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Entscheid

OGBES.2022.3

Inventar über den Vermögensnachlass des [...] sel.

24. August 2022Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Thalmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Amtschreiberei

Olten-Gösgen Erbschaftsamt,

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Nicolai Brugger,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Inventar

über den Vermögensnachlass des C.___ sel.

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 20. Juli 2020 starb C.___.

Als Erben hinterliess er seine Nachkommen A.___ und B.___. Es folgte eine

Auseinandersetzung zwischen A.___ und B.___ über die Teilung der Erbschaft. Mit

Schreiben vom 16. April 2021 setzte das Erbschaftsamt den Erbinnen eine

letzte Frist, um einen Lösungsvorschlag einzureichen. Auf Begehren der Erbinnen

verlängerte das Erbschaftsamt die Frist mit Schreiben vom 30. April 2021.

Mit E-Mail vom 10. Mai 2021 teilten die Erbinnen dem Erbschaftsamt ihren

Teilungsvorschlag mit.

1.2 Infolge der gewünschten

Parzellierung und der Kraftloserklärung der vermissten Schuldbriefe konnte der

Inventarsakt nicht abgeschlossen werden. Mit E-Mail vom 26. Juni 2022

widerrief B.___ den Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021.

1.3 Da durch den Widerruf keine gütliche

Einigung vorlag, erliess die Amtschreiber-Stellvertreterin von Olten-Gösgen am

29. Juni 2021 die abschliessende Verfügung. Darin verfügte sie, dass der

Nachlass von C.___ den gesetzlichen Erben A.___ und B.___ zu gesamter Hand

angefallen sei. Sie würden damit sämtliche Aktiven und Passiven des Erblassers

unverteilt bzw. unter solidarischer Haftung übernehmen. Die Erben würden zur

Teilung der Erbschaft auf eine interne (ausseramtliche) Vereinbarung oder auf

den Rechtsweg verwiesen. Das Inventar werde von der Geschäftskontrolle der

Amtschreiberei Olten-Gösgen abgeschrieben.

2.1 Am 9. Juli 2022 gelangte A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde gegen die Verfügung des

Erbschaftsamts vom 29. Juni 2022 ans Obergericht. Im Wesentlichen macht

sie geltend, die Verfügung des Erbschaftsamts vom 29. Juni 2022 sei soweit

für nichtig zu erklären, wie sie Punkte des Inventars vom 29. Juni 2022,

welche im Zusammenhang mit dem Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 stünden,

betreffe. Sie sei über den Widerruf nicht informiert worden, sondern habe

direkt das Inventar vom 29. Juni 2022 zugestellt erhalten. Auch im

Begleitschreiben habe das Erbschaftsamt keinen Bezug zum Widerruf genommen. Das

Erbschaftsamt hätte die Beschwerdeführerin über den Widerruf informieren müssen

und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren müssen. Indem sie dies

unterlassen habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Es liege ein

Verfahrensmangel vor, welcher die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge habe

(Rechtsbegehren Nr. 1).

Eventualiter sei der Widerruf des

Teilungsvorschlags vom 10. Mai 2021 aufzuheben (Rechtsbegehren

Nr. 2a). Es handle sich um ein zweiseitiges Geschäft, wobei ein

einseitiger Widerruf nicht zulässig sei. Beim Teilungsvorschlag handle es sich

um einen verbindlichen Vertrag. Ein Widerruf sei im Teilungsvorschlag nicht

vorgesehen gewesen und deshalb auch nicht möglich. Weiter seien gestützt auf

diesen Teilungsvorschlag bereits Vorkehrungen getroffen worden, wie z.B. der

Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags, welcher einen durch die Erbinnen

unterzeichneten Situationsplan beinhalte, welcher ebenfalls notariell

beurkundet worden sei.

Wenn die Dauer des Verfahrens jemandem

angelastet werden könne, dann dem Erbschaftsamt. Dieses habe erst am

3. Februar 2022 festgestellt, dass ohne Kraftloserklärung der Schuldbriefe

die Vornahme der Parzellierung nicht möglich sei. Dieser Fehler habe

letztendlich dazu geführt, dass der Inventarsakt nicht nach der Errichtung des

Dienstbarkeitsvertrags vom 4. Mai 2022 habe abgeschlossen werden können.

Weiter sei – im Sinne eines weiteren

Eventualbegehrens (Rechtsbegehren Nr. 2b) – der Teilungsvorschlag vom

10. Mai 2021 als Basis für die Ausgestaltung des Inventars zu verwenden

und das Inventar sei erst nach Ablauf der Frist der Kraftloserklärung der

Schuldbriefe abzuschliessen.

Subeventualiter sei das Inventar an das

Erbschaftsamt zur Vornahme von Anpassungen zurückzuweisen (Rechtsbegehren

Nr. 3a und 3b).

Schliesslich beantragt die

Beschwerdeführerin, auf die Erhebung von Kosten sei zu verzichten. Eventualiter

gingen die Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, subeventualiter

zulasten der Dritten.

2.2 Am 28. Juli 2022 reichte B.___

(im Folgenden: Beschwerdegegnerin 2), vertreten durch Rechtsanwalt Nicolai

Brugger, eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 3. August 2022 reichte

das Erbschaftsamt seine Vernehmlassung ein.

2.3 Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin hat am

9.

Juli 2022 frist- und formgerecht Beschwerde gegen das Inventar über den

Vermögensnachlass von C.___ der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 29. Juni

2022.

mit der darin enthaltenen abschliessenden Verfügung erhoben.

2.

Die Inventarisation durch den

Amtschreiber ist in den §§ 185 ff. des EG ZGB geregelt. Grundlage des Inventars

des Amtschreibers ist das vom Gemeindepräsidenten bzw. der Gemeindebehörden

aufgenommene Protokoll, welches an den Amtschreiber übermittelt wird (§ 182 EG

ZGB). Gemäss den §§ 186 und 219 EG ZGB hat vor dem Amtschreiber in jedem

Erbschaftsfall eine Verhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft

anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, den Erben zu

assistieren, sie zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in

Einzelfragen nicht einig sind (§ 189 Abs. 1 EG ZGB). Er kann sie aber nicht zu

einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Die Erben

müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren (§ 189 Abs. 1 und 2 EG

ZGB). Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt von den

Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu einer

Einigung Hand zu bieten. Nach Gesetz und Praxis ist im Normalfall nur eine

Verhandlung durchzuführen. Wenn es die Verhältnisse gebieten und es sich lohnt,

kann der Amtschreiber die Erben auch mehrmals zusammenrufen. Kommt die Teilung

nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu machen

(§ 219 Abs. 3 EG ZGB).

3.

Die Beschwerdeführerin beanstandet im

Hauptbegehren die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erbschaftsamt,

indem dieses in der Abschlussverfügung vom 29. Juni 2022 feststellte, dass

aufgrund des Widerrufs des Teilungsvorschlags durch die Beschwerdegegnerin 2

zwischen den beiden Erbinnen keine Einigung zustande gekommen ist, ohne die

Beschwerdeführerin vorgängig über den eingegangenen Widerruf orientiert,

geschweige denn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.

4.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör stellt ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu

äussern, damit er im Verfahren seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen

kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).

5.1

Wie erwähnt, ist das Erbschaftsamt

in seinen Möglichkeiten zum Abschluss der Erbschaftssache beschränkt. Bei der

Erstellung und dem Abschluss des Inventars entscheidet das Erbschaftsamt nicht

über materielle Rechte und Pflichten von Parteien. Den Parteien wird lediglich

eine Hilfestellung für einen Teilungsvorschlag angeboten. Insbesondere erfolgt

keine materielle Überprüfung des Bestehens von Forderungen, der Gültigkeit des

Teilungsvorschlags oder des Widerrufs. Über die Teilung des Nachlasses

entscheidet der Zivilrichter, sofern sich die Parteien nicht einigen können.

Daran ändert auch nichts, wenn sich die Parteien bereits auf einen

Teilungsvorschlag haben einigen können, dieser aber von einer Partei widerrufen

wird. Das Erbschaftsamt kann keine Einigung zwischen den Parteien erzwingen. Es

liegt am Zivilrichter zu entscheiden, ob der Teilungsvorschlag rechtsgültig

zustande gekommen ist, ob der Widerruf gültig ist und welche Rechtsfolgen dies

nach sich zieht.

5.2

Die beiden Erbinnen haben die

Erbschaft am 28. Februar 2022 bzw. 11. März 2022 vorzeitig

angenommen. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des

Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Indem das Erbschaftsamt

im Inventar vom 29. Juni 2022 feststellte, dass die Erbschaft ohne

Einigung der Erbinnen abgeschlossen, der Status quo der unverteilten Erbschaft

mittels einer Verfügung festgestellt und der Erbgang unter amtlicher Mitwirkung

abgeschlossen werde, griff es nicht in die Rechtsstellung einer Partei ein. Es

hielt lediglich das fest, was kraft Gesetzes und aufgrund der (vorzeitigen)

Erbschaftsannahme der Erbinnen ohnehin galt, nämlich, dass die beiden Erbinnen

die Erbschaft als Ganzes zu gesamter Hand erwarben. Da das Erbschaftsamt nicht

in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingriff, stand der

Beschwerdeführerin kein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass

der Abschlussverfügung zu. Sie hatte somit kein Anspruch auf rechtliches Gehör.

5.3

Nichtsdestotrotz ist festzuhalten,

dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf

geführt hätte, da, wie bereits mehrfach erwähnt, das Erbschaftsamt nicht befugt

ist über die Gültigkeit des Teilungsvorschlags und des Widerrufs zu entscheiden.

Es hat lediglich festzuhalten, dass keine Einigung zustande gekommen ist. Eine

allfällige Stellungnahme der Beschwerdeführerin hätte am Ergebnis nichts geändert.

6.1

Die Beschwerdeführerin wirft der

Beschwerdegegnerin weiter die lange Dauer des Verfahrens vor. Die

Beschwerdegegnerin habe erst am 3. Februar 2022 festgestellt, dass ohne

Kraftloserklärung der Schuldbriefe die Vornahme der Parzellierung nicht möglich

sei. Dieser Fehler habe letztlich dazu geführt, dass der Inventarsakt nicht

nach der Errichtung des Dienstbarkeitsvertrags vom 4. Mai 2022 und damit

der Erfüllung der Bedingung gemäss Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 habe

abgeschlossen werden können, sondern damit bis zum Ablauf des Verfahrens zur

Kraftloserklärung der Schuldbriefe am 22. Oktober 2022 habe zugewartet

werden müssen.

6.2

Aus den Akten ist nicht ersichtlich,

inwiefern dem Erbschaftsamt eine zu lange Dauer des Verfahrens angelastet

werden könnte. Das Erbschaftsamt hat im vorliegenden Fall alle Vorkehrungen

getroffen, um das Inventar gütlich abschliessen zu können. Der Widerruf der

Beschwerdegegnerin 2 erfolgte gemäss Stellungnahme des Erbschaftsamts vom

3.

August 2022 nicht aufgrund der anscheinend langen Verfahrensdauer,

sondern weil die Beschwerdegegnerin 2 mit der Beschwerdeführerin im Streit lag

und die Kommunikation zwischen ihnen nicht mehr möglich war. Eine Einigung war

folglich nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht nicht, das

Erbschaftsamt habe den Parteien zu wenig Zeit eingeräumt, eine einvernehmliche

Lösung zu finden oder im Rahmen der Möglichkeiten nicht alles getan, eine

Lösung zu finden und umzusetzen.

7.

Das Vorgehen des Erbschaftsamts ist

nicht zu beanstanden. Es gab den Parteien die Gelegenheit, sich zu einigen.

Eine Einigung kam nicht zustande bzw. wurde widerrufen, weshalb dem

Erbschaftsamt nichts Anderes übrig blieb, als festzustellen, dass der Status

quo der unverteilten Erbschaft beibehalten und der Erbgang unter amtlicher

Dispositiv

Mitwirkung abgeschlossen wird. Das Hauptbegehren ist demnach abzuweisen.

8. Auch die Eventualbegehren und

Subeventualbegehren sind gestützt auf die obigen Ausführungen abzuweisen. Mit

vorliegender Beschwerde können lediglich Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers

angefochten werden, eine materielle Überprüfung von Forderungen, des Inventars,

des Teilungsvorschlags oder Widerrufs erfolgt nicht.

9. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Die Verfahrenskosten von total CHF 1’000.00 werden gestützt

auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin auferlegt und werden mit

dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem hat die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 für das obergerichtliche Verfahren

eine Parteientschädigung auszurichten. Die eingereichte Honorarnote von CHF

2'773.05 (inkl. Auslagen und MWST) ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 1’000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor

Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 2'773.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Thalmann