OGBES.2023.3
Inventar über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___
10. November 2023Deutsch9 min
Präsidentin der Zivilkammer jene den Gegenparteien weiterleitete mit der Gelegenheit
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. November 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,
Beschwerdeführer
gegen
1. Amtschreiberei
Olten-Gösgen Erbschaftsamt,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Inventar
über den Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am [...] 2023 verstarb C.___. Als
gesetzliche Erben hinterliess sie ihre zwei Nachkommen, B.___ und A.___.
2. Mit Verfügung der Amtschreiberei
Olten-Gösgen vom 30. Juni 2023 wurde das Inventar über den Nachlass von C.___
ohne Einigung der Erben abgeschlossen.
3. Am 10. Juli 2023 erhob A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Amtschreiberei Olten-Gösgen (im
Folgenden Beschwerdegegnerin 1) und gegen B.___ (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin 2) Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts. Der
Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung betreffend das Inventar über den
Vermögensnachlass der am [...] 2023 verstorbenen C.___ vom 30. Juni 2023
ist (recte: sei) aufzuheben und zur Berichtigung des Verkehrswertes und
Feststellung des Ertragswertes der Parzelle GB [...] Nr. [...] an die
Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei unter
Berücksichtigung der bevorstehenden Sommer- und Gerichtsferien und zur
Akteneinsicht eine Frist bis am 18. August 2023 zur ausführlichen
Begründung der vorliegenden Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerde ist (recte:
sei) aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1.
4. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 leitete
die Präsidentin der Zivilkammer die Beschwerde den Gegenparteien weiter, setzte
dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses unter
Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung, gab dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, innert gesetzter Frist eine ergänzende Begründung einzureichen und
wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, mit der Begrünung, das
abgeschlossene Inventar diene wohl als Grundlage für die Berechnung der
Nachlasstaxe. Die diesbezügliche Feststellung im Abschreibungsbeschluss
berechtige in der Regel jedoch nicht zu einer selbständigen Anfechtung. Es
rechtfertige sich daher nicht, irgend etwas aufzuschieben.
5. Am 1. September 2023 reichte der
Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung der Beschwerde ein, wobei die
Präsidentin der Zivilkammer jene den Gegenparteien weiterleitete mit der Gelegenheit
zur Vernehmlassung bzw. Stellungnahme.
6. Nach gewährter Fristerstreckung reichten
beide Beschwerdegegnerinnen je eine Vernehmlassung bzw. Stellungnahme ein.
7. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 225 Abs. 2 Gesetz
über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1)
kann gegen Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers beim Obergericht
innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde
erfolgte innert Frist. Gemäss § 50 der Amtschreibereiverordnung (ASV, BGS
123.21) richtet sich das Beschwerdeverfahren (unter Vorbehalt abweichender
Vorschriften des Bundesrechts) nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11).
2.
Nach jedem Todesfall muss, wenn der
Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen werden (§ 171 Abs. 1 EG ZGB). Der zuständige Gemeindepräsident übermittelt das
Erbenverzeichnis, das Inventar mit der Schätzung sowie das nach § 181 EG ZGB
aufgenommene Protokoll unverzüglich dem Amtschreiber (vgl. § 182 Abs. 1 EG
ZGB). Letzterer lädt sämtliche mutmasslichen Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker
innert nützlicher Frist zu einer Inventarsverhandlung ein, an der die Teilung
der Erbschaft anzustreben ist (vgl. § 219 EG ZGB). Der Amtschreiber hat dabei
amtlich mitzuwirken, die Erben zu assistieren, zu beraten und zwischen ihnen zu
vermitteln, wenn sie sich in Einzelfragen nicht einig sind. Er kann sie aber
nicht zu einer Einigung zwingen oder an ihrer Stelle Entscheidungen treffen. Wie
weit der Amtschreiber in seinen Bemühungen gehen soll, hängt von den Umständen
des Einzelfalles ab und von der Bereitschaft der Erben, zu einer Einigung Hand
zu bieten. Die Erben müssen die Teilung schlussendlich selber vereinbaren. Der
Amtschreiber gibt den Erben im Rahmen der Verhandlung vom Inhalt des Inventars
Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn
dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an (vgl. § 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB).
3.
Der Beschwerdeführer wehrt sich in
seiner Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe des Verkehrswerts des
Grundstücks GB [...] Nr. [...] durch den Amtschreiber bzw. vielmehr gegen
die gestützt darauf zu berechnende Nachlasstaxe. Der Verkehrswert sei im
Inventar vom 30. Juni 2023 mit CHF 390'000.00 aufgenommen worden.
Dieser Wert sei übersetzt, da es sich beim 9'136 m2 grossen Grundstück
um ein landwirtschaftliches Grundstück (inklusive Liegenschaft) handle und der
Ertragswert pro m2 Landwirtschaftsland in [...] CHF 5.10
betrage. Der Landwert belaufe sich somit auf höchstens CHF 46'593.60. Zusätzlich
weise die Liegenschaft einen maximalen Wert von CHF 60'000.00 auf. Gemäss
Protokoll der Erbenverhandlung vom 5. April 2023 seien sich die Parteien
«nicht bei allen Punkten einig [gewesen]. Insbesondere [habe] es
Unstimmigkeiten beim Verkehrswert von Grundbuch [...] Nr. [...]
[gegeben].».
4.
Das Erbschaftsamt ist in seinen
Möglichkeiten zum Abschluss der Erbschaftssache beschränkt. Beim Inventar
handelt es sich lediglich um eine Bestandesaufnahme und einen Teilungsvorschlag
für die Parteien. Die Amtschreiberei hat bei Uneinigkeit der Erben namentlich keine
Verfügungsbefugnis über Werte der Aktiven oder die Teilung der Erbschaft. Auch
erfolgt keine materielle Überprüfung über das Bestehen oder Nichtbestehen von
Forderungen. Den Parteien wird lediglich eine Hilfestellung für eine mögliche Teilung
des Nachlasses angeboten. Sofern sich die Parteien in gewissen Punkten nicht
einig sind und die Erbschaft teilen wollen, haben sie den Zivilrichter
anzurufen. Das Erbschaftsamt kann keine Einigung zwischen den Parteien
erzwingen. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode der
Erblasserin kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Indem die Amtschreiber-Stellvertreterin
von Olten-Gösgen im Inventar vom 30. Juni 2023 verfügte, dass die Erbschaft den
gesetzlichen Erben zu gesamter Hand angefallen ist, die Parteien zur Teilung
der Erbschaft auf eine interne (ausseramtliche) Vereinbarung oder auf den
Rechtsweg verwies und den Erbgang unter amtlicher Mitwirkung abschloss, verfügte
sie lediglich das, was kraft Gesetzes ohnehin galt, nämlich, dass die beiden
Erben die Erbschaft als Ganzes zu gesamter Hand erwarben. Die Amtschreiberei
bot den Parteien Hand, die Sache einvernehmlich zu regeln und schloss das
Inventar erst ab, als die Erben mitteilten, sie hätten sich betreffend die
offenen Punkte nicht einigen können. Der Beschwerdeführer macht zurecht nicht
geltend, die Amtschreiberei hätte den Parteien zu wenig Zeit eingeräumt, eine
gütliche Lösung zu finden, oder hätte im Rahmen der Möglichkeiten nicht alles
getan, dass eine Lösung gefunden und umgesetzt werden konnte. Insofern kann der
Amtschreiberei nichts angelastet werden. Wie die Amtschreiber-Stellvertreterin
in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2023 zurecht ausführte, ist die
gemäss Beschwerdeführer nicht korrekte Festlegung des Verkehrswertes der Liegenschaft
nicht mittels Beschwerde gegen die Verfügung auf gesamthaften Anfall, sondern
mittels Einsprache gegen die Kostenrechnung und damit die Veranlagung der
Nachlasstaxe nach deren Erhalt zu rügen. Folglich ist auf die Beschwerde in
diesem Umfang gar nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer macht ferner in
seiner Beschwerde geltend, für die Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke
sei gestützt auf § 179 Abs. 3 EG ZGB die Kantonale Schätzungsstelle
beizuziehen, was nicht geschehen sei. In der ergänzenden Begründung präzisiert
er gerade selbst, dass die umstrittene Parzelle GB [...] Nr. [...] nicht
mehr zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehöre, sondern es sich um ein
ehemaliges Bauernhaus mit weniger als zwei Hektaren landwirtschaftlich genutztem,
da verpachtetes Land, handle. In solchen Fällen müsse die Kantonale
Schätzungsstelle (Bauernsekretariat Solothurn) in der Regel nicht beigezogen
werden (§ 51 Inventarisations-Verordnung [InvV, BGS 212.331]). Im
vorliegenden Fall wäre dies aber aufgrund der deutlichen Abweichung im
festgestellten Verkehrswert angezeigt gewesen.
6.
Wie die Amtschreiberei zurecht
ausführte, wurde das Inventaraufnahmeprotokoll von beiden Erben unterzeichnet.
Eine Schätzung durch das Bauernsekretariat gemäss § 179 EG ZGB wurde
seitens des Beschwerdeführers weder anlässlich der Unterzeichnung des
Inventaraufnahmeprotokolls noch im weiteren Verfahren verlangt. Die
Amtschreiberei sah sich aufgrund des vorangehenden Verlaufs des Verfahrens
nicht veranlasst, eine Schätzung durch das Bauernsekretariat oder eine sonstige
Schätzungsstelle vornehmen zu lassen, was nicht beanstandet werden kann. Auch
die vom Beschwerdeführer verlangte Neuschätzung durch einen von den Parteien
gewählten Experten bzw. durch die Kantonale Schätzungsstelle erachtet die Amtschreiberei
infolge Uneinigkeit unter den Parteien als nicht durchführbar, was wiederum
keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Es geht dem Beschwerdeführer nicht darum,
mittels einer Neuschätzung des Verkehrswerts des landwirtschaftlichen
Grundstücks eine Einigung mit der Miterbin zu erzielen. Jedenfalls macht er
dies nicht geltend. Genau dafür aber bietet das Erbschaftsamt seine
Hilfestellung an. Da sich die Parteien bereits im Verfahren äusserten, sie
könnten sich nicht einigen und der Beschwerdeführer die Schätzung lediglich
aufgrund der Berechnung der Nachlasstaxe verlangt, macht eine Schätzung in
Bezug auf den Abschluss des Inventars schlicht keinen Sinn. Dasselbe gilt für
die Angabe des Ertragswerts. Einerseits ergibt sich dieser aus den Unterlagen,
andererseits macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er wolle die Parzelle GB
[...] Nr. [...] übernehmen. Vorliegend können keine Kompetenzüber- oder -unterschreitungen
durch die Amtschreiberei erblickt werden, weshalb die Beschwerde in diesem
Umfang abzuweisen ist.
7.
Der Vollständigkeit halber ist zu
wiederholen, dass es den Parteien freisteht, sich im Rahmen der Erbteilung
ausseramtlich auf einen Verkehrswert der Liegenschaft zu einigen, welcher den
Anrechnungswert für die Übernahme des Grundstücks durch einen Erben / eine
Erbin bildet. Das Inventar enthält keine Anerkennungsklausel betreffend den
Wert eines Nachlassgegenstandes. Im Gegenteil wird im Inventar explizit
erwähnt, dass betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft kein Konsens
besteht. Damit hat das Inventar auch keinerlei präjudizielle Wirkung betreffend
das Einspracheverfahren gegen die Kostenrechnung oder eine allfällige
Erbteilungsklage. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, gegen die Kostenrechnung
Einsprache zu erheben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, welche auf
CHF 800.00 festgesetzt werden. Zudem hat er der Beschwerdegegnerin 2 eine
Parteientschädigung in Höhe der von ihrem Rechtsvertreter eingereichten
Kostennote, CHF 1'425.00 (inkl. MwSt. und Auslagen), auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
in Höhe von CHF 1'425.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Oberrichterin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler