OGBES.2023.2
Gesuch um Wiederherstellung der Frist / Inventar über den Vermögensnachlass von [...]
11. April 2023Deutsch4 min
1. A.___ erhob gegen die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
betreffend Gesuch
um Wiederherstellung der Frist / Inventar über den Vermögensnachlass von [...]
zieht das Obergericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ erhob gegen die
Abschlussverfügung des Erbschaftsamts Region Solothurn vom 13. Januar 2023 mit
Schreiben vom 6. Februar 2023 (Poststempel auf Couvert am 13. Februar
2023) Beschwerde. Auf diese trat die Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss
vom 2. März 2023 zufolge Verspätung nicht ein (Zustellung
Abschlussverfügung am 19. Januar 2023; Beschwerde vom 6. Februar 2023 bzw.
Poststempel auf Couvert am 13. Februar 2023).
Erwägungen
2.
Am 3. April 2023 reichte A.___
(im Folgenden: Gesuchsteller) beim Obergericht ein Gesuch um Wiederherstellung
der Frist ein. Darin trug er vor, da er sich unglücklicherweise in Untersuchungshaft
befunden habe, habe ihm die Abschlussverfügung des Erbschaftsamts nicht
zugestellt werden können. Zufälligerweise habe er diese durch seinen
Rechtsanwalt bzw. via Staatsanwaltschaft Zürich erhalten, jedoch erst Anfang
Februar 2023 und habe sodann umgehend Beschwerde eingereicht. Somit sollte die
Frist gewahrt worden sein. Im Weiteren habe die von ihm erhaltene Verfügung
weder ein Rechtsmittel noch eine Beschwerdefrist enthalten. Schliesslich
beantrage er aufgrund seiner misslichen Lage die Kosten für das Verfahren auf
die Staatskasse zu nehmen bzw. um unentgeltliche Rechtspflege.
3.
Gemäss Art. 148 Abs. 1 und
2.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann das Gericht
auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin
erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein
leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen
seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2).
4.
Gemäss Sendungsverfolgung wurde die
Abschlussverfügung des Erbschaftsamts dem Gesuchsteller an die dem
Erbschaftsamt bekannte Adresse am 19. Januar 2023 zugestellt. Die
Eröffnung erfolgte rechtmässig (vgl. § 21ter
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Aus den Akten ist nichts
anderes ersichtlich und der Gesuchsteller macht nichts anderes geltend. Dass
der Gesuchsteller angeblich, was im Übrigen nicht glaubhaft dargelegt wurde,
sondern als reine Schutzbehauptung zu deuten ist, im Zeitpunkt der Zustellung
im Untersuchungsgefängnis war, ist ihm selbst anzulasten. Eine Adressänderung
hätte der Gesuchsteller dem Erbschaftsamt mitteilen müssen, zumal er mit Post
des Erbschaftsamts hat rechnen müssen. Der Gesuchsteller führt weder aus, dass
ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft noch, ab welchem Zeitpunkt
der Säumnisgrund wegfiel («Anfang Februar» genügt nicht), so dass nicht einmal überprüft
werden könnte, ob der Gesuchsteller das Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss
Art. 148 Abs. 2 ZPO fristgerecht eingereicht hat. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass der Gesuchsteller bereits vor Obergericht mehrere
verschiedene Zustelladressen angegeben hat, teilweise Adressen von
Anwaltskanzleien, die nach Zustellung der Gerichtsurkunden mitteilten, sie
würden den Gesuchsteller weder vertreten noch dienten sie als Zustelldomizil. Schliesslich
ist sein ins Feld geführtes Argument, die von ihm erhaltene Verfügung habe
weder ein Rechtsmittel noch eine Beschwerdefrist enthalten, klar aktenwidrig. Bei
dieser Sachlage besteht für die Wiederherstellung der Frist kein Raum. Auf das
Gesuch ist gar nicht erst einzutreten.
5.
Der Gesuchsteller beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine
Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Vorliegend erscheint das Rechtsbegehren als aussichtslos, versucht
der Gesuchsteller doch gar nicht, die Voraussetzungen für das Gesuch um
Wiederherstellung glaubhaft darzulegen. Vielmehr bringt er klar aktenwidrige
Behauptungen vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Gesuchsteller die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen
(Art. 106 ZPO). Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 200.00
festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Auf das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Hasler