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Entscheid

OGBES.2021.5

Nachlass A.___ / Verfügung vom 2. Juni 2021

3. Dezember 2021Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Berner,

Beschwerdeführer

gegen

Amtschreiberei Olten-Gösgen

Erbschaftsamt,

Amthausquai 23, 4603 Olten

Beschwerdegegnerin

betreffend Nachlass

B.___ / Verfügung vom 2. Juni 2021

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am […] 2020 verstarb B.___ (geb.

1953) in [...].

Erwägungen

2.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 eröffnete

die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, den nächsten gesetzlichen Erben

von B.___ sel. den ersten Entwurf des Erbschaftsinventars über den

Vermögensnachlass.

3.

Mit Schreiben vom 4. November 2020

wandte sich die Amtschreiberei Olten-Gösgen an C.___ und A.___ und teilte ihnen

mit, dass ihr Vater die Erbschaft ausgeschlagen habe und sie als Erben von B.___

nachrücken würden. Ferner wies die Amtschreiberei Olten-Gösgen die beiden

Brüder darauf hin, dass sie sich mit dem Erbschaftsamt telefonisch in

Verbindung setzen sollten, wenn sie die Erbschaft ausschlagen wollen würden.

4.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 stellte

die Amtschreiberei Olten-Gösgen fest, dass im Nachlassverfahren von B.___ sel. sämtliche

nächsten Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten (Dispositivziffer 1). Das

Erbschaftsamt Olten-Gösgen stelle gemäss Art. 573 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) dem Richteramt Olten-Gösgen den Antrag auf

Eröffnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation (Dispositivziffer 2). Die

Erben A.___, [...]1983, und C.___, [...]1986, würden damit als Erben ausser

Betracht fallen (Dispositivziffer 3).

5.

Gegen die begründete Verfügung erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Berner, am 11. Juni 2021 frist- und

formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellt

folgende Begehren:

1.

Die

Verfügung vom 2. Juni 2021 der Amtsschreiberei Olten-Gösgen, Dossier Nr. [...],

sei aufzuheben.

2.

Es

sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Nachlass B.___, Dossier Nr. [...],

die Erbschaft angenommen hat,

3.

Die

Vorinstanz sei zu verpflichten, im Nachlass B.___, Dossier [...], ein

definitives Inventar zu erstellen und keinen Antrag auf Eröffnung der

konkursamtlichen Liquidation zu stellen.

4.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates

beziehungsweise der Vorinstanz.

6.

Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021

schloss das Erbschaftsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde.

7.

Mit Verfügung vom 10. August 2021

wurde der Amtschreiberei-Inspektor in der Beschwerdesache um Vernehmlassung

ersucht.

8.

Am 15. September 2021 nahm der

Amtschreiberei-Inspektor Stellung. Er beantragte die Gutheissung der Beschwerde

und die Weiterführung des Nachlassverfahrens.

9.

Mit Verfügung vom 16. September 2021

wurde die Amtschreiberei Olten-Gösgen ersucht, dem Obergericht mitzuteilen, ob

die Behörde aufgrund der Vernehmlassung des Amtschreiberei-Inspektors auf eine

Benachrichtigung des Konkursrichters verzichtet und das Nachlassverfahren

fortsetzt.

10.

Am 29. September 2021 nahm die

Amtschreiberei Olten-Gösgen Stellung und beantragte – soweit vorliegend von Bedeutung

– was folgt:

1.

Das

Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Solothurn sei weiterzuführen. Die

rechtliche Situation sei in einem entsprechenden Urteil darzulegen. Die

Beschwerde sei dabei aus den in der Stellungnahme und der Vernehmlassung dargelegten

Dispositiv

Gründen abzuweisen. Es sei demnach dem Erbschaftsamt Olten-Gösgen zu gestatten,

die konkursamtliche Nachlassliquidation beim zuständigen Gericht zu beantragen.

2. Eventualiter

sei im entsprechenden Urteil des Obergerichts festzustellen, wer im weiteren

Verlauf des Verfahrens vor dem Erbschaftsamt Olten-Gösgen Erbenstellung hat.

11. Auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers und der Amtschreiberei Olten-Gösgen wird, soweit für die

Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

II.

1.1 Anlass zur Beschwerde gibt zunächst

die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer und dessen Bruder als

Erben von B.___ sel. ausser Betracht fielen (vgl. Dispositivziffer 3 der

angefochtenen Verfügung).

1.2 Die Amtschreiberei Olten-Gösgen

erwog, sämtliche nächsten Erben des am […] 2020 verstorbenen B.___ sel. hätten

bis am 5. beziehungsweise 6. Mai 2021 die Erbschaft ausgeschlagen. Gemäss

Art. 573 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gelange die

Erbschaft, die von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden sei,

zur Liquidation durch das Konkursamt. Mit der Zustellung der Ausschlagungserklärung

von D.___, E.___ sowie F.___ am 5. beziehungsweise 6. Mai 2021 hätten alle

nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen. A.___ falle als Erbe

somit ausser Betracht. Das Erbschaftsamt Olten-Gösgen habe keine Befugnis, die

Rechtsgültigkeit der Ausschlagungserklärungen zu prüfen. Das Erbschaftsamt habe

folglich dem Richteramt Olten-Gösgen die Eröffnung der Liquidation des

Nachlasses durch das Konkursamt zu beantragen.

1.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, er habe die Erbschaft von B.___ sel. rechtsgültig erworben und habe Erbenstellung

inne. Das Erbschaftsamt habe ihn mit Schreiben vom 4. November 2020 darüber

informiert, dass sein Vater die fragliche Erbschaft ausgeschlagen habe und er

als Erbe nachrücke. Er habe die Erbschaft innert der dreimonatigen Frist seit

Zustellung des Inventarsakts nicht ausgeschlagen, was er der Amtschreiberei

auch angezeigt habe. Damit sei er von Gesetzes wegen Erbe geworden. Diese

Erbenstellung könne ihm nicht mehr einfach durch das Erbschaftsamt entzogen

werden.

1.4 Das solothurnische Kantonsgebiet

gliedert sich in fünf Amteien (vgl. Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Kantons

Solothurn [KV, BGS 111.1]). Die kantonalen Amtschreibereien bilden Organe

dieser Amteien (vgl. Art. 44 Abs. 1 KV), sie umfassen unter anderem ein Erbschaftsamt

(§ 1 Abs. 1 lit. b Amtschreibereiverordnung [ASV, BGS 123.21]). Rechte und

Pflichten und damit die Befugnisse des Amtschreibers in erbrechtlichen

Angelegenheiten ergeben sich aus dem kantonalen Gesetz über die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1), der Amtschreibereiverordnung

sowie aus der Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang

(BGS 212.331). Die Amtschreiber sind somit im Wesentlichen für die Aufnahme von

Erbschaftsinventaren, die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und für das

Ausstellen von Erbbescheinigungen zuständig. Darüber hinaus gehende Befugnisse,

wie insbesondere die Feststellung, wem Erbenstellung zukommt, oder, ob ein Erbe

seinen Erbanteil rechtmässig ausgeschlagen hat, gehören nicht zum

Aufgabenkatalog der Amtschreibereien. Die Kompetenz zur Beurteilung solcher Rechtsfragen

obliegt im Streitfall (einzig) den Zivilgerichten. Die Durchsetzung eines besseren

Rechts wäre auf dem Klageweg geltend zu machen (vgl. zur Erbschaftsklage

Art. 598 ZGB).

1.5 Die Feststellung der Vorinstanz in

Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer und

dessen Bruder als Erben des verstorbenen B.___ sel. ausser Betracht fielen,

gehört nach dem Gesagten offensichtlich nicht zu den Befugnissen der Amtschreiberei

Olten-Gösgen. Die Tätigkeiten des Amtschreibers in

Erbschaftsangelegenheiten unterliegen der Aufsicht des Obergerichtes (§ 225 Abs. 1 EG ZGB). Die Zivilkammer des Obergerichts beurteilt entsprechende Beschwerden

gegen Entscheide der Amtschreibereien (§ 30 Abs. 1 lit. g Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich

unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den

Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS

124.11, § 50 Abs. 2 ASV). Somit ist es sicher auch nicht Sache der Zivilkammer des

Obergerichts in der Funktion als Aufsichtsbehörde, im hiesigen Beschwerdeverfahren

über die Erbenstellung des Beschwerdeführers zu befinden. Soweit der

Beschwerdeführer in seinem zweiten Hauptbegehren beantragt, es sei festzustellen,

dass er im Nachlass von B.___ sel. die Erbschaft angenommen habe, kann auf das

Verlangte somit nicht eingetreten werden.

2.1 Weiter bemängelt der

Beschwerdeführer die Absicht der Amtschreiberei Olten-Gösgen, beim

Konkursgericht die kursamtliche Nachlassliquidation zu verlangen (vgl.

Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Zur Begründung bringt der

Beschwerdeführer abermals vor, er habe die Erbschaft innert der dreimonatigen

Frist seit Zustellung des Inventarsaktes nicht ausgeschlagen und dies dem

Erbschaftsamt auch schriftlich angezeigt. Vorliegend sei die Erbschaft nicht

überschuldet. Der Antrag auf konkursamtliche Nachlassliquidation beim

Konkursrichter widerspreche der ratio legis von Art. 573 ZGB in der

vorliegenden Fallkonstellation und würde unnötige Kosten generieren. Für den

Beschwerdeführer sei die Ausschlagungsfrist am 22. Februar 2021

abgelaufen. Die letzten Ausschlagungserklärungen der nächsten gesetzlichen

Erben datierten jedoch erst vom 5. und 6. Mai 2021. Er habe somit Erbenstellung

inne. Das Erbschaftsamt sei vor diesem Hintergrund nicht berechtigt, dem

Konkursrichter Antrag auf konkursamtliche Liquidation des Nachlasses zustellen.

2.2 Wird die Erbschaft von allen

nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch

das Konkursamt (vgl. Art. 573 Abs. 1 ZGB). Diesfalls übermittelt

der Amtschreiber die Akten dem Konkursrichter mit dem Antrag auf Eröffnung der

konkursamtlichen Liquidation (vgl. § 201 Abs. 1 EG ZGB). Die Frage, ob

Art. 573 ZGB auch zur Anwendung gelangt und der fragliche Nachlass damit

konkursamtlich liquidiert werden kann, wenn ein nachberufener Erbe die

Erbschaft annimmt, solange noch nicht alle nächsten, gesetzlichen Erben

ausgeschlagen haben, ist in der Lehre umstritten (vgl. bejahend Mathias

Häuptli, in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel

2019, Art. 573 N 3; anderer Meinung: Ivo Schwander in: Thomas Geiser/Stephan

Wolf, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2019, Art. 573 N 4). Die Beantwortung

dieser Frage kann vorliegend offengelassen werden, zumal auch sie im Streitfall

– wie auch der Entscheid über eine (strittige) Erbenstellung und die Frage, ob

die Erbschaft rechtsgültig ausgeschlagen wurde – den zuständigen Gerichten vorbehalten

bleibt und damit nicht im hier zur Diskussion stehenden Beschwerdeverfahren zu

entscheiden ist. Ob die Absicht der Amtschreiberei Olten-Gösgen den

Konkursrichter benachrichtigen zu wollen, im vorliegenden Fall jeglichen Sinnes

entbehrt, kann folglich dahingestellt bleiben.

2.3 Nach jedem

Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar

aufgenommen werden (§ 171 Abs. 1 EG ZGB). Der zuständige Gemeindepräsident

übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit der Schätzung sowie das nach

§ 181 EG ZGB aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber (vgl. § 182 Abs. 1 EG ZGB). Letzterer lädt sämtliche mutmasslichen Erben und einen

allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zu einer

Inventarsverhandlung ein, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben

ist (vgl. § 219 EG ZGB). Der Amtschreiber hat dabei amtlich mitzuwirken, die

Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie

sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er gibt den Erben im Rahmen der

Verhandlung vom Inhalt des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und

Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie

im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 EG ZGB).

2.4 Vorliegend ist aktenkundig, dass die

mutmasslichen Erben des Verstorbenen im Nachlassverfahren mit der Dossier-Nr. [...]

bis anhin nicht zu einer Inventarsverhandlung eingeladen wurden. Mit Schreiben

vom 23. Juni 2020 zeigte die Amtschreiberei den Erben lediglich die Eröffnung

des Inventarsaktes an und führte aus, «wenn Sie den Abschluss des

Inventarsaktes in absehbarer Zeit wünschen, gibt es die Möglichkeit, das

Inventar auf dem Korrespondenzweg abzuschliessen. Das heisst, Sie müssen

gemeinsam einen Liquidator bestimmen und uns die übrigen offenen Punkte

mitteilen, damit wir Ihnen den Inventarsakt schriftlich eröffnen können. […]

Sie benötigen dann keine Erbenverhandlung mehr. Der Erbgang wird aber erst

definitiv abgeschlossen, wenn die Zustimmungserklärung sämtlicher Beteiligter

bei uns eingetroffen sind. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei einer

Ausschlagung der Erbschaft auch alle volljährigen, Nachkommen des

ausschlagenden Erben ausschlagen müssen».

2.5 Nach dem unmissverständlichen Willen

des Gesetzgebers hat in jedem Erbschaftsfall eine (Inventars-)Verhandlung vor

dem Amtschreiber stattzufinden, wenn der Verstorbene, wie im vorliegenden Fall,

Vermögen hinterlassen hat. Entgegen der Auffassung der Amtschreiberei

Olten-Gösgen handelt es sich dabei nicht um eine Kann-Vorschrift, die nach dem

Belieben der zuständigen Amtschreiber abgeändert und das Verfahren nach eigenem

Gusto abgeschlossen werden kann. Die Erbenstellung des Beschwerdeführers ist

vorliegend nicht derart abwegig, dass auf eine Inventarsverhandlung verzichtet

werden könnte. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen wird somit angewiesen, sämtliche

mutmasslichen Erben – und damit auch den Beschwerdeführer – im

Nachlassverfahren Dossier-Nr. [...] zu einer Inventarsverhandlung einzuladen,

an der die Teilung der Erbschaft angestrebt wird. Den mutmasslichen Erben ist

Kenntnis vom Inventar zu geben und das Nachlassverfahren im Einklang mit den

einschlägigen Bestimmungen abzuschliessen. Von einem Antrag an das Richteramt

auf Eröffnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation ist abzusehen.

3. Soweit sich die Beschwerde gegen die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortsetzung des Nachlassverfahrens

richtet, erweist sie sich zusammenfassend als begründet. Die angefochtene

Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die

Amtschreiberei Olten-Gösgen, Ebrschaftsamt, zurückzuweisen. Die Beschwerde ist folglich

gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.1 Damit bleibt über die Kosten zu

befinden.

4.2 Nach dem Ausgang des Verfahrens

rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, die Kosten des Verfahrens von CHF 750.00

auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 77 Abs. 1 VRG i.V.m Art. 107 Abs. 2

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die von A.___ bevorschussten

Kosten von CHF 750.00 werden zurückerstattet. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung ist bei der Billigkeitshaftung nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht vorgesehen. Die

Parteikosten sind – auch angesichts des Ausgangs des Verfahrens – somit

wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 2. Juni 2021 der

Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, wird aufgehoben.

3. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen,

Erbschaftsamt, wird angewiesen, sämtliche mutmasslichen Erben im

Nachlassverfahren mit der Dossier-Nr. [...] zu einer Inventarsverhandlung

einzuladen, an der die Teilung der Erbschaft von B.___ sel. anzustreben ist. Die

Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, wird ferner angewiesen, den mutmasslichen

Erben Kenntnis vom Inventarsakt zu geben und das Nachlassverfahren im Einklang

mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abzuschliessen.

4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 750.00

trägt der Staat Solothurn. Die von A.___ bevorschussten Kosten von CHF 750.00

sind ihm zurückzuerstatten.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann