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Entscheid

OGBES.2023.2

Gesuch um Wiederherstellung der Frist / Inventar über den Vermögensnachlass von [...]

11. April 2023Deutsch4 min

1. A.___ erhob gegen die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. April 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch

um Wiederherstellung der Frist / Inventar über den Vermögensnachlass von [...]

zieht das Obergericht in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ erhob gegen die

Abschlussverfügung des Erbschaftsamts Region Solothurn vom 13. Januar 2023 mit

Schreiben vom 6. Februar 2023 (Poststempel auf Couvert am 13. Februar

2023) Beschwerde. Auf diese trat die Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss

vom 2. März 2023 zufolge Verspätung nicht ein (Zustellung

Abschlussverfügung am 19. Januar 2023; Beschwerde vom 6. Februar 2023 bzw.

Poststempel auf Couvert am 13. Februar 2023).

Erwägungen

2.

Am 3. April 2023 reichte A.___

(im Folgenden: Gesuchsteller) beim Obergericht ein Gesuch um Wiederherstellung

der Frist ein. Darin trug er vor, da er sich unglücklicherweise in Untersuchungshaft

befunden habe, habe ihm die Abschlussverfügung des Erbschaftsamts nicht

zugestellt werden können. Zufälligerweise habe er diese durch seinen

Rechtsanwalt bzw. via Staatsanwaltschaft Zürich erhalten, jedoch erst Anfang

Februar 2023 und habe sodann umgehend Beschwerde eingereicht. Somit sollte die

Frist gewahrt worden sein. Im Weiteren habe die von ihm erhaltene Verfügung

weder ein Rechtsmittel noch eine Beschwerdefrist enthalten. Schliesslich

beantrage er aufgrund seiner misslichen Lage die Kosten für das Verfahren auf

die Staatskasse zu nehmen bzw. um unentgeltliche Rechtspflege.

3.

Gemäss Art. 148 Abs. 1 und

2.

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann das Gericht

auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin

erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein

leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen

seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2).

4.

Gemäss Sendungsverfolgung wurde die

Abschlussverfügung des Erbschaftsamts dem Gesuchsteller an die dem

Erbschaftsamt bekannte Adresse am 19. Januar 2023 zugestellt. Die

Eröffnung erfolgte rechtmässig (vgl. § 21ter

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Aus den Akten ist nichts

anderes ersichtlich und der Gesuchsteller macht nichts anderes geltend. Dass

der Gesuchsteller angeblich, was im Übrigen nicht glaubhaft dargelegt wurde,

sondern als reine Schutzbehauptung zu deuten ist, im Zeitpunkt der Zustellung

im Untersuchungsgefängnis war, ist ihm selbst anzulasten. Eine Adressänderung

hätte der Gesuchsteller dem Erbschaftsamt mitteilen müssen, zumal er mit Post

des Erbschaftsamts hat rechnen müssen. Der Gesuchsteller führt weder aus, dass

ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft noch, ab welchem Zeitpunkt

der Säumnisgrund wegfiel («Anfang Februar» genügt nicht), so dass nicht einmal überprüft

werden könnte, ob der Gesuchsteller das Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss

Art. 148 Abs. 2 ZPO fristgerecht eingereicht hat. Im Übrigen ist

festzuhalten, dass der Gesuchsteller bereits vor Obergericht mehrere

verschiedene Zustelladressen angegeben hat, teilweise Adressen von

Anwaltskanzleien, die nach Zustellung der Gerichtsurkunden mitteilten, sie

würden den Gesuchsteller weder vertreten noch dienten sie als Zustelldomizil. Schliesslich

ist sein ins Feld geführtes Argument, die von ihm erhaltene Verfügung habe

weder ein Rechtsmittel noch eine Beschwerdefrist enthalten, klar aktenwidrig. Bei

dieser Sachlage besteht für die Wiederherstellung der Frist kein Raum. Auf das

Gesuch ist gar nicht erst einzutreten.

5.

Der Gesuchsteller beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine

Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Vorliegend erscheint das Rechtsbegehren als aussichtslos, versucht

der Gesuchsteller doch gar nicht, die Voraussetzungen für das Gesuch um

Wiederherstellung glaubhaft darzulegen. Vielmehr bringt er klar aktenwidrige

Behauptungen vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Gesuchsteller die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen

(Art. 106 ZPO). Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 200.00

festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Auf das Gesuch um

Wiederherstellung der Frist wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Hasler