OGBES.2022.3
Inventar über den Vermögensnachlass des [...] sel.
24. August 2022Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Thalmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Amtschreiberei
Olten-Gösgen Erbschaftsamt,
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolai Brugger,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Inventar
über den Vermögensnachlass des C.___ sel.
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 20. Juli 2020 starb C.___.
Als Erben hinterliess er seine Nachkommen A.___ und B.___. Es folgte eine
Auseinandersetzung zwischen A.___ und B.___ über die Teilung der Erbschaft. Mit
Schreiben vom 16. April 2021 setzte das Erbschaftsamt den Erbinnen eine
letzte Frist, um einen Lösungsvorschlag einzureichen. Auf Begehren der Erbinnen
verlängerte das Erbschaftsamt die Frist mit Schreiben vom 30. April 2021.
Mit E-Mail vom 10. Mai 2021 teilten die Erbinnen dem Erbschaftsamt ihren
Teilungsvorschlag mit.
1.2 Infolge der gewünschten
Parzellierung und der Kraftloserklärung der vermissten Schuldbriefe konnte der
Inventarsakt nicht abgeschlossen werden. Mit E-Mail vom 26. Juni 2022
widerrief B.___ den Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021.
1.3 Da durch den Widerruf keine gütliche
Einigung vorlag, erliess die Amtschreiber-Stellvertreterin von Olten-Gösgen am
29. Juni 2021 die abschliessende Verfügung. Darin verfügte sie, dass der
Nachlass von C.___ den gesetzlichen Erben A.___ und B.___ zu gesamter Hand
angefallen sei. Sie würden damit sämtliche Aktiven und Passiven des Erblassers
unverteilt bzw. unter solidarischer Haftung übernehmen. Die Erben würden zur
Teilung der Erbschaft auf eine interne (ausseramtliche) Vereinbarung oder auf
den Rechtsweg verwiesen. Das Inventar werde von der Geschäftskontrolle der
Amtschreiberei Olten-Gösgen abgeschrieben.
2.1 Am 9. Juli 2022 gelangte A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde gegen die Verfügung des
Erbschaftsamts vom 29. Juni 2022 ans Obergericht. Im Wesentlichen macht
sie geltend, die Verfügung des Erbschaftsamts vom 29. Juni 2022 sei soweit
für nichtig zu erklären, wie sie Punkte des Inventars vom 29. Juni 2022,
welche im Zusammenhang mit dem Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 stünden,
betreffe. Sie sei über den Widerruf nicht informiert worden, sondern habe
direkt das Inventar vom 29. Juni 2022 zugestellt erhalten. Auch im
Begleitschreiben habe das Erbschaftsamt keinen Bezug zum Widerruf genommen. Das
Erbschaftsamt hätte die Beschwerdeführerin über den Widerruf informieren müssen
und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren müssen. Indem sie dies
unterlassen habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Es liege ein
Verfahrensmangel vor, welcher die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge habe
(Rechtsbegehren Nr. 1).
Eventualiter sei der Widerruf des
Teilungsvorschlags vom 10. Mai 2021 aufzuheben (Rechtsbegehren
Nr. 2a). Es handle sich um ein zweiseitiges Geschäft, wobei ein
einseitiger Widerruf nicht zulässig sei. Beim Teilungsvorschlag handle es sich
um einen verbindlichen Vertrag. Ein Widerruf sei im Teilungsvorschlag nicht
vorgesehen gewesen und deshalb auch nicht möglich. Weiter seien gestützt auf
diesen Teilungsvorschlag bereits Vorkehrungen getroffen worden, wie z.B. der
Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags, welcher einen durch die Erbinnen
unterzeichneten Situationsplan beinhalte, welcher ebenfalls notariell
beurkundet worden sei.
Wenn die Dauer des Verfahrens jemandem
angelastet werden könne, dann dem Erbschaftsamt. Dieses habe erst am
3. Februar 2022 festgestellt, dass ohne Kraftloserklärung der Schuldbriefe
die Vornahme der Parzellierung nicht möglich sei. Dieser Fehler habe
letztendlich dazu geführt, dass der Inventarsakt nicht nach der Errichtung des
Dienstbarkeitsvertrags vom 4. Mai 2022 habe abgeschlossen werden können.
Weiter sei – im Sinne eines weiteren
Eventualbegehrens (Rechtsbegehren Nr. 2b) – der Teilungsvorschlag vom
10. Mai 2021 als Basis für die Ausgestaltung des Inventars zu verwenden
und das Inventar sei erst nach Ablauf der Frist der Kraftloserklärung der
Schuldbriefe abzuschliessen.
Subeventualiter sei das Inventar an das
Erbschaftsamt zur Vornahme von Anpassungen zurückzuweisen (Rechtsbegehren
Nr. 3a und 3b).
Schliesslich beantragt die
Beschwerdeführerin, auf die Erhebung von Kosten sei zu verzichten. Eventualiter
gingen die Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, subeventualiter
zulasten der Dritten.
2.2 Am 28. Juli 2022 reichte B.___
(im Folgenden: Beschwerdegegnerin 2), vertreten durch Rechtsanwalt Nicolai
Brugger, eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 3. August 2022 reichte
das Erbschaftsamt seine Vernehmlassung ein.
2.3 Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin hat am
9.
Juli 2022 frist- und formgerecht Beschwerde gegen das Inventar über den
Vermögensnachlass von C.___ der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 29. Juni
2022.
mit der darin enthaltenen abschliessenden Verfügung erhoben.
2.
Die Inventarisation durch den
Amtschreiber ist in den §§ 185 ff. des EG ZGB geregelt. Grundlage des Inventars
des Amtschreibers ist das vom Gemeindepräsidenten bzw. der Gemeindebehörden
aufgenommene Protokoll, welches an den Amtschreiber übermittelt wird (§ 182 EG
ZGB). Gemäss den §§ 186 und 219 EG ZGB hat vor dem Amtschreiber in jedem
Erbschaftsfall eine Verhandlung stattzufinden, an der die Teilung der Erbschaft
anzustreben ist. Der Amtschreiber hat amtlich mitzuwirken, den Erben zu
assistieren, sie zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln, wenn sie sich in
Einzelfragen nicht einig sind (§ 189 Abs. 1 EG ZGB). Er kann sie aber nicht zu
einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Die Erben
müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren (§ 189 Abs. 1 und 2 EG
ZGB). Wie weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu einer
Einigung Hand zu bieten. Nach Gesetz und Praxis ist im Normalfall nur eine
Verhandlung durchzuführen. Wenn es die Verhältnisse gebieten und es sich lohnt,
kann der Amtschreiber die Erben auch mehrmals zusammenrufen. Kommt die Teilung
nicht zu Stande, hat er im Inventar eine entsprechende Feststellung zu machen
(§ 219 Abs. 3 EG ZGB).
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im
Hauptbegehren die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erbschaftsamt,
indem dieses in der Abschlussverfügung vom 29. Juni 2022 feststellte, dass
aufgrund des Widerrufs des Teilungsvorschlags durch die Beschwerdegegnerin 2
zwischen den beiden Erbinnen keine Einigung zustande gekommen ist, ohne die
Beschwerdeführerin vorgängig über den eingegangenen Widerruf orientiert,
geschweige denn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.
4.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör stellt ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu
äussern, damit er im Verfahren seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen
kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).
5.1
Wie erwähnt, ist das Erbschaftsamt
in seinen Möglichkeiten zum Abschluss der Erbschaftssache beschränkt. Bei der
Erstellung und dem Abschluss des Inventars entscheidet das Erbschaftsamt nicht
über materielle Rechte und Pflichten von Parteien. Den Parteien wird lediglich
eine Hilfestellung für einen Teilungsvorschlag angeboten. Insbesondere erfolgt
keine materielle Überprüfung des Bestehens von Forderungen, der Gültigkeit des
Teilungsvorschlags oder des Widerrufs. Über die Teilung des Nachlasses
entscheidet der Zivilrichter, sofern sich die Parteien nicht einigen können.
Daran ändert auch nichts, wenn sich die Parteien bereits auf einen
Teilungsvorschlag haben einigen können, dieser aber von einer Partei widerrufen
wird. Das Erbschaftsamt kann keine Einigung zwischen den Parteien erzwingen. Es
liegt am Zivilrichter zu entscheiden, ob der Teilungsvorschlag rechtsgültig
zustande gekommen ist, ob der Widerruf gültig ist und welche Rechtsfolgen dies
nach sich zieht.
5.2
Die beiden Erbinnen haben die
Erbschaft am 28. Februar 2022 bzw. 11. März 2022 vorzeitig
angenommen. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des
Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Indem das Erbschaftsamt
im Inventar vom 29. Juni 2022 feststellte, dass die Erbschaft ohne
Einigung der Erbinnen abgeschlossen, der Status quo der unverteilten Erbschaft
mittels einer Verfügung festgestellt und der Erbgang unter amtlicher Mitwirkung
abgeschlossen werde, griff es nicht in die Rechtsstellung einer Partei ein. Es
hielt lediglich das fest, was kraft Gesetzes und aufgrund der (vorzeitigen)
Erbschaftsannahme der Erbinnen ohnehin galt, nämlich, dass die beiden Erbinnen
die Erbschaft als Ganzes zu gesamter Hand erwarben. Da das Erbschaftsamt nicht
in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingriff, stand der
Beschwerdeführerin kein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
der Abschlussverfügung zu. Sie hatte somit kein Anspruch auf rechtliches Gehör.
5.3
Nichtsdestotrotz ist festzuhalten,
dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf
geführt hätte, da, wie bereits mehrfach erwähnt, das Erbschaftsamt nicht befugt
ist über die Gültigkeit des Teilungsvorschlags und des Widerrufs zu entscheiden.
Es hat lediglich festzuhalten, dass keine Einigung zustande gekommen ist. Eine
allfällige Stellungnahme der Beschwerdeführerin hätte am Ergebnis nichts geändert.
6.1
Die Beschwerdeführerin wirft der
Beschwerdegegnerin weiter die lange Dauer des Verfahrens vor. Die
Beschwerdegegnerin habe erst am 3. Februar 2022 festgestellt, dass ohne
Kraftloserklärung der Schuldbriefe die Vornahme der Parzellierung nicht möglich
sei. Dieser Fehler habe letztlich dazu geführt, dass der Inventarsakt nicht
nach der Errichtung des Dienstbarkeitsvertrags vom 4. Mai 2022 und damit
der Erfüllung der Bedingung gemäss Teilungsvorschlag vom 10. Mai 2021 habe
abgeschlossen werden können, sondern damit bis zum Ablauf des Verfahrens zur
Kraftloserklärung der Schuldbriefe am 22. Oktober 2022 habe zugewartet
werden müssen.
6.2
Aus den Akten ist nicht ersichtlich,
inwiefern dem Erbschaftsamt eine zu lange Dauer des Verfahrens angelastet
werden könnte. Das Erbschaftsamt hat im vorliegenden Fall alle Vorkehrungen
getroffen, um das Inventar gütlich abschliessen zu können. Der Widerruf der
Beschwerdegegnerin 2 erfolgte gemäss Stellungnahme des Erbschaftsamts vom
3.
August 2022 nicht aufgrund der anscheinend langen Verfahrensdauer,
sondern weil die Beschwerdegegnerin 2 mit der Beschwerdeführerin im Streit lag
und die Kommunikation zwischen ihnen nicht mehr möglich war. Eine Einigung war
folglich nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht nicht, das
Erbschaftsamt habe den Parteien zu wenig Zeit eingeräumt, eine einvernehmliche
Lösung zu finden oder im Rahmen der Möglichkeiten nicht alles getan, eine
Lösung zu finden und umzusetzen.
7.
Das Vorgehen des Erbschaftsamts ist
nicht zu beanstanden. Es gab den Parteien die Gelegenheit, sich zu einigen.
Eine Einigung kam nicht zustande bzw. wurde widerrufen, weshalb dem
Erbschaftsamt nichts Anderes übrig blieb, als festzustellen, dass der Status
quo der unverteilten Erbschaft beibehalten und der Erbgang unter amtlicher
Dispositiv
Mitwirkung abgeschlossen wird. Das Hauptbegehren ist demnach abzuweisen.
8. Auch die Eventualbegehren und
Subeventualbegehren sind gestützt auf die obigen Ausführungen abzuweisen. Mit
vorliegender Beschwerde können lediglich Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers
angefochten werden, eine materielle Überprüfung von Forderungen, des Inventars,
des Teilungsvorschlags oder Widerrufs erfolgt nicht.
9. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Die Verfahrenskosten von total CHF 1’000.00 werden gestützt
auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin auferlegt und werden mit
dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem hat die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 für das obergerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung auszurichten. Die eingereichte Honorarnote von CHF
2'773.05 (inkl. Auslagen und MWST) ist angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 1’000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor
Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 2'773.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Thalmann