OGBES.2021.5
Nachlass A.___ / Verfügung vom 2. Juni 2021
3. Dezember 2021Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Berner,
Beschwerdeführer
gegen
Amtschreiberei Olten-Gösgen
Erbschaftsamt,
Amthausquai 23, 4603 Olten
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachlass
B.___ / Verfügung vom 2. Juni 2021
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am […] 2020 verstarb B.___ (geb.
1953) in [...].
Erwägungen
2.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 eröffnete
die Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, den nächsten gesetzlichen Erben
von B.___ sel. den ersten Entwurf des Erbschaftsinventars über den
Vermögensnachlass.
3.
Mit Schreiben vom 4. November 2020
wandte sich die Amtschreiberei Olten-Gösgen an C.___ und A.___ und teilte ihnen
mit, dass ihr Vater die Erbschaft ausgeschlagen habe und sie als Erben von B.___
nachrücken würden. Ferner wies die Amtschreiberei Olten-Gösgen die beiden
Brüder darauf hin, dass sie sich mit dem Erbschaftsamt telefonisch in
Verbindung setzen sollten, wenn sie die Erbschaft ausschlagen wollen würden.
4.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 stellte
die Amtschreiberei Olten-Gösgen fest, dass im Nachlassverfahren von B.___ sel. sämtliche
nächsten Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten (Dispositivziffer 1). Das
Erbschaftsamt Olten-Gösgen stelle gemäss Art. 573 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) dem Richteramt Olten-Gösgen den Antrag auf
Eröffnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation (Dispositivziffer 2). Die
Erben A.___, [...]1983, und C.___, [...]1986, würden damit als Erben ausser
Betracht fallen (Dispositivziffer 3).
5.
Gegen die begründete Verfügung erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Berner, am 11. Juni 2021 frist- und
formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellt
folgende Begehren:
1.
Die
Verfügung vom 2. Juni 2021 der Amtsschreiberei Olten-Gösgen, Dossier Nr. [...],
sei aufzuheben.
2.
Es
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Nachlass B.___, Dossier Nr. [...],
die Erbschaft angenommen hat,
3.
Die
Vorinstanz sei zu verpflichten, im Nachlass B.___, Dossier [...], ein
definitives Inventar zu erstellen und keinen Antrag auf Eröffnung der
konkursamtlichen Liquidation zu stellen.
4.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates
beziehungsweise der Vorinstanz.
6.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021
schloss das Erbschaftsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde.
7.
Mit Verfügung vom 10. August 2021
wurde der Amtschreiberei-Inspektor in der Beschwerdesache um Vernehmlassung
ersucht.
8.
Am 15. September 2021 nahm der
Amtschreiberei-Inspektor Stellung. Er beantragte die Gutheissung der Beschwerde
und die Weiterführung des Nachlassverfahrens.
9.
Mit Verfügung vom 16. September 2021
wurde die Amtschreiberei Olten-Gösgen ersucht, dem Obergericht mitzuteilen, ob
die Behörde aufgrund der Vernehmlassung des Amtschreiberei-Inspektors auf eine
Benachrichtigung des Konkursrichters verzichtet und das Nachlassverfahren
fortsetzt.
10.
Am 29. September 2021 nahm die
Amtschreiberei Olten-Gösgen Stellung und beantragte – soweit vorliegend von Bedeutung
– was folgt:
1.
Das
Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Solothurn sei weiterzuführen. Die
rechtliche Situation sei in einem entsprechenden Urteil darzulegen. Die
Beschwerde sei dabei aus den in der Stellungnahme und der Vernehmlassung dargelegten
Dispositiv
Gründen abzuweisen. Es sei demnach dem Erbschaftsamt Olten-Gösgen zu gestatten,
die konkursamtliche Nachlassliquidation beim zuständigen Gericht zu beantragen.
2. Eventualiter
sei im entsprechenden Urteil des Obergerichts festzustellen, wer im weiteren
Verlauf des Verfahrens vor dem Erbschaftsamt Olten-Gösgen Erbenstellung hat.
11. Auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers und der Amtschreiberei Olten-Gösgen wird, soweit für die
Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
II.
1.1 Anlass zur Beschwerde gibt zunächst
die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer und dessen Bruder als
Erben von B.___ sel. ausser Betracht fielen (vgl. Dispositivziffer 3 der
angefochtenen Verfügung).
1.2 Die Amtschreiberei Olten-Gösgen
erwog, sämtliche nächsten Erben des am […] 2020 verstorbenen B.___ sel. hätten
bis am 5. beziehungsweise 6. Mai 2021 die Erbschaft ausgeschlagen. Gemäss
Art. 573 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gelange die
Erbschaft, die von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden sei,
zur Liquidation durch das Konkursamt. Mit der Zustellung der Ausschlagungserklärung
von D.___, E.___ sowie F.___ am 5. beziehungsweise 6. Mai 2021 hätten alle
nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen. A.___ falle als Erbe
somit ausser Betracht. Das Erbschaftsamt Olten-Gösgen habe keine Befugnis, die
Rechtsgültigkeit der Ausschlagungserklärungen zu prüfen. Das Erbschaftsamt habe
folglich dem Richteramt Olten-Gösgen die Eröffnung der Liquidation des
Nachlasses durch das Konkursamt zu beantragen.
1.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, er habe die Erbschaft von B.___ sel. rechtsgültig erworben und habe Erbenstellung
inne. Das Erbschaftsamt habe ihn mit Schreiben vom 4. November 2020 darüber
informiert, dass sein Vater die fragliche Erbschaft ausgeschlagen habe und er
als Erbe nachrücke. Er habe die Erbschaft innert der dreimonatigen Frist seit
Zustellung des Inventarsakts nicht ausgeschlagen, was er der Amtschreiberei
auch angezeigt habe. Damit sei er von Gesetzes wegen Erbe geworden. Diese
Erbenstellung könne ihm nicht mehr einfach durch das Erbschaftsamt entzogen
werden.
1.4 Das solothurnische Kantonsgebiet
gliedert sich in fünf Amteien (vgl. Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Kantons
Solothurn [KV, BGS 111.1]). Die kantonalen Amtschreibereien bilden Organe
dieser Amteien (vgl. Art. 44 Abs. 1 KV), sie umfassen unter anderem ein Erbschaftsamt
(§ 1 Abs. 1 lit. b Amtschreibereiverordnung [ASV, BGS 123.21]). Rechte und
Pflichten und damit die Befugnisse des Amtschreibers in erbrechtlichen
Angelegenheiten ergeben sich aus dem kantonalen Gesetz über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1), der Amtschreibereiverordnung
sowie aus der Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang
(BGS 212.331). Die Amtschreiber sind somit im Wesentlichen für die Aufnahme von
Erbschaftsinventaren, die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und für das
Ausstellen von Erbbescheinigungen zuständig. Darüber hinaus gehende Befugnisse,
wie insbesondere die Feststellung, wem Erbenstellung zukommt, oder, ob ein Erbe
seinen Erbanteil rechtmässig ausgeschlagen hat, gehören nicht zum
Aufgabenkatalog der Amtschreibereien. Die Kompetenz zur Beurteilung solcher Rechtsfragen
obliegt im Streitfall (einzig) den Zivilgerichten. Die Durchsetzung eines besseren
Rechts wäre auf dem Klageweg geltend zu machen (vgl. zur Erbschaftsklage
Art. 598 ZGB).
1.5 Die Feststellung der Vorinstanz in
Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer und
dessen Bruder als Erben des verstorbenen B.___ sel. ausser Betracht fielen,
gehört nach dem Gesagten offensichtlich nicht zu den Befugnissen der Amtschreiberei
Olten-Gösgen. Die Tätigkeiten des Amtschreibers in
Erbschaftsangelegenheiten unterliegen der Aufsicht des Obergerichtes (§ 225 Abs. 1 EG ZGB). Die Zivilkammer des Obergerichts beurteilt entsprechende Beschwerden
gegen Entscheide der Amtschreibereien (§ 30 Abs. 1 lit. g Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich
unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den
Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS
124.11, § 50 Abs. 2 ASV). Somit ist es sicher auch nicht Sache der Zivilkammer des
Obergerichts in der Funktion als Aufsichtsbehörde, im hiesigen Beschwerdeverfahren
über die Erbenstellung des Beschwerdeführers zu befinden. Soweit der
Beschwerdeführer in seinem zweiten Hauptbegehren beantragt, es sei festzustellen,
dass er im Nachlass von B.___ sel. die Erbschaft angenommen habe, kann auf das
Verlangte somit nicht eingetreten werden.
2.1 Weiter bemängelt der
Beschwerdeführer die Absicht der Amtschreiberei Olten-Gösgen, beim
Konkursgericht die kursamtliche Nachlassliquidation zu verlangen (vgl.
Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Zur Begründung bringt der
Beschwerdeführer abermals vor, er habe die Erbschaft innert der dreimonatigen
Frist seit Zustellung des Inventarsaktes nicht ausgeschlagen und dies dem
Erbschaftsamt auch schriftlich angezeigt. Vorliegend sei die Erbschaft nicht
überschuldet. Der Antrag auf konkursamtliche Nachlassliquidation beim
Konkursrichter widerspreche der ratio legis von Art. 573 ZGB in der
vorliegenden Fallkonstellation und würde unnötige Kosten generieren. Für den
Beschwerdeführer sei die Ausschlagungsfrist am 22. Februar 2021
abgelaufen. Die letzten Ausschlagungserklärungen der nächsten gesetzlichen
Erben datierten jedoch erst vom 5. und 6. Mai 2021. Er habe somit Erbenstellung
inne. Das Erbschaftsamt sei vor diesem Hintergrund nicht berechtigt, dem
Konkursrichter Antrag auf konkursamtliche Liquidation des Nachlasses zustellen.
2.2 Wird die Erbschaft von allen
nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch
das Konkursamt (vgl. Art. 573 Abs. 1 ZGB). Diesfalls übermittelt
der Amtschreiber die Akten dem Konkursrichter mit dem Antrag auf Eröffnung der
konkursamtlichen Liquidation (vgl. § 201 Abs. 1 EG ZGB). Die Frage, ob
Art. 573 ZGB auch zur Anwendung gelangt und der fragliche Nachlass damit
konkursamtlich liquidiert werden kann, wenn ein nachberufener Erbe die
Erbschaft annimmt, solange noch nicht alle nächsten, gesetzlichen Erben
ausgeschlagen haben, ist in der Lehre umstritten (vgl. bejahend Mathias
Häuptli, in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel
2019, Art. 573 N 3; anderer Meinung: Ivo Schwander in: Thomas Geiser/Stephan
Wolf, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2019, Art. 573 N 4). Die Beantwortung
dieser Frage kann vorliegend offengelassen werden, zumal auch sie im Streitfall
– wie auch der Entscheid über eine (strittige) Erbenstellung und die Frage, ob
die Erbschaft rechtsgültig ausgeschlagen wurde – den zuständigen Gerichten vorbehalten
bleibt und damit nicht im hier zur Diskussion stehenden Beschwerdeverfahren zu
entscheiden ist. Ob die Absicht der Amtschreiberei Olten-Gösgen den
Konkursrichter benachrichtigen zu wollen, im vorliegenden Fall jeglichen Sinnes
entbehrt, kann folglich dahingestellt bleiben.
2.3 Nach jedem
Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar
aufgenommen werden (§ 171 Abs. 1 EG ZGB). Der zuständige Gemeindepräsident
übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit der Schätzung sowie das nach
§ 181 EG ZGB aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber (vgl. § 182 Abs. 1 EG ZGB). Letzterer lädt sämtliche mutmasslichen Erben und einen
allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zu einer
Inventarsverhandlung ein, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben
ist (vgl. § 219 EG ZGB). Der Amtschreiber hat dabei amtlich mitzuwirken, die
Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie
sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er gibt den Erben im Rahmen der
Verhandlung vom Inhalt des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und
Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie
im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 EG ZGB).
2.4 Vorliegend ist aktenkundig, dass die
mutmasslichen Erben des Verstorbenen im Nachlassverfahren mit der Dossier-Nr. [...]
bis anhin nicht zu einer Inventarsverhandlung eingeladen wurden. Mit Schreiben
vom 23. Juni 2020 zeigte die Amtschreiberei den Erben lediglich die Eröffnung
des Inventarsaktes an und führte aus, «wenn Sie den Abschluss des
Inventarsaktes in absehbarer Zeit wünschen, gibt es die Möglichkeit, das
Inventar auf dem Korrespondenzweg abzuschliessen. Das heisst, Sie müssen
gemeinsam einen Liquidator bestimmen und uns die übrigen offenen Punkte
mitteilen, damit wir Ihnen den Inventarsakt schriftlich eröffnen können. […]
Sie benötigen dann keine Erbenverhandlung mehr. Der Erbgang wird aber erst
definitiv abgeschlossen, wenn die Zustimmungserklärung sämtlicher Beteiligter
bei uns eingetroffen sind. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei einer
Ausschlagung der Erbschaft auch alle volljährigen, Nachkommen des
ausschlagenden Erben ausschlagen müssen».
2.5 Nach dem unmissverständlichen Willen
des Gesetzgebers hat in jedem Erbschaftsfall eine (Inventars-)Verhandlung vor
dem Amtschreiber stattzufinden, wenn der Verstorbene, wie im vorliegenden Fall,
Vermögen hinterlassen hat. Entgegen der Auffassung der Amtschreiberei
Olten-Gösgen handelt es sich dabei nicht um eine Kann-Vorschrift, die nach dem
Belieben der zuständigen Amtschreiber abgeändert und das Verfahren nach eigenem
Gusto abgeschlossen werden kann. Die Erbenstellung des Beschwerdeführers ist
vorliegend nicht derart abwegig, dass auf eine Inventarsverhandlung verzichtet
werden könnte. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen wird somit angewiesen, sämtliche
mutmasslichen Erben – und damit auch den Beschwerdeführer – im
Nachlassverfahren Dossier-Nr. [...] zu einer Inventarsverhandlung einzuladen,
an der die Teilung der Erbschaft angestrebt wird. Den mutmasslichen Erben ist
Kenntnis vom Inventar zu geben und das Nachlassverfahren im Einklang mit den
einschlägigen Bestimmungen abzuschliessen. Von einem Antrag an das Richteramt
auf Eröffnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation ist abzusehen.
3. Soweit sich die Beschwerde gegen die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortsetzung des Nachlassverfahrens
richtet, erweist sie sich zusammenfassend als begründet. Die angefochtene
Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die
Amtschreiberei Olten-Gösgen, Ebrschaftsamt, zurückzuweisen. Die Beschwerde ist folglich
gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.1 Damit bleibt über die Kosten zu
befinden.
4.2 Nach dem Ausgang des Verfahrens
rechtfertigt es sich aus Billigkeitsgründen, die Kosten des Verfahrens von CHF 750.00
auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 77 Abs. 1 VRG i.V.m Art. 107 Abs. 2
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die von A.___ bevorschussten
Kosten von CHF 750.00 werden zurückerstattet. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung ist bei der Billigkeitshaftung nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht vorgesehen. Die
Parteikosten sind – auch angesichts des Ausgangs des Verfahrens – somit
wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung vom 2. Juni 2021 der
Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, wird aufgehoben.
3. Die Amtschreiberei Olten-Gösgen,
Erbschaftsamt, wird angewiesen, sämtliche mutmasslichen Erben im
Nachlassverfahren mit der Dossier-Nr. [...] zu einer Inventarsverhandlung
einzuladen, an der die Teilung der Erbschaft von B.___ sel. anzustreben ist. Die
Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt, wird ferner angewiesen, den mutmasslichen
Erben Kenntnis vom Inventarsakt zu geben und das Nachlassverfahren im Einklang
mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abzuschliessen.
4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 750.00
trägt der Staat Solothurn. Die von A.___ bevorschussten Kosten von CHF 750.00
sind ihm zurückzuerstatten.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann