
ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2020 (Postaufgabe) auf Nichteintreten,
eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, u.K.u.E.F.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene
Verfügung kann bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn
Beschwerde geführt werden. Als Verfügung gilt auch das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung (Art. 956a Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 298
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1] und § 30 Abs. 1 lit. f des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GO, BGS 125.12]). Eine unrechtmässige Verweigerung einer Amtshandlung
liegt dann vor, wenn das Grundbuchamt untätig bleibt, obschon es zum
Tätigwerden verpflichtet wäre. Als Beispiel dafür kann die Verweigerung des
Grundbuchverwalters, eine Anmeldung entgegenzunehmen bzw. zu behandeln, genannt
werden (Jürg Schmid in: Thomas Geiser / Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 956a ZGB N 12).
2.
Nach § 298 Abs. 3 EG ZGB richtet sich
das Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des
Bundesrechts nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG,
BGS 124.11). Gemäss § 68 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich
einzureichen, mit einem Antrag zu versehen und zu begründen.
3.
Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB bestimmt
als weitere Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, dass zur Beschwerde nur
berechtigt ist, wer von einer Verfügung des Grundbuchamtes besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Damit muss die betroffene Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur
Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung ziehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt
nur dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der
Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich / Basel / Genf 2014, §
21.
N 13).
4.
Die Beschwerdeführer verlangen eine
Anpassung des Grundbucheintrages betreffend die Grundstücke GB Nrn. […], […],
[…], […] in der Gemeinde […]. Wie bereits vor der Vorinstanz führen sie in
ihrer Beschwerdeschrift aus, Kenntnis davon zu haben, dass die
Beschwerdegegnerin den Zusatz «Einfache Gesellschaft AB.___, A.___ und B.___»
erst nachträglich im Grundbuch eingefügt habe. Auf wessen Veranlassung, an
welchem Datum und weshalb sei ihnen allerdings unbekannt. Sie machen im
Wesentlichen geltend, der Inhalt des Grundbucheintrages sei bundesrechtlich
abschliessend in der Grundbuchverordnung geregelt. Bei Gesamteigentum werde das
Rechtsverhältnis angegeben, das die Gemeinschaft begründe. Im vorliegenden Fall
würden die Namen der Beschwerdeführer unnötigerweise zweimal im Grundbuchauszug
erscheinen. Die kantonale Grundbuchpraxis, wonach bei einer einfachen Gesellschaft
auch der «Gesellschaftsname» einzutragen sei, werde bestritten. Bezeichnenderweise
scheine auch kein anderer Kanton die Praxis der Beschwerdegegnerin zu kennen. Eine
einfache Gesellschaft verfüge nicht über eine Firma, weshalb eine solche nicht
im Grundbuch einzutragen sei und mithin nicht ersichtlich sei, weshalb die
Beschwerdegegnerin bei Ehegattengesellschaften stets noch einen
«Gesellschaftsnamen» einfüge. Der aktuelle Grundbucheintrag «Einfache
Gesellschaft AB.___, A.___ und B.___» erweise sich in jedem Fall als
bundesrechtswidrig und sei unter der Rubrik «Eigentum» durch «Einfache
Gesellschaft» zu ersetzen.
5.
Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen
vor, die Grundbuchämter würden ihre Grundbucheinträge nach den Vorgaben des Amtschreiberei-Inspektorats
zu Capitastra vollziehen. Das Grundbuchamt sei nicht verpflichtet und schon gar
nicht berechtigt, einen nach den Vorgaben des Amtschreiberei-Inspektorats
korrekt vollzogenen und seit dem Jahr 2005 bestehenden Grundbucheintrag auf die
individuellen Wünsche der Grundeigentümer anzupassen. Die Beschwerdeführer
würden nicht den Vollzug des Eintrags gemäss den Vorgaben zu Capitastra,
sondern die Art der systematischen Erfassung der Eigentumsverhältnisse an den
Grundstücken in Frage stellen. Konkret würden sie beanstanden, dass bei
einfachen Gesellschaften kein Name anzuführen sei, weil dies rechtswidrig sei.
Das Grundbuchamt habe vorliegend die Eigentumsverhältnisse entsprechend den
Vorgaben zu Capitastra erfasst. Somit bestehe in diesem Fall keine Verpflichtung
zum Tätigwerden des Grundbuchamtes. Eine solche bilde jedoch eine Voraussetzung
für die Grundbuchbeschwerde. In der Erfassung der Eigentumsverhältnisse durch
das Grundbuchamt bestehe keine ungerechtfertigte Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung. Zudem sei der Grundbucheintrag gestützt auf den Kaufvertrag [...]
erfolgt und bestehe seit diesem Zeitpunkt. Mit der am 8. Mai 2014
ergangenen Namens-/Firmenänderung sei im Zusammenhang mit einer
Gläubigerrechtsänderung an einem Grundpfandrecht lediglich der zweite Vorname
von Herrn B.___ eingefügt worden. Entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführer sei an der Bezeichnung der einfachen Gesellschaft nichts
geändert worden. Die zur Diskussion stehende Formulierung bestehe somit seit 15
Jahren und sei von den Beschwerdeführern nie beanstandet worden. Gegen eine
solche im Hauptbuch vollzogene Eintragung von dinglichen Rechten könne aufgrund
von Art. 956a Abs. 3 ZGB keine Beschwerde geführt werden. Deshalb
könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ferner sei auf die
Beschwerde auch mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da die
Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, welchen Nachteil ihnen aus dem
bestehenden Grundbucheintrag erwachse, respektive welchen Vorteil sie sich aus
einem geänderten Eintrag erhoffen würden. Und selbst wenn auf die Beschwerde
eingetreten werde, sei diese aus folgenden Gründen abzuweisen: Die Eintragung
der Eheleute als einfache Gesellschaft entspreche den bundesrechtlichen
Vorgaben sowie der Praxis des Kantons Solothurn, diene der raschen,
übersichtlichen und einfachen Identifikation der einfachen Gesellschaft und
stelle entgegen der Aussage der Beschwerdeführer nicht einen Gesellschaftsnamen
im Sinne des Firmenrechts dar. Ferner liesse sich der Vergleich mit den in der
Beschwerdeschrift angefügten Kantonen nicht anbringen, da die derzeitige
Eintragungspraxis des Kantons Solothurn unter dem elektronischen Grundbuch
Capitastra von derjenigen unter der bis im Dezember 2014 geführten
Grundbuchlösung «ISOV» geprägt sei. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten
Kantone hätten ihre Grundbücher gerade nicht unter dem ISOV-Regime geführt.
6.
Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen
Ablehnung, den bestehenden Grundbucheintrag betreffend die Grundstücke GB
Nrn. […], […], […], […] in der Gemeinde […] entsprechend den Begehren der
Beschwerdeführer anzupassen. Unbestrittenermassen sind die Beschwerdeführer als
Eigentümer der besagten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Ebenfalls
unbestritten ist, dass die Grundstücke im Gesamteigentum der Beschwerdeführer stehen,
das dem Gesamteigentum zugrundeliegende Rechtsverhältnis in der Form einer
einfachen Gesellschaft besteht und mit der vorliegenden Beschwerde keine
Änderung der dinglichen Berechtigung an den Grundstücken angestrebt wird. Inwiefern
den Beschwerdeführern ein praktischer Nutzen aus einer allfälligen Abänderung
des Gesellschaftsnamens von «Einfache Gesellschaft AB.___» zu «Einfacher
Gesellschaft» erwächst bzw. eine Anpassung die tatsächliche oder rechtliche
Situation der Beschwerdeführer beeinflussen soll, ist weder ersichtlich noch
wird dies geltend gemacht. Damit mangelt es an einer hinreichenden
Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 956a Abs. 12 Ziff. 1 ZGB. Auf die
Beschwerde ist somit mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten.
7.
Selbst wenn auf die Beschwerde
einzutreten wäre, wäre sie aus folgenden Gründen abzuweisen: Gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. c der Grundbuchverordnung (GBV, SR
211.432.1) sind bei einfachen Gesellschaften die natürlichen Personen im Einzelnen
im Hauptbuch aufzuführen. Dazu genügt die Aufnahme des Namens, eines
ausgeschriebenen Vornamens und des Geburtsdatums. Nach Abs. 2 sind die
Angaben im Hauptbuch grundsätzlich auf das notwendigste zu beschränken. Weitere
Personendaten sind indes dann einzutragen, wenn sie zur Identifikation
notwendig sind (Urs Fasel: Kommentar Grundbuchverordnung (GBV), Basel 2013,
Art. 90 GBV N 8 und N 10). In ihrer Vernehmlassung vom 14. August
2020.
erklärt die Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer Weise, dass neben der
Erfassung der Eigentümer aus Identifikationsgründen die erweiterte Bezeichnung
neben der Gesellschaftsform erforderlich ist (vgl. S. 2 f. der
Vernehmlassung). Inwiefern die aktuelle Bezeichnung «Einfache Gesellschaft AB.___,
A.___ und B.___» nicht zu Identifikationszwecken dienen würde bzw. für gewisse
Behördenvorgänge nicht notwendig wäre und gegen das eidgenössische
Grundbuchrecht verstossen würde, ist damit nicht ersichtlich. Die Beschwerde
Dispositiv
erwiese sich demnach als unbegründet und wäre abzuweisen.
8. Die Gerichtskosten von insgesamt
CHF 500.00 sind dem Ausgang entsprechend den Beschwerdeführern
aufzuerlegen. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang
des Verfahrens nicht zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von CHF 500.00
werden A.___ und B.___ zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Bur