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Entscheid

OGBES.2023.3

Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___

10. November 2023Deutsch9 min

Präsidentin der Zivilkammer jene den Gegenparteien weiterleitete mit der Gelegenheit

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. November 2023

Es wirken mit:

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

Beschwerdeführer

gegen

1. Amtschreiberei

Olten-Gösgen Erbschaftsamt,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Inventar

über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am [...] 2023 verstarb C.___. Als

gesetzliche Erben hinterliess sie ihre zwei Nachkommen, B.___ und A.___.

2. Mit Verfügung der Amtschreiberei

Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 wurde das Inventar über den Nachlass von C.___

ohne Einigung der Erben abgeschlossen.

3. Am 10. Juli 2023 erhob A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Amtschreiberei Olten-Gösgen (im

Folgenden Beschwerdegegnerin 1) und gegen B.___ (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin 2) Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts. Der

Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung betreffend das Inventar über den

Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___ vom 30. Juni 2023

ist (recte: sei) aufzuheben und zur Berichtigung des Verkehrswertes und

Feststellung des Ertragswertes der Parzelle GB [...] Nr. [...] an die

Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei unter

Berücksichtigung der bevorstehenden Sommer- und Gerichtsferien und zur

Akteneinsicht eine Frist bis am 18. August 2023 zur ausführlichen

Begründung der vorliegenden Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerde ist (recte:

sei) aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1.

4. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 leitete

die Präsidentin der Zivilkammer die Beschwerde den Gegenparteien weiter, setzte

dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses unter

Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung, gab dem Beschwerdeführer

Gelegenheit, innert gesetzter Frist eine ergänzende Begründung einzureichen und

wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, mit der Begrünung, das

abgeschlossene Inventar diene wohl als Grundlage für die Berechnung der

Nachlasstaxe. Die diesbezügliche Feststellung im Abschreibungsbeschluss

berechtige in der Regel jedoch nicht zu einer selbständigen Anfechtung. Es

rechtfertige sich daher nicht, irgend etwas aufzuschieben.

5. Am 1. September 2023 reichte der

Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung der Beschwerde ein, wobei die

Präsidentin der Zivilkammer jene den Gegenparteien weiterleitete mit der Gelegenheit

zur Vernehmlassung bzw. Stellungnahme.

6. Nach gewährter Fristerstreckung reichten

beide Beschwerdegegnerinnen je eine Vernehmlassung bzw. Stellungnahme ein.

7. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 225 Abs. 2 Gesetz

über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1)

kann gegen Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers beim Obergericht

innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde

erfolgte innert Frist. Gemäss § 50 der Amtschreibereiverordnung (ASV, BGS

123.21) richtet sich das Beschwerdeverfahren (unter Vorbehalt abweichender

Vorschriften des Bundesrechts) nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11).

2.

Nach jedem Todesfall muss, wenn der

Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen werden (§ 171 Abs. 1 EG ZGB). Der zuständige Gemeindepräsident übermittelt das

Erbenverzeichnis, das Inventar mit der Schätzung sowie das nach § 181 EG ZGB

aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber (vgl. § 182 Abs. 1 EG

ZGB). Letzterer lädt sämtliche mutmasslichen Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker

innert nützlicher Frist zu einer Inventarsverhandlung ein, an der die Teilung

der Erbschaft anzustreben ist (vgl. § 219 EG ZGB). Der Amtschreiber hat dabei

amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu

vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er kann sie aber

nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Wie

weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt von den Umständen

des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu einer Einigung Hand

zu bieten. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren. Der

Amtschreiber gibt den Erben im Rahmen der Verhandlung vom Inhalt des Inventars

Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn

dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB).

3.

Der Beschwerdeführer wehrt sich in

seiner Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe des Verkehrswerts des

Grundstücks GB [...] Nr. [...] durch den Amtschreiber bzw. vielmehr gegen

die gestützt darauf zu berechnende Nachlasstaxe. Der Verkehrswert sei im

Inventar vom 30. Juni 2023 mit CHF 390'000.00 aufgenommen worden.

Dieser Wert sei übersetzt, da es sich beim 9'136 m2 grossen Grundstück

um ein landwirtschaftliches Grundstück (inklusive Liegenschaft) handle und der

Ertragswert pro m2 Landwirtschaftsland in [...] CHF 5.10

betrage. Der Landwert belaufe sich somit auf höchstens CHF 46'593.60. Zusätzlich

weise die Liegenschaft einen maximalen Wert von CHF 60'000.00 auf. Gemäss

Protokoll der Erbenverhandlung vom 5. April 2023 seien sich die Parteien

«nicht bei allen Punkten einig [gewesen]. Insbesondere [habe] es

Unstimmigkeiten beim Verkehrswert von Grundbuch [...] Nr. [...]

[gegeben].».

4.

Das Erbschaftsamt ist in seinen

Möglichkeiten zum Abschluss der Erbschaftssache beschränkt. Beim Inventar

handelt es sich lediglich um eine Bestandesaufnahme und einen Teilungsvorschlag

für die Parteien. Die Amtschreiberei hat bei Uneinigkeit der Erben namentlich keine

Verfügungsbefugnis über Werte der Aktiven oder die Teilung der Erbschaft. Auch

erfolgt keine materielle Überprüfung über das Bestehen oder Nichtbestehen von

Forderungen. Den Parteien wird lediglich eine Hilfestellung für eine mögliche Teilung

des Nachlasses angeboten. Sofern sich die Parteien in gewissen Punkten nicht

einig sind und die Erbschaft teilen wollen, haben sie den Zivilrichter

anzurufen. Das Erbschaftsamt kann keine Einigung zwischen den Parteien

erzwingen. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode der

Erblasserin kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Indem die Amtschreiber-Stellvertreterin

von Olten-Gösgen im Inventar vom 30. Juni 2023 verfügte, dass die Erbschaft den

gesetzlichen Erben zu gesamter Hand angefallen ist, die Parteien zur Teilung

der Erbschaft auf eine interne (ausseramtliche) Vereinbarung oder auf den

Rechtsweg verwies und den Erbgang unter amtlicher Mitwirkung abschloss, verfügte

sie lediglich das, was kraft Gesetzes ohnehin galt, nämlich, dass die beiden

Erben die Erbschaft als Ganzes zu gesamter Hand erwarben. Die Amtschreiberei

bot den Parteien Hand, die Sache einvernehmlich zu regeln und schloss das

Inventar erst ab, als die Erben mitteilten, sie hätten sich betreffend die

offenen Punkte nicht einigen können. Der Beschwerdeführer macht zurecht nicht

geltend, die Amtschreiberei hätte den Parteien zu wenig Zeit eingeräumt, eine

gütliche Lösung zu finden, oder hätte im Rahmen der Möglichkeiten nicht alles

getan, dass eine Lösung gefunden und umgesetzt werden konnte. Insofern kann der

Amtschreiberei nichts angelastet werden. Wie die Amtschreiber-Stellvertreterin

in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2023 zurecht ausführte, ist die

gemäss Beschwerdeführer nicht korrekte Festlegung des Verkehrswertes der Liegenschaft

nicht mittels Beschwerde gegen die Verfügung auf gesamthaften Anfall, sondern

mittels Einsprache gegen die Kostenrechnung und damit die Veranlagung der

Nachlasstaxe nach deren Erhalt zu rügen. Folglich ist auf die Beschwerde in

diesem Umfang gar nicht einzutreten.

5.

Der Beschwerdeführer macht ferner in

seiner Beschwerde geltend, für die Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke

sei gestützt auf § 179 Abs. 3 EG ZGB die Kantonale Schätzungsstelle

beizuziehen, was nicht geschehen sei. In der ergänzenden Begründung präzisiert

er gerade selbst, dass die umstrittene Parzelle GB [...] Nr. [...] nicht

mehr zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehöre, sondern es sich um ein

ehemaliges Bauernhaus mit weniger als zwei Hektaren landwirtschaftlich genutztem,

da verpachtetes Land, handle. In solchen Fällen müsse die Kantonale

Schätzungsstelle (Bauernsekretariat Solothurn) in der Regel nicht beigezogen

werden (§ 51 Inventarisations-Verordnung [InvV, BGS 212.331]). Im

vorliegenden Fall wäre dies aber aufgrund der deutlichen Abweichung im

festgestellten Verkehrswert angezeigt gewesen.

6.

Wie die Amtschreiberei zurecht

ausführte, wurde das Inventaraufnahmeprotokoll von beiden Erben unterzeichnet.

Eine Schätzung durch das Bauernsekretariat gemäss § 179 EG ZGB wurde

seitens des Beschwerdeführers weder anlässlich der Unterzeichnung des

Inventaraufnahmeprotokolls noch im weiteren Verfahren verlangt. Die

Amtschreiberei sah sich aufgrund des vorangehenden Verlaufs des Verfahrens

nicht veranlasst, eine Schätzung durch das Bauernsekretariat oder eine sonstige

Schätzungsstelle vornehmen zu lassen, was nicht beanstandet werden kann. Auch

die vom Beschwerdeführer verlangte Neuschätzung durch einen von den Parteien

gewählten Experten bzw. durch die Kantonale Schätzungsstelle erachtet die Amtschreiberei

infolge Uneinigkeit unter den Parteien als nicht durchführbar, was wiederum

keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Es geht dem Beschwerdeführer nicht darum,

mittels einer Neuschätzung des Verkehrswerts des landwirtschaftlichen

Grundstücks eine Einigung mit der Miterbin zu erzielen. Jedenfalls macht er

dies nicht geltend. Genau dafür aber bietet das Erbschaftsamt seine

Hilfestellung an. Da sich die Parteien bereits im Verfahren äusserten, sie

könnten sich nicht einigen und der Beschwerdeführer die Schätzung lediglich

aufgrund der Berechnung der Nachlasstaxe verlangt, macht eine Schätzung in

Bezug auf den Abschluss des Inventars schlicht keinen Sinn. Dasselbe gilt für

die Angabe des Ertragswerts. Einerseits ergibt sich dieser aus den Unterlagen,

andererseits macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er wolle die Parzelle GB

[...] Nr. [...] übernehmen. Vorliegend können keine Kompetenzüber- oder -unterschreitungen

durch die Amtschreiberei erblickt werden, weshalb die Beschwerde in diesem

Umfang abzuweisen ist.

7.

Der Vollständigkeit halber ist zu

wiederholen, dass es den Parteien freisteht, sich im Rahmen der Erbteilung

ausseramtlich auf einen Verkehrswert der Liegenschaft zu einigen, welcher den

Anrechnungswert für die Übernahme des Grundstücks durch einen Erben / eine

Erbin bildet. Das Inventar enthält keine Anerkennungsklausel betreffend den

Wert eines Nachlassgegenstandes. Im Gegenteil wird im Inventar explizit

erwähnt, dass betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft kein Konsens

besteht. Damit hat das Inventar auch keinerlei präjudizielle Wirkung betreffend

das Einspracheverfahren gegen die Kostenrechnung oder eine allfällige

Erbteilungsklage. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, gegen die Kostenrechnung

Einsprache zu erheben.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, welche auf

CHF 800.00 festgesetzt werden. Zudem hat er der Beschwerdegegnerin 2 eine

Parteientschädigung in Höhe der von ihrem Rechtsvertreter eingereichten

Kostennote, CHF 1'425.00 (inkl. MwSt. und Auslagen), auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

in Höhe von CHF 1'425.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Oberrichterin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler